Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 12.02.2026 – B 4 S 26.146
Titel:

Zugang zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, Nachträgliche Nebenbestimmung, Erwartbarkeit von Inhalten, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen bzw. von antisemitischen Inhalten

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2
GO Art. 21 Abs. 1a
Schlagworte:
Zugang zu einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, Nachträgliche Nebenbestimmung, Erwartbarkeit von Inhalten, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen bzw. von antisemitischen Inhalten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.02.2026 – 4 CS 26.288
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1591

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Auflage bei der Zulassung zur Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin.
2
Der Antragsteller, der Kreisverband B* … der …, schloss am 21. Dezember 2025 mit der Antragsgegnerin einen Mietvertrag für die Nutzung dieser Mehrzweckhalle für eine Wahlkampfveranstaltung beginnend am Freitag, den 13. Februar 2026 ab 14:00 Uhr, bis Samstag 14. Februar 2026.
3
Der Antragsgegnerin wurde im Rahmen der beabsichtigten Werbeanzeige für Wahlveranstaltungen im Amtlichen Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft … am 22. Januar 2026 bekannt, dass Herr H. an der Veranstaltung teilnehmen und dort als Gastredner auftreten wird.
4
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 30. Januar 2026 mit, die Halle sei zum Zweck bzw. im Zusammenhang mit einer geplanten Wahlkampfveranstaltung vermietet worden. Auf Grund der Teilnahme von Herrn H., von der die Antragsgegnerin erst im Nachhinein erfahren habe, werde mit der Begehung von Straftaten gerechnet. Aufgrund vergangener Äußerungen von Herrn H. bestehe die konkrete Gefahr, dass er sich erneut die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigend, verherrlichend oder rechtfertigend oder antisemitisch äußern werde bzw. es sei damit zu rechnen. Ausgelöst durch die Veranstaltung sei mit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. mit Sachbeschädigungen an öffentlichen Gebäuden zu rechnen. Der Antragsteller werde gebeten, vom Auftritt des Herrn H. abzusehen und die Wahlkampfveranstaltung ohne ihn durchzuführen. Um Äußerung bis zum 2. Februar 2026, 10:00 Uhr, werde gebeten.
5
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines vormaligen Bevollmächtigten vom 1. Februar 2026 ausdrücklich bestätigen, dass alle mietvertraglich vereinbarten Abreden zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin sowie alle geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Veranstaltung in den gemieteten Räumlichkeiten eingehalten werden würden.
6
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste in der Sitzung vom 3. Februar 2026 den Beschluss, vor dem Hintergrund des Anspruchs nach Art. 8 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und des Art. 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) dennoch die öffentlichrechtliche Nutzungsgenehmigung für die Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 auf Grundlage des Art. 21 GO zu widerrufen bzw. auf eine Vertragsanpassung hinzuwirken. Die Vertragsanpassung habe den Ausschluss des geladenen Hauptredners zum Gegenstand. Die gesetzliche Regelung des Art. 21 Abs. 1a GO schließe einen Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung für Veranstaltungen aus, bei denen Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Inhalte zu erwarten sind. Der Gemeinderat beschloss in der Sitzung auch eine Resolution für Demokratie und Toleranz.
7
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 4. Februar 2026 mit, die Antragsgegnerin habe mit Gemeinderatsbeschluss vom 3. Februar 2026 einstimmig beschlossen, auf eine Vertragsanpassung hinzuwirken, dass Herr H. nicht an der Veranstaltung teilnehmen werde. Bei Erfolglosigkeit werde die öffentlichrechtliche Nutzungsgenehmigung für die Mehrzweckhalle auf Grundlage von Art. 21 GO widerrufen. Der Antragsteller werde aufgefordert, die Nichtteilnahme H.s sicherzustellen und bis 4. Februar 2026, 18:00 Uhr, seine Entscheidung mitzuteilen. Sofern sich der Antragsteller für die Teilnahme H.s entscheide oder keine Rückmeldung gebe, werde der Mietvertrag vom 21. Dezember 2025 mit sofortiger Wirkung gekündigt.
8
Der Antragsteller äußerte sich nicht.
9
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 kündigte die Antragsgegnerin den o.g. Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Hintergrund der außerordentlichen Kündigung sei der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin gefasste Beschluss, die öffentlichrechtliche Nutzungsgenehmigung auf Grundlage von Art. 21 GO zu widerrufen. Die Antragsgegnerin habe erst nach Abschluss des Mietvertrags von der Teilnahme von Herrn H. erfahren. Der Antragsteller halte weiter an der Teilnahme von Herrn H. an der Veranstaltung fest. Die Benutzung der Mehrzweckhalle sei nachträglich zu untersagen. Die öffentlichrechtliche Nutzungsuntersagung der öffentlichen Einrichtung stelle einen außerordentlichen Kündigungsgrund des Mietvertrags dar. Die Antragsgegnerin könne als Trägerin der öffentlichen Gewalt nicht dazu verpflichtet werden, durch Bereitstellung der Mehrzweckhalle zur Verletzung der Rechtsordnung beizutragen. Mit der Kündigung einher gehe die Aufhebung des öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses. Die Aufhebungsentscheidung werde für sofort vollziehbar erklärt.
10
Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Februar 2026 gegen die Entziehung der Nutzungserlaubnis Klage erheben (B 4 K 26.147) und beantragen,
im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.
11
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe die Räumlichkeiten in der Vergangenheit ohne jede Beanstandung genutzt. Eine Rednerliste sei nie angefordert worden. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, da der Abschluss des Mietvertrags eine konkludente öffentlichrechtliche Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin beinhalte, die mit Schreiben vom 5. Februar 2026 aufgehoben worden sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin beschränke sich auf die erneute Wiedergabe der Gründe, die zur Aufhebung der Nutzungsüberlassung geführt hätten und bereits dort nicht ausreichend seien. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Regelung des Art. 21 Abs. 1a GO, die am 1. Januar 2026, also nach Abschluss des Mietvertrags, in Kraft getreten sei, Anwendung finden könne und ob diese inhaltlich geeignet sei, eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Nutzungsuntersagung sei nicht ansatzweise erkennbar. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente über eine juden- oder israelfeindliche Politik der Gesamtpartei … seien nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletze die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließe, das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Der Versuch der Staatsregierung, durch Einführung des Art. 21 Abs. 1a GO diese klare Aussage zu umgehen, sei untauglich. Eine die Meinungsfreiheit beschränkende Norm dürfe nur an dem zu schützenden Rechtsgut und nicht an einem Wert- und Unwerturteil hinsichtlich konkreter Haltungen oder Gesinnungen ausgerichtet sein. Mit der Regelung solle – entgegen der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – ohne konkreten Rechtsschutz eine pauschale Ausschlussregel für kommunale Einrichtungen geschaffen werden. Es fehle an einer Rechtfertigung für den Eingriff in die Meinungsfreiheit der Einrichtungsnutzer. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstelle, dass der Gastredner Herr H. erwarten lasse, dass Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, und/oder antisemitische Inhalte vorgebracht würden, treffe dies nicht zu. Herr H. habe sich nie in der vorgeworfenen Form geäußert. Die Verurteilungen würden sich auf die Verwendung der Wortformel „Alles für Deutschland“ in einer Wahlkampfrede beziehen, die als strafbar angesehen worden sei. Weitere Verfahren, insbesondere wegen antisemitischer Vorfälle, gebe es nicht. Selbst wenn die Regelung des Art. 21 Abs. 1a GO als verfassungsgemäß angesehen werde, seien strafbare Handlungen im Sinne der Vorschrift nicht ansatzweise zu erwarten.
12
Die Antragsgegnerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Februar 2026 beantragen,
den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
13
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Nutzungsuntersagung durch den Gemeinderat sei zulässig. Es lägen Gründe nach Art. 21 GO vor, die einen Nutzungsanspruch ausschließen. Solange eine Partei nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei, bestehe eine Pflicht zur Gleichbehandlung, die Partei habe grundsätzlich einen Benutzungsanspruch. Soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorlägen, könne die Benutzung untersagt werden. Dabei müsse die Veranstaltung nicht in ihrer Gesamtheit diese Anforderungen erfüllen oder gar bezwecken, ausreichend seien einzelne konkret zu erwartende Äußerungen oder Inhalte. Durch die Teilnahme von Herrn H. an der Veranstaltung bestehe die dringende Gefahr von Rechtsbrüchen. Es sei mit Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuchs – StGB), der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) und/oder Beleidigung (§ 185 StGB) zu rechnen. Auch seien Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen und/oder antisemitische Inhalte zu erwarten (Art. 21 Abs. 1a GO). Diese konkrete Prognose ergebe sich aus vergangenen Äußerungen H.s sowie verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnissen zu Herrn H. und der … Herr H. habe bereits mehrfach strafrechtlich relevante Äußerungen getätigt. Er sei wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Herr H. habe als Redner auf einer öffentlichen Wahlveranstaltung für die Bundestagswahl in Merseburg die Parole „Alles für Deutschland“ verwendet, obwohl er gewusst habe, dass es sich um eine solche der Sturmabteilung (SA) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) handelte und deren öffentliche Verwendung verboten war. Er habe darauf abgezielt, die Parole trotz ihres Verbotes wieder in den alltäglichen Sprachgebrauch zu integrieren und politisch verwenden zu können. Er habe mindestens billigend in Kauf genommen, dass dadurch die deutsche Geschichte des Nationalsozialismus verharmlost werde. Als Redner einer öffentlichen Veranstaltung der … in einer Gaststätte in Gera am 12. Dezember 2023 habe Herr H. das Publikum aufgefordert, die o.g. Parole zu vervollständigen. Ein Video der Veranstaltung sei später auf einer Internetplattform veröffentlicht worden. In abgewandelter Form habe Herr H. die Losung auch nach seiner Verurteilung verwendet. Bei einer Veranstaltung des …-Kreisverbands R* … in Neutraubling am 24. Mai 2025 habe sich Herr H. zu seiner Verurteilung geäußert, die Parole wiederholt und sie als „Allerwelts-Ausspruch“ bezeichnet. Herr H. sei damit mehrfach auf Wahlkampfveranstaltungen als Gastredner aufgetreten und habe Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, obwohl er gewusst habe, dass diese strafbar seien. Es sei darin eine fehlende Einsichtigkeit und Wiederholungsgefahr zu erkennen, sodass auch bei der am 14. Februar 2026 geplanten Veranstaltung damit zu rechnen sei, dass Herr H. weitere strafrechtlich relevante Äußerungen tätigen werde. So habe Herr H. am vergangenen Mittwoch erneut die verbotene SA-Parole im Thüringer Landtag verwendet. Die Kriminalpolizei Erfurt habe Ermittlungen aufgenommen. Im Übrigen würden zahlreiche weitere Äußerungen H.s existieren, die als die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigend oder verherrlichend und/oder antisemitisch bewertet werden könnten. Dies bestätige zudem die Einordnung H.s als Rechtsextremist durch den Thüringer Verfassungsschutz. Dieser habe die Thüringer … und damit auch deren Landesvorsitzenden und Mitglied H. beobachtet. Die namentliche Nennung im Verfassungsschutzbericht, gegen die sich Herr H. rechtlich nicht gewehrt habe, wiege als besonders schweres Indiz. Für eine Nutzungsuntersagung nach Art. 21 Abs. 1a GO komme es nicht auf eine strafrechtlich relevante Einordnung der Inhalte nach § 130 Abs. 4 StGB an. Art. 21 Abs. 1a GO finde auf alle bestehenden Nutzungsverhältnisse, nicht nur auf solche, die nach dem 1. Januar 2026 eingegangen worden seien, Anwendung. Herr H. habe sich in der Vergangenheit auch wiederholt und regelmäßig antisemitisch geäußert. Er habe in seinen Beiträgen verschiedene mehrdeutige Codes verwendet, die im Zusammenspiel einen klar antisemitischen Sinn ergäben. Er verknüpfe in seinen Äußerungen mehrere verschwörungstheoretische Motive. Diese Darstellung deute auf mächtige, im Hintergrund operierende Instanzen hin, die über den Staaten stehen sollen. Diese Behauptung werde durch die Verwendung einschlägiger verschwörungstheoretischer Signalbegriffe wie „Tiefer Staat“ und „globalistisches Establishment“ verstärkt. H. zeichne das Bild einer geheimen, weltweit agierenden Elite, die die politische Entwicklung der USA steuere. In der Gesamtschau ergebe sich eine Darstellung, die auf antisemitischen Ressentiments und bekannten antisemitischen Mustern aufbaue und dem sozialen und politischen Antisemitismus zuzuordnen sei. So habe H. in seiner Dresdner Rede am 17. Januar 2017 u.a. die Gedenkkultur als „dämliche Bewältigungspolitik“ und das Berliner Shoah-Mahnmal als „Denkmal der Schande“ bezeichnet. Am 10. Juli 2021 habe sich H. als Redner bei einer Wahlkampfveranstaltung in Memmingen und am 4. September 2021 bei einer Wahlkundgebung in Lauda-Königshofen (Baden-Württemberg) mehrfach antisemitischer Chiffren und Stereotypen bedient. Die Behauptung eines „globalistischen Establishments“, das die COVID-19-Pandemie steuere, und die Verschwörungstheorie des „Great Resets“ habe er auch auf einer Kundgebung der … Brandenburg in Elsterwerde am 30. März 2022 wiederholt. H. greife erneut auf das antisemitische Narrativ der Lenkung wirtschaftlicher Verhältnisse durch eine weltweit agierende Elite zurück. Ähnliche Äußerungen habe Herr H. bei einer Kundgebung der … Brandenburg am 29. März 2022 in Prenzlau, bei einer weiteren Kundgebung der … Brandenburg in Elsterwerda am 30. März 2022 und bei einer Demonstration von … und PEGIDA in Dresden am 24. Februar 2023 gemacht. H. behaupte nicht nur Deutschland, sondern auch die USA seien „fremdbestimmt“. In einer Rede am 20. Juli 2024 zum Auftakt des …-Landtagswahlkampfs in Thüringen habe H. einen „Bevölkerungsaustausch“ unterstellt. In einem Facebook-Beitrag vom 30. Oktober 2024 habe H. einen online-Artikel aus der Zeitschrift für nationale Identität als lesenswert empfohlen, in dem eine Karikatur aus dem historischen Nationalsozialismus Verwendung gefunden habe, die später entfernt worden sei. Verschiedene Symbole würden einen jüdischen Einfluss suggerieren, wodurch die Erzählung einer globalistischjüdischen Weltverschwörung Verbreitung finden solle. H. habe sich in der Vergangenheit wiederholt in einer Weise geäußert, die eine Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lasse und den Rahmen zulässiger Kritik an staatlichen Institutionen und deren Repräsentanten eindeutig überschreite. Seit Februar 2024 müsse sich Herr H. außerdem vor dem Landgericht Mühlhausen wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung verantworten. Dabei gehe es um einen Post von H. bei Telegram aus dem Jahr 2022, in dem es um eine Gewalttat in Ludwigshafen gehe. Das Verfahren sei nach aktuellem Kenntnisstand noch nicht beendet. Im Zusammenhang mit der Einstufung der …-Sammlungsbewegung „Der Flügel“ als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz seien Äußerungen H.s, der die Führung bis zur Auflösung innegehabt habe, ausgewertet und der Bewertung zugrunde gelegt worden. Diese Feststellungen hätten weiterhin Gültigkeit, obwohl der „Flügel“ mittlerweile aufgelöst sei. Eine Distanzierung der … von den Aussagen der „Flügel“-Mitglieder sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Auch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz habe, als es im Jahr 2022 die … zum Beobachtungsobjekt erklärt habe, insbesondere Äußerungen von H. zitiert. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz habe in diesem Zusammenhang systematisch Begriffe eines ethnokulturellen Volksverständnisses und Verschwörungserzählungen mit antisemitischem Hintergrund erkannt, was dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie widerspreche. H. äußere sich regelmäßig eindeutig antisemitisch, indem er eine „globalistische Elite“ für die Asyl- und Migrationspolitik, aber auch in der Corona- und Ukraine-Politik verantwortlich mache. In der Vergangenheit habe H. zudem menschenverachtende und die freiheitlichdemokratische Grundordnung ablehnende Äußerungen getätigt. Auch das Thüringische Amt für Verfassungsschutz stufe Herrn H. als Vorstand des … Landesverbandes Thüringen als Rechtsextremisten ein. Derartige Verstöße gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung würden den Nutzungsausschluss rechtfertigen. Unabhängig bzw. zusätzlich zu seiner strafrechtlichen Verurteilung bestehe aufgrund weiterer Äußerungen H.s die konkrete Gefahr, dass er erneut die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen und sich antisemitisch äußern werde. Auch damit liege ein Grund für seine Nichtteilnahme an der geplanten Wahlkampfveranstaltung vor. Herr H. wirke als Repräsentant der … Thüringen unmittelbar an der Meinungsbildung der Partei nach innen und nach außen mit. Aufgrund früherer Äußerungen, die über Jahre hinweg auch auf Wahlkampfveranstaltungen getätigt worden seien, ergebe sich ein wiederkehrendes Muster strafrechtlich relevanter Ausdrucksformen. Es ergebe sich eine verfassungsfeindliche und antisemitische Grundhaltung H.s. Bei der Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 bestehe die konkrete Gefahr, dass er sich erneut in diese Richtung äußern werde. Herr H. als Straftäter mit – aufgrund seiner Äußerungen erwiesen – verfassungsfeindlicher Haltung könne nicht dem Schutzregime unterfallen, dem politische Parteien unterliegen, die noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden seien. Dadurch, dass der Antragsteller eine Ausladung von Herrn H. abgelehnt habe, und sich dessen Redebeiträge als Gastredner und eigenes Parteimitglied unmittelbar zurechnen lassen müsse, habe die gesamte Nutzung der Mehrzweckhalle aufgrund der Gefahr von Rechtsbrüchen versagt werden können. Neben der Person H.s sei die … selbst strukturell antisemitisch und die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigend, sodass auch vor diesem Hintergrund mit Rechtsbrüchen auf der Wahlkampfveranstaltung gerechnet werden könne. Die Aussagen H.s könnten für diese Einordnung herangezogen werden, da er als Mitglied der … nicht von dieser getrennt betrachtet werden könne. Eine nachhaltige und glaubhafte Distanzierung der Gesamtpartei oder des Antragstellers von dem von Herrn H. vertretenen Volksbegriff sei durch die Einladung H.s als Gastredner nicht erkennbar. Es zeige sich deutlich, dass die … strukturell antisemitisch und damit mit der Menschenwürde unvereinbar sei und gegen die freiheitliche Grundordnung verstoße. Auch vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Gefahr, dass es bei der Wahlkampfveranstaltung am 14. Februar 2026 zu Rechtsbrüchen kommen werde, da diese regelmäßig mit …-Veranstaltungen einhergehen und unabhängig von der konkreten Ortsgruppe getätigt würden. Es sei ausreichend, dass aussagekräftige Nachweise lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten der Partei widerspiegeln würden. Deren Aussagekraft werde nicht allein dadurch infrage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiere, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtliche Ausrichtung entnehmen lassen würden. Die Nutzungsuntersagung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin sei zulässig. Es lägen sowohl in der Person H. als auch in der … als Partei Gründe nach Art. 21 GO vor, die einen Nutzungsanspruch ausschließen. Der Antragsteller werde durch die Nutzungsuntersagung nicht in seinen Rechten verletzt. Er habe kein Recht auf die Begehung von Rechtsbrüchen. Der Mietvertrag habe auf Grundlage der zulässigen und ordnungsgemäßen Nutzungsuntersagung nach Art. 21 GO außerordentlich gekündigt werden können. Bestehe ein Grund, die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung nach Art. 21 GO zu untersagen, müsse sich dies zwangsläufig auch auf das untergeordnete zivilrechtliche Mietverhältnis auswirken. Die Antragsgegnerin könne als Trägerin der öffentlichen Gewalt nicht dazu verpflichtet werden, durch die Bereitstellung einer öffentlichen Einrichtung zur Verletzung der Rechtsordnung beizutragen. Eine Anpassung des Mietvertragsverhältnisses dergestalt, dass Herr H. nicht an der Wahlkampfveranstaltung teilnehme, sei nicht zumutbar, da sich der Antragsteller stets ablehnend geäußert habe. Da der Mietvertrag auf Grundlage von Art. 21 GO außerordentlich durch die Antragsgegnerin gekündigt habe werden können, würden die Interessen der Antragsgegnerin an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber etwaigen Interessen des Antragstellers an der Wahlkampfveranstaltung überwiegen. Dem Antragsteller sei zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, für die Antragsgegnerin sei es unzumutbar, ihre öffentliche Einrichtung zur Begehung von Rechtsbrüchen bereitzustellen. Die Antragsgegnerin habe im Vorfeld zum Widerruf der öffentlichrechtlichen Nutzungsgenehmigung und der Kündigung des Mietvertrags erfolglos versucht, auf eine Ausladung Herrn H.s als milderes Mittel zur vollständigen Nutzungsuntersagung hinzuwirken.
14
Die Antragsgegnerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11. Februar 2026 die vollständige Untersagung der Nutzung der Mehrzweckhalle am 14. Februar 2026 widerrufen. Gleichzeitig wurde die Nutzung der Mehrzweckhalle durch den Antragsteller am 14. Februar 2026 unter folgende Auflage gestellt: „Der Mieter und Veranstalter hat sicherzustellen, dass H. (MdL, …*) an der Veranstaltung zur Kommunalwahl am 14. Februar 2026 nicht als Gastredner auftritt. Der Mieter hat die dafür geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Ausschluss Herrn H.s als Redner sicherzustellen (insbesondere Einlasskontrollen, Information des Sicherheitspersonals/Ordnerdienstes, Abgleich von Namenslisten)“. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anhörung sei entbehrlich, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und aus öffentlichem Interesse notwendig sei. Die Auflage werde angeordnet, da ohne sie auf der Veranstaltung mit strafrechtlichen Äußerungen und mit die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und antisemitischen Inhalten zu rechnen sei. Aus Sicht der Antragsgegnerin bestehe eine hohe Gefahr rechtswidriger und antisemitischer Äußerungen H.s. Die Auflage stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung der Mehrzweckhalle. Der Ausschluss H.s stelle die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen des Art. 21 GO sicher. Die Anordnung sei erforderlich, da der Antragsteller in der Vergangenheit abgelehnt habe, Herrn H. als Gastredner auszuladen. Die Anordnung der Auflage sei auch verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehbarkeit der Auflage werde angeordnet. Diese liege im besonderen öffentlichen Interesse. Da auf der Wahlkampfveranstaltung mit Rechtsbrüchen zu rechnen sei, bestehe eine besondere Dringlichkeit der Anordnung. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei geboten, da mit einer Klage gegen die Anordnung zu rechnen sei und über diese nicht vor der Veranstaltung entschieden werde. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege gegenüber etwaigen Interessen des Antragstellers an der Wahlkampfveranstaltung mit Herrn H. Die Wahlkampfveranstaltung sei weiterhin möglich. Der Antragsteller könne zudem auf andere Veranstaltungsräume, die keine öffentlichen Einrichtungen seien, ausweichen. Dem Antragsteller sei zumutbar, eine etwaige gerichtliche Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Für die Antragsgegnerin sei nicht zumutbar, ihre öffentliche Einrichtung zur Begehung von Rechtsbrüchen bereitzustellen, wobei die geplante Veranstaltung unmittelbar bevorstehe. Besonders schwerwiegend sei, dass Rechtsbrüche in der Form von die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und verherrlichenden und antisemitische Inhalte zu erwarten seien. Aufgrund der dargelegten Vorgeschichte H.s bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr. Ohne sofortige Vollziehung wären die mit der Auflage verfolgten Schutzmaßnahmen wirkungslos.
15
Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten zuletzt beantragen,
im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Ausschluss von H. als Redner bei der Veranstaltung am 14. Februar 2026 in der Mehrzweckhalle der Antragsgegnerin anzuordnen.
16
Zur Begründung wurde maßgeblich ausgeführt, die vollständige Nutzungsuntersagung sei zurückgenommen worden, sodass sich der ursprüngliche Antrag erledigt haben dürfte; vorsorglich werde Erledigung erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Anfechtungsklage in der Hauptsache sei statthaft, da die Nebenbestimmung rechtlich und tatsächlich teilbar sei. Die Auflage sei rechtswidrig, jedenfalls überwiege hier das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Es sei zweifelhaft, ob eine nachträgliche Anordnung einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt überhaupt statthaft sei, da Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) eine Nebenbestimmung nur bei Erlass des Verwaltungsaktes zulasse. Die Antragsgegnerin habe nie einen Vorbehalt eingeräumt oder Fragen zum Ablauf der Veranstaltung, insbesondere den vorgesehenen Rednern gestellt. Durch die Formulierung der Auflage gebe die Antragsgegnerin zu erkennen, dass sie den ursprünglichen Verwaltungsakt aufrechterhalte und lediglich um eine nachträgliche Auflage ergänze. Die Antragsgegnerin müsse sich daran festhalten lassen, dass ihr die Gastredner ursprünglich nicht wichtig gewesen seien. Die Prozessvollmacht decke verwaltungsersetzende Handlungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Übrigen nicht ab. Das Gastredeverbot sei zudem materiell rechtswidrig, was sich auch auf die Anordnung des Sofortvollzugs erstrecke. Die pauschale Behauptung von verbalen Straftaten sei verfälscht und genüge nicht. Es werde daher entscheidend sein, ob die Regelung des Art. 21 Abs. 1a GO ein Redeverbot rechtfertige, woran massive Zweifel bestünden, die bereits im Gesetzgebungsprozess vorgebracht worden seien. Bei Herrn H. handele es sich um den Landessprecher des Landesverbandes Thüringen, dessen Landtagsfraktion mit weitem Abstand die stärkste Fraktion des Landtags stelle. Er sei Aushängeschild des besonders patriotischen Lagers der …, das den wahren Gegenpol zu den etablierten Parteien bilde. Sein Wort werde gehört und sei durchaus wirkmächtig. Die Auflage der Antragsgegnerin bedeute effektiv ein Redeverbot für den Oppositionsführer eines deutschen Parlaments und ein Mitglied eines Verfassungsorgans des Landes Thüringen. Die Auflage bedeute ferner, dass eine neutrale Verwaltung in Zukunft entscheiden werde, mit wem eine Partei Wahlkampf machen dürfe. Die von der Antragsgegnerin in der Prognose aufgestellten Behauptungen seien nicht belegt. Insbesondere die vorgetragenen Scheinargumente über eine juden- oder israelfeindliche Politik der … seien Unsinn. Die Partei habe eine innerparteiliche Gruppe „Juden in der …“ und stehe öffentlich unbedingt für ein unkritisches und freundschaftliches Verhältnis zum Staat Israel und zum Judentum. Durch die Einführung des Art. 21 Abs. 1a GO versuche die Staatsregierung die klare Aussage des Bundesverwaltungsgerichts zu umgehen, dass die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema die Meinungsfreiheit verletze. Es werde verkannt, dass die Meinungsfreiheit beschränkende Normen nur an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet werden dürften, nicht an einem Wert- oder Unwerturteil hinsichtlich konkreter Handlungen oder Gesinnungen. Die Regierung umgehe die Hürde des allgemeinen Gesetzes. Es werde eine pauschale Ausschlussregel für kommunale Einrichtungen geschaffen, was nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Es fehle an einer Rechtfertigung für den Eingriff in die Meinungsfreiheit der Einrichtungsnutzer. Es sei zudem falsch, dass der Gastredner Herr H. erwarten lasse, dass Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen und/oder antisemitische Inhalte vorgebracht würden. Er habe sich nie in dieser Form geäußert. Herr H. bestreite die vorsätzliche Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“, deren Strafbarkeit im Übrigen zuvor nur durch ein Oberlandesgericht in einer völlig unbekannten Entscheidung festgestellt worden sei. Bezüglich des Vorwurfs der neuerlichen Verwendung in einer Plenarrede im Thüringer Landtag werde der Schriftsatz an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg beigefügt (auf den Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen). Herr H. habe auf diesbezügliche Vorwürfe anderer Redner die Umstände der Verfahren gegen ihn erläutert. Weitere Verfahren, insbesondere wegen antisemitischer Vorfälle gebe es nicht. Es sei nicht erkennbar, inwieweit ein seit 2022 vor dem Landgericht Mühlhausen ausgesetztes Verfahren wegen Volksverhetzung aufgrund eines Telegram-Kanal-Memes eine Verherrlichung des Nationalsozialismus oder Antisemitismus erkennen lasse. Selbst wenn angenommen werde, dass die Regelung des Art. 21 Abs. 1a GO verfassungsgemäß wäre, wären die dort genannten Inhalte nicht zu erwarten. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg habe in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2026 einen dafür notwendigen Grad der Wahrscheinlichkeit, bestimmt nach den von der Rechtsprechung aufgestellten versammlungsrechtlichen Maßstäben und den Maßstäben für ein Redeverbot, verneint.
17
Mit weiterem Schriftsatz vom 12. Februar 2026 führte der Antragstellerbevollmächtigte im Verfahren B 4 K 26.147 aus, im Hauptsacheverfahren werde nunmehr beantragt, die Anordnung eines Redeverbotes für H. an der Veranstaltung zur Kommunalwahl am 14. Februar 2026 aufzuheben. Soweit der Beklagte die vollständige Nutzungsuntersagung zurückgenommen habe, dürfte der ursprüngliche Antrag erledigt sein; vorsorglich werde Erledigung erklärt und Kostenantrag gestellt.
18
Auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen.
II.
19
I. Streitgegenstand ist die mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 erlassene Auflage zur Nutzungsüberlassung der Mehrzweckhalle.
20
Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers vom 11. Februar 2026 nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als sachdienliche Antragsänderung in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO aus. Der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 angeordnete Widerruf der Nutzungsüberlassung der Mehrzweckhalle wurde mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2026 aufgehoben. Die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. Februar 2026 sind nicht eindeutig. So wird einerseits „nunmehr beantragt“, andererseits vorsorglich hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 6. Februar 2026 gestellten Antrags Erledigung erklärt. Sachdienlich und im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erscheint daher die Auslegung des Schriftsatzes des Antragstellerbevollmächtigten vom 11. Februar 2026 dahingehend, dass der ursprüngliche Antrag aus dem Schriftsatz vom 6. Februar 2026 geändert werden soll. Diese Antragsänderung ist in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, da der bisherige Prozessstoff uneingeschränkt weiter relevant bleibt. Die ohnehin nur „vorsorglich“ erfolgte Erledigterklärung hinsichtlich des ursprünglichen Antrags geht damit ins Leere.
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II. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet.
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Es handelt sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Ob eine öffentlichrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlichrechtlicher Art.
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Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen eine Auflage zur Nutzungsüberlassung der Mehrzweckhalle. Bei der von der Antragsgegnerin betriebenen Mehrzweckhalle handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 GO. Bei der Entscheidung über die Zulassung zu einer solchen Einrichtung besitzt die Gemeinde – anders als bei der Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen – keine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Gleichgültig welche Rechtsnatur das Benutzungsverhältnis besitzt, die Zulassung zur Einrichtung selbst unterliegt – ebenso wie deren Beschränkung durch eine Auflage – stets der Beurteilung durch das öffentliche Recht und damit der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BayVGH, B.v 10.10.2012 – 12 CE 12.2170 – juris Rn. 35 m.w.N.). Soweit mit dem nachträglichen Erlass einer Nebenbestimmung zur Zulassung lediglich das „Wie“ der Benutzung der öffentlichen Einrichtung betroffen sein sollte, hätte sich die Antragsgegnerin mit einer für sofort vollziehbar erklärten Nebenbestimmung in zulässiger Weise für eine öffentlichrechtliche Ausgestaltung entschieden. Auch insoweit läge also eine öffentlichrechtliche Streitigkeit vor.
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2. Der Antrag ist zulässig.
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a. Der Antragsteller ist als Kreisverband einer politischen Partei gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig.
27
Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, beteiligungsfähig. Hierunter sind Personenmehrheiten zu verstehen, die nicht rechtsfähig sind und denen ein Mindestmaß an Organisation, insbesondere die Repräsentanz Einzelner für die Mehrheit zukommt und die Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes sind, der in Bezug zu dem für den Prozess relevanten Normenkomplex steht (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 61 Rn. 7 m.w.N.).
28
Der Antragsteller ist der Kreisverband B* … der … Die Gliederung in Gebietsverbände ist in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) gesetzlich geregelt. Der Antragsteller ist Vertragspartei des Mietvertrags mit der Antragsgegnerin, ihm gegenüber wurde eine Auflage zur Zulassung zur Mehrzweckhalle erlassen. Er kann somit geltend machen, Zuordnungssubjekt einer materiellen Rechtsposition zu sein, die einen Bezug zum Streitgegenstand des konkreten Rechtsstreits aufweist. Der zur gerichtlichen Prüfung stehende Lebenssachverhalt ist nach einem Normenkomplex zu beurteilen, aus dem sich möglicherweise ein Recht der Vereinigung ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2018 – 6 C 2.17 – NJW 2019, 1317 Rn. 13; BayVGH, U.v. 14.11.2024 – 4 B 23.2005 – BeckRS 2024, 31652). Der Antragsteller, an dessen wirksamer Gründung (vgl. https:/ …de/index.php?vorstellung/ – abgerufen am 10.2.2026) keine Zweifel bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2018 a.a.O. Rn. 13), ist beteiligungsfähig.
29
b. Der Antrag ist statthaft. Die grundsätzlich mit einer Klage verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2026 erlassene Auflage als selbstständige oder als modifizierende Auflage einzustufen ist. Der Antragsteller begehrt hier die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der im Hauptsacheverfahren B 4 K 26.147 erhobenen Klage, die mit – wie auch der Antrag im hiesigen Verfahren des Eilrechtsschutzes, s.o. – mit dem Schriftsatz der Klägerseite vom 12. Februar 2026 in sachdienlicher Weise dahingehend geändert wurde, dass sie sich nunmehr gegen die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2026 erlassene Nebenbestimmung richtet. Die nachträgliche Auflage zur Zulassung ist eine Einzelfallregelung mit Außenwirkung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (s.o.) und damit ein Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 36 Rn. 38 m.w.N.). In der Hauptsache ist damit eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, so dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorrangig ist, vgl. § 123 Abs. 5 VwGO.
30
3. Der Antrag ist nicht begründet.
31
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage durch Beschluss ganz oder teilweise wiederherstellen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. In einem derartigen Verfahren prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene, originäre Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Diese orientiert sich daran, ob nach den Umständen des Falles dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers oder dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes der Vorrang einzuräumen ist. Bei der zur Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als rechtswidrig und das Hauptsacheverfahren damit voraussichtlich als erfolgreich, ist das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig zu verneinen. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es zu einer reinen Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 89 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 155 ff.; jeweils m.w.N.).
32
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag nicht begründet. Die Sofortvollzugsanordnung ist formell rechtmäßig (a.). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung, da die erhobene Klage des Antragstellers nach summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (b.).
33
a. Die Anordnung des Sofortvollzugs im Schriftsatz vom 11. Februar 2026 ist formell rechtmäßig.
34
aa. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 7, Art. 21 GO für die Überlassung der Mehrzweckhalle mit einer Auflage und daher gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch für den Erlass der Sofortvollzugsanordnung zuständig. Die Mehrzweckhalle ist gemäß Art. 21 GO eine öffentliche Einrichtung. Bedenken an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin für verwaltungsrechtliches Handeln bestehen nicht. Insbesondere bezieht sich der Antragsteller lediglich auf die Prozessvollmacht, die keine Rückschlüsse auf das Nichtbestehen weiterer Vollmachten zulässt.
35
bb. Die Sofortvollzugsanordnung ist zudem ausreichend begründet, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
36
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Der Inhalt der Begründung muss erkennen lassen, welche Überlegungen die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Formelhafte Ausführungen oder die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen nicht aus. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung des sofortigen Vollziehung maßgebend gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich auch das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Erwägungen der Behörde zu unterrichten. Der Inhalt der Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr, kann sich allerdings das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit den Erlassgründen decken (vgl. Buchheister in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2025, § 80 Rn. 25; BayVGH, B.v. 26.2.2019 – 9 CS 18.2659 – juris Rn. 13).
37
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Februar 2026 werden diesen Vorgaben nach Überzeugung der Kammer gerecht. Die Sofortvollzugsanordnung enthält eine gesonderte, wenn auch knappe und nicht bloß formelhafte Begründung, aus der die Dringlichkeit der Anordnung im konkreten Fall hinreichend hervorgeht und die von der Antragsgegnerin vorgenommene Interessenabwägung erkennen lässt. Die wesentlichen Aspekte, die die Antragsgegnerin zur Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, sind im o.g. Schriftsatz genannt, insbesondere die Gefahr von Rechtsbrüchen auf der Wahlkampfveranstaltung vom 14. Februar 2026 und die besondere Dringlichkeit der Anordnung. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Wahlkampfveranstaltung. Die Wahlkampfveranstaltung sei weiterhin möglich. Dem Antragsteller sei es möglich, auf andere Veranstaltungsräume, die keine öffentlichen Einrichtungen seien, auszuweichen. Der Antragsgegnerin könne nicht zugemutet werden, ihre öffentliche Einrichtung zur Begehung von Rechtsbrüchen bereitzustellen, wobei die geplante Veranstaltung unmittelbar bevorstehe. Besonders schwer wiege, dass Rechtsbrüche in der Form von die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigenden und verherrlichenden und antisemitische Inhalte zu erwarten seien. Es bestehe angesichts der bereits mehrfach dargelegten Vorgeschichte H.s eine konkrete Wiederholungsgefahr. Ohne die sofortige Vollziehung wären die mit der Auflage verfolgten Schutzmaßnahmen wirkungslos. Ob die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe inhaltlich richtig und erschöpfend dargelegt sind, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers unerheblich (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.2.2023 – Au 9 S 22.2452 – juris Rn. 36; Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16.Aufl. 2022, § 80 Rn. 55 m.w.N.)
38
b. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
39
Nach der Aufhebung des mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2026 erklärten Widerrufs der Zulassung des Antragstellers und der gleichzeitigen Ergänzung der ursprünglichen Zulassung um eine Auflage, kommt es für die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, in das der insoweit geänderte Sachverhalt im Wege der Klageänderung einbezogen wurde, maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der nachträglich mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2026 erlassenen Nebenbestimmung an. Die nachträgliche Beifügung von Nebenbestimmungen stellt sich als Teilaufhebung des zunächst nebenbestimmungsfreien Hauptverwaltungsaktes dar. Hierzu müssen – mangels einer spezialgesetzlichen Ermächtigung – die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung des Ausgangsverwaltungsaktes nach Art. 48 ff. BayVwVfG sowie die Zulässigkeit der Nebenbestimmung nach dem Maßstab des Art. 36 BayVwVfG vorliegen (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 36 Rn. 38 ff. m.w.N.).
40
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die nachträglich ausgesprochene Bestimmung im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2026, die den Antragsteller verpflichtet, sicherzustellen, dass H. bei der Wahlkampfveranstaltung nicht als Gastredner auftritt, als rechtmäßig.
41
aa. Die Prozessvollmacht lässt – wie oben ausgeführt – gerade keine Rückschlüsse auf weitere Bevollmächtigungen anderer Art zu.
42
bb. Die Anhörung i.S.d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 11. Februar 2026. Im Hinblick auf die Dringlichkeit der Anordnung war die Fristsetzung bis 12 Uhr als ausreichend anzusehen.
43
cc. Der Teilwiderruf der nebenbestimmungsfreien Nutzungsüberlassung wird sich voraussichtlich gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVwVfG als rechtmäßig erweisen. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
44
(1) Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Zulassungsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 GO oder aus Art. 21 GO i.V.m. Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG zusteht. Aus der Satzung des Antragstellers in der Fassung vom 13. Juli 2025 (vgl. https:/ …de/filebase/index.php?download/31/ – abgerufen am 12.2.2026) ergibt sich kein Sitz, sondern lediglich eine Regelung zum Tätigkeitsgebiet des Antragstellers, welches sich nach § 1 Abs. 3 der Satzung auf den Landkreis und die Stadt Bayreuth erstreckt. Ob der Antragsteller als Kreisverband, der offenbar nicht in weitere Ortsverbände untergliedert ist, dennoch als Personenvereinigung mit Sitz im Gemeindegebiet anzusehen ist (vgl. allgemein dazu Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, Bayerische Kommunalgesetze, Stand Oktober 2024, Art. 21 GO Rn. 36, Stepanek in Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand 1.2.2025, Art. 21 GO Rn. 19), erscheint fraglich. Auch dann, wenn man einen Zulassungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 GO dem Grunde nach anerkennen würde, würde dieser ebenso wie der Zulassungsanspruch nach Art. 21 GO i.V.m. Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ausscheiden, soweit der Gastredner H. teilnimmt. Insoweit ist die vom Antragsteller geplante Nutzung nach Art. 21 Abs. 1a GO, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung anwendbar ist, ausgeschlossen.
45
(2) Gemäß Art. 21 Abs. 1a GO, der am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, ist ein Anspruch auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung bei Veranstaltungen ausgeschlossen, bei denen Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen (Nr. 1), oder antisemitische Inhalte (Nr. 2) zu erwarten sind. Ausreichend sind Inhalte, die unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen (vgl. LT-Drs. 19/8662, S. 1).
46
Bei der Wahlveranstaltung des Antragstellers sind – sofern der Gastredner H. teilnimmt – nach Überzeugung des Gerichts solche Inhalte zu erwarten.
47
(a) Anhaltspunkte, dass die Regelung des Art. 21 Abs. 1a GO nicht verfassungsgemäß ist, sind bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht ersichtlich.
48
Vor dem Inkrafttreten des Art. 21 Abs. 1a GO war der Ausschluss von unterhalb der Strafbarkeitsschwelle bleibenden Veranstaltungen mit antisemitischen Inhalten von der Nutzung von grundsätzlich für Veranstaltungen gewidmeten kommunalen Einrichtungen nicht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sehen in einer solchen Zugangsversagung einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der nach dessen Abs. 2 Var. 1 nur aufgrund eines allgemeinen Gesetzes möglich wäre (BVerwG, U.v. 20.1.2022 – 8 C 35.20 – NVwZ 2023, 169; BayVGH, U.v. 17.11.2020 – 4 B 19.1358 – BeckRS 2020, 32734).
49
Wie in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 19/8662, S. 1 f. und 10) zutreffend ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Wunsiedel-Entscheidung vom 4. November 2009 (1 BvR 2150/08 – BVerfGE 124, 300) grundlegende Aussagen getroffen, inwieweit die historische Sondersituation Deutschlands Einschränkungen der Meinungsfreiheit auch ohne ein allgemeines Gesetz erlaubt. Konkreter Verfahrensgegenstand war der Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 4 StGB. Das Bundesverfassungsgericht befand angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent sei. Soweit sich der Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB auf den historischen Nationalsozialismus beziehe, sei dies daher mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antisemitismus in der Wunsiedel-Entscheidung zwar nicht in die Ausnahme des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze mit einbezogen. Allerdings war dies auch nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand. Im Unterschied zu 2009, als das Bundesverfassungsgericht noch keine Veranlassung gesehen hatte, die Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich auch auf antisemitische Inhalte zu beziehen, haben sich die Umstände grundlegend geändert. Dies erfordert eine Neubewertung des verfassungsrechtlichen Handlungsrahmens. Gesellschaftliche Entwicklungen und politische Ereignisse vor allem in jüngster Zeit haben seitdem dazu geführt, dass sich der Antisemitismus heute als aktuelle Bedrohung für Jüdinnen und Juden darstellt. Die Begründung der Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 GG durch die These vom Gegenentwurf zum Nationalsozialismus gewinnt vor diesem Hintergrund deutlich an Relevanz. Der Antisemitismus und die Shoah waren prägender Bestandteil der nationalsozialistischen Ideologie und Politik. Die Bedeutung der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Ausnahme wird angesichts zunehmender antisemitischer Bestrebungen präsenter. Es hat eine Entwicklung stattgefunden, die in verfassungsrechtlicher Hinsicht einen gesetzgeberischen Handlungsspielraum für Regelungen eröffnet, die im Bereich des Zugangs zu kommunalen öffentlichen Einrichtungen eine Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 GG auch für Veranstaltungen mit antisemitischen Inhalten zulassen. Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken sind weder von Antragstellerseite vorgetragen noch ersichtlich.
50
(b) Unter Berücksichtigung der Antragserwiderung vom 9. Februar 2026 und im Rahmen der möglichen Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) des Gerichts lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine hinreichend gefestigte Gefahrenprognose treffen, wonach bei der Wahlkampfveranstaltung des Antragstellers Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen bzw. antisemitische Inhalte zu erwarten sind.
51
An den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Annahme der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1a GO bei einer politischen Veranstaltung einer politischen Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt hat (Art. 21 Abs. 4 GG), sind im Rahmen der Gefahrenprognose strenge Anforderungen zu stellen. Denn eine darauf gestützte (Teil-)Versagung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung greift in den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch aus Art. 21 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG auf Chancengleichheit politischer Parteien ein. Nach § 5 Abs. 1 PartG sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach als Sollvorschrift ausgestaltet ist, normiert sie vor dem Hintergrund der in Art. 21 GG verfassungsrechtlich verbürgten und streng zu verstehenden parteienrechtlichen Gleichbehandlung eine strikte Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt zur Gleichbehandlung von Parteien. Erforderlich ist daher eine hohe Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzungen (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 14.6.2024 – 15 L 888/24 – NVwZ 2024, 1192 Rn. 44 f. m.w.N.).
52
Grundlage der Gefahrenprognose müssen nachweisbare Tatsachen sein; die bloße Möglichkeit oder reine Vermutungen reichen dagegen nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 9.10.2007 – 24 B 06.3067 – juris Rn. 35 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81 u.a. – BVerfGE 69, 315 – juris Rn. 80). Die Prognose ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Insbesondere können für die prognostische Einschätzung auch Vorfälle bei früheren Veranstaltungen zur Bewertung herangezogen werden (amtl. Gesetzesbegründung zu Art. 21 Abs. 1a GO, LT-Drs. 19/8662, S. 12).
53
Der Gastredner der Wahlkampfveranstaltung Herr H. ist Vorsitzender der …-Fraktion im Thüringer Landtag und mit Herrn … Sprecher des Landesverbandes … Thüringen. Beide vertreten den Standpunkt der Partei zu gesellschaftlichen Themen nach außen und sind organisationsprägend für die … Thüringen. Herr H. wird vom Verfassungsschutz Thüringen als Rechtsextremist bezeichnet. Der Landesverband … Thüringen ist eine erwiesen rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Im Kern steht das – im Landesverband weitestgehend unumstrittene – ethnischabstammungsmäßig geprägte Volksverständnis, das die Grundannahme in sich geschlossener ethnischer Einheiten in sich trägt (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024 Freistaat Thüringen Pressefassung S. 15 f.). Das völkischnationalistische Ziel eines ethnischhomogenen Staatsvolkes, dass auch der im Jahr 2020 aufgelöste „Flügel“ propagierte, dessen Leitung Herr H. bis zu seiner Auflösung innehatte, stellt den ideologischen Unterbau der … dar. Bis zu seiner Auflösung war der „Flügel“ mit dem Landesverband organisatorisch eng verflochten und dominierte diesen in personeller und ideologischer Hinsicht. Die rassistischen Positionen des Landesverbandes gehen, auch wenn sie statt des Volksden Kulturbegriff verwenden, von einer biologisch begründeten und damit irreversiblen Ungleichheitsannahme zwischen einzelnen Menschen und Bevölkerungsgruppen aus (vgl. Verfassungsschutzbericht 2023 Freistaat Thüringen Pressefassung S. 17 f.). Die … steht im Zentrum eines Geflechts rechtsextremistischer oder durch Rechtsextremisten mitgeprägter Organisationen. Mit der auf dem Landesparteitag am 14. Dezember 2023 erfolgten Wiederwahl von H. und … zu den Landessprechern der … Thüringen hat sich die dezidiert rechtsextremistische Grundausrichtung der Partei bestätigt (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024 Freistaat Thüringen Pressefassung S. 20 f.).
54
Es existieren zahlreiche Äußerungen H.s, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen oder verherrlichen und/oder antisemitische Inhalte haben.
55
Herr H. kritisierte bei einer Rede am 17. Januar 2017 das Holocaust-Mahnmal zur Erinnerung an die Ermordung von sechs Millionen europäischen Juden durch die Nationalsozialisten als „Mahnmal der Schande“. Den Umgang der Deutschen mit der NS-Diktatur nannte er „dämliche Bewältigungspolitik“. Im Jahr 2016 hatte er bei einer …-Kundgebung mit der Holocaust-Leugnerin …, die eine längere Haftstrafe antreten musste, Mitleid geäußert.
56
Das Verwaltungsgericht Meiningen führt dazu im Beschluss vom 26.9.2019 – 2 E 1194/19 BeckRS 2019, 30441 Rn. 15 aus: „Auch durch eine Reihe von Sozialwissenschaftlern und Historikern werde eine offene Übernahme von faschistischen, rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Aussagen des deutschen Nationalsozialismus festgestellt. Im Juli 2018 sei sein Buch mit dem Titel ‚Nie zweimal in denselben Fluss‘ im Manuscriptum-Verlag erschienen. Es handele sich um ein rund dreihundertseitiges Interview. Dieses Buch bestätige insgesamt eine faschistische Agenda des Herrn H. Nach seiner Auffassung sei letztlich ein neuer Führer erforderlich. Teile der Bevölkerung sollten ausgeschlossen werden, insbesondere Migranten. In rassistischer Diktion wettere er gegen den angeblich ‚bevorstehenden Volkstod durch den Bevölkerungsaustausch‘. Gegenüber Andersdenkenden gelte: ‚Brandige Glieder können nicht mit Lavendelwasser kuriert werden, wusste schon Hegel‘. Bezogen auf die von ihm angestrebte Umwälzung stelle er fest, dass ‚wir leider ein paar Volksteile verlieren werden, die zu schwach oder nicht willens sind‘ mitzumachen. Er denke an einen ‚Aderlass‘. Diejenigen Deutschen, die seinen politischen Zielen nicht zustimmten, würden aus seinem Deutschland ausgeschlossen werden. Er trete für die Reinigung Deutschlands ein. Mit starkem Besen sollten eine ‚feste Hand‘ und ein ‚Zuchtmeister‘ den Saustall ausmisten. Bezogen auf den Hitler-Faschismus sei diese für ihn vor allem die ‚katastrophale Niederlage von 1945‘. Schlimm sei gewesen, dass Deutschland den Weltkrieg verloren habe. […] Er setze immer wieder an faschistischem Sprachduktus an: ‚Ich will, dass Magdeburg und dass Deutschland nicht nur eine tausendjährige Vergangenheit haben. Ich will, dass sie noch eine tausendjährige Zukunft haben, und ich weiß, ihr wollt das auch‘. Zu Hitler erkläre er, dass ‚Hitler als absolut böse dargestellt wird‘, und dass es nicht so ‚Schwarz und Weiß‘ sei. Im Kontext vieler anderer Aussagen sei immer wieder eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches erfolgt.“
57
In einem Facebook-Beitrag vom 30. Oktober 2023 empfahl H. einen online-Artikel als „lesenswert“, in dem eine Karikatur aus dem historischen Nationalsozialismus Verwendung fand. Verschiedene Symbole suggerieren insbesondere einen jüdischen Einfluss, wodurch die Erzählung einer globalistischjüdischen Weltverschwörung Verbreitung finden soll (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024 Freistaat Thüringen Pressefassung S. 17).
58
Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellte in seinem Lagebericht im Jahr 2020 fest, dass H., in seinen eigenen Schriften und Reden Motive des sekundären Antisemitismus bemühe. In den Reden H.s spiele das Phänomen der Globalisierung eine tragende Rolle. Die EU in ihrer heutigen Form sei nichts anderes als eine Globalisierungsagentur, die den als pervers zu bezeichnenden Geist eines George Soros exekutiere. Mit dem Verweis auf den USamerikanischen Finanzinvestor George Soros, dessen ungarischjüdische Herkunft bei H. als bekannt vorausgesetzt werden könne, greife dieser einen weitverbreiteten antisemitischen Topos auf. H. tituliere die (damalige) Bundeskanzlerin als „Soros-Kundin“ und drücke damit die vermeintliche Abhängigkeit der „Kartellparteienpolitiker“ von einer „geschlossenen transatlantischen Elite“ aus. Der „entartete Finanzkapitalismus“ halte die Deutschen in seinen „Klauen“. Jene „Geldmachelite“ stelle den im Verborgenen agierenden „wahren politischen Gegner“ dar, der systematisch auf die Auflösung und/oder Abschaffung ethnisch definierter Völker und Nationalstaaten hinarbeite. Diese dem Narrativ der jüdischen Weltverschwörung entsprechenden Vorstellungen würden unterfüttert durch die Verwendung von Begriffen des historischen Nationalsozialismus (z.B. „entarteter Finanzkapitalismus“) und Gegenüberstellungen von „Reichen und Gierigen“ auf der einen und „Fleißigen und Sparsamen“ auf der anderen Seite. Diese im Nationalsozialismus verbreitete Formel des Gegensatzes von „schaffendem“ und „raffendem“ Kapital werde lediglich durch synonyme Begriffe ersetzt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz Lagebild Antisemitismus Juli 2020, S. 28f.).
59
Herr H. wurde wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt (BGH, B.v. 20.8.2025 – 3 StR 484/24 und 3 StR 519/24 – juris Rn. 2). Er hatte bei einer öffentlichen Wahlkampfveranstaltung am 29. Mai 2021 in Merseburg und als Redner einer öffentlichen Veranstaltung der … in Gera am 12. Dezember 2023 die verbotene Losung „Alles für Deutschland“ genutzt, die nach Einschätzung der Gerichte im Nationalsozialismus eine zentrale Parole der paramilitärischen Sturmabteilung (SA) dargestellt hat. Diese hat den Charakter eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86a StGB. Herr H. hatte bei der Veranstaltung am 12. Dezember 2023 die Worte „Alles für“ selbst gesagt und die Anwesenden durch Armbewegungen aufgefordert, die Parole mit „Deutschland“ zu vervollständigen. Dieser Aufforderung kamen mehrere Personen nach. Herr H. hat diese Losung am 19. Juli 2023 in abgewandelter Form weiterverwendet, indem er auf Facebook für seine Homepage warb: „99,9% für Deutschland. Mehr gibt es nur auf: www. …de“ (vgl. Verfassungsschutzbericht 2024 Freistaat Thüringen Pressefassung S. 19). Am Mittwoch, 4. Februar 2026, hatte Herr H. im Thüringischen Landtag geschildert, warum er wegen einer Wahlkampfrede im Jahr 2021 in SachsenAnhalt rechtskräftig verurteilt worden war. In dieser Erläuterung hatte er die verbotene SA-Parole erneut ausgesprochen (https://www.welt.de/politik/deutschland/article6989f9233586420b715b73ac/nach- …-redeeskalation-zwischen-polizeiund-afd-abgeordnetezeigen-unbekannte-amtstraegeran.html – abgerufen am 10.2.2026).
60
Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bei der Wahlkampfveranstaltung der Antragsteller Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Äußerungen zu erwarten sind, ist darin begründet, dass – wie oben ausgeführt – im Kontext vieler Aussagen von Herrn H. eine Verharmlosung und Relativierung Hitlers und des Dritten Reiches erfolgt. Eine Abkehr von dieser Gesinnung ist nicht erkennbar. Nach Auffassung der Kammer ist diese Gefahrendichte gerade deshalb gegeben, da Herr H. im Wissen um die Strafbarkeit seiner Äußerung die verbotene Parole der SA – wenn auch zum Teil in abgeänderter Form – mehrmals wiederholt hat. Es besteht eine hinreichend gefestigte Prognose, dass bei der Rede des Gastredners H., die dieser im Rahmen einer Wahlkampfveranstaltung für die anstehende Kommunalwahl hält, Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, oder antisemitische Äußerungen zu erwarten sind. Dies gilt umso mehr, als der Auftritt von Herrn H. vom Antragsteller im Internet als zentraler Bestandteil der Veranstaltung („Wahlkampf-Höhepunkt“) beworben und dabei angekündigt wird, es werde „offen über die Themen, die viele bewegen: solide Finanzen, Sicherheit, kommunale Verantwortung und die Zukunft unserer Heimat“ gesprochen bzw. die Teilnehmer könnten sich auf „einen spannenden Abend mit klaren Worten zur aktuellen politischen Lage und zu den zentralen Herausforderungen für B* … sowie unserem Land“ freuen (vgl. https://www.facebook.com/ … – abgerufen am 11.2.2026). Gerade bei einer Wahlkampfveranstaltung ist insoweit naturgemäß mit zugespitzten und pointierten Äußerungen der Redner zu rechnen. Angesichts der unzweifelhaft rechtsextremistischen politischen Ausrichtung und Prägung von Herrn H. und vor dem Hintergrund seines dargestellten bisherigen öffentlichen Auftretens ist bei verständiger Würdigung daher schon angesichts der angekündigten Themen der Veranstaltung nach Überzeugung der Kammer erneut mit hinreichender hoher Wahrscheinlichkeit mit vergleichbaren Äußerungen zu rechnen. Ob die zu erwartenden Äußerungen dabei die Schwelle der Strafbarkeit überschreiten, ist – wie dargestellt – für den Tatbestand des Art. 21 Abs. 1a GO nicht relevant.
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(c) Aufgrund der in Art. 21 Abs. 1a GO zu erwartenden Äußerungen (vgl. oben), wäre ohne den Widerruf das öffentliche Interesse offenkundig gefährdet.
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dd. Die Bestimmung, mit der dem Antragsteller vorgeschrieben wird, sicherzustellen, dass H. nicht als Gastredner auftritt, ist gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG als Auflage anzusehen. Mit dieser Auflage wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes, nämlich die rechtmäßige Nutzungsüberlassung der Mehrzweckhalle erfüllt werden.
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ee. Ermessensfehler sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 22.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter: http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog).