Titel:
Verfahrenseinstellung, Rücknahme des Antrags, Kostentragung, Streitwertfestsetzung, außergerichtliche Kosten, Beigeladene, Zulassungsverfahren
Schlagworte:
Verfahrenseinstellung, Rücknahme des Antrags, Kostentragung, Streitwertfestsetzung, außergerichtliche Kosten, Beigeladene, Zulassungsverfahren
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 09.03.2026 – 8 K 24.7271
Tenor
I. Nach Rücknahme des Antrags mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 126 Abs. 3 VwGO entsprechend, § 155 Abs. 2 VwGO).
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt (§ 52, § 47 Abs. 3 GKG).