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VGH München, Beschluss v. 04.07.2026 – 10 CE 26.1302
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Titel:

Eilantrag, Öffentliche Vergnügung (Freiluftveranstaltung mit Musik und Kulturprogramm sowie Bewirtung), Fehlender Regelungsgehalt einer „Genehmigung der Anzeige einer Vergnügung“, Erlaubnisfreiheit bei unter 1000 Besuchern, Anspruch des Nachbarn auf Untersagung der Veranstaltung, Anspruch auf Erlass von (weiteren) Auflagen zum Lärmschutz, Eilrechtsschutz, Lärmschutzauflagen, Ermessensausübung, Nachbarschutz, Rechtsschutzbedürfnis

Normenketten:
§ 80 Abs. 5 i.V.m. § 80a, § 123 VwGO
LStVG Art. 19
Schlagworte:
Eilantrag, Öffentliche Vergnügung (Freiluftveranstaltung mit Musik und Kulturprogramm sowie Bewirtung), Fehlender Regelungsgehalt einer „Genehmigung der Anzeige einer Vergnügung“, Erlaubnisfreiheit bei unter 1000 Besuchern, Anspruch des Nachbarn auf Untersagung der Veranstaltung, Anspruch auf Erlass von (weiteren) Auflagen zum Lärmschutz, Eilrechtsschutz, Lärmschutzauflagen, Ermessensausübung, Nachbarschutz, Rechtsschutzbedürfnis

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller (nur noch) seinen in erster Instanz erfolglosen Eilantrag im Hinblick auf eine öffentliche Vergnügung (des Beigeladenen zu 3.) im Sinne von Art. 19 LStVG am 5. Juli 2026 weiter. Soweit die Entscheidung des Erstgerichts auch eine Veranstaltung am 4. Juli 2026 betraf, ist dies ausdrücklich nicht Gegenstand der Beschwerde.
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1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers – wenn auch nur im Ergebnis – zu Recht abgelehnt.
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a) Der Eilantrag ist bereits unzulässig.
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Der vom Antragsteller gestellte und mit der Beschwerde weiterverfolgte Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a VwGO ist bzw. war von vornherein unzulässig. Dass die Antragsgegnerin die „Anzeige“ des Beigeladenen zu 3. „genehmigt“ (so der Wortlaut von Ziffer I.1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 23.3.2026) hat, hatte im Hinblick auf die streitgegenständliche Veranstaltung keine Legalisierungswirkung und damit auch keinen vollziehbaren Regelungsgehalt, da die Veranstaltung zwar anzeige-, nicht aber genehmigungspflichtig ist. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG sind nicht erfüllt, insbesondere ist die Veranstaltung nicht für mehr als 1.000 Besucher vorgesehen. Der Beigeladene zu 3 hat 700 Gäste angezeigt. Dass die Antragsgegnerin von einer höheren Zahl der Besucher ausgegangen wäre, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erkennbar. Der Bescheid vom 23. März 2026 geht ausdrücklich von 700 Gästen aus (vgl. Ziffer II.1.2. sowie Ziffer II.2.11.). Dass tatsächlich mehr Gäste anwesend sein werden, ist danach lediglich eine Vermutung des Antragstellers, ohne dass er hierfür nachprüfbare Anhaltspunkte benennen würde. Im Übrigen findet Art. 19 Abs. 3 LStVG in den Bescheidsgründen keine Erwähnung.
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Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die im Bescheid nach Art. 19 Abs. 4 und Abs. 5 LStVG verfügten Anordnungen besteht offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis, denn diese sind für die Antragsteller – ungeachtet der Frage, ob sie ausreichen (dazu sogleich) – jedenfalls nicht belastend. Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederherstellen, würde das die Rechtsstellung des Antragstellers im Übrigen sogar verschlechtern, weil dann gar keine Anordnungen zu seinem Schutz eingreifen würden. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zur isolierten Anfechtbarkeit von Anordnungen nach Art. 19 Abs. 4 und Abs. 5 LStVG (B.v. 25.9.2009 – M 22 S 09.4500 – juris), denn diese betraf den Fall eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Veranstalter, die durch Auflagen selbständig beschwert waren.
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Legte man den Ziffer IV. des Eilantrags, mit dem der Antragsteller Sicherungsanordnungen nach § 80a Abs. 3 VwGO begehrt, als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO aus, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, gegenüber dem Beigeladenen zu 3. die Untersagung der Veranstaltung, hilfsweise weitere Auflagen zum Lärmschutz zu verfügen, was nach der Klarstellung des Antragstellers nach Hinweis des Senats allerdings ohnehin nicht mehr möglich ist, wäre der Antrag ebenfalls unzulässig. Ihm fehlte es am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sich nicht vor Anrufung des Gerichts mit einem entsprechenden Antrag an die Antragsgegnerin gewandt hat (BayVGH, B.v. 13.6.2023 -10 CS 23.488 – juris Rn. 8; Einzelheiten etwa bei Schoch in Schneider/Schoch, VwGO, Stand Juli 2025, § 123 Rn. 121b mit weiteren Nachweisen). Aus der vom Antragsteller vorgelegten Korrespondenz des Antragssteller mit der Antragsgegnerin lassen sich zwar Auskunftsbegehren und Akteneinsichtsanträge, aber kein Sachantrag entnehmen. Die Voraussetzungen unter denen eine vorherige Befassung der Behörde aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 10 f.), liegen nicht vor. Die Korrespondenz mit der Beklagten begann am 22. Juni 2026, bereits zu diesem Zeitpunkt, spätestens aber mit Übersendung der Bescheide an den Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Juni 2026, hätte die Möglichkeit bestanden, bei der Gemeinde entsprechende Sachanträge zu stellen. Unabhängig davon drohen bei Unterbleiben einer sofortigen gerichtlichen Anordnung auch keine besonders schweren Nachteile.
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b) Da allerdings abzusehen ist, dass der Antragsteller entsprechende Anträge auf Untersagung bzw. Erlass weiterer Schutzauflagen hinsichtlich kommender, vergleichbarer Veranstaltungen nunmehr stellen wird, weist der Senat auf Folgendes hin:
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aa) Es spricht vieles dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die vollständige Untersagung der Veranstaltungen der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin hat.
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Nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG können die Gemeinden zum Schutz der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG bezeichneten Rechtsgüter, d.h. zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG nicht aus, so kann die Veranstaltung untersagt werden (Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG).
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Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf Erlass einer Untersagung besteht dabei grundsätzlich nicht. Der Dritte hat bei der Entscheidung über den Erlass einer Untersagung – soweit seine Interessen i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG durch die Veranstaltung berührt sein können – vielmehr lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Gemeinde. Ein Anspruch auf Untersagung der fraglichen Veranstaltung besteht daher nur, wenn diese gegen (auch) zu seinem Schutz bestehende Vorschriften verstößt und zudem Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Gemeinde durch Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert. Gleiches hat auch hinsichtlich der Anordnungen für den Einzelfall i.S.v. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG zu gelten. Diese Regelung räumt der Behörde Entschließungs- und Auswahlermessen ein, das nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 7.8.2013 – 10 B 13.1234 – juris; VG Würzburg, B.v. 30.5.2016 – W 5 E 16.483 – juris Rn. 49 jew. m.w.N.).
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Eine entsprechende Ermessenreduzierung auf Null ist vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Veranstaltungen bei Erlass entsprechender Auflagen ohne eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durchgeführt werden können (dazu sogleich). Letztlich schildert der Antragsteller selbst, dass frühere (leisere bzw. kürzere) Veranstaltungen für ihn erträglich gewesen seien und erst die neuerliche Dauer und Lautstärke der Musik für ihn problematisch geworden sei. Dass ausreichende Auflagen zu seinem Schutz nicht möglich wären, ist weder von ihm dargelegt noch sonst ersichtlich.
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bb) Es spricht hingegen manches dafür, dass der Antragsteller im Falle einer entsprechenden Antragstellung jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Festsetzung (weiterer) Lärmschutzauflagen, möglicherweise auch einen Anspruch auf Festsetzung solcher Auflagen hat.
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(1) Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf sicherheitsrechtliches Einschreiten die Antragsgegnerin durch dem Erlass von Nebenbestimmungen setzt voraus, dass die Vergnügung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führt (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG). Der Begriff des Schutzes vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft entspricht im Wesentlichen der Definition für schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG. Zudem ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigungen i.S.d. § 906 BGB identisch mit erheblichen Belästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG. Nachteile in diesem Sinn sind wirtschaftliche und ideelle Einbußen, insbesondere auch die Wertminderung von Grundstücken und Wohngebäuden. Als Belästigungen werden das normale Maß übersteigende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, ohne dass eine Gesundheitsgefahr vorliegen muss, bezeichnet. Beide Einwirkungen „Nachteile und Belästigungen“ müssen erheblich sein. Ob die Erheblichkeitsschwelle überschritten und damit der Nachteil bzw. die Beeinträchtigung unzumutbar sind, ist aus der Sicht des Betroffenen zu beurteilen (BayVGH, U.v. 7.8.2013 – 10 B 13.1234 – juris Rn. 35; B.v. 16.4.2018 – 10 ZB 18.310 – juris Rn. 6 jew. m.w.N.).
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(2) Es ist derzeit – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht erkennbar, dass die von der Antragsgegnerin zum Schutz der Nachbarschaft festgesetzten Lärmschutzauflagen ausreichen, um unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers durch die jeweiligen Veranstaltungen zu verhindern.
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Dabei kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von den Veranstaltungen ausgehenden Beeinträchtigungen der Antragsteller (wie die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht meinen) die TA-Lärm oder (wie der Antragsteller meint) die Freizeitlärmrichtlinie (entsprechend und als Orientierung) anzuwenden ist. Die bisherige Rechtsprechung hat zwar dazu tendiert, vergleichbare Veranstaltungen an der Freizeitlärmrichtlinie zu messen (BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 10 ZB 18.310 – juris Rn. 7; B.v. 13.8.2010 – 10 CE 10.1996 – juris Rn. 16; B.v. 17.10.1996 – 24 CS 96.3415 – juris Rn. 15). Dies kann jedoch für das weitere Verfahren dahinstehen, weil es letztlich zu keinen entscheidungserheblichen Unterschieden führen würde. Die Bestimmung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen bleibt ohnehin der Würdigung im Einzelfall vorbehalten (BVerwG, B.v. 17.7.2003 – 4 B 55/03 – juris Rn. 8).
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Es ist bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin zu der Annahme gelangt ist, dass dem Antragsteller Immissionswerte von 70 dB(A) tags und 55 dB (A) nachts zumutbar sein könnten. Offenbar legt sie die Grenzwerte für sog. seltene Ereignisse (Nr. 6.3. i.V.m. 7.2 TA-Lärm bzw. Nr. 4.4. Freizeitlärmrichtlinie) als Maßstab an. Dem Bescheid (die Verwaltungsakte lag dem Senat nicht vor) lassen sich allerdings keinerlei Feststellungen dazu entnehmen, ob es sich bei den insgesamt angezeigten Vergnügungen überhaupt um solche seltenen Ereignisse handelt. Gewisse Zweifel daran bestehen schon im Hinblick auf die von den Antragstellern geschilderte Anzahl der durch die Antragsgegnerin „erlaubten“ ähnlichen Veranstaltungen im maßgeblichen Bereich, denn bei der Bestimmung des Merkmals „selten“ sind alle solchen Veranstaltungen in den Blick zu nehmen, die sowohl hinsichtlich des Austragungsorts als auch im Hinblick auf die Immissionsbelastungen, die von ihnen ausgehen, Ähnlichkeiten aufweisen (VG München, U.v. 15.1.2019 – M 16 K 17.2157 – juris Rn. 46). Darüber hinaus setzt die Privilegierung seltener Ereignisse nach Nr. 4.4. Freizeitlärm-Richtlinie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz voraus. Letzteres verlangt regelmäßig eine soziale Funktion und Bedeutung der Veranstaltung (vgl. dazu BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 10 ZB 18.310 – juris Rn. 7).
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Unabhängig davon vermitteln Nr. 7.2 TA Lärm bzw. Ziffer 4.4. Freizeitlärmrichtlinie selbst im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen eines seltenen Ereignisses keinen Anspruch auf Zulassung einer Überschreitung der ansonsten geltenden Immissionsrichtwerte in dem von der Antragsgegnerin zugelassenen Umfang. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Belange. Entscheidungskriterien sind die Dauer der Überschreitungen, die Zeiten der Überschreitungen sowie die Häufigkeit. Ob die Überschreitung der Immissionsrichtwerte für die Nachbarschaft ausnahmsweise zumutbar sind, hängt auch von wertenden Kriterien ab, wie Herkömmlichkeit, sozialer Adäquanz und allgemeiner Akzeptanz. Dabei spielen nichttechnische Maßnahmen wie Minderungsmöglichkeiten durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen eine Rolle. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse selbst bei Annahme eines seltenen Ereignisses nicht von vornherein voll ausgeschöpft werden dürften, sondern nur, soweit sich dies durch betriebliche Erfordernisse in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lassen. Im Übrigen kann die Zuschlagsmöglichkeit für seltene Ereignisse etwa zugunsten schon aufgrund der gewöhnlichen Lärmbelastung durch die emittierende Anlage bereits „verbraucht“ sein (BayVGH, B.v. 16.6.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 32).
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Im angegriffenen Bescheid werden hierzu keine Feststellungen getroffen bzw. Überlegungen dargelegt.
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Schließlich hegt der Senat – auch wenn er dies wegen im Beschwerdeverfahren fehlender fachkundiger Stellungnahmen und in Ermangelung eigener Sachkunde nicht abschließend beurteilen kann – erhebliche Zweifel daran, dass die verfügten Auflagen geeignet sind, die Einhaltung auch nur der festgesetzten Immissionsgrenzen sicherzustellen. Die wenigen Auflagen sind teilweise zu unbestimmt („wenig basslastige“ Musik, „analoge Anwendung“ der Lärmschutzauflagen in einer nicht dem Beigeladenen erteilten, dem Antragsteller möglicherweise nicht bekannten gaststättenrechtlichen Erlaubnis). Im Übrigen erscheinen sie kaum geeignet, die Zumutbarkeit der Lärmbelastung am Grundstück der Antragsteller effektiv sicherzustellen. So lässt die Auflage zu den „stichprobenhaften“ Schallpegelmessungen ohne entsprechende Vorgaben zu Schalldruckpegeln, Messorten und Messmethodik nicht erkennen, wie dadurch die Einhaltung von Immissionsgrenzen am maßgeblichen Immissionsort sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt für die festgesetzten Protokollierungspflichten, die keine Vorgaben dazu enthalten, was und wie zu protokollieren ist. Informelle Zusicherungen der jeweiligen Veranstalter bieten – solange entsprechende Verhaltensweisen nicht als bindende und vollziehbare Auflagen verfügt werden – keinen hinreichenden Schutz. Im Übrigen gehen mit der Veranstaltung nicht nur Emissionen durch das Abspielen von Musik selbst, sondern auch durch die Gäste (einschließlich zurechenbarem An- und Abfahrtslärm) und durch deren gastronomische Versorgung einher.
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Zur Beurteilung, ob der Nachbarschaft die Emissionen einer Vergnügung im Sinne von Art. 19 LStVG – ggf. unter dem Gesichtspunkt der seltenen Ereignisse – zumutbar sind und absolute Immissionsgrenzen überhaupt eingehalten werden können, muss die Sicherheitsbehörde jedenfalls bei größeren und lärmintensiveren Veranstaltungen, zu denen die streitgegenständliche mit 700 Gästen zweifelsohne gehört, eine immissionsschutzfachliche Äußerung (ggf. auch des Landratsamts) über die zu erwartenden Immissionen, Lärmminderungsmöglichkeiten und bestehende Vorbelastungen durch andere Veranstaltungen einholen (vgl. dazu auch OVG NW, B.v. 25.5.2016 – 4 B 581/16 – juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 21.2.2018 – W 6 K 17.394 – juris Rn. 48; VG München, U.v. 15.1.2019 – M 16 K 17.2157 – juris Rn. 50). Etwaige Gutachten des Veranstalters bedürfen in der Regel einer fachbehördlichen Überprüfung. Aus dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, ob die Antragsgegnerin diesen Anforderungen bislang Rechnung getragen hat.
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cc) Der Senat kann ohne fachtechnische Einschätzungen – zumal im Eilverfahren – nicht beurteilen, welche Auflagen letzten Endes notwendig und ausreichend wären, um die Zumutbarkeit für den Antragsteller sicherzustellen. Er weist jedoch darauf hin, dass konkrete Vorgaben an die Gestaltung der Veranstaltung (zeitliche Beschränkungen für das Abspielen von Musik, die Ausgabe von Getränken und Speisen und die Veranstaltungsdauer) in der Regel zum wirksamen Schutz vor Lärmimmissionen angezeigt sein dürften. Inwieweit auch abstrakte Zielvorgaben hinsichtlich der Immissionsgrenzen, deren Einhaltung sich insbesondere bei sich überlagernden Emissionsquellen nur schwer kontrollieren lässt, ausreichend sein können, ist im Einzelfall zu prüfen.
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dd) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Beigeladenen dürften auf die „Bestandskraft“ der von der Antragsgegnerin verfügten Bescheide vertrauen, merkt der Senat an, dass die Bescheide gegenüber dem Antragstellern nicht im rechtlichen Sinne bestandskräftig sind. Dem Antragsteller wurden die Bescheide nicht vor dem 30. Juni 2026 bekannt gegeben, sodass eine Bestandskraft wegen der noch offenen Rechtsbehelfsfrist selbst dann nicht eintreten könnte, wenn der Bescheid hinsichtlich der Veranstaltungen eine legalisierende Regelungswirkung hätte, was nach dem oben gesagten allerdings ohnehin nicht der Fall ist. Im Übrigen war den Beigeladenen in den Auflagen (Ziffer II.3.7) verbindlich aufgeben worden, die Nachbarschaft zumindest durch Zeitungsannoncen und Veranstaltungsanzeigen in den ortsüblichen Medien zu informieren. Dies haben sie wohl unterlassen (ihre Stellungnahme verweist nur auf eine Bewerbung im Internet und in den sozialen Medien), sodass auch insofern ihr Vertrauen in den unveränderten Bestand der Auflagen nicht besonders schützenswert erscheint.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, nachdem sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache (allerdings nur noch im Hinblick auf eine Veranstaltung) zielt, war der Regelstreitwert nicht – wie sonst im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes – zu reduzieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).