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VGH München, Beschluss v. 09.07.2026 – 4 ZB 25.1575
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Titel:

Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistungsbescheid, Erschließungsbeitragsbescheid, Erledigung, Berufungszulassungsverfahren, Erledigung der Hauptsache, Fortsetzungsfeststellungsklage, Zulassungsverfahren, Begründungsfrist, Prozessuale Erklärung, Kostenentscheidung

Normenketten:
KAG Art. 5a Abs. 2
BauGB § 133 Abs. 3
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
AO § 124 Abs. 2
Schlagworte:
Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistungsbescheid, Erschließungsbeitragsbescheid, Erledigung, Berufungszulassungsverfahren, Erledigung der Hauptsache, Fortsetzungsfeststellungsklage, Zulassungsverfahren, Begründungsfrist, Prozessuale Erklärung, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 27.02.2025 – AN 3 K 22.215

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2025 – AN 3 K 22.215 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 213.009,66 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen von der Verwaltungsgemeinschaft A. für die Gemeinde A. erlassenen erschließungsbeitragsrechtlichen Bescheid vom 21. Januar 2022. Mit dem Bescheid wird die Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks zu einer Vorausleistung in Höhe von 213.009,66 Euro auf einen Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage herangezogen; der Betrag sei binnen eines Monats zu begleichen.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen den Vorausleistungsbescheid mit Urteil vom 27. Februar 2025 abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 15. Juli 2025 zugestellt.
3
Mit Bescheid vom 8. August 2025 erhob die Verwaltungsgemeinschaft A. für die Gemeinde A. für das Grundstück der Klägerin einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage in Höhe von 187.981,41 Euro. Der vom Bevollmächtigten der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgelegte Bescheid weist einen Eingangsstempel der Kanzlei mit Datum 11. August 2025 auf.
4
Am 14. August 2025 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 15. September 2025 begründete sie den Antrag. Dem Schriftsatz legte sie den Bescheid vom 8. August 2025 bei. Im Schriftsatz teilte sie mit, sie habe Widerspruch gegen den Bescheid erhoben, und fügte dem hinzu: „Aufgrund der erheblichen Zuviel-Forderung im endgültigen Bescheid war allerdings die Vorauszahlungsforderung überhöht und damit rechtswidrig.“
5
In ihrer Stellungnahme vom 30. September 2025 vertrat die Beklagte die Auffassung, der Zulassungsantrag sei insoweit unzulässig geworden, als die Klägerin ihre Anfechtungsklage weiterverfolge. Der endgültige Bescheid habe den Vorausleistungsbescheid in seinen Rechtswirkungen vollständig abgelöst und damit das Klageverfahren erledigt.
6
In einem Schriftsatz vom 5. November 2025 erklärte die Klägerin die Anfechtungsklage für erledigt. Gleichzeitig beantragte sie „im Wege der Klageänderung wie folgt zu entscheiden: I. Es wird festgestellt, dass der Vorausleistungsbescheid der Beklagten rechtswidrig war.“
7
Die Beklagte vertrat im Folgenden die Auffassung, die Klägerin hätte bereits im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags das Vorliegen des besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses vortragen müssen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid hat sich mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids noch vor Ablauf der (Begründungs-)Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erledigt (1.). In der gegebenen prozessualen Situation konnte die Klägerin das Zulassungsverfahren mit dem Zweck fortführen, dass in dem angestrebten Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (2.). Die entsprechende Erklärung sowie die Darlegung, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorliegen, erfolgten allerdings erst nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet (3.).
9
1. Der Vorausleistungsbescheid vom 21. Januar 2022 hat sich mit dem Erlass des Beitragsbescheids vom 8. August 2025 erledigt.
10
Ein Verwaltungsakt wie der erschließbeitragsrechtliche Vorausleistungsbescheid vom 21. Januar 2022 bleibt wirksam, solange und soweit er nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, § 124 Abs. 2 AO). Ein auf der Grundlage des Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB erlassener Vorausleistungsbescheid erledigt sich mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gegenüber demselben Adressaten (vgl. nur VGH BW, U.v. 28.1.2020 – 2 S 478/18 – BeckRS 2020, 3722; Schmitz, Erschließungsbeiträge, 2018, § 18 Rn. 47). Da die Vorausleistung hier bereits gezahlt worden ist, hat sich auch das Leistungsgebot erledigt (vgl. Schmitz a.a.O. § 18 Rn. 49).
11
2. Die Erledigung des Vorausleistungsbescheids nach Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung führt nicht dazu, dass die mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundene Beschwer der Klägerin entfällt. Ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter kann vielmehr ein Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck fortführen, dass damit im Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 11 ZB 16.299 – BeckRS 2016, 50111 Rn. 14).
12
Die Erklärungen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. November 2025 sind dementsprechend sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie den Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) in dem von ihr angestrebten Berufungsverfahren ankündigt.
13
3. Diese prozessuale Erklärung hätte die Klägerin allerdings während der bis zum 15. September 2025 laufenden Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgeben und innerhalb dieser Frist auch darlegen müssen, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 11 ZB 16.299 – BeckRS 2016, 50111 Rn. 15).
14
Die Erklärung und die Begründung des ihrer Auffassung nach bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses hat die Klägerin aber erst im November 2025 und damit nach Ablauf der Frist dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt. In der Aussage in der Zulassungsbegründung, aufgrund der erheblichen Zuviel-Forderung im endgültigen Bescheid sei die Vorauszahlungsforderung überhöht und damit rechtswidrig gewesen, sind auch der Sache nach die Erklärung und die Begründung nicht zu sehen.
15
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.
17
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
18
Der Beschluss ist unanfechtbar.