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VGH München, Beschluss v. 08.01.2026 – 14 ZB 25.31503
Titel:

Asyl Iran

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1.
Leitsatz:
Bei der Beurteilung der Statthaftigkeit des Berufungszulassungsantrags prüft der Verwaltungsgerichtshof die materielle Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht nach (im Anschluss an BVerfG, B.v. 28.10.2009 – 2 BvR 783/09 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Schlagwort:
Asyl Iran
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 03.11.2025 – W 8 K 25.30324
Fundstelle:
BeckRS 2026, 158

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (Schreiben vom 23.12.2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag) bleibt ohne Erfolg, weil er nicht statthaft ist. Das angegriffene Urteil ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar, weil das Verwaltungsgericht die nach einem Asylfolgeantrag erhobene Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.
2
Dabei prüft der Verwaltungsgerichtshof (Oberverwaltungsgericht) die materielle Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht nach (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2009 – 2 BvR 783/09 – juris Rn. 7 m.w.N.).
3
Zwar erfolgt eine oberverwaltungsgerichtliche Prüfung, ob das Verwaltungsgericht sich eines im Gesetz nicht vorgesehenen Entscheidungsfolgenausspruchs bedient hat (vgl. BVerfG, B.v. 28.10.2009 a.a.O.). Derartiges ist hier aber nicht ersichtlich. Der vom Verwaltungsgericht verwendete Entscheidungsfolgenausspruch ist vom Gesetz vorgesehen. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 1262/07 – NVwZ-RR 2008, 507 Rn. 11 m.w.N.) auch auf Folgeschutzgesuche anwendbar.
4
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien (vgl. § 83b AsylG) Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, die dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.