Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.02.2026 – 4 CS 26.288
Titel:

Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung, Nachträgliche Auflage, Redeverbot

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
GO Art. 21 Abs. 1, Abs. 1a
Schlagworte:
Zulassung zu einer kommunalen Einrichtung, Nachträgliche Auflage, Redeverbot
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 12.02.2026 – B 4 S 26.146
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1631

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 12. Februar 2026 – B 4 S 26.146 – wird in Nr. 1 und 2 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (B 4 K 26.147) gegen die am 11. Februar 2026 verfügte Auflage wird wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die nachträgliche Anordnung einer Auflage für die Nutzung einer Einrichtung der Antragsgegnerin.
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Am 21. Dezember 2025 schlossen die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, und der Antragsteller, ein Kreisverband der Partei Alternative für Deutschland (AfD), einen Mietvertrag über die Überlassung einer von der Antragsgegnerin betriebenen Mehrzweckhalle am 13./14. Februar 2026 zum Zweck der Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung. Die Mehrzweckhalle war bereits in der Vergangenheit für Parteiveranstaltungen genutzt worden.
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Nachdem die Antragsgegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, dass bei der Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 der Vorsitzende der Fraktion der AfD im Thüringer Landtag und Sprecher des Landesverbands der AfD Thüringen, Björn Höcke, als Gastredner auftreten soll, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller erteilte Nutzungsgenehmigung zu widerrufen.
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Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 kündigten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin den Vertrag vom 21. Dezember 2025 mit sofortiger Wirkung mit der Begründung, im Zusammenhang mit dem geplanten Auftritt von Björn Höcke als Gastredner sei mit der Begehung von Straftaten zu rechnen. Insbesondere bestehe aufgrund vergangener Äußerungen des Gastredners die konkrete Gefahr, dass er sich erneut die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigend, verherrlichend oder rechtfertigend äußern werde. Aus diesem Grund sei die Benutzung der Halle nachträglich zu untersagen. Zugleich wurde die Aufhebungsentscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt.
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Am 6. Februar 2026 erhob der Antragsteller Klage (B 4 K 26.147) gegen die Widerrufsentscheidung und beantragte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
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In ihrer Antragserwiderung vom 9. Februar 2026 legte die Antragsgegnerin ausführlich die Gründe für die Nutzungsuntersagung dar.
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Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Februar 2026 widerrief die Antragsgegnerin die vollständige Untersagung der Nutzung und stellte gleichzeitig die Nutzung der Halle nunmehr unter die Auflage, der Mieter und Veranstalter habe sicherzustellen, dass Björn Höcke bei der Veranstaltung am 14. Februar 2026 nicht als Gastredner auftritt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne die Auflage sei auf der Veranstaltung sowohl mit strafrechtlichen Äußerungen als auch mit die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und antisemitischen Inhalten zu rechnen. Die Auflage stelle somit die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des Art. 21 GO sicher. Zugleich wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Auflage angeordnet.
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Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Ausschluss von Björn Höcke als Redner bei der Veranstaltung am 14. Februar 2026 in der Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin aufzuheben.
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Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 teilte der Antragsteller dem Gericht mit, dass im Hauptsacheverfahren (B 4 K 26.147) nunmehr beantragt werde, die Anordnung des Redeverbots für Björn Höcke an der Veranstaltung in der Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin am 14. Februar 2026 aufzuheben.
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Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Der Antrag sei unbegründet. Streitgegenstand sei die unter dem 11. Februar 2026 erlassene Auflage zur Nutzung der Mehrzweckhalle. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiege das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung, da die gegen die Auflage gerichtete Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die nachträglich angeordnete Bestimmung werde sich als Teilwiderruf der nebenbestimmungsfreien Nutzungsüberlassung gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG als rechtmäßig erweisen. Ein Zulassungsanspruch des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GO oder Art. 21 GO, Art. 21 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG scheide aus, soweit der Gastredner Björn Höcke teilnehme. Bei der Wahlveranstaltung des Antragstellers seien – sofern der Gastredner teilnehme – nach Überzeugung des Gerichts Inhalte im Sinn des Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 und 2 GO zu erwarten. Es existierten zahlreiche Äußerungen Höckes, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigten oder verherrlichten und/oder antisemitische Inhalte hätten. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei der Wahlkampfveranstaltung derartige Inhalte zu erwarten seien, sei darin begründet, dass im Kontext vieler Aussagen Björn Höckes eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reichs erfolge. Die Gefahrendichte sei gerade deswegen gegeben, weil der Gastredner im Wissen um die Strafbarkeit seiner Äußerung die verbotene Parole der SA mehrmals wiederholt habe. Dass Äußerungen im Sinn des Art. 21 Abs. 1a GO zu erwarten seien, gelte umso mehr, als der Auftritt Björn Höckes im Internet als Wahlkampfhöhepunkt beworben werde.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie genügt angesichts der kurzen für eine Begründung zur Verfügung stehenden Zeitspanne (noch) dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil sie sich noch hinreichend (insbesondere) mit der Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
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2. Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung maßgebenden Beschwerdevorbringens wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, da die am 11. Februar 2026 nachträglich angeordnete Bestimmung, der Antragsteller habe sicherzustellen, dass Björn Höcke bei der streitgegenständlichen Veranstaltung am 14. Februar 2026 nicht als Gastredner auftritt, sich als rechtswidrig erweisen dürfte.
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Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei der nachträglichen Anordnung der Auflage eines Redeverbots für den Gastredner um einen Teilwiderruf der Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin handelt. Entgegen der Auffassung des Gerichts dürften aber weder die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage herangezogenen Vorschrift des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG noch des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG vorliegen. Denn der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung einen Anspruch auf Nutzung der Halle ohne die streitgegenständliche Auflage, also auch für den Fall, dass bei der Wahlkampfveranstaltung Björn Höcke als Gastredner auftritt. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus Art. 21 Abs. 1, Abs. 4 GO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ergibt, auch für den Fall, dass der Antragsteller als Kreisverband keinen Sitz in der Gemeinde haben sollte. Denn mit der Entscheidung der Antragsgegnerin im Dezember 2025, dem Antragsteller die gemeindliche Mehrzweckhalle zur Nutzung zu überlassen, hat sie ihm eine subjektivöffentliche Rechtsposition verschafft, die dem Antragsteller nicht ohne Rechtsgrundlage wieder entzogen werden kann.
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Dem Anspruch des Antragstellers auf die Überlassung der Mehrzweckhalle ohne die einschränkende Auflage stehen bei summarischer Prüfung keine Ausschlussgründe entgegen. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der vom Antragsteller geplanten Benutzung der gemeindlichen Einrichtung zu Rechtsbrüchen in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2008 – 4 ZB 07.3489 – juris Rn. 9; sogleich unter a), noch ist hinreichend dargelegt, dass es sich bei der geplanten Wahlkampfveranstaltung des Antragstellers um eine Veranstaltung handelt, bei der Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte im Sinn von Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 oder Nr. 2 GO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG zu erwarten sind (b).
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Ob solche hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, bemisst sich nach der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin. Denn die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 – juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).
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a) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es im Rahmen der vom Antragsteller geplanten Benutzung der gemeindlichen Einrichtung aufgrund des Auftritts von Björn Höcke als Gastredner zu Rechtsbrüchen in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommt, liegen entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht vor.
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Der vorgesehene Gastredner wurde zwar in zwei Fällen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei einer Veranstaltung am 29. Mai 2021 und einer Veranstaltung am 12. Dezember 2023 (§ 86a, § 86 StGB) rechtskräftig verurteilt (vgl. BGH, B.v. 20.8.2025 – 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24). Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin hat er dieselbe Parole, die Grundlage seiner Verurteilungen war, auf einer Veranstaltung der AfD am 24. Mai 2025 wiederholt. Ferner hat er am 4. Februar 2026 im Thüringer Landtag die NS-Parole erneut verwendet und zu erkennen gegeben, dass er ungeachtet der inzwischen rechtskräftigen Verurteilung weiterhin der Meinung ist, zu Unrecht verurteilt und in seiner Meinungsfreiheit verletzt worden zu sein (vgl. die Videoaufzeichnung, https://live.thltcloud.de/Veranstaltung/ Plenarsitzung_2026_35- 37/20260204).
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Diese Umstände stellen allerdings auch in ihrer Gesamtschau (noch) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass der Gastredner die Äußerung auf der in Rede stehenden Veranstaltung in der Halle der Antragsgegnerin am 14. Februar 2026 wiederholen wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die Äußerungen Bezug nimmt, die Grund für die strafrechtlichen Verurteilungen waren, liegen diese bereits mehrere Jahre zurück und bieten schon daher keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine solche Äußerung auch am 14. Februar 2026 getätigt wird. Ebenso wenig bietet die Verwendung der Parole am 24. Mai 2025 eine hinreichende Grundlage, weil dies noch vor Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilungen erfolgte. Zwar verwendete der Gastredner die Parole noch am 4. Februar 2026 und damit nach Rechtskraft der Verurteilung. Dies erfolgte auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung am 14. Februar 2026. Doch entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass ein Abgeordneter sich – anders bei einer Äußerung im Thüringer Landtag – außerhalb des Parlaments nicht ohne weiteres auf die Indemnität des Art. 55 Abs. 1 ThürVerf oder § 36 StGB berufen kann. Die tatsächlichen Darlegungen der Antragsgegnerin rechtfertigen daher nicht die hinreichend sichere Prognose, dass der Gastredner sich am 14. Februar 2026 durch eine Äußerung der bisherigen Art erneut strafbar machen wird. Wiederholte der Gastredner die NS-Parole im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung, müsste er mit seiner erneuten Verurteilung rechnen. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der Gastredner auch nicht ohne weiteres davon ausgehen kann, die NS-Parole weiterhin straffrei zitieren zu dürfen, soweit er meint, damit lediglich über das Strafverfahren zu informieren. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass im Rahmen von Mitteilungen über ein laufendes – eigenes oder fremdes – Strafverfahren die Wiedergabe eines Kennzeichens zulässig sein kann. Allerdings ist die Grenze zur Strafbarkeit überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandamittel oder Kennzeichen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit eine propagandistische Wirkung zu erzielen (BGH, B.v. 20.8.2025 – 3 StR 519/24 – juris Rn. 17 m.w.N.). Dies dürfte bei den im Thüringer Landtag gefallenen Äußerungen ebenso der Fall sein wie bei der von der Antragsgegnerin dokumentierten Äußerung vom Mai 2025. Käme es im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung zu einer vergleichbaren Äußerung über seine Verurteilung, lägen daher jedenfalls künftig wohl hinreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vor und würden eine andere Prognose rechtfertigen.
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Die übrigen von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2026 (Bl. 53 ff. Akte VG) zitierten Äußerungen Höckes lassen sich mangels Kenntnis der näheren Umstände, unter denen sie getroffen wurden, schon nicht mit hinreichender Sicherheit als Straftaten bewerten. Für die Beurteilung von Äußerungen ist nach allgemeinen Grundsätzen ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen (BVerfG, B.v. 20.7.2020 – 1 BvR 479/20 – juris Rn. 15). Der Umstand, dass wegen dieser Äußerungen offenbar – von einer von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausnahme im Jahr 2024 abgesehen – keine Strafverfahren eingeleitet worden sind, ist zumindest ein Indiz dafür, dass es insoweit an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Im Übrigen fehlt es auch an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass diese, zum Teil bereits länger zurückliegenden, Äußerungen auch bei der konkreten Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 im Rahmen der Kommunalwahl in Bayern wiederholt werden. Mag die Teilnahme des Gastredners auch als Wahlkampfhöhepunkt beworben werden, lässt sich aus diesem Umstand allein noch nicht herleiten, dass derartige Äußerungen – ihre Strafbarkeit unterstellt – getätigt werden, wenn eine Wahlkampfveranstaltung intensiv beworben und daher gut besucht wird, möglicherweise auch von politischen Gegnern.
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b) Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der für den 14. Februar 2026 geplanten Wahlkampfveranstaltung um eine Veranstaltung handelt, bei der Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte im Sinn des – einschränkend auszulegenden – Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 und 2 GO zu erwarten sind, wenn Björn Höcke als Gastredner auftreten sollte.
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Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass bei der streitgegenständlichen Veranstaltung Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, zu erwarten wären (aa). Antisemitische Inhalte im Sinn des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO sind bei der im Licht der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG gebotenen Auslegung der Norm erst dann zu erwarten, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die antisemitischen Äußerungen die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier (bb).
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aa) Ausgehend von den von der Antragsgegnerin angeführten Tatsachen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Veranstaltung um eine Veranstaltung handelt, bei der Inhalte zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1a Nr. 1 GO).
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Die Tatbestandsmerkmale sind wie im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG auszulegen, der seinerseits an die entsprechenden Rechtsbegriffe des § 130 Abs. 4 StGB anknüpft (so die Gesetzesbegründung, LT-Drs 19/8662, S. 10f.). Voraussetzung wäre danach, dass in der Rede Björn Höckes die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft entweder „gebilligt“ wird, d.h. die unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen gutgeheißen werden, „verherrlicht“ wird, d.h. die begangenen Unrechtshandlungen in einen positiven Bewertungszusammenhang gestellt werden, oder „gerechtfertigt“ wird, d.h. die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendig verteidigt werden.
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Insoweit beruht die Prognose der Antragsgegnerin, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, schon deshalb auf keiner hinreichenden Tatsachengrundlage, weil die von der Antragsgegnerin angeführten Zitate des Gastredners sich mit Ausnahme der Rede vom 17. Januar 2017 nicht auf Sachverhalte beziehen, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft zum Gegenstand haben. Die Äußerungen des Gastredners vom 17. Januar 2017 bieten wiederum allein wegen des zeitlichen Abstands keine hinreichende tatsächliche Grundlage, um auf ihrer Basis Schlussfolgerungen für den Inhalt der am 14. Februar 2026 geplanten Wahlkampfrede zu ziehen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Argumente, der Landesverband, dem der Gastredner vorsteht, sei eine erwiesenermaßen rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, in deren Kern ein ethnischabstammungsmäßiges geprägtes Volksverständnis steht, sind für die hier erforderliche Prognose ebenfalls keine tauglichen Anknüpfungspunkte.
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bb) Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin angeführten Äußerungen des Gastredners ist nicht anzunehmen, dass bei der geplanten Veranstaltung am 14. Februar 2026 antisemitische Inhalte im Sinn des – im Licht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG auszulegenden – Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO zu erwarten sind.
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(1) Die Regelung des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO verzichtet auf eine eigenständige Definition des Begriffes „Antisemitismus“. Laut Gesetzesbegründung knüpft sie wie auch § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB an die Definition der Vollversammlung der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) an. Antisemitismus ist demnach als eine bestimmte Wahrnehmung von Juden zu verstehen, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann. Antisemitismus richtet sich demnach in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gesamtinstitutionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hinaus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdisches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher Angriffe sein (vgl. LT-Drs. 19/8662, S. 11).
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Bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO ist jedoch – zumal vor dem Hintergrund des nicht eindeutig gefassten Merkmals „Antisemitismus“ – das höherrangige Recht, insbesondere die Grundrechte zu beachten. Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO ist mithin insbesondere im Licht des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG) auszulegen.
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Der Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfasst auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen (BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – juris Rn. 50). Er ist auch nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten als solches eingeschränkt oder verboten wird, sondern schon dann, wenn daran negative Konsequenzen geknüpft werden (BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 126/85 – BVerfGE 86, 122/128; BayVGH, B.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – juris Rn. 50 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil der Zugang des Antragstellers zu einer gemeindlichen Einrichtung davon abhängig gemacht wird, dass bestimmte Meinungen – hier antisemitischen Inhalts – dort nicht geäußert werden.
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Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Der Landesgesetzgeber geht allerdings offenbar selbst davon aus, dass es sich bei der Vorschrift des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO nicht um ein allgemeines Gesetz in diesem Sinn handelt (vgl. LT-Drs. 19/8662, S. 1). Zu dieser Ansicht tendiert auch der Senat.
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Doch selbst wenn es sich bei der Vorschrift des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO um ein allgemeines Gesetz im Sinn des Art. 5 Abs. 2 GG handeln sollte oder – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vorschriften (wie § 130 Abs. 4 StGB), die auf eine propagandistische Affirmation des nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft in den Jahren 1933 bis 1945 abzielen – eine Ausnahme von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze zu machen sein sollte (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – BVerfGE 124, 300 – juris Rn. 64 ff.), entbindet dies den Gesetzgeber und die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze nicht von den allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Für Äußerungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus gilt keine allgemeine und insbesondere keine materielle Ausnahme von den Anforderungen an meinungsbeschränkende Gesetze (BVerfG, B.v. 7.7.2020 – 1 BvR 479/20 – juris Rn. 14). Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfG, B.v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – BVerfGE 124, 300 – juris Rn. 67) . Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – BVerfGE 124, 300 – juris Rn. 78; B.v. 7.7.2020 – 1 BvR 479/20 – juris Rn. 15). Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Auch hier knüpft der Eingriff in die Meinungsfreiheit möglicherweise zwar an den Inhalt der Meinungsäußerung an. Jedoch richtet sich der Schutz des öffentlichen Friedens auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders (BVerfG, B.v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 – BVerfGE 124, 300 – juris Rn. 78).
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Bezogen auf antisemitische Äußerungen dürfte insoweit – ungeachtet der vom Gesetzgeber angeführten geänderten Sachlage insbesondere seit Oktober 2023 – im Grundsatz nichts anderes gelten. Zwar gebieten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die besonderen Erfahrungen der deutschen Geschichte, eine gesteigerte Sensibilität im Umgang mit der abwertenden Bezeichnung eines anderen als „Juden“, zumal wenn sie durch weitere pejorative Zusätze ergänzt wird. Gleichwohl wird in der Regel zu prüfen sein, ob hierin eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende Aggression liegt (vgl. BVerfG, B.v. 7.7.2020 – 1 BvR 479/20 – juris Rn. 15 zur Strafbarkeit einer Äußerung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
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(2) Dass bei der konkreten Veranstaltung Meinungsäußerungen zu erwarten sind, die die vom Bundesverfassungsgericht dargelegte Schwelle überschreiten und in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt.
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Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die AfD sei strukturell antisemitisch, vermag sie damit die Gefahr antisemitischer Äußerungen gerade des Gastredners nicht zu begründen. Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden (vgl. BVerfG, 7.7.2020 – 1 BvR 479/20 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Soweit die Antragsgegnerin sich auf einzelne Äußerungen des Gastredners selbst stützt, ist nicht hinreichend dargelegt, dass diese Äußerungen auch bei der konkreten Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 zu erwarten sind. Denn die angeführten Äußerungen stammen aus dem Zeitraum 2017 bis Herbst 2024 und liegen damit schon länger zurück. Vor allem aber ist nicht dargelegt, dass diese Äußerungen die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen für die Einschränkung der Meinungsfreiheit überschreiten.
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Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin führt insoweit an, der Gastredner habe sich in der Vergangenheit wiederholt und regelmäßig antisemitisch geäußert. Von ihm verwendete Begriffe wie „Marionette“ und „Sprechpuppe“ zählten historisch zu den zentralen Bildern antisemitischer Propaganda, die Juden als im Hintergrund steuernde Mächte darstellten. Als weitere Chiffre hierfür dienten u.a. Begriffe wie „globalistisch“ und „fremdbestimmt“.
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Diese von der Antragsgegnerin angeführten Tatsachen müssten hinreichend belegen, dass diese Äußerungen – sollten sie denn bei der Veranstaltung am 14. Februar 2026 getroffen werden – den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. Aus den vorgelegten Unterlagen ist vor allem der Kontext der getroffenen Äußerungen nicht zu entnehmen. Es liegen dem Senat insbesondere keine ausreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob die getroffenen Äußerungen verbunden waren mit Appellen oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte, insbesondere jüdische Mitbürger, unmittelbar einschüchtern. Auf dieses Erfordernis kann angesichts der bei der Auslegung des Art. 21 Abs. 1a Nr. 2 GO zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen auch nicht verzichtet werden, mag dies auch dann besondere Schwierigkeiten aufwerfen, wenn die Grenzen der Meinungsfreiheit gezielt bis an die Grenze des gerade noch Zulässigen ausgereizt werden.
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Auf weitere, vom Antragsteller geltend gemachte Einwände kommt es daher nicht streitentscheidend an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).