Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.01.2026 – 22 CE 25.2115
Titel:

Vertretungserfordernis vor dem Verwaltungsgerichtshof

Normenketten:
VwGO § 67 Abs. 4
ZPO § 572 Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
Das Vertretungserfordernis gilt gem. § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Mangel nicht mehr behoben werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltszwang, Verwaltungsgerichtshof, Vertretungserfordernis, Beschwerdefrist
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 22.10.2025 – M 28 E 25.3938

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, mit dem sein Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um schädliche Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung eines Sport- und Bewegungsparks sowie einer Freifläche vor einer Grundschule zu verhindern, abgelehnt wurde.
2
Der Antragsteller persönlich hat gegen diesen, ihm mit Postzustellungsurkunde am Samstag, den 25. Oktober 2025 zugestellten Beschluss mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 Beschwerde eingelegt, die beim Verwaltungsgericht am 30. Oktober 2025 eingegangen ist.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
4
Die Beschwerde ist mangels fristgerechter Einlegung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unzulässig und daher nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
5
Die Beschwerde ist zwar entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung(§ 58 Abs. 1 VwGO) gemäß § 146 Abs. 1 VwGO gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts statthaft und wurde auch fristgerecht innerhalb der am Montag, den 10. November 2025 ablaufenden Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Dass die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Bayer straße 30 in München gerichtet und damit falsch adressiert war, ist insoweit unerheblich, da sie sowohl beim Verwaltungsgericht als auch beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden kann (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO).
6
Wie dem Antragsteller zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung mitgeteilt wurde, müssen sich die Beteiligten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei allen Prozesshandlungen (außer im Prozesskostenhilfeverfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das Vertretungserfordernis gilt gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde. Der Antragsteller hat dies nicht beachtet und die Beschwerde persönlich eingelegt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 5. November 2025 wurde er auf den Anwaltszwang nochmals hingewiesen. Nachdem die Beschwerdefrist verstrichen ist, kann die Beschwerde auch nicht mehr wirksam durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).