Titel:
Wirtschaftsauskunftei, Speicherfristen, Löschungsinteresse, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Bonitätsauskunft, Typisierung
Schlagworte:
Wirtschaftsauskunftei, Speicherfristen, Löschungsinteresse, Interessenabwägung, Zahlungsstörung, Bonitätsauskunft, Typisierung
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.07.2025 – 7 O 6928/24
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1607
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2025, Az. 7 O 6928/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Tatbestand
1
Die Beklagte ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland. Sie speichert Daten über in Deutschland wirtschaftlich aktive Personen, um ihre Vertragspartner bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potenziellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Wenn diese ein berechtigtes Interesse vorweisen können, informiert sie ihre Vertragspartner u.a. über vergangene, schwerwiegende Zahlungsstörungen. Einträge zu erledigten Forderungen löscht die Beklagte i.d.R. drei Jahre nach der Erledigung; ab diesem Zeitpunkt hat diese Zahlungsstörung keinen Einfluss mehr auf den von ihr ermittelten Score. Bereits nach 18 Monaten findet die Löschung statt, wenn für die betroffene Person seit der Aufnahme keine weiteren Negativmeldungen eingegangen sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder den Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Anmeldung ausgeglichen worden ist. Diese Handhabung entspricht den vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen im Jahr 2018 bzw. vom hessischen Beauftragten für Datenschutz und Situationsfreiheit im Jahr 2024 genehmigten Verhaltensregeln für Wirtschaftsauskunfteien.
2
Die Beklagte speichert unter der Kontonummer … für den Kläger eine von der T.-bank AG gemeldete Forderung. Diese beruht auf einer fristlosen Kündigung der T.-bank AG vom 25.09.2009, nachdem der Kläger sein Konto überzogen und den Saldo nicht rechtzeitig ausgeglichen hatte. Die hieraus resultierende Forderung in Höhe von 1.612,46 € beglich der Kläger auch nach den schriftlichen Mahnungen der … vom 24.11.2020 sowie der … vom 04.12.2020 nicht. Am 03.12.2020 erkannte der Kläger die Forderung ausdrücklich an. Die Forderung wurde schließlich am 08.02.2022 im Wege eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen über einen Betrag in Höhe von 1.711,85 € tituliert. Den Verpflichtungen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung am 21.02.2022 bezüglich der Forderung kam der Kläger nicht nach. Am 03.05.2022 und am 10.05.2022 erbrachte er Teilzahlungen in Höhe von jeweils 500,00 €, eine weitere Teilzahlung wurde im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens erwirkt. Am 31.05.2023 erfolgte schließlich die vollständige Begleichung der offenen Restforderung durch den Kläger.
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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im angegriffenen Endurteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Beklagte sich für die fortdauernde Speicherung und Übermittlung der Daten auf ein berechtigtes Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützen könne, welches die Belange des Klägers überwiege. Insbesondere könne die Beklagte ihren Vertragspartnern keine zutreffende Einschätzung zur Kreditwürdigkeit des Klägers übermitteln, wenn sie nicht auch das frühere Zahlungsverhalten einbeziehe. Die Zahlungsstörungen, die bei dem Kläger über einen langen Zeitraum zwischen erstmaliger Mahnung im November 2020 bzw. der Titulierung der Forderung im Februar 2022 und vollständiger Begleichung erst im Mai 2023 seien zur Beurteilung der Bonität des Klägers erforderlich. Der klägerseits vorgebrachte Eingriff durch die Datenverarbeitung in seine Grundrechte könnte die Abwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Die Datenverarbeitung sei auch innerhalb der dreijährigen Speicherungsfrist der Beklagten entsprechend deren Code of Conduct sowohl notwendig i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO als auch rechtmäßig i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. d), 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Es liege auch keine mit den Regelungen zur Restschuldbefreiung mit einer Löschungsfrist von sechs Monaten nach § 3 InsBekV, oder zur Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vergleichbare Lage vor. Mit Eintragungen im Insolvenzverzeichnis seien die von der Beklagten gespeicherten Daten, die überwiegend auf Meldungen von Gläubigern beruhten, nicht vergleichbar.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger in seiner Berufung, mit der er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.07.2025 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite vom 31.05.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.
- 3.
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Die Beklagte wird verurteilt, es […] zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite, die am 31.05.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.
- 4.
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Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Kklägerseite in Höhe von 973,66 Euro an diese zu zahlen.
die Zurückweisung der Berufung.
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Wegen der Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien, insbesondere den angeführten Argumenten, nimmt der Senat auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die eingereichten Schriftsätze Bezug.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat zur Überzeugung der Mitglieder des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit in gleichgelagerten Verfahren den Standpunkt vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Beklagte Daten zu erledigten Zahlungsstörungen regelmäßig noch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren speichern und bei der Beauskunftung oder der Ermittlung von Score-Werten berücksichtigen dürfen. Dementsprechend hat er in mehreren Verfahren unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten Hinweise nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen (z.B. im Berufungsverfahren 3 U 76/25 am 6. Mai 2025) und auch in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2025 in acht gleich gelagerten Verfahren diese Auffassung vertreten. Er sah sich lediglich durch die zwischenzeitlich bekannt gewordene, abweichende Entscheidung des OLG Köln vom 10. April 2025 gehindert, die Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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Der Senat nimmt zur Vermeidung der Wiedergabe der bereits bekannten Argumente auf seine in Parallelverfahren ergangenen Hinweise, die umfassenden Darlegungen im angegriffenen Urteil sowie die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte Bezug.
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Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausgesprochen, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DSGVO tätig werden und die Erwägungen des EuGH in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 und C-64/22 – auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien nicht anzuwenden sind. Insbesondere lässt sich aus 882b Abs. 2 und 3 ZPO nichts ableiten, wenn die Auskunftei von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat, weil dann die Erwägung nicht eingreift, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll.
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Der BGH hält es demgegenüber ausdrücklich für möglich, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. lit. b) der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Dem Schuldner muss es allerdings möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen, was dann nach einer Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen kann, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.
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Die Auffassung des Senats, dass aus der für das öffentliche Schuldnerverzeichnis geltenden Bestimmung nichts für die Speicherung anderweitig gemeldeter Daten durch eine Wirtschaftsauskunftei abgeleitet werden kann, und die Handhabung entsprechend den mit den Datenschutzbeauftragten abgestimmten Regeln die überwiegende Interessen angemessen berücksichtigt, wurde damit höchstrichterlich bestätigt.
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2. Hiervon ausgehend, kann das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben.
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a) Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Vortrag der Beklagten, die Informationen seien ihr von ihren (namentlich genannten) Vertragspartnern übermittelt worden und stammten nicht aus öffentlichen Registern, nicht bestritten.
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b) Die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Speicherfrist auf 18 Monate entsprechend der genannten, mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten abgestimmten Regelung sind dem Akteninhalt nach nicht erfüllt, weil die Zahlungsstörung (deutlich) länger als 100 Tage fortbestand.
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c) Besondere Umstände des Einzelfalls, die entweder eine noch weitere Reduzierung (oder gar einen vollständigen Wegfall) der Speicherfrist oder – unabhängig von der genannten typisierenden Regelung – eine Abkürzung derselben gebieten würden, sind nicht aufgezeigt.
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Erforderlich hierfür wäre ein Löschungsinteresse von wesentlich überdurchschnittlichem Gewicht. Die vom Kläger (weitgehend pauschal) angeführten (und zudem bestrittenen) Interessen, nicht als unzuverlässiger Schuldner stigmatisiert zu werden und uneingeschränkt am Geschäftsleben teilnehmen zu können, bestehen in Fällen der vorliegenden Art generell und können daher kein überdurchschnittliches Gewicht begründen. Zudem ist allgemeinkundig, dass Kreditinstitute ihre Entscheidung über eine Darlehensvergabe nicht ausschließlich auf einen Scorewert, wie ihn die Beklagte ermittelt, stützen und stützen dürfen, sodass es dem Kläger offensteht, diese von einer gleichwohl gegebenen bzw. verbesserten Bonität zu überzeugen. Hiermit deckt sich, dass der Kläger nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten am 23.07.2023, also schon kurze Zeit nach der Erledigung der streitgegenständlichen Forderung, einen Vertrag über eine Kreditkarte mit revolvierendem Kreditrahmen in Höhe von 8.000,00 € abschließen konnte, am 03.03.2024 einen Vertrag über ein Girokonto, zwischen dem 26.03.2024 und dem 05.12.2024 vier nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge in Höhe von insgesamt 7.000,00 € sowie zwischen dem 21.12.2022 und 24.12.2024 23 nicht grundpfandrechtlich gesicherte Kreditverträge in Höhe von insgesamt 12.947,00 €.
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Soweit der Kläger ferner geltend macht, die negativen Einträge resultierten daraus, dass er zum Zeitpunkt der Eintragung noch Student gewesen sei, nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügte, sich inzwischen seine finanzielle Situation deutlich verbessert habe, er fest angestellt sei und über ein stabiles Einkommen verfüge, begründet dies kein Löschungsinteresse von wesentlich überdurchschnittlichem Gewicht. Seit dem Ende der Zahlungsstörung, die immerhin fast zweieinhalb Jahre andauerte, sind erst rund 31 Monate vergangen; bei Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz waren etwa 2 Jahre verstrichen. Relevant ist dies jedenfalls deshalb, weil der Kläger diese Behauptungen nur pauschal aufstellt und nicht substantiiert vorträgt, wie sich seine Einkommensverhältnisse damals gestaltet haben und sie sich nun darstellen, zumal der Kläger nach eigenen Angaben bereits 2009 als Ingenieur tätig war. Eine aussagekräftige Prognose dazu, dass aufgrund einer eingetretenen Änderung der maßgeblichen Sachlage das Risiko künftiger Zahlungsstörungen entgegen den statistischen Erfahrungen nicht erhöht ist, lässt sich daher gegenwärtig noch nicht aufstellen, und noch weniger war das bei Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.
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Eine echte Sondersituation – an die möglicherweise zu denken wäre, wenn die ansonsten gegebene Liquidität des wegen einer Zahlungsstörung Eingetragenen auf eine nicht vorhersehbare Verletzung der Zahlungspflichten seines Schuldners zurückzuführen ist und auch wieder rasch abgestellt werden konnte – ist nicht aufgezeigt.
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Die Umstände des vorliegenden Falls führen bereits dazu, dass nicht einmal ein typisierter mindergewichtiger Fall gegeben ist, oder eine Situation, die diesem qualitativ vergleichbar ist. Da die Beklagte aufgrund des Massengeschäftcharakters zu einer sachgerechten Typisierung greifen darf, können nur ganz außergewöhnliche Umstände eine abweichende Behandlung rechtfertigen. Die Speicherung war daher bei Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz zulässig und erscheint auch gegenwärtig noch berechtigt.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.