Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 02.07.2026 – 2 UF 231/25 e
Titel:

Zum nachehelichen Unterhalt bei durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs eintretender Bedürftigkeit

Normenketten:
BGB § 1571 Nr. 1, § 1579 Nr. 8
VersAusglG § 27
Leitsatz:
Verfügt der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs begünstigte geschiedene Ehegatte über weitere, die Renteneinkünfte übersteigende Einkünfte, ist ein gegen ihn gerichteter Anspruch auf Altersunterhalt nicht deshalb zu versagen, weil der andere geschiedene Ehegatte gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs weder § 27 VersAusglG geltend gemacht noch ein Rechtsmittel eingelegt hat (Abgrenzung zu OLG Celle, B. v. 24.01.2006, 10 UF 190/05, FamRZ 2006, 1544).
Schlagworte:
Nachehelicher Unterhalt, Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit, Versorgungsausgleich, Wohnvorteil, Mieteinnahmen, Einspeisevergütung

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 26.11.2025, Az. …, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.07.2026 einen monatlich im Voraus fälligen, bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zahlbaren nachehelichen Unterhalt in Höhe von 568,00 € zu bezahlen.
(2) Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.06.2026 rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 19.863,00 € zu bezahlen.
(3) Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgewiesen.
(4) Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.413,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26.11.2025 wird von Amts wegen auf 8.747,00 € abgeändert.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an den Antragsteller.
2
1. Antragsteller und Antragsgegnerin haben am ... 1969 die Ehe geschlossen. Am ... 1969 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die Antragsgegnerin betreute überwiegend das Kind und führte den Haushalt, während der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit nachging.
3
Die Ehegatten lebten im Elternhaus der Antragsgegnerin, welches dieser im Verlauf der Ehe zu Alleineigentum überlassen worden ist. Die von den Ehegatten bewohnte Wohnung im Erdgeschoss wird seit der Ende 2021 erfolgten Trennung der Beteiligten von der Antragsgegnerin allein bewohnt. Die im Wohnhaus der Antragsgegnerin vorhandenen weiteren Wohneinheiten im Ober- und Dachgeschoss sind zu einem vergünstigten Mietpreis an nahestehende Personen der Antragsgegnerin vermietet, was erstmals 2017 erfolgt ist.
4
Die Ehescheidung der Beteiligten wurde am 02.03.2023 rechtskräftig. Mit Endbeschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht … auch den Versorgungsausgleich zugunsten der insgesamt ausgleichsberechtigten Ehefrau durchgeführt. Beide Ehegatten hatten zum damaligen Zeitpunkt das gesetzliche Rentenalter bereits überschritten.
5
2. Mit Stufenantrag vom 26.07.2023, eingegangen beim Amtsgericht … am selben Tag, hat der Antragsteller die Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab 01.05.2023 in Anspruch genommen.
6
Nach Auskunftserteilung hat der Antragsteller seinen Antrag mit Schriftsatz vom 31.07.2024 dahingehend beziffert, dass er rückständigen Unterhalt für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.07.2024 in Höhe von 8.747,00 € beansprucht hat und laufenden Unterhalt im August 2024 in Höhe von 600 € und ab September 2024 in Höhe von 660 € monatlich.
7
Zum erzielbaren objektiven Mietwert der von der Antragsgegnerin selbst bewohnten Wohnung und der weiteren Wohneinheiten in ihrem Anwesen in B. hat das Amtsgericht ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen M. eingeholt. Auf das unter dem 03.07.2025 vorgelegte Gutachten wird hinsichtlich des von der Sachverständigen ermittelten Mietwerts Bezug genommen (vgl. gesonderter Ordner im erstinstanzlichen Verfahren).
8
Mit Endbeschluss vom 26.11.2025 hat das Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2025 wie folgt entschieden:
9
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 01.12.2025 einen monatlichen, jeweils im Voraus bis zum dritten Werktag fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 568,00 € zu bezahlen.
10
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum 01.05.2023 bis 30.11.2025 in Höhe von 16.444,00 € zu bezahlen.
11
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 14% und die Antragsgegnerin zu 86%.
12
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller ein Unterhaltsanspruch wegen Alters gemäß § 1571 Nr. 1 BGB zustehe.
13
Neben den Leistungen der durch den Versorgungsausgleich verringerten gesetzlichen Rente und der Betriebsrente habe der Antragsteller seine Erwerbseinkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in voller Höhe einzusetzen sowie – bis auf ein Schonvermögen – auch seinen Vermögensstamm, welchen das Amtsgericht auf die statistische restliche Lebenserwartung des Antragstellers mit einem Monatsbetrag umgerechnet hat.
14
Das Einkommen der Antragsgegnerin umfasse neben den durch den Versorgungsausgleich aufgestockten Renteneinkünften auch ihren Wohnvorteil und die Einkünfte aus der Vermietung der weiteren Wohneinheiten in ihrem Anwesen, wobei jeweils der von der Sachverständigen ermittelte objektiv erzielbare Mietwert anzusetzen sei. Substantiierte Einwände habe die Antragsgegnerin gegen die Ermittlungsgrundlagen nicht vorgebracht. Es bestehe die Obliegenheit der Antragsgegnerin, den vorhandenen Wohnraum zu einem angemessenen objektiven Mietwert zu vermieten. Die Möglichkeit der Vermögensnutzung durch Vermietung sei in der Ehe bereits angelegt gewesen, auch wenn die Wohnungen zur Ehezeit nicht oder nicht zum Marktpreis vermietet gewesen seien.
15
Der Anspruch des Antragstellers errechne sich in Höhe von 259 € im Monat Mai 2023, in Höhe von 511 € monatlich im Zeitraum vom 01.06.2023 bis 31.08.2024 und in Höhe von 568 € monatlich ab dem 01.09.2024.
16
Der Anspruch sei angesichts der langen Ehedauer von 53 Jahren nicht zeitlich zu befristen oder herabzusetzen. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, weil es der Antragsteller unterlassen habe, durch einen Antrag nach § 27 VersAusglG eine Begrenzung des Versorgungsausgleichs herbeizuführen. Dies stelle kein mutwilliges oder leichtfertiges Verhalten im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB dar.
17
3. Gegen den ihr am 28.11.2025 zugestellten Endbeschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 09.12.2025, welcher am selben Tag beim Amtsgericht … eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
18
Ihre Beschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 17.02.2026, eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tag und mithin innerhalb der bis zum 27.02.2026 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist, begründet.
19
Sie beantragt (vgl. Schriftsatz vom 17.02.2026 und Sitzungsniederschrift des Senats 15.06.2026),
1.
den Beschluss des Familiengerichts … vom 26.11.2025, Az.: …, aufzuheben.
2.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens.
20
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass dem Antragsteller kein Unterhaltsanspruch zustehe. Insbesondere hat sie ausgeführt, dass der Antragsteller, welcher während der Ehe immer erwerbstätig gewesen sei, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten könne. Zu beidem hat sie näher vorgetragen.
21
Das Amtsgericht habe seiner Berechnung zudem unzutreffende Zahlen zugrunde gelegt. Es habe die Renten nicht aktualisiert und die Betriebsrente des Antragstellers zu niedrig angesetzt.
22
Der Antragsteller habe keinen ehebedingten Nachteil erlitten und hierzu auch nicht vorgetragen. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe kein Unterhaltstatbestand bestanden, vielmehr sei der Antragsteller noch verpflichtet gewesen, ihr Trennungsunterhalt zu bezahlen. Mit der vorsorglich beantragten Befristung auf drei Jahre nach Rechtskraft habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt.
23
Der Antragsteller habe es zudem unterlassen, im Scheidungsverfahren einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder eines Teils davon zu beantragen. Dies wäre vorrangig gewesen, um seine Bedürftigkeit zu vermeiden. Mit einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt könne er nicht gehört werden.
24
Die Antragsgegnerin sei nicht leistungsfähig. Ein Wohnvorteil von 733 € sei viel zu hoch. Eine Miete in dieser Höhe könnte sich die Antragsgegnerin nicht leisten. Zudem liege die Warmmiete nach der Düsseldorfer Tabelle im Selbstbehalt bei 580 €. Konsequenterweise müsste dann der Selbstbehalt der Antragsgegnerin entsprechend erhöht werden. Aufgrund ihres Alters sei die Antragsgegnerin auch nicht zu einer Vermietung an fremde Personen verpflichtet. Selbst die erzielten Mieteinnahmen von insgesamt 560 € monatlich hätten die Ehe nicht geprägt. Eine Vermietung sei erst kurz vor der Trennung erfolgt, an eine in Not geratene Bekannte.
25
Mit Beschwerdeerwiderung vom 11.03.2026 und zur Sitzungsniederschrift vom 15.06.2026 hat der Antragsteller die Zurückweisung der Anträge vom 17.02.2026 beantragt.
26
Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Insbesondere macht er geltend, dass er aufgrund seines Alters außerstande sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Er habe durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs einen ehebedingten Nachteil erlitten. Ohne die Ehe hätte er sein volles Renteneinkommen und müsste nicht über seine körperlichen Grenzen hinaus noch in einem Getränkemarkt erwerbstätig sein. Seine Tätigkeit sei überobligatorisch, das erzielte Einkommen unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.
27
Mit Schriftsatz vom 11.03.2026 hat der Antragsteller auch zu seinen Einkünften des Jahres 2024 und 2025 vorgetragen und Belege hierzu vorgelegt.
28
Nach Aufforderung des Senats mit Verfügung vom 16.03.2026 haben die Beteiligten ergänzend zu ihren Einkünften im Zeitraum ab Mai 2023 vorgetragen. Auf die Schriftsätze der Beteiligten je vom 08.04.2026 samt Anlagen wird verwiesen.
29
Ergänzend wird auf das Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen Bezug genommen. Anlässlich des Termins im Beschwerdeverfahren am 15.06.2026 ist weiteres Einkommen der Antragsgegnerin in Gestalt einer Einspeisevergütung aus einer Photovoltaikanlage in Höhe von 256 € monatlich jedenfalls ab Anfang 2024 unstreitig gestellt worden. Auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 15.06.2026 wird verwiesen.
30
Das Scheidungsverfahren der Beteiligten ist zum Beschwerdeverfahren beigezogen worden (vgl. Verfahren 1 F …/22 des Amtsgerichts …, wobei es sich um eine Papierakte handelt).
II.
31
Die gemäß § 58 ff., § 117 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache weitestgehend ohne Erfolg.
32
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterhalt wegen Alters ab Umsetzung des Versorgungsausgleichs im Juni 2023 zu. Ab diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller bedürftig. Die Antragsgegnerin ist aufgrund ihres Wohnvorteils und Einnahmen aus Vermietung und aus Stromeinspeisung neben dem Renteneinkommen leistungsfähig. Aufgrund des erst am 15.06.2026 vorgetragenen und von der Antragsgegnerin ab 2024 zugestandenen Einkommens aus einer Einspeisevergütung ergibt sich rechnerisch ein höherer Unterhalt als vom Amtsgericht zugesprochen, sodass es in dem nur von der Antragsgegnerin geführten Beschwerdeverfahren ab 2024 beim erstinstanzlichen Unterhalt verbleibt.
33
Der Unterhalt ist weder herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen noch ist er wegen fehlender Geltendmachung eines teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG verwirkt.
34
1. Für den Antragsteller ergibt sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters aus § 1571 Nr. 1 BGB. Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
35
Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit § 1571 BGB einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in § 1571 BGB eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Juris Rn. 19 unter Hinweis auf BGH, Urteile vom 3. Februar 1999 – XII ZR 146/97 – FamRZ 1999, 708 und BGHZ 166, 351, 355 f. = FamRZ 2006, 683, 684).
36
Der im … 1948 geborene Antragsteller war bei Rechtskraft der Scheidung am 02.03.2023 74 Jahre alt und hatte damit die Regelaltersgrenze für den Eintritt in das gesetzliche Rentenalter längst überschritten. Die Regelaltersgrenze ist für ihn mit Vollendung des 65. Lebensjahres und zwei Monaten eingetreten, daher mit Ablauf des 31.12.2013 (vgl. § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters ist für ihn damit im Zeitpunkt der Scheidung entstanden.
37
2. Der Antragsteller ist auch bedürftig (vgl. § 1577 BGB).
38
Sein maßgebliches Einkommen ist der nachstehenden tabellarischen Übersicht zu entnehmen und wird ergänzend wie folgt erläutert.

- UF 231/25e

5/2023

6-12/2023

1-12/2024

1-12/2025

1-6/2026

Einkommen Ast

1

ges. Rente, netto

- 300,33

- 64,95

- 84,74

914,47

930,32

2

Betriebsrente

- 21,42

- 31,15

- 31,15

- 31,15

- 42,66

3

4

Erwerbstätigkeit, überogligat.

520,00

520,00

520,00

520,00

520,00

5

Ansatz Erwerb zu 1/2

- 60,00

- 60,00

- 60,00

- 60,00

- 60,00

6

7

Aus Vermögen ?

8

Ansatz

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

9

- 0

Gesamt

- 781,75

- 256,10

- 275,89

- 305,62

- 332,98

39
a) Aufgrund des mit Wirkung ab Juni 2023 durchgeführten Versorgungsausgleichs haben sich die Renteneinkommen des Antragstellers deutlich verringert (vgl. Zeilen 1 und 2). Der im Scheidungsverbundverfahren geregelte und zum 05.05.2023 rechtskräftig gewordene Versorgungsausgleich (vgl. Beiakte 1 F …/22 des Amtsgerichts …, Endbeschluss vom 02.03.2023, S. 29 RS) wurde von den Versorgungsträgern beginnend ab Juni 2023 umgesetzt. Dies und die jeweilige Höhe der reduzierten Leistung ergibt sich aus dem Rentenbescheid der DRV … vom 17.05.2023 (vgl. Anlage A3 zur Bezifferungsschrift des Antragstellers vom 31.07.2024) und aus der Abrechnung der Pensionskasse vom 22.06.2023 (vgl. Anlage A4 zum Schriftsatz vom 31.07.2024).
40
Die reduzierte Leistung der Pensionskasse in Höhe von 131,15 € ist dem genannten Schreiben zu entnehmen, wurde jedoch vom Antragsteller abweichend mit 55,40 € in der Bezifferungsschrift benannt und so vom Amtsgericht in seine Entscheidung übernommen.
41
Gleiches gilt für die für die Höhe der Leistungen im Monat Mai 2023. Die tatsächlichen Beträge vor Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie sie in die vorstehende Tabelle übernommen worden sind, ergeben sich aus Anlage A1 und A3 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 08.04.2026.
42
Die aktualisierten Beträge der gesetzlichen Rente der Jahre 2024 und 2025 ergeben sich als Durchschnittswert aus den Rentenbezugsmitteilungen 2024 und 2025 (vgl. Anlage A1 und A3 zum Schriftsatz vom 11.03.2026), der monatliche Bezug des Jahres 2026 als Gutschrift vom 27.02.2026 (vgl. Anlage A2 zum Schriftsatz vom 08.04.2026). Die Betriebsrente ist erst im Jahr 2026 auf 142,66 € monatlich erhöht worden (vgl. Gutschrift vom 26.02.2026, Anlage A2 zum Schriftsatz vom 08.04.2026).
43
b) Die Erwerbstätigkeit des Antragstellers (vgl. Zeilen 4 und 5 der Tabelle) ist überobligatorisch, wie der Antragsteller zutreffend mit Beschwerdeerwiderung vom 11.03.2026 geltend gemacht hat. Von dem im Zeitpunkt der Ehescheidung 74-jährigen Antragsteller kann aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden. Die gleichwohl ausgeführte geringfügige Beschäftigung ist deshalb als überobligatorisch einzuordnen und das aus ihr erzielte Einkommen nur eingeschränkt, nach den Umständen des Einzelfalls, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2011, XII ZR 83/08, Juris Rn. 17, 19, 23).
44
Zwar hat der Antragsteller die Tätigkeit noch während bestehender Ehe zum 01.01.2016 aufgenommen, wie sich aus den vorgelegten Verdienstabrechnungen ergibt (vgl. etwa Anlage A5 zum Schriftsatz vom 11.03.2026). Sie hat die ehelichen Lebensverhältnisse mithin geprägt. Ein über die Hälfte des Einkommens hinausgehender Ansatz erscheint aber angesichts des deutlich fortgeschrittenen Lebensalters des Antragstellers von 74 Jahren bereits bei Rechtskraft der Scheidung unangemessen.
45
Daher erfolgt durchgehend ein Ansatz des hälftigen Betrags (260 €, vgl. Zeile 5). Berufsbedingte Aufwendungen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für berufsbedingten Aufwand sind auch nicht ersichtlich.
46
Auch wenn der Antragsteller erstinstanzlich eine Reduzierung seiner Tätigkeit samt Einkommensrückgang auf 400 € ab September 2024 angekündigt und seiner Bezifferung zugrunde gelegt hat (vgl. Schriftsatz vom 31.07.2024), ist es dazu nicht gekommen. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen 12/2024, 12/2025 und 3/2026 belegen ein unverändertes Einkommen von 520 € monatlich (vgl. Anlagen A4 und A5 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 08.04.2026 und A5 zum Schriftsatz vom 11.03.2026).
47
c) Den Stamm seines Vermögens muss der Antragsteller entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht für seinen Unterhalt einsetzen. Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB findet eine Verwertung des Vermögensstamms nicht statt, soweit diese unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Letzteres ist vorliegend gegeben.
48
Nach der Trennung haben die Beteiligten unstreitig gemeinsames Guthaben aufgeteilt, sodass jedem ein Betrag von 20.098,66 € zugeflossen ist. Die Aufteilung weiteren gemeinsamen Sparvermögens steht noch aus, ohne dass die Beteiligten die Höhe mitgeteilt hätten (vgl. Schriftsätze vom 13.04.2026 und 15.05.2026). Ferner hat der Antragsteller unstreitig über eigenes Bausparguthaben in Höhe von 26.000,00 € verfügt.
49
Damit steht jedoch fest, dass der Antragsteller über deutlich weniger Vermögen verfügt als die Antragsgegnerin, die Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses ist. Damit kann sie nicht nur ihren Wohnbedarf decken und Mieteinnahmen erzielen. Durch Veräußerung des Hauses stünde ihr ein weit größerer Geldbetrag zur Verfügung als das isoliert beim Antragsteller vorhandene Bausparvermögen von 26.000 €. Es entspricht daher nicht der Billigkeit, vom Antragsteller einen Einsatz seines Vermögensstamms zu verlangen. Zudem könnte ein Ausgleich des Bausparguthabens des Antragstellers – wie ein möglicher Wertzuwachs des Wohnhauses der Antragsgegnerin – durch ein etwaiges Zugewinnausgleichsverfahren erfolgen, welches noch bis Ende des Jahres 2026 eingeleitet werden könnte.
50
d) Zu Kapitaleinkünften wurde wechselseitig nicht vorgetragen, sodass diese jeweils außer Betracht bleiben.
51
Für den Antragsteller gilt dies umso mehr, als er im Oktober 2025 durch Vorlage eines Kontoauszugs geltend gemacht hat, nur noch über ein Restvermögen von rund 7.200 € zu verfügen (vgl. Angaben im Termin vom 09.10.2025 zur Sitzungsniederschrift und Schriftsatz vom 22.10.2025). Da er bislang keine Unterhaltszahlungen der Antragsgegnerin erhalten hat, erscheint der geltend gemachte Vermögensverbrauch nicht unplausibel. Der Ansatz geschätzter, fiktiver Zinserträge aus dem alleinigen Bausparguthaben des Antragstellers von ursprünglich 26.000 € unterbleibt daher.
52
3. Die Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

- UF 231/25e

5/2023

6-12/2023

1-12/2024

1-12/2025

1-6/2026

Einkommen Aggin

1

gesetzliche Rente, netto

331,33

- 37,17

- 56,32

- 79,05

- 88,13

2

Betriebsrente, aus VA

0,00

- 01,35

- 01,35

- 01,35

- 08,71

3

4

Vermietung

5

OG tatsächlich

300,00

300,00

300,00

300,00

300,00

6

DG tatsächlich

- 60,00

- 60,00

- 60,00

- 60,00

- 60,00

7

8

Wohnvorteil

733,00

733,00

733,00

733,00

733,00

9

- 0

Einspeisevergütung

0,00

0,00

- 56,00

- 56,00

- 56,00

- 1

- 2

Gesamt

- 624,33

- 231,52

- 506,67

- 529,40

- 545,84

53
a) Die Renteneinkommen der Antragsgegnerin im Verfahrensverlauf sind aus Zeile 1und 2 der Tabelle ersichtlich.
54
Abweichend zur Bezifferung und der erstinstanzlichen Entscheidung war der Versorgungsausgleich auch für die Betriebsrente des Antragstellers im Monat Mai 2023 noch nicht durchgeführt. Diese stand ihm noch ungeschmälert zu (vgl. oben 2a), der Antragsgegnerin folglich nicht.
55
Entsprechend ihres Beschwerdevorbringens sind Rentenanpassungen auch bei der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die aktualisierten Leistungen der gesetzlichen Rente ergeben sich aus den Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 08.04.2026. Für das Jahr 2024 und 2025 handelt es sich um Durchschnittsbeträge.
56
Die Erhöhung der Betriebsrente bei der Antragsgegnerin im Jahr 2026 auf 108,71 € ist aus der Abrechnung der Pensionskasse vom 22.01.2026 ersichtlich (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.04.2026).
57
b) Auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin sind ihre Mieteinkünfte abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts nur in tatsächlicher Höhe von insgesamt 560 € zu berücksichtigen.
58
Vergleichbar dem Ansatz nur eines Teils des Erwerbseinkommens des Antragstellers ist der Senat der Auffassung, dass es für die bei Rechtskraft der Scheidung 71-jährige Antragsgegnerin ebenso unzumutbar ist, die beiden Wohneinheiten im Ober- und Dachgeschoss zum Marktpreis an Fremde zu vermieten, solange die Antragsgegnerin, wie es aktuell der Fall ist, dieses Haus auch selbst bewohnt. Eine Fremdvermietung lehnt die Antragsgegnerin aus persönlichen Gründen ab. Eine solche Praxis hat es auch während der Ehe zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Der Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung, die Beschwerdeführerin habe in der Ehe immer wieder in unterschiedlichen Konstellationen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bezogen, ist unsubstantiiert. Vielmehr hat die Antragsgegnerin stets vorgetragen, die beiden Wohneinheiten nur im Familien- bzw. Bekanntenkreis zu vermieten, was erstmals als familiäre Gefälligkeit 2017 an ihre Nichte geschehen sei (vgl. Mietvertrag vom 14.08.2017 für die Wohnung im Obergeschoss für monatlich 250 € zuzüglich Nebenkosten als Anlage zum Schriftsatz vom 01.02.2024). Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags hat die Vermietung im Jahr 2017 und damit deutlich vor der Trennung der Beteiligten Ende 2021 begonnen. Die Mietzahlungen sollten auf ein Konto des Antragstellers erfolgen (vgl. Abschnitt 4 des Vertrags). Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die tatsächlichen Mieteinnahmen hätten die Ehe nicht geprägt, kann daher nicht nachvollzogen werden.
59
c) Der Wohnvorteil der Antragsgegnerin durch mietfreies Wohnen im Erdgeschoss ihres Wohnhauses ist hingegen für den hier maßgeblichen Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung mit der objektiven Marktmiete zu bestimmen (vgl. SüdL Ziff. 5). Der Betrag von 733 € ergibt sich mit dem sachverständig ermittelten Mietwert der Wohnung der Antragsgegnerin von 7,89 € / qm und einer Wohnfläche von 93 qm. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten, wovon bereits das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist.
60
Mit dem zuletzt im Beschwerdeverfahren noch vorgebrachten Argument, die Antragsgegnerin könnte sich keine Miete in Höhe von 733 € leisten, kann sie nicht gehört werden. Es steht ihr frei, sich kleineren Wohnraum anzumieten und ihr Anwesen zu veräußern oder insgesamt fremdzuvermieten. Zwar ist es nachvollziehbar, dass sie ihre angestammten Wohnverhältnisse nicht ändern will. Gerade im Alter wird dies zur Deckung eines besonderen Wohnbedarfs häufig erforderlich und ist daher nicht unzumutbar.
61
d) Die Einspeisevergütung als weiteres Einkommen der Antragsgegnerin aus der vorhandenen Photovoltaikanlage hat der darlegungspflichtige Antragsteller erst in der mündlichen Verhandlung des Beschwerdeverfahrens vorgetragen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 15.06.2026). Die Antragsgegnerin hat einen monatlichen Bezug von 256 € ab dem Jahr 2024 zugestanden. Der Wegfall durch Kündigung seitens des Netzbetreibers zum Jahresende 2026, wie von der Antragsgegnerin im Termin vom 15.06.2026 vorgetragen, muss einem Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben, da offen ist, ob ihr dann eine geringere Vergütung zufließt oder sie – nach etwaigen Umbauten – einen geldwerten Vorteil durch selbst erzeugten Strom hat oder die Anlage außer Betrieb gesetzt wird.
62
Dass die Einspeisevergütung der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2023 zugeflossen ist, hat der Antragsteller hingegen nicht bewiesen. Aus dem von ihm vorgelegten Nachweis zum Eigentümerwechsel der Anlage im März 2023 (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift) sind keine Erkenntnisse zur Auszahlung der Einspeisevergütung zu entnehmen. Weiteres Vorbringen wäre verspätet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1, § 115 Satz 1 FamFG. Eine Vortragsfrist ist auch nicht beantragt worden.
63
4. Es errechnet sich folgender Unterhaltsanspruch des Antragstellers:

- UF 231/25

5/2023

6-12/2023

1-12/2024

1-12/2025

1-6/2026

Berechnung Unterhalt

1

Einkommen Ast

- 781,75

- 256,10

- 275,89

- 305,62

- 332,98

2

abzgl. ETB aus Erwerb

- 6,00

- 6,00

- 6,00

- 6,00

- 6,00

3

verbleibt

- 755,75

- 230,10

- 249,89

- 279,62

- 306,98

4

5

Einkommen Aggin

- 624,33

- 231,52

- 506,67

- 529,40

- 545,84

6

7

Gesamtbedarf

3380,08

3461,62

3756,55

3809,02

3852,82

8

Halbteilung

- 690,04

- 730,81

- 878,28

- 904,51

- 926,41

9

- 0

Anspruch Ast

- 65,71

501,00

629,00

625,00

620,00

- 1

0,00

- 2

- 3

Zuspruch 1. Instanz

- 59,00

511,00

511,00

568,00

568,00

- 4

- 5

Aggin verbleibt

- 730,52

- 995,67

- 961,40

- 977,84

- 6

Ehegattenmindest SB

- 385,00

- 475,00

- 475,00

- 475,00

- 7

Differenz

345,52

520,67

486,40

502,84

- 8

- 9

Monate

7 Mo

- 2 Mo

- 2 Mo

6 Mo

- 0

Geschuldet

0,00

3507,00

6132,00

6816,00

3408,00

- 1

- 9863,00

- 2

gezahlt

0

64
a) Im Monat Mai 2023 – vor Durchführung des Versorgungsausgleichs – scheidet ein Unterhaltsanspruch rechnerisch aus, da der Antragsteller seinen Bedarf selbst decken kann.
65
Für die nachfolgenden Zeiträume ergeben sich die geschuldeten Beträge aus Zeile 10 bzw. 13. Denn ab dem Jahr 2024 errechnet sich unter Berücksichtigung des weiteren Einkommens aus der Einspeisevergütung ein höherer Unterhaltsanspruch als vom Amtsgericht zugesprochen. Der Zuspruch des Amtsgerichts ist daher bindend. Da nur die Antragsgegnerin Beschwerde führt, gilt das Verschlechterungsverbot zu ihren Gunsten.
66
Es errechnet sich ein Gesamtrückstand bis einschließlich Juni 2026 in Höhe von 19.863,00 €. Unterhaltszahlungen hat die Antragsgegnerin bisher nicht erbracht (vgl. Mitteilung zur Sitzungsniederschrift vom 15.06.2026).
67
Der laufende Unterhalt ergibt sich ab Juli 2026 unverändert mit 568 € monatlich, begrenzt auf den Zuspruch des Amtsgerichts.
68
b) Fehlende Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht. Der Ehegattenmindestselbstbehalt eines Nichterwerbstätigen von 1385 € im Jahr 2023 bzw. ab 2024 von 1475 € (vgl. SüdL Ziff. 21.4) ist jeweils gewahrt, wie sich aus Zeile 15 bis 17 ergibt. Das Resteinkommen der Antragsgegnerin über dem Selbstbehalt beträgt mindestens 345 € (vgl. Zeitraum 6-12/2023).
69
Der Selbstbehalt ist auch nicht zu erhöhen. Im Selbstbehalt ist nach Abzug der eingerechneten Warmmiete von 580 € für die sonstigen Lebenshaltungskosten ein Betrag von 805 € enthalten (1385-580). Dieser Betrag und weitere 192 € verbleiben auch der Antragsgegnerin bei Abzug des Wohnvorteils von 733 € als ihre Kaltmiete aus ihrem Resteinkommen von 1730 € im knappsten Zeitraum 6-12/2023 (1730 – 733 = 997). Ein Betrag von 192 € erscheint ausreichend, um die Wohnung der Antragsgegnerin zu beheizen.
70
5. Zutreffend ist bereits das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers gemäß § 1578b BGB ausscheidet.
71
Zwar hat der Antragsteller durch die Ehe keinen Erwerbsnachteil erlitten. Vielmehr hat er durch seine Erwerbseinkünfte im Wesentlichen den Unterhalt der Familie gesichert. Während die aus seiner Erwerbstätigkeit entstandenen Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich annähernd hälftig der Antragsgegnerin zugeflossen sind, stehen ihr zusätzliche Einnahmen aus Vermietung und Stromeinspeisung sowie ihr Wohnwert als geldwerter Vorteil zur Verfügung. Insoweit ist durch das Unterhaltsverfahren ein Ausgleich zu schaffen. Auf die vorstehenden Berechnungen wird verwiesen.
72
Aufgrund der langen Ehedauer von mehr als 53 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags am 14.11.2022 (vgl. Beiakte Ehescheidungsverfahren 1 F …/22) und der altersbedingt fehlenden Möglichkeit des Antragstellers, sich neue Einnahmequellen zu erschließen, steht die nacheheliche Solidarität einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts des Antragstellers entgegen.
73
6. Der Anspruch des Antragstellers ist auch nicht ausgeschlossen oder gemäß § 1579 BGB herabzusetzen oder zu versagen, weil er vorrangig einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundverfahren gemäß § 27 VersAusglG hätte erwirken müssen.
74
a) Zwar ist anerkannt, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG begründen kann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die vom ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005, XII ZB 198/01, Juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen zum damaligen § 1587c Nr. 1 BGB).
75
Eine Entscheidung nach § 27 VersAusglG erfordert demnach Klarheit, dass bzw. in welchem Umfang der Ausgleichsberechtigte, hier die Antragsgegnerin, anderweitig angemessen abgesichert ist. Wie vorstehend ausgeführt, beruht das Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf den weiteren Einnahmen der Antragsgegnerin aus Vermietung und Stromeinspeisung sowie auf ihrem Wohnvorteil. Dabei handelt es sich um Positionen, die dem Versorgungsausgleichsverfahren fremd sind und zum Teil sachverständig zu ermitteln waren. Zudem sind sie veränderlich, wie von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Endes der Einspeisevergütung in derzeitiger Höhe bereits angekündigt. Auch die Mietverhältnisse sollen nach ihrer Mitteilung im Termin vom 15.06.2026 alsbald enden. Der Wandelbarkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin wird lediglich das Unterhaltsrecht gerecht, da eine gerichtliche Entscheidung zum Unterhalt gemäß § 238 FamFG abänderbar ist.
76
Eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wie vorliegend im Scheidungsverbund der Beteiligten mit Endbeschluss vom 02.03.2023 im beigezogenen Verfahren 1 F …/22 des Amtsgerichts … ergangen, wäre nur gemäß § 225 FamFG abänderbar. Hierfür ist erforderlich eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung führt, oder wenn durch die Abänderung eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird (vgl. § 225 Abs. 2 bis 4 VersAusglG), was im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben ist.
77
Die vorliegende Fallgestaltung hätte damit nicht angemessen durch einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG erfasst werden können.
78
b) Mangels Eignung des Verfahrens nach § 27 VersAusglG kommt es nicht darauf an, ob ein solches Verfahren vom Antragsteller vorrangig gegenüber dem hier eingeleiteten Unterhaltsverfahren hätte geführt werden müssen.
79
Zwar hat die Antragsgegnerin wiederholt auf die Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 24.01.2006, 10 UF 190/05, FamRZ 2006, 1544) hingewiesen, wonach ein Anspruch auf Altersunterhalt nicht bestehe, wenn der während der Ehe wirtschaftlich stärkere Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig wird, aber nicht mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dessen Kürzung gemäß § 1587c BGB a. F. geltend gemacht hat. Das OLG Celle hat jedoch über einen Sachverhalt entschieden, bei dem die ausgleichsberechtigte Ehefrau ausschließlich über Versorgungsanrechte verfügt hat, die über den Versorgungsausgleich weiter erhöht worden sind (vgl. OLG Celle, a.a.O, Juris Rn. 7 und 16). Der vom OLG Celle entschiedene Sachverhalt ist mit dem vorliegenden, bei dem die Antragsgegnerin über die Renteneinkünfte weit übersteigende, zusätzliche Einkünfte verfügt, somit nicht vergleichbar.
80
c) Die Entscheidung des Antragstellers, das vorliegende Unterhaltsverfahren zu führen, stellt auch kein grob unbilliges Verhalten gemäß § 1579 BGB dar, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Ein Fehlverhalten des Antragstellers, welches zu einer Beschränkung oder Versagung des Unterhalts führen könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich.
81
7. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens ist wie aus der Beschwerdeentscheidung ersichtlich abzuändern, weil die amtsgerichtliche Entscheidung das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (vgl. § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG) in Bezug auf den Antrag des Antragstellers nicht zutreffend wiedergegeben hat.
III.
82
Die Kostentragung der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1, § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Ihre Beschwerde ist nahezu erfolglos geblieben.
83
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 Abs. 1, § 51 FamGKG. Der Verfahrenswertzeitraum wird durch Eingang des Stufenantrags des Antragstellers bestimmt, welcher am 23.07.2023 beim Amtsgericht erfolgt ist. Rückständig ist damit der Zeitraum vom 01.05.2023 bis 31.07.2023 (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG), laufend der Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024. Den erstinstanzlich auf diesen Zeitraum entfallenden Zuspruch von 7.413,00 € hat die Antragsgegnerin mit der Beschwerde bekämpft.
84
Der bezifferte Antrag des Antragstellers für diesen Zeitraum beträgt 8.747,00 €. Entsprechend ist die Verfahrenswertfestsetzung des Amtsgerichts gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG abzuändern.
85
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Wie vorstehend in Abschnitt II. Ziffer 6 ausgeführt, ist der vom OLG Celle, FamRZ 2006, 1544 entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.