Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 03.02.2026 – W 5 S 26.28
Titel:

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung, keine Anordnung des Sofortvollzugs, Antrag unzulässig, fehlende Statthaftigkeit, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2
VwGO § 80 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
VwZVG Art. 21a
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung, keine Anordnung des Sofortvollzugs, Antrag unzulässig, fehlende Statthaftigkeit, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1598

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung des Landratsamts ... .
2
1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …0 der Gemarkung M* …, auf dem mehrere Gebäude errichtet bzw. erneuert wurden. Nach Ortseinsichten vom 12. September 2018 und vom 1. Juli 2019 stellte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 15. Juli 2019 die Bauarbeiten auf dem Grundstück ein. Der Antragsteller teilte gegenüber dem Landratsamt mit, dass er die ohne Genehmigung errichteten und nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen beseitigen werde. Hierfür räumte das Landratsamt ihm eine Frist bis zum 1. August 2020 ein. Am 20. Juni 2023 und am 11. Juni 2025 fanden erneut Ortseinsichten durch das Landratsamt ... statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die baulichen Anlagen nicht beseitigt wurden. Daraufhin wurde der Antragsteller am 14. Juli 2025 vom Landratsamt erneut aufgefordert, die baulichen Anlagen, zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Anordnung, bis spätestens zum 14. September 2025 zu beseitigen. Am 17. September 2025 führte das Landratsamt ... eine weitere Ortseinsicht durch und stellte fest, dass die baulichen Anlagen nicht beseitigt wurden; lediglich an einem Vordach konnten Änderungen festgestellt werden.
3
2. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2025 gab das Landratsamt ... unter Ziffer 1. dem Antragsteller auf, die folgenden bauliche Anlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 der Gemarkung M* … zu beseitigen:
a) das nördlich der weiteren Gebäude befindliche ehemalige Bienenhaus mit Anbau und Balkon,
b) das südöstlich des o.g. ehemaligen Bienenhauses befindliche Gebäude,
c) das südwestlich des o.g. ehemaligen Bienenhauses befindliche Gebäude,
d) das an das in Buchstabe c) genannte Gebäude angebaute Gebäude,
e) die sich zwischen allen o.g. Gebäuden befindliche Terrasse samt der Umfassungswände,
f) die östlich des o.g. ehemaligen Bienenhauses befindliche Treppe,
g) der sich um die baulichen Anlagen befindliche Zaun.
4
Zudem ordnete das Landratsamt ... für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit dieses Bescheides an, das nachstehende Zwangsgelder fällig werden:
a) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung des ehemaligen Bienenhauses,
b) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung des südöstlich des o.g. ehemaligen Bienenhauses befindliche Gebäudes,
c) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung des südwestlich des o.g. ehemaligen Bienenhauses befindliche Gebäudes,
d) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung des an das in Nr. 1 Buchstabe c) genannte Gebäude angebaute Gebäudes,
e) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung der sich zwischen Nr. 1 Buchstaben a) bis d) genannten Gebäude befindliche Terrasse samt der Umfassungswände,
f) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung der östlich des o.g. ehemaligen Bienenhauses befindliche Treppe,
g) 500,00 EUR für die Nichtbeseitigung des sich um die baulichen Anlagen befindlichen Zauns.
5
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 54 Abs. 2 BayBO hätten die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzungsänderung und der Unterhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlichrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie könnten in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere könne gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO angeordnet werden, dass eine Anlage, die im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet worden sei, beseitigt werden müsse, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die streitgegenständlichen baulichen Anlagen seien formell rechtswidrig, weil die für die Errichtung erforderliche baurechtliche Genehmigung nicht vorliege. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liege nicht vor. Das Grundstück Fl.Nr. …0 der Gemarkung M* … sei dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, der von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Ein Ausnahmetatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB, wie z.B. eine privilegierte Landwirtschaft oder ein Betrieb, der der gartenbaulichen Erzeugung diene, liege nicht vor. Selbst wenn aufgrund der Bienenvölker ehemals eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorgelegen haben sollte, so sei diese mit Aufgabe der Bienenvölker erloschen. Die baulichen Anlagen hätten fortdauernd und ununterbrochen gegen materielles Recht verstoßen, so dass die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung nicht möglich gewesen wäre und auch jetzt nicht möglich sei. Eine Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da durch die Ausführung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB). Die Beseitigung der baulichen Anlagen sei bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Bauaufsichtsbehörde sachlich geboten. Die Androhung der Zwangsgelder gründe sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG.
6
Der Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2025 zugestellt.
7
3. Mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2026, bei Gericht eingegangen am 7. Januar 2026, erhob der Antragsteller Klage und beantragte im hiesigen Verfahren,
„die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 09.12.2025 wiederherzustellen.“
8
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Die Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2025 sei fristgerecht erhoben worden. Der Bescheid entfalte kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei. Der Antrag sei auch begründet. Die angeordnete vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen stelle einen irreversiblen Eingriff dar. Ein Vollzug vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens schaffe vollendete Tatsachen, die im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Von den betroffenen baulichen Anlagen gehe keine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Rechtsgüter aus. Ein sofortiger Vollzug sei daher zur Gefahrenabwehr nicht zwingend erforderlich. Die Anordnungen seien nicht verhältnismäßig. Die sofortige Durchsetzung der Beseitigungsanordnung einschließlich der angedrohten Zwangsgelder stelle für den Antragsteller eine erhebliche wirtschaftliche und persönliche Belastung dar. Demgegenüber führe eine vorläufige Aussetzung des Vollzugs lediglich zu einer zeitlichen Verzögerung, ohne dass hierdurch irreversible öffentliche Nachteile entstünden. Er – der Antragsteller – befinde sich aktuell im Verkaufsprozess der betroffenen Grundstücke und verfolge keinerlei Interesse an der weiteren Nutzung oder Erhaltung der baulichen Anlagen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung diene daher der geordneten Klärung der rechtlichen Situation und ermögliche eine sachgerechte Abwicklung ohne unnötige Eskalation.
9
3. Das Landratsamt ... beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
10
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unzulässig, da mit dem angefochtenen Bescheid keine Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) erfolgt sei. Auch die in § 80 Abs. 2 VwGO anderen genannten Tatbestandsvoraussetzungen träfen nicht zu. Für die Beseitigungsanordnung nebst Androhung von Zwangsgeldern sei eine Frist von drei Monaten nach Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 9. Dezember 2025 festgesetzt worden. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des angefochtenen Bescheids vom 9. Dezember 2025 trete somit unmittelbar durch die Klageerhebung ein (§ 80 Abs. 1 VwGO).
11
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (auch im Verfahren W 5 K 26.27) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
12
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist.
13
1. Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 3. Januar 2026 gegen die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Dezember 2025 ausgesprochene Beseitigungsanordnung des Landratsamts ... ist bereits unstatthaft. Die Statthaftigkeit von Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt einen belastenden Verwaltungsakt und dessen sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 VwGO voraus (Buchheister in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 41). Daran fehlt es vorliegend, weil die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage, soweit sie gegen die in Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Dezember 2025 enthaltene Beseitigungsanordnung gerichtet ist, kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung der Klage ist auch nicht entfallen, insbesondere nicht gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil das Landratsamt ... die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung nicht angeordnet hat. Streitgegenständlich ist auch keine bauaufsichtliche Zulassung, die zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB führen könnte. Andere der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgeführten Gründe, die zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage führen könnten, sind nicht ersichtlich.
14
2. Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 9. Dezember 2025 erlassenen Zwangsgeldandrohungen ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar statthaft, weil die Zwangsgeldandrohungen gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Es besteht für einen derartigen Antrag jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte, oder wenn auch ohne eine Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Vollziehung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist (BVerfG, B.v. 10.6.2020 – 2 BvR 297/20 – juris; BayVGH, B.v. 23.11.2022 – 9 CS 22.1942 – juris). So liegt der Fall hier. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 9. Dezember 2025 hat – wie ausgeführt – aufschiebende Wirkung. Die Beseitigungsanordnung kann also, sofern sie behördlicherseits nicht nachträglich für sofort vollziehbar erklärt wird, vor der Entscheidung über die Hauptsache nicht mittels der angedrohten Zwangsgelder vollstreckt werden, da bis dahin die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG nicht vorliegen und die Bedingungen für die Entstehung und Fälligkeit der im Bescheid vom 9. Dezember 2025 angedrohten Zwangsgeldes nicht eintreten können (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.7.2011 – 1 ZB 01.1255 – juris; VG München, B.v. 23.9.2025 – M 11 S 25.5916 – juris). Somit erweist sich der vom Antragsteller eingereichte vorläufige Rechtschutz gegen die Zwangsgeldandrohungen als von vornherein nutzlos.
15
3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
16
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren ist nach Aktenlage von einem Streitwert in Höhe des Auffangwertes in Höhe von 5.000,00 EUR auszugehen, der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).