Titel:
Gewerbeuntersagung, ausführender Schornsteinfeger, Verpflichtung zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllen der Formblätter, Beweisanträge, Entscheidungserheblichkeit der Eintragungen im Kehrbuch für die Erfüllung der Verpflichtung zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllen der Formblätter (verneint)
Normenketten:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1
SchfHwG § 4 Abs. 3 S. 1, § 19
VwGO § 86
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung, ausführender Schornsteinfeger, Verpflichtung zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllen der Formblätter, Beweisanträge, Entscheidungserheblichkeit der Eintragungen im Kehrbuch für die Erfüllung der Verpflichtung zum wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllen der Formblätter (verneint)
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 14.11.2024 – M 16 K 19.497
Fundstelle:
BeckRS 2026, 162
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2024 – M 16 K 19.497 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks untersagt wurde.
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Der Kläger zeigte zum 1. Januar 1993 die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks bei der Gemeinde S. an. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Mai 2011 wurde die Bestellung des Klägers als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk W. u.a. wegen erheblicher Mängel bei der Führung des Kehrbuchs widerrufen.
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Wegen Verstößen gegen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz in Form nicht ordnungsgemäß ausgefüllter Formblätter wurden gegen den Kläger unter dem 17. April 2014 und dem 5. November 2015 Bußgeldbescheide erlassen. Mit Schreiben des Landratsamts P. (im Folgenden: Landratsamt) vom 11. Februar 2016 wurde der Kläger wegen des nicht ordnungsgemäßen Ausfüllens von Formblättern sowie einer nach Auffassung des Landratsamts wider besseren Wissens vorgenommenen Falschinformation von Hauseigentümern zu „Bearbeitungsverboten und Sperrfristen in Feuerstättenbescheiden“ qualifiziert abgemahnt.
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Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 8) beanstandeten der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und/oder das Landratsamt vom Kläger in den Jahren 2017 und 2018 ausgefüllte Formblätter und/oder Messbescheinigungen in Bezug auf 20 Wohnanwesen.
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Im Hinblick auf bestimmte der vorgenannten Vorfälle erging unter dem 18. Mai 2018 ein Bußgeldbescheid gegen den Kläger. Ein Einspruch dagegen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. am 14. Februar 2019 teilweise zurückgenommen; einzelne Tatvorwürfe wurden eingestellt (Az. 3 OWi 27 Js 20645/18).
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Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 untersagte das Landratsamt dem Kläger die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks (Ziffer 1. des Bescheids) und gab ihm auf, seine Tätigkeit spätestens 7 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einzustellen (Ziffer 2. des Bescheids). Zur Begründung berief sich das Landratsamt im Wesentlichen auf in den Jahren 2017 und 2018 aufgetretene Mängel beim Ausfüllen von Formblättern und Messbescheinigungen.
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Unter dem 16. Januar 2020 erging ein weiterer Bußgeldbescheid gegen den Kläger (Geldbuße in Höhe von 580 € wegen 13 nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllter Formblätter im Zeitraum 6.11.2018 – 4.10.2019). Der Einspruch des Klägers dagegen wurde mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 12. Mai 2022 (Az. 5 Owi 44 Js 9443/20 (2)) verworfen.
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Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 24. Januar 2019 zum Verwaltungsgericht München. Am 12. Januar 2021 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärten. Der Kläger nahm mit Schriftsätzen vom 19. März und 17. Mai 2021 ergänzend Stellung; der Beklagte äußerte sich nach der mündlichen Verhandlung mit mehreren Schriftsätzen, zuletzt am 1. August 2024.
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Mit Urteil vom 14. November 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16. November 2024 zugestellt.
10
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024, am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete den Antrag mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025, am gleichen Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, sowie weiterem Schriftsatz vom 28. März 2025.
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Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
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1. Der Kläger trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Sache nach macht er insoweit im Wesentlichen einen Verfahrensfehler und damit einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.
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1.1 Aus Sicht des Klägers ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils daraus, dass es sich bei den ihm zur Last gelegten Verstößen gegen die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Ausfüllung von Formblättern und Messbescheinigungen um eine geringe Anzahl von Fällen handele, die die Prognose seiner Unzuverlässigkeit nicht rechtfertige. Der Bußgeldrahmen belege, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handele; soweit sich der Beklagte teilweise auf angebliche Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen berufe, kämen diese grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht. Auch könne es dem ausführenden Schornsteinfegerbetrieb nicht zur Last gelegt werden, soweit Formblätter allein deshalb unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden seien, weil dem Schornsteinfegerbetrieb ohne sein Verschulden nicht der aktuelle Feuerstättenbescheid vorgelegen habe bzw. vom Eigentümer oder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht ausgehändigt worden sei.
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Zudem beruhe das erstinstanzliche Urteil auf einer unvollständigen und unzutreffenden Sachverhaltsermittlung. Das Verwaltungsgericht habe der vom Kläger beantragten Beiziehung der Akte des Amtsgerichts P. im Verfahren 3 Owi 44 Js 9443/20 und der ebenfalls beantragten Beiziehung der Kehrbücher für die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Objekte „ab dem Jahr 2013 bzw. ab dem Jahr 2017 zu Beweiszwecken“ nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es sich dabei nicht um unzulässige Beweisanträge gehandelt. Mit Schriftsatz vom 19. März 2021 sei vorgetragen worden, dass sich das Amtsgericht P. ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2020 im Verfahren 3 OWi 44 Js 9443/20 nicht in der Lage gesehen habe, ohne Vorlage entsprechender Kehrbuchauszüge beurteilen zu können, ob überhaupt und falls ja, in welchem Umfang der Betroffene Ordnungswidrigkeiten begangen habe; deshalb sei die Beiziehung der Akte zu dem Bußgeldverfahren zu Beweiszwecken beantragt worden. Weiter sei vorgetragen worden, dass eine Überprüfung der einzelnen im Bescheid aufgeführten Fälle der vom Kläger nach Auffassung des Beklagten nicht ordnungsgemäß und/oder vollständig ausgefüllten Formblätter anhand der Kehrbücher der für die einzelnen Objekte jeweils zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erforderlich sei, um den Umfang und die Schwere der vom Beklagten behaupteten Verfehlungen des Klägers überprüfen zu können. Die Formblätter sollten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach der Gesetzesbegründung in die Lage versetzen zu überprüfen, ob der jeweilige Eigentümer seine ihm nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG obliegenden Pflichten hinsichtlich der Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz erfüllt habe. Dabei gehe es nicht um die Ahndung von Schreib- oder sonstigen formalen Fehlern. Nur anhand der Kehrbücher könne geprüft werden, ob die vom Kläger übersandten Formblätter jeweils geeignet und ausreichend gewesen seien, eine Kontrolle der Einhaltung der Pflichten des jeweiligen Eigentümers zu ermöglichen. Daher sei die Beiziehung bestimmter Kehrbücher beantragt worden.
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1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die im Bescheid genannten Vorfälle mit Ausnahme der nicht mehr verwertbaren Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeldbescheiden vom 17. April 2014 und vom 5. November 2015 geahndet worden seien, rechtfertigten in einer Gesamtschau die Annahme, dass der Kläger sein Gewerbe auch künftig nicht ordnungsgemäß ausüben werde (UA Rn. 37 ff., 98 ff.). Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er nicht willens oder in der Lage sei, selbst vor dem Hintergrund hochwertiger Rechtsgüter wie der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes verantwortungsbewusst und kooperativ mit den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, dem Landratsamt sowie den jeweiligen Eigentümern zusammenzuwirken. Sein Verhalten sei vielmehr von fehlender Einsicht und kontraproduktiven Schuldzuweisungen geprägt. Es handele sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten; die mehrfachen behördlichen Beanstandungen hätten nicht zu einer Verhaltensänderung beim Kläger geführt. Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen kämen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht, es sei denn, sie stellten gleichzeitig eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar (UA Rn. 36). Der ausführende Schornsteinfeger habe sich die jeweiligen Feuerstättenbescheide zeigen zu lassen und die Daten des letzten ihm bekannten Feuerstättenbescheids richtig und vollständig auf den Formblättern einzutragen (UA Rn. 44, 49, 60).
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Der von der Klagepartei angeregten/beantragten Beiziehung der Akte des Amtsgerichts P. im Verfahren 3 OWi 44 Js 9443/20 sowie der Kehrbücher bzw. Kehrbuchauszüge für die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Objekte ab dem Jahr 2013 bzw. 2017 sei nicht zu entsprechen gewesen (UA Rn. 107 ff.). Von Seiten der Klagepartei sei nicht hinreichend konkret ausgeführt worden, welche auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidungserheblichen Erkenntnisse im Verfahren 3 OWi 44 Js 9443/20 gewonnen worden sein sollten. Bei den Verstößen, die Gegenstand des Verfahrens 3 OWi 44 Js 9443/20 seien, handele es sich überwiegend um Verstöße nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Januar 2019. Im Übrigen ließen sich die Pflichtverstöße und der Verwaltungs(mehr) aufwand, der durch die vom Kläger nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllten Formblätter und Messbescheinigungen ausgelöst worden sei, anhand der vorliegenden Behördenakten beurteilen. Welchen Mehrwert die Beiziehung von Kehrbüchern bzw. Kehrbuchauszügen für die Beurteilung der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen haben solle, sei nicht ersichtlich. Selbst wenn der Inhalt der jährlich abzuschließenden Kehrbücher nicht zu beanstanden sein sollte, würde dies den Kläger nicht entlasten. Eintragungen im Kehrbuch, die erst nach zeitaufwendigen Rückfragen und/oder Beanstandungen korrekt vorgenommen werden könnten, könnten am Ende richtig sein, zeigten aber nicht, unter welchen erschwerten Bedingungen die Kehrbuchführung an den entsprechenden Stellen jeweils erfolgt sei.
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1.3 Ein Grund für die Zulassung der Berufung folgt aus dem klägerischen Vortrag nicht.
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1.3.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9).
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Soweit der Kläger meint, die ihm zur Last gelegten Verstöße reichten im Rahmen einer Gesamtschau zur Rechtfertigung der Prognose der Unzuverlässigkeit nicht aus, genügt sein Vortrag den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) angesichts der ausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den der Prognose zugrundeliegenden Vorfällen (UA Rn. 8, 45 ff.) und den Pflichten des ausführenden Schornsteinfegers (UA Rn. 39 ff.) bei weitem nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Auch der Schriftsatz vom 28. März 2025 (S. 4 f.) enthält insoweit nicht die notwendige Substantiierung der Einzelfälle; der Verweis auf den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2017 – 22 C 17.700 – juris führt dazu nicht weiter.
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Auch aus der klägerischen Behauptung, der Beklagte habe auf Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen abgestellt, folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf wettbewerbsrechtliche Verstöße abgestellt hätte; die allgemein gehaltene Passage im Urteil des Verwaltungsgerichts dazu (UA Rn. 36) lässt dies auch nicht erkennen.
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Der klägerische Vortrag, bestimmte Formblätter seien möglicherweise deshalb unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden, weil dem Kläger der aktuelle Feuerstättenbescheid nicht vorgelegen habe, vermittelt schon deshalb keinen Anlass für eine Zulassung der Berufung, weil es ihm an einer hinreichenden Substantiierung dahingehend fehlt, welches konkrete der vom Kläger ausgefüllten Formblätter wegen einer nicht von ihm zu verantwortenden Unkenntnis des Feuerstättenbescheids ggf. nicht wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt werden konnte. Auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 28. März 2025 (S. 3 f.) zu den Unterschieden zwischen dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2017 – 22 C 17.700 – juris zugrunde lag, und dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kommt es deshalb nicht an, ganz abgesehen davon, dass sich aus dem klägerischen Vortrag keine Zweifel an den Aussagen des Verwaltungsgerichts zur Vorlage der Feuerstättenbescheide an den ausführenden Schornsteinfeger (etwa UA Rn. 44, 49, 60) ergeben. Auf die Frage, ob es sich bei den betreffenden Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 28. März 2025 noch um eine Konkretisierung des fristgerecht bei Gericht eingegangenen Zulassungsvorbringens handelt, kommt es daher nicht an.
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1.3.2 Darüber hinaus macht der Kläger mit seinem Vortrag einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend, der für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen kann. Der damit der Sache nach gerügte Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
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Den im nachgelassenen Schriftsatz nach Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung gestellten „Beweisanträgen“ (vgl. zu derartigen Beweisanträgen BVerwG, B.v. 6.9.2011 – 9 B 48.11 – juris Ls. 3, Rn. 10; B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – juris Rn. 7 f.) auf Beiziehung von Unterlagen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht nachgegangen. Unabhängig davon, dass es den „Beweisanträgen“ an der Benennung konkreter Beweistatsachen fehlte (vgl. zur dieser Voraussetzung eines Beweisantrags Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55), weil der Kläger nicht benannt hat, in Bezug auf welche ihm zur Last gelegten Verstöße durch Vorlage des jeweiligen Kehrbuchs oder Kehrbuchauszugs welche konkrete Tatsache hätte bewiesen werden sollen, waren sowohl die Akten des Amtsgerichts P. im Verfahren 3 OWi 44 Js 9443/20 als auch die Kehrbücher bzw. Kehrbuchauszüge für die im streitgegenständlichen Bescheid aufgeführten Objekte ab dem Jahr 2013 bzw. 2017 für die Entscheidung über die Klage gegen den streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsbescheid nicht entscheidungserheblich (vgl. zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit als Grund für die Ablehnung eines Beweisantrags Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 70).
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1.3.2.1 Hinsichtlich der Akten des Amtsgerichts P. ergibt sich die fehlende Entscheidungserheblichkeit im Wesentlichen schon daraus, dass sich das zugrunde liegende Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid des Landratsamts vom 16. Januar 2020) auf Verstöße gegen die Verpflichtung zur korrekten Ausfüllung der Formblätter bezog, die zwischen dem 6. November 2018 und dem 4. Oktober 2019 begangen wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit sind aber nur die Umstände, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des streitgegenständlichen Bescheides vom 24. Januar 2019 am 28. Januar 2019 bereits eingetreten waren (stRspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 15); dies betrifft von vornherein nur die beiden ersten im Bußgeldbescheid vom 16. Januar 2020 aufgeführten Vorfälle, in dem es insgesamt um 13 Vorfälle geht. Darüber hinaus hat das Landratsamt seine Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Untersagungsbescheid nicht auf die mit dem Bußgeldbescheid vom 16. Januar 2020 geahndeten Vorfälle gestützt; darauf kam es auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an (s. UA Rn. 98, wonach die im Urteil aufgelisteten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts noch verwertbaren Erkenntnisse [s. hierzu UA Rn. 46 bis Rn. 92] für sich genommen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheids die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigten). Weitere Sachverhaltsermittlungen zu den dem Bußgeldbescheid vom 16. Januar 2020 zugrunde liegenden Umständen erübrigten sich deshalb. Im Übrigen hat sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, aus welchen Gründen die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts P. als nicht erforderlich angesehen wurde (s. UA Rn. 109), nicht auseinandergesetzt.
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1.3.2.2 Auch die beantragte Beiziehung von Kehrbüchern bzw. Kehrbuchauszügen ab 2013 bzw. 2017 war nicht erforderlich, weil der Inhalt der Kehrbücher bzw. Kehrbuchauszüge für die Entscheidung über die Klage nicht relevant war.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA Rn. 110), dass die Beiziehung von Kehrbüchern und Kehrbuchauszügen für die Beurteilung der dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen angesichts der vorgelegten Behördenakten, die die nicht richtig bzw. nicht vollständig ausgefüllten Formblätter und Messbescheinigungen enthielten, keinen Mehrwert gehabt hätte. Dieser Einschätzung hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen einschließlich des Schriftsatzes vom 28. März 2025 nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit er meint, es könne nur anhand der Kehrbücher bzw. Kehrbuchauszüge beurteilt werden, ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger anhand der vom Kläger ausgefüllten Formblätter in der Lage gewesen sei, das von ihm zu führende Kehrbuch zu befüllen, erschüttert dies die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Denn Grundlage der vom Landratsamt vorgenommenen Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers, die vom Verwaltungsgericht nachvollzogen wurde, sind die Verstöße des Klägers gegen die aus § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG folgende Verpflichtung, die Formblätter und Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Auch wenn diese Verpflichtung damit im Zusammenhang steht, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das von ihm zu führende Kehrbuch mit den Informationen aus den Formblättern befüllen muss (vgl. § 19 SchfHwG, insbes. § 19 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG; s. hierzu die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter UA Rn. 43), bedeutet dies nicht, dass die Pflichtverstöße nicht bereits anhand der vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten vom Kläger ausgefüllten Formblätter festgestellt werden könnten. Welche Eintragungen der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage der Formblätter im Kehrbuch macht, obliegt diesem und nicht dem ausführenden Schornsteinfeger, somit auch nicht dem Kläger. Dessen Zuverlässigkeit beurteilt sich im vorliegenden Fall danach, ob er der ihm obliegenden Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG hinreichend nachgekommen ist, und nicht danach, was der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Grundlage der Formblätter im Kehrbuch eingetragen hat. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger das Kehrbuch im Ergebnis revisionssicher geführt hat.
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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil nicht die Vorfälle zugrunde gelegt hat, die Gegenstand der Bußgeldbescheide vom 17. April 2014 und vom 5. November 2015 waren (UA Rn. 93 ff.), so dass es auf die Beiziehung von Kehrbüchern oder Kehrbuchauszügen diese Vorfälle betreffend auch deshalb nicht ankam.
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Soweit der klägerische Vortrag auch dahin zu verstehen sein sollte (Schriftsatz vom 28. März 2025, S. 4), dass durch Vorlage der Kehrbücher nachweisbar sei, ob dem Kläger die jeweiligen aktuellen Feuerstättenbescheide zu Unrecht vorenthalten worden seien, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Vorgehen bezüglich der Vorlage der Feuerstättenbescheide an den ausführenden Schornsteinfeger im Kehrbuch dokumentiert wäre (s. zum Inhalt des Kehrbuchs § 19 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG). Die Beiziehung der Kehrbücher konnte insoweit ebenfalls nicht entscheidungserheblich sein.
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2. Der Kläger macht weiter besondere Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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2.1 Er begründet dies mit einer überlangen Verfahrensdauer der Verwaltungsstreitsachen von fast 6 Jahren zwischen Klageerhebung und Urteilsverkündung sowie mit dem Umfang der im Verlauf des Verfahrens vom Landratsamt eingereichten Unterlagen, die besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht begründeten. Trotz des großen Aktenumfangs seien die Kehrbücher bzw. Kehrbuchauszüge entgegen dem Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 19. März 2021 nicht hinzugezogen worden. Besondere Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht folgten daraus, dass seit dem Wegfall des Kehrmonopols bis heute nicht abschließend geklärt sei, welche Rechte und Pflichten dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und dem ausführenden Schornsteinfeger oblägen, wenn die Arbeiten in einem Kehrbezirk von einem Schornsteinfeger ausgeführt würden. Es gehe darum, wie der ausführende Schornsteinfeger an die für ihn erforderlichen Informationen (Ergebnis der Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid) gelangen könne, ob es ausreiche, dass er sich eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeber hinsichtlich der Vorlage des aktuellen Feuerstättenbescheides geben lasse, und ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei etwaigen Unstimmigkeiten in ihm vom ausführenden Schornsteinfeger vorgelegten Formblättern zunächst bei diesem nachfragen müsse, bevor eine Anzeige beim Landratsamt erfolge.
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2.2 Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt daraus nicht.
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2.2.1 Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen bei einer Rechtssache durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 33). Eine lange Verfahrensdauer belegt dies nicht. Soweit der Kläger mit dem Verweis auf die nicht erfolgte Beiziehung der Kehrbücher erneut einen Aufklärungsmangel geltend macht, legt er keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dar; hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz gelten die Ausführungen unter 1.3.2.
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2.2.2 Eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsstreit eine in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige – nämlich entscheidungserhebliche – Rechtsfrage aufwirft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 28 f.). Vorliegend hat der Kläger nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen danach, wie der ausführende Schornsteinfeger an für ihn erforderliche Informationen wie das Ergebnis der Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid gelangen könne, ob es dazu ausreiche, dass er sich von den jeweiligen Auftraggebern eine schriftliche Bestätigung der Vorlage des jeweiligen aktuellen Feuerstättenbescheides geben lasse, und ob der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei Unstimmigkeiten in den Formblättern zunächst beim ausführenden Schornsteinfeger nachfragen müsse, für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Denn es mangelt an einer Darlegung, in welchen der einzelnen dem Kläger zur Last gelegten Fälle ihm erforderliche Informationen nicht zur Verfügung gestanden hätten und in welchen der ihm zur Last gelegten Fälle er eine Nachfrage des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als angemessen oder erforderlich erachtet hätte. Gegen die Klärungsfähigkeit spricht im Übrigen auch, dass es sich – selbst wenn eine entsprechende Darlegung erfolgt wäre – nicht um Rechtsfragen handeln dürfte, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließen, sondern um solche, die eine Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles erfordern dürften (vgl. zu dem Kriterium der Verallgemeinerungsfähigkeit im Rahmen der Klärungsfähigkeit Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 23 zur Parallelvorschrift im Revisionsverfahren).
36
3. Der Kläger macht weiterhin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
37
3.1 Er sieht diese in der Klärungsbedürftigkeit der Frage, in welchem Umfang die Intention des Gesetzgebers, durch einen Wegfall des Kehrmonopols den freien Wettbewerb bei den Schornsteinfegern zu ermöglichen, dadurch unterlaufen werde, dass von den Aufsichtsbehörden geringfügige Verstöße beim Ausfüllen der Formblätter durch die ausführenden Schornsteinfeger mit erheblichem personalpolitischen Zeitaufwand massiv geahndet würden, während Verstöße der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die je nach Umfang zu einem Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister im jeweiligen Kehrbezirk führen könnten, nicht in der gleichen Intensität verfolgt und geahndet würden. Dies betreffe die Verpflichtung zur förmlichen Zustellung der Feuerstättenbescheide an die Eigentümer.
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In seinem Schriftsatz vom 28. März 2025 ergänzt der Kläger die Frage, ob es den jeweiligen Eigentümern und/oder ausführenden Schornsteinfegern zur Last gelegt werden könne, wenn ihnen die aktuellen Feuerstättenbescheide bei Ausführung der Arbeiten durch den ausführenden Schornsteinfeger nicht vorlägen, weil sie den Eigentümern nicht förmlich zugestellt worden seien. In der Mehrzahl der dem Kläger zur Last gelegten Verstöße gehe es darum, dass er in den Formblättern ein falsches Datum des aktuellen Feuerstättenbescheides angegeben habe.
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3.2 Insoweit erfüllt der klägerische Vortrag nicht die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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3.2.1 Dem Vorbringen aus der Zulassungsbegründung vom 16. Januar 2025 fehlt es schon an der hinreichenden Formulierung einer Rechtsfrage. Versteht man den Vortrag dahin, dass der Kläger die Frage für klärungsbedürftig hielte, ob der angegriffene Untersagungsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil Pflichtverstöße von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht in entsprechender Weise geahndet würden, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die vom Kläger behauptete Pflicht zur förmlichen Zustellung von Feuerstättenbescheiden durch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger besteht nicht (vgl. § 14a SchfHwG). Zudem bleibt völlig offen, um welche konkreten Verstöße durch welche konkreten Personen es gehen soll, ganz abgesehen davon, dass die Pflichtwidrigkeit des Tuns des Klägers als ausführender Schornsteinfeger gänzlich unabhängig davon zu beurteilen ist, ob bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihrerseits ihren Verpflichtungen hinreichend nachkommen und wie die zuständigen Behörden auf eventuelle Pflichtverstöße reagieren.
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3.2.2 Bezüglich der im Schriftsatz vom 28. März 2025 ergänzten Frage kann offenbleiben, ob darin eine Konkretisierung des fristgerecht bei Gericht eingegangenen Zulassungsvorbringens zu sehen ist. Auch insoweit mangelt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit, weil offen bleibt, um welche konkreten dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle es gehen soll. Im Übrigen argumentiert der Kläger auch hier mit einer Pflicht zur förmlichen Zustellung von Feuerstättenbescheiden, für die eine Rechtsgrundlage nicht besteht (vgl. § 14a SchfHwG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).