Titel:
vorläufiger Rechtsschutz, Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung, Einwendungen gegen den Bebauungsplan, Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Normenketten:
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Nachbarrechtsbehelf gegen Baugenehmigung, Einwendungen gegen den Bebauungsplan, Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1595
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1), zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich als Nachbar im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Stellplätzen.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks „… 39b“, Fl.Nr. …103 der Gemarkung G* … Es grenzt in westlicher Richtung an eine Stichstraße (Fl.Nr. …8 der Gemarkung G* …*). Im Anschluss an diese Stichstraße in westlicher Richtung liegt das Baugrundstück.
3
Das Anwesen des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… … …“ von 1986, welcher dort ein Mischgebiet festsetzte. Für das Baugrundstück war zunächst mit Urplan von 1986 ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die Beigeladene zu 2) beschloss am 13. Mai 2025 die 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans und setzte für das Baugrundstück ein Sondergebiet fest. Der Bebauungsplan trat am 23. Mai 2025 in Kraft.
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Im selben Jahr beantragte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1) den Abriss und den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Stellplätzen auf dem Baugrundstück.
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Mit Bescheid vom 17. November 2025 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1) die begehrte Baugenehmigung samt diverser Auflagen und Bedingungen.
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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Dezember 2025 ließ der Antragsteller Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen W 4 K 25.2004 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 ließ der Antragsteller im hiesigen Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1) am 17. November 2025 erteilte Baugenehmigung anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wohnhaus des Antragstellers im Rahmen aller immissionsschutzrechtlichen Entfernungsradien zum genehmigten Bauvorhaben läge und innerhalb derer mit unzumutbaren Lärmemissionen, insbesondere durch Kunden- und Lieferverkehr, und Lichtemissionen, insbesondere durch Beleuchtung des Baukörpers und selbstleuchtende Werbeschilder, gerechnet werden müsse. In diesem Zusammenhang würde eine Prognose des anfallenden Lärms und der erforderlichen Vorgaben für das Reduzieren auf das gesetzlich vorgegebene Maß der Emissionen gänzlich fehlen. Außerdem läge das Wohnhaus des Antragstellers nicht in einem Mischgebiet, sondern in einem allgemeinen Wohngebiet, sodass die Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebiets zur Beurteilung herangezogen werden müssten. Auch müsste nach Fertigstellung des Bauvorhabens ein unzumutbarer Lärm von der Staats straße hingenommen werden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass durch die Erweiterung des im nördlichen Bereich des Plangebiets befindlichen Gastronomiebetriebs weitere erhebliche Lärmbeeinträchtigungen entstehen würden. Die Lärmsituation würde dadurch verschärft, dass der vor dem Baukörper entstehende Lärm durch die Außenfassade des Baukörpers zurückgeworfen und dadurch der Lärmpegel in Richtung des Anwesens des Antragstellers weiter erhöht werde. Darüber hinaus sei das Risiko erhöht, dass bei Starkregenereignissen aufgrund der hohen Versiegelung der geplanten Fläche erhebliche Wassermassen auf das Grundstück des Antragstellers fließen würden.
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Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gebot der Rücksichtnahme, welches vorliegend allein in Betracht komme, nicht verletzt sei.
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Der Beigeladene zu 1) beantragte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2026, den Antrag zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung begehrt, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat die Anfechtungsklage eines Dritten – wie hier des Antragstellers als Nachbar – gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen – originären – Ermessensentscheidung anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen.
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Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, weil sich die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften als rechtswidrig erweist, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – BayVBl 1991, 720; VG Würzburg, B.v. 7.12.2021 – W 4 S 21.1250 – juris Rn. 19). Hat die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist dieser Umstand im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18).
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2. Gemessen hieran überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung.
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Denn die Baugenehmigung vom 7. November 2025 erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage in der Hauptsache wird daher voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
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3. Bei der Frage nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist zu beachten, dass sich ein Nachbar nur dann mit Erfolg gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung zur Wehr setzen kann, wenn der angefochtene Genehmigungsbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2023 – 15 CS 23.1816 – juris Rn. 18).
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Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich anfechten kann, wenn sich deren Rechtswidrigkeit aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3; VG Würzburg, U.v. 27.6.2023 – W 4 K 22.1417 – juris Rn. 18).
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4. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben sowie der vorliegenden Planunterlagen geht die erkennende Kammer davon aus, dass die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine im hier einschlägigen Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verletzt.
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5. Vorliegend kommt als drittschützendes Recht des Antragstellers allein das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dies gilt sowohl für den Fall, dass der vom Antragsteller angegriffene Änderungsbebauungsplan „… … …“, 6. Änderung und Erweiterung, welcher am 23. Mai 2025 in Kraft getreten ist, wirksam ist, wovon die Kammer ausgeht. Aber auch dann, wenn dieser Bebauungsplan unwirksam wäre und sogar dann, wenn nicht nur dieser Bebauungsplan, sondern auch die Vorfassungen unwirksam wären, könnte sich der Antragsteller lediglich auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Antragstellers liegt jedoch nicht vor.
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6. Der Bebauungsplan „… … …“, 6. Änderung und Erweiterung, der für das maßgebliche Baugrundstück ein Sondergebiet festsetzt, ist nach Überzeugung der Kammer wirksam.
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Die gegen die Bebauungsplanänderung vom Antragsteller vorgetragenen Einwände greifen nicht.
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a) Offensichtlich meint der Antragsteller, präzise ergibt sich dies allerdings nicht aus der Begründung des Antrags, es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor, da die Ausweisung eines Sondergebiets „großflächiger Einzelhandel“ zur Sicherung der Nahversorgung nicht erforderlich sei. Der bereits vorhandene Gewerbebetrieb sei hinreichend geeignet, die Nahversorgung sicherzustellen. Zudem liege ein Abwägungsfehler vor, da die Licht- und Lärmbeeinträchtigungen der Nachbarn nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Mit beiden Einwendungen vermag der Antragsteller allerdings nicht durchzudringen.
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Bebauungsplan nicht schon mangels Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam.
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Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gemeinde steht insoweit ein weites Planungsermessen zu (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1996 – 4 NB 1/96 – juris Rn. 3). Bauleitpläne sind demnach schon dann erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption festzulegen und städtebauliche Schwerpunkte zu setzen, ist gerade ureigenste Aufgabe der Gemeinde. Dazu zählt auch die Umwandlung eines Gewerbegebiets in ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO. Dass die beigeladene Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans das ihr zustehende Planungsermessen überschritten hat, wird vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einwendung, die Planung sei nicht durch städtebauliche Gesichtspunkte gerechtfertigt. Vielmehr wird seitens des Antragstellers lediglich ins Blaue hinein behauptet, zur Sicherung der Nahversorgung sei die Ausweisung eines Sondergebiets nicht erforderlich.
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c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers leidet der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan auch nicht an einem Abwägungsmangel i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
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In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es hinreichend geklärt, dass das Interesse des Eigentümers eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets von einer Lärmzunahme aufgrund des Zu- und Abfahrtsverkehrs zum Plangebiet verschont zu bleiben, nach den Umständen des Einzelfalls einen abwägungserheblichen Belang darstellen kann, wenn sich der durch die Planung ausgelöste Verkehr innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 – 4 BN 8/08 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass eine planbedingte Zunahme des Lärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehört (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2007 – 4 BN 16/07 – juris) und damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen, gegen den Bebauungsplan vorzugehen, begründen kann. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig, geht er mithin über die Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1/98 – juris). Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2007 – 4 BN 16/07 – juris m.w.N.).
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Unter Beachtung dieser allgemeinen Ausführungen ist für die Kammer ein Abwägungsfehler und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 2) hat eine schalltechnische Immissionsprognose eingeholt. In dieser Prognose vom 17. Juni 2024 wurde das Interesse des Antragstellers, von einer Lärmzunahme verschont zu bleiben, auch bewertet, denn dort wird ausgeführt, dass ausgehend von dem Betrieb der geplanten Anlage die Geräusche der zu beurteilenden Anlage sich auf die Bebauung mit schutzbedürftigen Räumen in der Nachbarschaft auswirken würden. Hierzu zählten insbesondere die Geräusche der Zu- und Abfahrt sowie Be- und Entladung der LKW und des zuzurechnenden PKW-Verkehrs. Ebenso wurde die Schallabstrahlung der maschinentechnischen Anlagen bei der Immissionsprognose berücksichtigt. Allerdings würde die Summe der gewerblichen Geräusche, so führt die schalltechnische Immissionsprognose weiter aus, ausgehend von der geplanten Anlage (Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt und Backshop), die vorliegend allein Streitgegenstand ist, die geltenden Immissionsrichtwerte im Tag- und Nachtzeitraum um mehr als 6 dB(A) an den gewählten Immissionsorten unterschreiten. Der Betrieb der geplanten Anlage erfülle im Tagzeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und in der ungünstigsten Stunde im Nachtzeitraum (Schließung um 20:00 Uhr) aus schalltechnischer Sicht die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm.
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Eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist nach alldem nicht erkennbar, zumal der Antragsteller diese schalltechnische Immissionsprognose auch nicht substantiiert in Frage gestellt hat und auch die Kammer von der Plausibilität der Prognose ausgeht. Ein Abwägungsmangel ist somit nicht erkennbar.
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Nach alldem ist von der Wirksamkeit des vom Antragsteller angegriffenen Änderungsbebauungsplans auszugehen.
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7. Der Antragsteller kann sich daher nur auf das hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme berufen, das allerdings nicht verletzt ist.
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a) Dem einen angemessenen Interessenausgleich bezweckenden bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 – juris Rn. 22). Es gibt den Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17).
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b) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben sowie der dem Gericht vorliegenden Planunterlagen ist das streitgegenständliche Vorhaben nicht rücksichtslos im dargestellten Sinne.
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Soweit es um Lärmimmissionen geht, gewährt der streitgegenständliche Bescheid basierend auf der oben angesprochenen schalltechnischen Immissionsprognose in den Auflagen 11 – 23 durch die Festsetzung von Immissionsrichtwerten dem Anwesen des Antragstellers ausreichend Schutz.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nicht zu beanstanden, dass für das streitgegenständliche Baugenehmigungsverfahren keine weitere schalltechnische Untersuchung erstellt wurde, nachdem die für das Bebauungsplanverfahren erstellte Untersuchung vom 17. Juni 2024 bereits die Ausgestaltung des Vorhabens zugrunde gelegt hat.
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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen des Antragstellers.
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Soweit er ausführt, sein Anwesen befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet und nicht mehr, wie im Urplan festgesetzt, in einem Mischgebiet, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass aus der Prognose deutlich zu erkennen ist (siehe Seite 32 – insbesondere Tabelle 4 – und Seite 33), dass selbst bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets für das Grundstück des Antragstellers die hierfür relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten wären.
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Auch der weitere Vortrag des Antragstellers, das Gebot der Rücksichtnahme sei auch deshalb verletzt, da von dem geplanten Vorhaben erhebliche Lichtemissionen ausgingen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die streitgegenständliche Baugenehmigung enthält unter den Ziffern 24 – 26 Auflagen zu Lichtemissionen, um die Auswirkungen der Werbeanlagen-Beleuchtung für die Umgebung zu minimieren. Dass diese nicht ausreichend seien, hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt.
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Der weitere Vortrag des Antragstellers, es käme zu einer erheblichen Flächenversiegelung und damit zu einer Verschlechterung der Versickerungsfähigkeit und in Folge dessen zu Überflutungsschäden auf dem Grundstück des Antragstellers führt ebenso nicht zu einem anderen Ergebnis. Das im Baugenehmigungsverfahren für das Bauvorhaben eingereichte Entwässerungskonzept vom 28. Juli 2025 nebst zugehörigem Entwässerungsplan erweist sich nach Auffassung der Kammer als schlüssig und wird auch vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt.
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Nicht recht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen des Antragstellers zu den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass diese keinen Nachbarschutz begründen.
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8. Mangels Verletzung sonstiger nachbarschützender Vorschriften und mangels sonstiger überwiegender Interessen des Antragstellers war der Antrag daher abzulehnen.
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9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Weil der Beigeladene zu 1) einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch dessen außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 9.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.