Titel:
Errichtung einer Werbeanlage an innerstädtischem Kreuzungsbereich - Verpflichtungsklage - Berufungszulassung
Normenketten:
VwGO § 86 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5
BayBO Art. 14 Abs. 2
Leitsätze:
1. Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist anerkannt, dass diese bereits dann anzunehmen ist, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist, insbesondere ein Durchschnittsfahrer durch sie abgelenkt wird (vgl. VGH München BeckRS 2023, 12074 Rn. 4). Dafür sind die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen sowie die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort relevant. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beurteilung einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs setzt nicht voraus, dass es bereits zu Verkehrsunfällen gekommen ist oder gar eine Unfallhäufungsstelle vorliegt. Auch wenn nicht von einem Unfallschwerpunkt auszugehen ist, sprechen aber bereits wiederholte Unfälle im fraglichen Bereich verstärkend dafür, das Verkehrsgeschehen nicht noch weiter durch zusätzliche Werbeanlagen zu beeinflussen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Werbeanlage, Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Verkehrssicherheit, Gefährdungsbeurteilung, Beweiswürdigung, Sachverhaltsaufklärung, Augenscheinnahme, Unanfechtbarkeit, Ablenkung eine Durchschnittsfahrers, Unfallschwerpunkt
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 15.03.2023 – 4 K 22.1617
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen des dargelegten Zulassungsvorbringens keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris LS). Dies ist hier nicht der Fall.
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Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung der beantragten Werbeanlage noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass dem Bauvorhaben Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegensteht, wonach durch bauliche Anlagen und deren Nutzung die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet werden darf. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin dringen nicht durch.
4
Für eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn ist nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann – konkret – gefährdet wird, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder – anders ausgedrückt – „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist, insbesondere ein Durchschnittsfahrer durch sie abgelenkt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2023 – 2 ZB 22.2530 – juris Rn. 4). Dabei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 19). Relevant ist zum einen die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen, zum anderen kommt es auf die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort an. Entscheidend ist, ob angesichts der gegebenen Komplexität der Verkehrsvorgänge die von der Werbeanlage ausgehende (zusätzliche) Ablenkungswirkung vertretbar ist oder nicht (zum Ganzen: Nolte/Robl in Busse/Kraus, BayBO, Stand Februar 2026, Rn. 23 ff. zu Art. 14).
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Die beantragte doppelseitig beleuchtete, 3,76 m breite und 2,76 m hohe Werbeanlage soll auf einem 2,67 m hohen Monofuß für termingebunden wechselnden Plakatanschlag im Stadtgebiet der Beklagten ca. 15 m vor der Ampelanlage Kreuzung …, … … … … und …straße neben dem kombinierten Rad- und Fußweg am Schumacherring in Fahrtrichtung Westen quer zur Fahrbahn angebracht werden. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Eindrücke des eingenommenen Augenscheins und der verkehrsfachlichen Stellungnahme des beim Augenscheinstermin anwesenden Vertreters der örtlichen Polizeiinspektion zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage am beantragten Standort die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gem. Art. 14 Abs. 2 BayBO gefährdet. Bei der Kreuzung …, … … … … und …straße handele es sich um einen stark frequentierten Hauptverkehrsbereich. Es befänden sich dort vier Lichtsignalanlagen mit jeweils beidseitig straßenbegleitenden kombinierten Fußgänger- und Fahrradwegen. Der Kreuzungsbereich stelle eine komplexe Verkehrssituation dar, der eine erhöhte Konzentration aller Verkehrsteilnehmer erfordere, da dort aus vier Fahrtrichtungen Straßen mit mehreren Abbiegespuren aufeinanderträfen. Bei einem Hinzutreten der geplanten Werbeanlage seien Auffahrunfälle und insbesondere eine Gefährdung querender Fußgänger und Radfahrer bei Abbiegevorgängen zu befürchten. Diese nachvollziehbare Einschätzung teilt der Senat. Der Einwand der Klägerin, der Kreuzungsbereich stelle sich entgegen der Annahme des Erstgerichts nicht als Unfallschwerpunkt dar, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Beurteilung einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO setzt nicht voraus, dass es bereits zu Verkehrsunfällen gekommen ist oder gar eine Unfallhäufungsstelle vorliegt. Ausweislich der Auswertung der örtlichen Polizeiinspektion haben sich im Zeitraum 2018 bis Februar 2023 insgesamt 23 Unfälle im Kreuzungsbereich ereignet. Auch wenn insoweit wohl nicht von einem Unfallschwerpunkt auszugehen ist, spricht der Umstand, dass es bereits wiederholt Unfälle im Kreuzungsbereich gab, ohne dass es diesbezüglich auf die Einzelheiten der jeweiligen Unfallhergänge ankommt, verstärkend dafür, das Verkehrsgeschehen nicht noch weiter durch zusätzliche Werbeanlagen zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten von einem hohen Fahrrad- und Fußgängeranteil im Kindes- und Jugendalter im Kreuzungsbereich auszugehen ist, nachdem sich dort der Zugang zum Stadtpark „… …“ und der stark von Kindern und Jugendlichen frequentierte Skateranlage sowie in ca. 600 m Entfernung in der …straße die städtische und staatlichen Realschule befinden. Soweit die Klägerin die Annahme einer komplexen Verkehrssituation beanstandet und diesbezüglich insbesondere geltend macht, ein von ihr eingeholtes Kurzgutachten komme zu dem Ergebnis, die Ausgestaltung der Kreuzung und vorhandenen Sichtweiten seien einwandfrei und gefahrenträchtige Umstände nicht erkennbar, zeigt sie keine fehlerhafte Beurteilung der Verkehrsverhältnisse durch das Erstgericht auf, sondern setzt der Beweiswürdigung des Erstgerichts lediglich ihre eigene abweichende Würdigung entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Kreuzungsbereich durch die auf der dem Vorhabenstandort gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen beiden Werbeanlagen – die laut dem Vortrag der Beklagten zu einem Zeitpunkt genehmigt wurden, als das Verkehrsaufkommen noch geringer war – derart vorbelastet wäre, dass eine relevante (zusätzliche) Ablenkungsgefahr durch die am Vorhabenstandort geplante Werbeanlage nicht anzunehmen wäre.
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2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des behaupteten Aufklärungsmangels zuzulassen, den die Klägerin darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht kein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Kreuzung eingeholt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 – 1 B 37.15 – juris Rn. 11).
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Einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht über die erfolgte Augenscheineinnahme und verkehrsfachliche Stellungnahme der örtlichen Polizeiinspektion hinaus die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, um die Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Werbeanlage auf den Straßenverkehr hinreichend sicher beurteilen zu können, zeigt die Klägerin nicht mit dem Vortrag auf, die im Rahmen der verkehrsfachlichen Stellungnahme der örtlichen Polizeiinspektion vorgelegte Unfallstatistik habe keine Aussagekraft, da es an weiteren Feststellungen zu den konkreten Unfallhergängen fehle, nachdem letzteren – wie dargelegt – keine entscheidungserhebliche Bedeutung im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die verfahrensgegenständliche Werbeanlage zukommt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).