Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 03.02.2026 – W 3 E 26/23
Titel:

Einstweiliger Rechtsschutz, Rundfunkgebühr, Rundfunkbeitrag, Säumniszuschlag, Zwangsvollstreckung, Einstellungsanspruch, unglaubhaftes Bestreiten des Zugangs von Bescheiden und Mahnungen, Verjährungseinrede, Akteneinsichtsanspruch, Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
VwZVG Art. 21, Art. 22
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Rundfunkgebühr, Rundfunkbeitrag, Säumniszuschlag, Zwangsvollstreckung, Einstellungsanspruch, unglaubhaftes Bestreiten des Zugangs von Bescheiden und Mahnungen, Verjährungseinrede, Akteneinsichtsanspruch, Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1601

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 3.044,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen die Einstellung der Zwangsvollstreckung von Rundfunkgebühren und -beiträgen sowie Säumniszuschlägen durch den Antragsgegner, zum anderen die Gewährung von Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners einschließlich der Überlassung von Kopien.
2
Der Antragsgegner führt unter der Beitragsnummer … … … ein Beitragskonto im privaten Bereich auf den Namen des Antragstellers, zuletzt für eine Wohnung unter der Anschrift R* …, … A* … In den Jahren 2012 bis 2025 erließen der Bayerische Rundfunk und der Mitteldeutsche Rundfunk mehrere Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkgebühren bzw. -beiträgen und Säumniszuschlägen gegenüber dem Antragsteller für dessen jeweilige private Wohnung. Insgesamt umfassen diese Bescheide einen Forderungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. November 2021. Es handelt sich um einen Bescheid
vom 1. Dezember 2012 für den Forderungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. September 2012,
vom 3. Januar 2013 für den Forderungszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012,
vom 5. April 2013 für den Forderungszeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013,
vom 5. Juli 2013 für den Forderungszeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013,
vom 3. Januar 2014 für den Forderungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013,
vom 1. Februar 2014 für den Forderungszeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013,
vom 4. April 2014 für den Forderungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014,
vom 4. Juli 2014 für den Forderungszeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014,
vom 1. Oktober 2014 für den Forderungszeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014,
vom 2. Januar 2015 für den Forderungszeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014,
vom 1. April 2015 für den Forderungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015,
vom 2. Juli 2015 für den Forderungszeitraum vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2015,
vom 2. Oktober 2015 für den Forderungszeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015,
vom 3. Januar 2016 für den Forderungszeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015,
vom 1. April 2016 für den Forderungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016,
vom 1. Juli 2016 für den Forderungszeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016,
vom 2. Dezember 2016 für den Forderungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2016,
vom 2. Januar 2017 für den Forderungszeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016,
vom 2. Mai 2017 für den Forderungszeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2017,
vom 3. Juli 2017 für den Forderungszeitraum vom 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 und
vom 3. März 2025 für den Forderungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. November 2021.
3
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Bescheide Bezug genommen. Diese wurden laut dem jeweiligen Historiensatz im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners wie folgt zur Post aufgegeben:
4
Bescheid vom 1. Dezember 2012 am 7. Dezember 2012,
Bescheid vom 3. Januar 2013 am 14. Januar 2013,
Bescheid vom 5. April 2013 am 11. April 2013,
Bescheid vom 5. Juli 2013 am 11.07.2013,
Bescheid vom 03.01.2014 am 9. Januar 2014,
Bescheid vom 1. Februar 2014 am 11. Februar 2014,
Bescheid vom 4. April 2014 am 10. April 2014,
Bescheid vom 4. Juli 2014 am 10. Juli 2014,
Bescheid vom 1. Oktober 2014 am 10. Oktober 2014,
Bescheid vom 2. Januar 2015 am 8. Januar 2015,
Bescheid vom 1. April 2015 am 10. April 2015,
Bescheid vom 2. Juli 2015 am 9. Juli 2015,
Bescheid vom 2. Oktober 2015 am 9. Oktober 2015,
Bescheid vom 3. Januar 2016 am 7. Januar 2016,
Bescheid vom 1. April 2016 am 7. April 2016,
Bescheid vom 1. Juli 2016 am 7. Juli 2016,
Bescheid vom 2. Dezember 2016 am 12. Dezember 2016,
Bescheid vom 2. Januar 2017 am 9. Januar 2017,
Bescheid vom 2. Mai 2017 am 8. Mai 2017,
Bescheid vom 3. Juli 2017 am 10. Juli 2017 und
Bescheid vom 3. März 2025 am 5. März 2025.
5
Mit Schreiben vom 1. Juni 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Fristsetzung zur Begleichung der offenen Forderungen aus den Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2012, vom 3. Januar 2013 und vom 5. April 2013 auf.
6
Ein Ersuchen des Antragsgegners an das Amtsgerichts Coburg vom 2. August 2013 auf Vollstreckung eines Gesamtbetrags von 176,93 EUR aus einem beigefügtem Ausstandsverzeichnis vom selben Tag blieb ohne Erfolg. Das Ausstandsverzeichnis umfasste Forderungen aus Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2012, vom 3. Januar 2013 und vom 5. April 2013. Mit Schreiben vom 27. August 2013 teilte der ersuchte Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner mit, es bestehe ein Vollstreckungsschutz und das Amtsgericht C* … habe mit Beschluss vom … … 2013 – * … … – am … … 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
7
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 zeigte ein Rechtsanwalt gegenüber der Antragsgegnerseite (erneut) die Vertretung des Antragstellers an und teilte mit, der Antragsteller befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Im Rahmen freier Vergleichsverhandlung (keine Insolvenz) werde in Bezug auf den zum Stichtag 15. März 2017 geschuldeten Gesamtbetrag von 1.169,70 EUR vorgeschlagen, dass der Antragsteller monatlich 3,60 EUR im Zeitraum 15. Dezember 2017 bis 15. November 2024 an den Antragsgegner leiste, insgesamt also 302,40 EUR, um die bestehenden Schulden zu begleichen. Nach Bewirkung der letzten Rate werde dem Schuldner die gesamte Restforderung erlassen. Mit Schreiben vom 7. September 2017 stimmte die Antragsgegnerseite dem zu. Es wurde um Zahlung des Teilbetrags von 302,40 EUR bis zum 15. November 2024 gebeten. Sobald die Zahlung eingegangen sei, werde auf die Beitreibung des Restbetrags verzichtet. Das Beitragskonto weise einschließlich 30. Juni 2017 einen offenen Betrag von 1.238,20 EUR auf.
8
Mit Schreiben vom 18. September 2024 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dessen Beitragskonto unter der Beitragsnummer … … … ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aufgrund entsprechender Abmeldungsanzeige des Antragstellers mit Ablauf des Monats November 2021 abgemeldet worden sei.
9
Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 teilte der Antragsgegner dem Rechtsanwalt des Antragstellers mit, dass die für die Schuldenregulierung notwendige Zahlung von 302,40 EUR nicht beim Antragsgegner eingegangen sei. Damit werde der offene Betrag von 2.169,14 EUR sofort und in einer Summe fällig.
10
Mit Schreiben vom 18. März 2025, laut Historiensatz des Antragsgegners am 20. März 2025 zur Post aufgeliefert, forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Begleichung der offenen Forderungen aus den Festsetzungsbescheiden vom 5. Juli 2013, 3. Januar 2014, vom 1. Februar 2014, vom 4. April 2014, vom 4. Juli 2014, vom 1. Oktober 2014, vom 2. Januar 2015, vom 1. April 2015, vom 2. Juli 2015, vom 2. Oktober 2015, vom 3. Januar 2016, vom 1. April 2016, vom 1. Juli 2016, vom 2. Dezember 2016, vom 2. Januar 2017, vom 2. Mai 2017 und vom 3. Juli 2017 sowie mit Schreiben vom 16. April 2025, laut Historiensatz des Antragsgegners am 22. April 2025 zur Post aufgeliefert, zur Begleichung der offenen Forderungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 3. März 2025 auf.
11
Mit Schreiben vom 23. April 2025 wandte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben des Antragsgegners vom 16. April 2025 gegen die Zwangsvollstreckung, bat um Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie um Akteneinsicht.
12
Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass Akteneinsicht nur im Widerspruchsverfahren gewährt werde. Deshalb werde um Verständnis gebeten, dass dem Anliegen nicht entsprochen werde. Eine Rechtsbehelfsbelehrungwar dem Schreiben nicht beigefügt. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO.
13
Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 ersuchte der Antragsgegner das Amtsgericht Haßfurt um Vollstreckung eines Betrags von insgesamt 2.178,45 EUR. Dem Ersuchen war ein für vollstreckbar erklärtes Ausstandsverzeichnis vom selben Tag beigefügt, welches Forderungen aus Festsetzungsbescheiden der Landesrundfunkanstalten vom 1. Dezember 2012, vom 3. Januar 2013, vom 5. April 2013, vom 5. Juli 2013, 3. Januar 2014, vom 1. Februar 2014, vom 4. April 2014, vom 4. Juli 2014, vom 1. Oktober 2014, vom 2. Januar 2015, vom 1. April 2015, vom 2. Juli 2015, vom 2. Oktober 2015, vom 3. Januar 2016, vom 1. April 2016, vom 1. Juli 2016, vom 2. Dezember 2016, vom 2. Januar 2017, vom 2. Mai 2017, vom 3. Juli 2017 und vom 3. März 2025 über die Festsetzung von Rundfunkbeträgen und Säumniszuschlägen für die Zeiträume 1. Juli 2012 bis 30. November 2021 sowie nicht beigetriebene Kosten aus der Vollstreckung des Ersuchens vom 2. August 2013 enthielt.
14
Daraufhin lud der Gerichtsvollzieher den Antragsteller mit Schreiben vom 25. September 2025 und weiterem Schreiben vom 12. Januar 2026 zur Abgabe der Vermögensauskunft, zuletzt für den 3. Februar 2026.
15
Am 7. Januar 2026 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gestellt.
16
Er beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis des Antragsgegners vom 1. Juli 2025 einstweilen für unzulässig zu erklären und einzustellen, dem Antragsteller Einsicht in den Verwaltungsvorgang zu seinem Beitragskonto Nr. … … … zu gewähren und ihm die im Ausstandsverzeichnis vom 1. Juli 2025 aufgelisteten Festsetzungsbescheide des Antragsgegners, deren Zustellnachweise, die vollständige Beitragskonto-Historie sowie die Mahn- und Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungsersuchens in Kopie zur Verfügung zu stellen.
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Zur Begründung trägt er unter Vorlage eines Schreibens des Obergerichtsvollziehers vom 29. September 2025 und vom 12. Januar 2026 und des Vollstreckungsersuchens des Bayerischen Rundfunks vom 1. Juli 2025 vor, die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung beziehe sich auf Rundfunkbeitragsforderungen für weit zurückliegende Zeiträume. Mit Blick auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften sei daher die Durchsetzbarkeit der Forderungen zweifelhaft. Ihm lägen keine Festsetzungsbescheide zu diesen Forderungen vor. Nach dem erheblichen Zeitablauf könne er heute nicht sicher sagen, ob ihm in den Jahren 2012 bis 2018 jemals entsprechende Bescheide zugestellt worden seien. Ihm seien jedoch im Rahmen der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung bislang weder durch den Antragsgegner noch durch den Gerichtsvollzieher Festsetzungsbescheide oder Zustellnachweise vorgelegt worden. Zudem habe er im Jahr 2025 keine derartige Vielzahl von Mahnungen erhalten. Es sei auch nicht plausibel, dass Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2018 erst im Jahr 2025 gemahnt würden. Ein solcher Mahnverlauf begründe erhebliche Zweifel an einem ordnungsgemäßen zeitnahen Verwaltungsverfahren. Ihm drohten durch die angekündigten Maßnahmen unmittelbare und nicht rückgängig zu machende Nachteile, insbesondere die Abgabe der Vermögensauskunft, weitere Vollstreckungskosten und fortschreitende Vollstreckungsmaßnahmen.
18
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
19
Er meint, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass bzw. welche Nachteile ihm konkret drohen würden, wenn er die mit den Bescheiden zwischen Juli 2012 und November 2021 festgesetzten Rundfunkbeiträge (ggf. vorläufig) zahle. Die im Ausstandsverzeichnis vom 1. Juli 2025 aufgeführten Festsetzungsbescheide seien bereits bestandskräftig. Die streitgegenständlichen Bescheide seien dem Antragsteller ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Das einfache Bestreiten der Bekanntgabe der Bescheide durch den Antragsteller stelle sich unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung dar. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit bereits mehrfach selbst oder über seinen Rechtsanwalt mit dem Antragsgegner korrespondiert. Es sei jeweils die aktuelle Anschrift des Antragstellers verwendet worden. Der Rechtsanwalt des Antragstellers habe sich im Jahr 2016 gemeldet, um eine außergerichtliche Insolvenz abzuklären. Er habe hier die Forderungen des Antragsgegners konkret angegeben. Mit dem hiesigen Antrag zu behaupten, er habe keinerlei Kenntnis von den mit Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträgen des Antragsgegners, erscheine demnach nicht glaubwürdig. Ferner könne der Vortrag nicht überzeugen, der Antragsteller habe über einen Zeitraum von immerhin 13 Jahren und für unterschiedliche Wohnungen keine Post erhalten.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, welcher Gegenstand des Verfahrens war, Bezug genommen.
II.
21
1. Der auf Unzulässigerklärung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 1. Juli 2025 zielende Antrag ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und bereits vor Einleitung eines Hauptsacheverfahrens möglich, wie die Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO zeigt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
22
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
23
Diese Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen aus zwei jeweils selbstständig tragenden Gründen nicht vor:
24
Der Antragsteller hat erstens keinen Anordnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit, Rechtsschutz vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren, mithin die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit einer Regelung. Eine solche ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht zumutbar ist, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zuzuwarten, und es daher einer vorläufigen Regelung bedarf. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung drängt sich nach der gegenwärtigen Aktenlage auch nicht auf. Zwar hat der Antragsgegner ein Vollstreckungsersuchen an das Amtsgericht Haßfurt gerichtet und der zuständige Gerichtsvollzieher daraufhin ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, den Antragsteller unter Androhung weiterer Maßnahmen zur Zahlung aufgefordert und einen Termin zur Abgabe einer Vermögensauskunft bestimmt. Allein der Umstand, dass ein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wird und demnächst (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen drohen könnten, lässt indes keinen Schluss darauf zu, dass und weshalb es dem Antragsteller unzumutbar sein soll, die Vollstreckung von Rundfunkgebühren- und -beitragsbescheiden, die bestandskräftig sind und gegen die im Übrigen Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, bis zu einer abschließenden Klärung in einem – bislang nicht eingeleiteten – Hauptsacheverfahren zu dulden. Vielmehr wäre es möglich, dem Antragsteller bereits entrichtete Rundfunkbeiträge zurückzuzahlen, sollte ein Hauptsacheverfahren zu seinen Gunsten ausgehen. Zudem ist es nicht erkennbar, dass der Antragsteller finanziell so bedürftig ist, dass es ihm nicht zumutbar wäre, die fälligen Rundfunkbeiträge bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu entrichten. Zwar hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt des Antragstellers im Jahr 2016 Kontakt aufgenommen habe, um eine außergerichtliche Insolvenz abzuklären. Auch enthält der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners mit dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 27. August 2013 einen Hinweis auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Jahr 2013. Diese Vorgänge liegen jedoch in zeitlicher Hinsicht bereits derart lange zurück, dass sie keinen Schluss auf die aktuelle finanzielle Situation des Antragstellers zulassen. Anhaltspunkte für aktuelle finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine wirtschaftliche Notsituation des Antragstellers sind nicht erkennbar. Der Antragsteller selbst hat hierzu im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keinerlei konkrete Angaben gemacht, sondern nur pauschal behauptet, ihm drohten Nachteile durch die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung.
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Zweitens hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch dargelegt und glaubhaft gemacht.
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Ein Anordnungsanspruch läge nur dann vor, wenn die erforderlichen Voll streckungsvoraussetzungen nicht gegeben wären. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, welches nach Art. 7 Satz 1 AGM Anwendung findet. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
27
Nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlichrechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) oder die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG) und die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 VwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 VwZVG genügen muss. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGM ist der Bayerische Rundfunk befugt, für die Vollstreckung der in Art. 7 Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
28
Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren hingegen grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 VwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG sind derartige Einwendungen nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
29
Nach Art. 22 VwZVG sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit sie für unzulässig erklärt werden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt rechtskräftig aufgehoben wird, die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist oder die Anordnungsbehörde aus sonstigen Gründen um die Einstellung ersucht.
30
Gemessen hieran liegt kein Anordnungsanspruch vor. Es sind nach Überzeugung des Gerichts alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt und keine Gründe erkennbar, die eine Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gebieten würden.
31
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG sind gegeben, da förmliche Rechtsbehelfe gegen die dem streitgegenständlichen Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Bescheide aufgrund deren Bestandskraft nicht mehr zulässig sind. Denn der Antragsteller hat es versäumt, gegen diese Bescheide innerhalb der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist (§ 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwGO) Widerspruch oder Anfechtungsklage zu erheben.
32
Zudem hat der Antragsteller seine Verpflichtung zur Zahlung der in diesen Bescheiden geltend gemachten Rundfunkgebühren und -beiträge und der Säumniszuschläge in der aus dem Ausstandsverzeichnis vom 1. Juli 2025 ersichtlichen Höhe noch nicht erfüllt.
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Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG (Zustellung des jeweiligen Leistungsbescheids, Fälligkeit der Forderung und Mahnung) liegen vor.
34
Insbesondere sind die dem Vollstreckungsersuchen vom 1. Juli 2025 zugrundeliegenden Bescheide dem Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwZVG zugestellt worden. Die Zustellung der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Leistungsbescheide richtet sich nach den entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen der Art. 1 bis 17 VwZVG. Es ist somit die Zusendung von schriftlichen Bescheiden durch einfachen verschlossenen Brief gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG möglich, da es um die Heranziehung zu öffentlichen Abgaben geht. Bei der Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG in der vom 27. März 2020 bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt und gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung mit dem vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt. Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG enthält eine sinnentsprechende Regelung über eine Bekanntgabefiktion.
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Die im Ausstandsverzeichnis vom 1. Juli 2025 aufgeführten Bescheide, denen jeweils eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war und die an den aus der Übersicht unter I. der Gründe dieses Beschlusses aufgelisteten Daten zur Post aufgegeben wurden, wurden dem Antragsteller entsprechend Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwZVG demnach am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben mit Ausnahme des Bescheids vom 3. März 2025, welcher nach Art. 17 Abs. 2 VwZVG n.F. am vierten Tag nach der Postaufgabe als bekanntgegeben gilt.
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Ein Fall des Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG bzw. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwZVG liegt nicht vor. Danach gilt die Bekanntgabe- bzw. Zustellungsfiktion nicht, wenn das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG bzw. Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Im streitgegenständlichen Fall bestehen indes keine Zweifel am Zugang der Verwaltungsakte und es liegen keine Anhaltspunkte für einen späteren Zugang vor.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vorträgt, ihm seien keine Bescheide vorgelegt worden. Hieraus ergeben sich unter den konkret gegebenen Umständen keine Zweifel am Zugang der Verwaltungsakte, die der streitgegenständlichen Zwangsvollstreckung zugrunde liegen, und den vorstehend dargestellten Zugangszeitpunkten. Derartige Zweifel wären nur dann gegeben, wenn das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts zumindest für ungewiss halten würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – BeckRS 2023, 41785 Rn. 24). Dies ist nicht der Fall. Auch mit Blick darauf, dass die Anforderungen an das Bestreiten des Zugangs nicht überspannt werden dürfen und in der Regel ein einfaches Bestreiten genügt (BVerwG, U.v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – BeckRS 2023, 41785 Rn. 24), bestreitet der Antragsteller im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall den Zugang der Verwaltungsakte schon nicht hinreichend bestimmt. Er gibt vielmehr an, aufgrund des Zeitablaufs nicht sicher sagen zu können, ob ihm Bescheide zugestellt worden seien. Er bemängelt im vorliegenden Verfahren daher letztlich lediglich, dass ihm die Bescheide nunmehr nicht erneut (in Kopie) zur Verfügung gestellt („nicht vorgelegt“) worden seien. Dies genügt nicht, um Zweifel im dargestellten Sinne am Zugang und am Zugangszeitpunkt der Festsetzungsbescheide zu wecken. Unabhängig hiervon gilt dies auch deshalb, weil selbst die explizite bloße Behauptung des Antragstellers, sämtliche Bescheide nie erhalten zu haben, nach Aktenlage auch nicht glaubhaft wäre. Denn angesichts des Umstands, dass der Antragsteller selbst den Zugang der Mahnung vom 16. April 2025 bestreitet, obwohl er auf diese ausdrücklich mit Schreiben an den Antragsgegner vom 23. April 2025 reagierte, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers, soweit es um seine Angaben zum Zugang von Schriftstücken des Antragsgegners geht. Zudem ist angesichts des in der Vergangenheit, aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ersichtlichen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, insbesondere die Vergleichsvereinbarung im Jahr 2017 und das frühere Vollstreckungsersuchen aus dem Jahr 2013 betreffend, derzeit für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Antragsteller erst nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens im Jahr 2025 erstmals auf den fehlenden Zugang sämtlicher – stets an die zutreffende Anschrift des Klägers adressierter – Bescheide berufen sollte, wenn ihm diese tatsächlich nicht zugegangen sein sollten.
38
Des Weiteren ist der Antragsteller auch gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG ergebnislos gemahnt worden. Am Zugang der Mahnungen bestehen keine Zweifel. Aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergibt sich, dass die Mahnungen zur Post aufgeliefert wurden. Das jeweilige Postauflieferungsdatum wurde im Historiensatz festgehalten. Soweit der Antragsteller den Zugang der Mahnungen infragestellt, stellt sich sein Vorbringen als unsubstantiiert, unstimmig und widersprüchlich dar. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich noch nicht einmal ein hinreichend konkretes tatsächliches Bestreiten des Zugangs. Vielmehr trägt der Antragsteller in der Antragsbegründung vor, er habe im Jahr 2025 keine derartige Vielzahl von Mahnungen erhalten. Dass er Mahnungen erhalten hat, stellt er damit also gerade nicht in Abrede. Dies wird durch sein Vorbringen im Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht Haßfurt bestätigt. So führte der Antragsteller in der Begründung seiner Vollstreckungserinnerung an das Amtsgericht H* … vom … … 2025 aus, dass er in der Vergangenheit von ihm nicht näher bezeichnete einfache Informationsschreiben oder Mahnungen erhalten habe. Überdies hat der Antragsteller dem Antragsgegner auf dessen Mahnung vom 16. April 2025 geantwortet. Wie er dies ohne Zugang der Mahnung getan haben will, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch daraus, dass Mahnungen zum Teil erst im Jahr 2025 erfolgten, kann nicht auf den fehlenden Mahnungszugang geschlossen werden, zumal angesichts der im Jahr 2017 getroffenen Vergleichsvereinbarung der Beteiligten durchaus nachvollziehbar ist, weshalb Mahnungen erst im Jahr 2025 erfolgten. Denn diese Vereinbarung sah einen Zahlungszeitraum bis 15. November 2024 und einen Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung während dieses Zeitraums vor.
39
Weiterhin genügt das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom 1. Juli 2025 an das Amtsgericht Haßfurt den formellen Voraussetzungen des Art. 24 VwZVG. Das dem Vollstreckungsersuchen beigefügte Ausstandsverzeichnis ist gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG mit der Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ versehen. Gemäß Art. 7 Satz 2 AGM ist der Antragsgegner als Landesrundfunkanstalt befugt, für die Vollstreckung eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zu setzen.
40
Im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigende materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Soweit sich der Antragsteller auf eine aus seiner Sicht bereits bei der jeweiligen Forderungsfestsetzung bestehende Verjährung berufen sollte, hat dies keinen Erfolg, weil dies die Frage der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsbescheide betrifft. Ob die Forderungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Festsetzung bereits verjährt waren oder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Denn selbst eine seinerzeit bereits eingetretene Verjährung würde mangels eines offenkundigen besonders schwerwiegenden Fehlers (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führen. Der Eintritt der Verjährung hat – im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen (z.B. § 232 AO) – auch kein Erlöschen des Beitragsanspruchs zur Folge (BVerwG, B.v. 18.4.2024 – 6 B 68.23 – BeckRS 2024, 11415 Rn. 16). Die somit allein ggf. betroffene Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist indes im vorliegenden Eilverfahren nicht zu prüfen, weil dies allenfalls im gegen den jeweiligen Bescheid zu richtenden Rechtsmittelverfahren erfolgen kann. Der Antragsteller hätte die Verjährungseinrede im Wege von Rechtsbehelfen gegen die Festsetzungsbescheide geltend machen können und müssen. Versäumt er dies – wie hier –, ist er mit diesem Einwand im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen (Art. 21 Satz 2 VwZVG).
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Etwas anderes gilt nach Art. 21 Satz 2 VwZVG nur, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ein solcher Fall liegt nicht vor, soweit sich der Antragsteller darauf berufen sollte, dass die Forderungen des Antragsgegners bereits bei Bescheiderlass verjährt gewesen seien. Soweit Forderungen nicht bereits beim jeweiligen Bescheiderlass verjährt waren und die Verjährung daher nicht mit förmlichen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden konnte, ist für einen Verjährungseintritt nach Erlass des jeweils zu vollstreckenden Verwaltungsakts nichts ersichtlich. Die Verjährung richtet sich gemäß § 7 Abs. 4 RBStV nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die regelmäßige Verjährung. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem. § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Durch den Erlass des Festsetzungsbescheids ist die Verjährung des Beitragsanspruchs nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gehemmt (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.2024 – 6 B 68.23 – BeckRS 2024, 11415 Rn. 15 f.; BayVGH, U.v. 16.5.2023 – 7 BV 21.1442 – juris Rn. 36). Die Hemmung endet gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Wird der Verwaltungsakt unanfechtbar, beginnt eine Verjährungs- und Erlöschungsfrist von 30 Jahren (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Dies gilt selbst dann, wenn der Festsetzungsbescheid rechtswidrig wäre. Es liegt auf der Hand, dass diese dreißigjährige Frist im streitgegenständlichen Fall noch nicht abgelaufen ist, da selbst der älteste zu vollstreckende Verwaltungsakt aus dem Jahr 2013 stammt.
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Nachdem auch sonst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die streitgegenständliche Zwangsvollstreckung bestehen, war der Antrag auf vorläufige Unzulässigerklärung und Einstellung der Zwangsvollstreckung abzulehnen.
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2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Akteneinsicht und Bereitstellung von Kopien einzelner Akteninhalte hat ebenfalls keinen Erfolg.
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Soweit der Antragsteller die Bereitstellung von Kopien von Schriftstücken verlangt, die ihm bereits vorliegen, ist sein Antrag bereits unzulässig. Dies betrifft jedenfalls das Vollstreckungsersuchen vom 1. Juli 2025, welches der Antragsteller im vorliegenden Verfahren in Kopie vorgelegt hat. Es liegt auf der Hand, dass ihm dies nur möglich gewesen sein kann, weil er bereits über eine Abschrift des Ersuchens verfügt. Für die Bereitstellung einer weiteren Kopie besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis.
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Unabhängig hiervon ist der Antrag jedenfalls insgesamt unbegründet, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.
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Mit der auch bloß vorläufigen Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht würde die Hauptsache vorweggenommen. Denn eine einmal tatsächlich erfolgte Akteneinsicht kann nicht rückgängig gemacht werden. Auch die Überlassung von Kopien einzelner Aktenbestandteile würde trotz der Möglichkeit, vorläufig überlassene Kopien zurückzugeben, zu einer – zumindest teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil die damit verbundene tatsächliche Kenntnisnahme des Akteninhalts nicht rückabgewickelt werden könnte. Bei einer derartigen Vorwegnahme der Hauptsache sind besonders hohe Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Je mehr Gewicht dem Anordnungsgrund zukommt, desto eher kommt eine Vorwegnahme zulasten des Antragsgegners in Betracht (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 65b). Dies ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen, etwa seine soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz gefährdet ist, oder wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 65b m.w.N.), insbesondere bei zeitlich gebundenen Begehren (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66c). Rein finanzielle Schäden werden hingegen regelmäßig wiedergutzumachen sein (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 65b m.w.N.).
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Ein derart gewichtiger Anordnungsgrund ist im Fall des Antragsstellers nicht ansatzweise ersichtlich. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist für das Gericht sonst erkennbar, dass und weshalb es ihm nicht zumutbar sein soll, bis zu einer abschließenden Klärung des geltend gemachten Akteneinsichtsanspruchs in einem – bislang nicht eingeleiteten – Hauptsacheverfahren abzuwarten. Bis dahin möglicherweise gezahlte bzw. im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Beträge können im Falle einer zu Unrecht erfolgten Leistung nach Klärung in einem Hauptsacheverfahren rückabgewickelt werden. Für eine wirtschaftliche Wertlosigkeit eines solchen Rückabwicklungs- bzw. Erstattungsanspruchs des Antragstellers gegen den Antragsgegner ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig ist konkret dargelegt oder gar durch Vorlage von Belegen glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller selbst aus einer bloß vorläufigen Leistung nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Nachteile drohen, etwa seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
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3. Als vollumfänglich unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
49
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert des Einstellungsbegehrens und dem Wert des Akteneinsichtsbegehrens. Dem Begehren auf Überlassung von Kopien ist zur Überzeugung des Gerichts gegenüber dem Akteneinsichtsbegehren im streitgegenständlichen Fall keine eigene wirtschaftliche Bedeutung zuzumessen, sodass es nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.
50
Der Wert des Einstellungsbegehrens entspricht einem Betrag in Höhe von einem Viertel des festzusetzenden Hauptsachewerts (vgl. Nrn. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.2.2025 beschlossenen Änderungen – Streitwertkatalog 2025), mithin einem Betrag von 544,61 EUR. Denn der Hauptsachewert des Einstellungsbegehrens entspricht dem Wert des zu vollstreckenden Gesamtbetrags von 2.178,45 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG).
51
Der Wert des Akteneinsichtsbegehrens entspricht einem Betrag in Höhe der Hälfte des festzusetzenden Hauptsachewerts (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025), mithin 2.500,00 EUR. Denn für den Hauptsachewert ist insoweit mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, mithin ein Wert von 5.000,00 EUR, anzusetzen. Auf eine Anhebung des Werts des Akteneinsichtsbegehrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025) wird verzichtet.
52
Hieraus ergibt sich der maßgebliche Streitwert des Eilverfahrens von insgesamt 3.044,61 EUR.