Titel:
Alleinhaftung eines grob verkehrswidrig fahrenden E-Scooter-Fahrers bei Kollision mit einem Kraftfahrzeug
Normenketten:
BGB § 254, § 276 Abs. 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2
StVG § 7 Abs. 1, § 8 Nr. 1, § 9
StVO § 9 Abs. 3, § 10, § 11
VVG § 115 Abs. 1
PflVG § 1
Leitsätze:
1. Für einen E-Scooter ist nach § 8 Nr. 1 StVG die in § 7 StVG geregelte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn er auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Handelt der Fahrer eines E-Scooters in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig, indem er in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg eine Straße überqueren will, in welche eine KfZ gerade rechts einbiegen will, ohne dass dessen Fahrer ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann, und befindet sich eine weitere Person auf dem E-Scooter, wobei der E-Scooter-Fahrer alkoholisiert ist, tritt die Betriebsgefahr des Kfz unter diesen Umständen vollständig zurück. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein dem E-Scooter-Fahrer gleichzustellender Radfahrer verliert sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht allein deshalb, weil er eine bevorrechtigte Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt; für die Haftungsabwägung bleibt das verkehrswidrige Verhalten jedoch zu berücksichtigen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, E-Scooter, Verschuldenshaftung, Haftungsverteilung, Schadensersatz, Beweiswürdigung, Mitverschulden, alkoholisiert, Gefährdungshaftung, grob verkehrswidrig, Vorfahrtsrecht
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.037,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2024 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 308,60 € und Kosten für Akteneinsicht in Höhe von 44,80 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.11.2024 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 2.094,86 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 25.02.2024 auf der S. straße/Ecke H. straße in M. ereignete.
2
Beteiligt war das Kraftfahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ..., nunmehr (im Folgenden „Klägerfahrzeug“), bei dem Unfall gefahren von dem Zeugen E., sowie der E-Scooter mit dem amtlichen Kennzeichen..., bei dem Unfall gefahren von dem Beklagten zu 2) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1) (im Folgenden „Beklagtenfahrzeug“). Mit auf dem E-Scooter befand sich hinter dem Beklagten zu 2) der Zeuge B.
3
Der Zeuge E. befuhr zunächst die S. straße und wollte nach rechts in die H. straße abbiegen. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem E-Scooter den parallel zur Fahrbahn verlaufenden Fahrradweg der S. straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung und wollte die H. straße überqueren.
4
Die Klägerin macht folgende Schäden geltend:
Reparaturkosten (netto) lt. Privatgutachten: EUR 1.625,86
Sachverständigenkosten: EUR 439,00
Auslagenpauschale: EUR 30,00
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Daneben macht die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
6
Die Klagepartei behauptet u.a., der Zeuge E. habe den Fahrtrichtungszeiger nach rechts und sich zum einen vergewissert, dass keine Fußgänger entgegenkämen, und zum anderen durch doppelte Rückschau, dass keine Fahrradfahrer und Fußgänger gefährdet würden. Er habe sich hierfür in die H. straße hineingetastet, da der Fahrradweg 10m vorher aufgrund des Eingangs zur U-Bahn einen Bogen bzw. Knick nach links mache und die Fahrradfahrer erst kurz vorher zu sehen seien. In diesem Augenblick sei der ausweislich der polizeilichen Ermittlungsakte alkoholisierte Beklagte zu 2) zusammen mit einer zweiten Person auf dem E-Scooter verbotswidrig in entgegengesetzter Fahrtrichtung angefahren gekommen und habe die H. straße überqueren wollen, obwohl für ihn der Abbiegevorgang des Fahrzeugs der Klägerin bereits vom weiten ersichtlich gewesen sei, und sei infolge von Unachtsamkeit oder überhöhter Geschwindigkeit mit dem Fahrzeug der Klägerin vorne rechts kollidiert.
7
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.094,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 308,60 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 44,80 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8
Die Beklagtenseite beantragt,
9
Die Beklagtenseite behauptet u.a., dass der klägerische Fahrer zügig auf der S. straße Richtung K.platz gefahren sei und in einem Zug nach rechts in die H. straße habe abbiegen wolle, als es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge in der Mitte der Straße gekommen sei. Sie ist der Ansicht, der klägerische Fahrer hätte dem Beklagten zu 2) die Vorfahrt gewähren müssen, habe dies jedoch unterlassen, so sei es zum Unfall gekommen.
10
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E. und B sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...
11
Der Beklagte zu 2) erklärte, von seinem Recht auf rechtliches Gehört keinen Gebrauch machen zu wollen.
12
Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Verhandlungsprotokolle vom 24.02.2025, 12.05.2025 und 30.06.2025, die Schriftsätze der Parteien, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 27.01.2026 sowie alle übrigen Aktenbestandteile.
13
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist beinahe vollumfänglich begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
15
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 2. 037,88 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 11 eKFV, 10 StVO, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 VVG. Denn einer Haftung gemäß § 7 StVG steht hier § 8 Nr. 1 StVG entgegen (Landgericht Münster, Urteil vom 9.3.2020 – 8 O 272/19, Rn. 14 f. Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.4.2021 – 29 C 2811/20).
17
Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die in § 7 StVG geregelte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht worden ist, dass auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Um ein solches Fahrzeug handelt es sich bei dem von dem Beklagten zu 2) geführten E-Scooter. Gemäß § 1 eKFV sind Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Dies trifft unstreitig auf den unfallbeteiligten E-Scooter zu.
18
Die Klägerin hat gegen die Beklagten jedoch einen Direktanspruch wegen der Verschuldenshaftung des Fahrers des unfallbeteiligten E-Scooters gemäß § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 11 eKFV, § 10 StVO, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG.
1. Unfallhergang und Haftungsverteilung
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Das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 25.02.2024 führt aufgrund des grob verkehrswidrigen, schuldhaften Fahrverhaltens des Beklagten zu 2) als Fahrer des E-Scooters zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten, da die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Fahrers zurücktritt.
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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht überzeugt, dass der Beklagte zu 2) in mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrig handelte, als er in entgegengesetzter Fahrtrichtung auf dem Fahrradweg die H. straße überqueren wollte, in welche der klägerische Fahrer gerade rechts einbiegen wollte, wobei sich eine weitere Person auf dem E-Scooter befand und der Beklagte zu 2) alkoholisiert war. Demgegenüber ist ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Zeugen E. nicht nachweisbar. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt unter diesen Umständen vollständig zurück.
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a) Der Zeuge E. hat in seiner Vernehmung u.a. angegeben, er sei über die S. straße gefahren und habe in die H. straße rechts abbiegen wollen. Es seien zwei Fahrzeuge vor ihm gewesen und viele Fußgänger, die die Fahrzeuge abgebremst hätten. Er habe hinterher langsam abbiegen wollen. Er sei zuvor zweimal im Komplettstillstand gewesen. Es sei dort unmöglich, schnell abzubiegen. Das erste Fahrzeug sei durchgefahren, dann das zweite und er sei dann das dritte gewesen. Als er abgebogen sei, seien keine Fußgänger mehr da gewesen. Er habe vor dem Anfahren in beide Richtungen beim Abbiegen geschaut und niemanden gesehen. Er sei vor dem Anfahren vor dem Fahrradweg gestanden, da sähe man bis zum Stachus alles. Er sei angefahren, dann habe es auch schon geknallt. Er sei mit ungefähr 10 km/h gefahren. Sein Wagen sei vorne rechts beschädigt. Er habe den Scooter vorher nicht gesehen. Er glaube, sei sich aber nicht sicher, dass sie aus der H. straße herausgekommen seien. Die Polizei habe gesagt, die seien von links gekommen. Das könne nicht sein, dann müsse der Schaden ja auch links sein. Nach der Kollision habe der E-Scooter unter seinem Fahrzeug gelegen. Er sei nicht hundertprozentig sicher, aber er glaube, er sei nach rechts gefallen, das Lenkrad sei unter der vorderen Stoßstange gewesen. Er sei nach der Kollision mit dem Vorderreifen auf dem Fahrradweg gestanden. Einer der Herren sei gleich aufgesprungen und habe gesagt: „Es ist nichts passiert!“. Es sei auch ein Krankenwagen gekommen, weil einer der der Herren gesagt habe, seine Schulter sei kaputt. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie alkoholisiert gewesen seien.
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Der Zeuge B. hat u.a. ausgesagt, sie seien auf dem E-Scooter auf dem Fahrradweg gefahren. Der Beklagte zu 2) sei der Fahrer gewesen. Der fließende Autoverkehr sei ihnen entgegengekommen. Das sei ihm auch bewusst gewesen. Wie schnell sie gefahren seien, könne er nicht mehr sagen. Als sie das Taxi das erste Mal wahrgenommen hätten, seien sie etwa noch 50 Meter von der Straße entfernt gewesen. Der Beklagte zu 2) sei zwar größer als er; die Straße habe er aber trotzdem sehen können, weil er rechts an ihm habe vorbeischauen können. Es sei eigentlich schon ein großer Abstand gewesen. Das Taxi habe nicht geblinkt. Seiner Meinung nach habe es auch nicht gebremst, sondern sei einfach eingebogen. Wie schnell es gefahren sei, könne er nicht sagen. Sie seien mit der Front des Taxis kollidiert. Das Taxi habe ihnen quasi die Vorfahrt genommen. Es habe sie auch gesehen, weil es gut beleuchtet gewesen sei. Er selbst sei nicht alkoholisiert gewesen. Sie seien davor im Brauhaus gewesen, das sei aber schon ein paar Stunden vorher gewesen. Da habe auch der Beklagte zu 2) etwas getrunken. Nach dem Unfall sei ein Alkoholtest mit der Polizei gemacht. Was dabei herausgekommen sei, wisse er nicht.
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b) Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte in seinem Gutachten zum Unfallhergang aus, dass sich eine Kollisionssituation im Bereich des Radweges gut und plausibel eingrenzen ließe, das Klägerfahrzeug in einer eingeleiteten Abbiegesituation nach rechts. Das Bewegungsverhalten sei explizit nicht zu berechnen, grundsätzlich würde sich plausibel eine Vorwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeuges darstellen lassen, für das Klägerfahrzeug wäre eine Vorwärtsbewegung im unteren Geschwindigkeitsniveau darstellbar, dies sei aus technischer Sicht allein nicht nachweisbar.
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Für die Beklagtenseite würde sich grundsätzlich die Vermeidbarkeit dahingehend ergeben, wenn man in der konkreten Situation die Fahrt in entgegengesetzter Fahrtrichtung zum Radwegbereich der Beklagtenseite vorwürfe. Weiter wäre von einer Vermeidbarkeit dahingehend auszugehen, wenn zumindest vor der finalen Einfahrsituation in den rotgekennzeichneten Radwegbereich nochmals die Verkehrssituation geprüft wird und hier nicht aufgrund des entgegenkommenden Klägerfahrzeugs in den Einmündungsbereich eingefahren wird.
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Für die Klägerseite wäre von einer Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens dann auszugehen, wenn man forderte, dass vor der finalen Abbiegesituation ggfs. auch mit Gegenrichtungsverkehr auf dem Radweg zu rechnen sei, wenn hier die Klägerseite zunächst ohne Einfahrsituation in den Radwegbereich anhielte und die Durchfahrsituation der Beklagtenseite gewährte. Es sei jedoch der Hinweis zu geben, dass insbesondere für die Klägerseite vor dem Abbiegen nach rechts auch der rückwärtige Verkehrsraum also die Fahrtrichtung des Radwegbereiches zu prüfen sei. Aus technischer sei nicht nachweisbar, dass vor bzw. während der finalen Abbiegesituation sich das Beklagtenfahrzeug bereits erkennbar als einfahrendes Fahrzeug in dem Einmündungsbereich befunden habe, dies insbesondere, wenn man unterstellte, dass die Klägerseite vor der finalen Abbiegesituation die Rückschau nach rechts gehalten hätte.
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Das Gericht hat keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen. Einwendungen gegen das Gutachten wurden nicht erhoben.
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c) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kollision dadurch verursacht wurde, dass der Beklagte zu 2) mit dem E-Scooter den Fahrradweg in entgegengesetzter Richtung befuhr, wobei er einen Mitfahrer auf dem Roller hatte und alkoholisiert war. Trotz erkennbar abbiegenden Klägerfahrzeugs fuhr der Beklagte zu 2) in den Einmündungsbereich ein, woraufhin es zur Kollision kam. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) vermeidbar war, während eine unfallursächliche Pflichtverletzung des klägerischen Fahrers nicht feststellbar ist.
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aa) Die Angaben des Zeugen E. waren in sich schlüssig und stehen im Einklang mit dem festgestellten Schadensbild sowie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
29
Die Aussage des Zeugen B. vermochte das Gericht hingegen nicht zu überzeugen, soweit er bekundet hat, das Taxi sei ohne vorheriges Blinken und in einem Zug einfach abgebogen, obwohl sich der E-Scooter noch in erheblicher Entfernung befunden habe. Der Zeuge hat selbst angegeben, sie hätten das Taxi erstmals wahrgenommen, als sie noch etwa 50 Meter von der Einmündung entfernt gewesen seien. Bei dieser Sachlage bestand aus objektiver Sicht eine erhebliche zeitliche Reaktionsmöglichkeit. Die Örtlichkeit ist -wie sich auch aus der Aussage des Zeugen B. ergibt – aus Fahrtrichtung des Rollers auch übersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die Darstellung, das Taxi sei für die E-Scooter-Fahrer überraschend und ohne Reaktionsmöglichkeit abgebogen, nicht plausibel. Die vom Zeugen B. geschilderte Kombination aus großem Abstand, Geschwindigkeit und gleichwohl fehlender Reaktionsmöglichkeit steht mit den objektiven Gegebenheiten nicht in Einklang.
30
Soweit der Zeuge angegeben hat, das Taxi habe nicht geblinkt, vermochte das Gericht auch dieser Angabe nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu folgen. Der Kläger hat nachvollziehbar bekundet, vor dem Abbiegen geblinkt und sich nach beiden Seiten vergewissert zu haben. Objektive Anhaltspunkte, die die Darstellung des Zeugen stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
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Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen war zudem zu berücksichtigten, dass es sich um einen Freund des Beklagten zu 2) handelt und er sich selbst als Mitfahrer auf dem E-Scooter in untermittelbarer Nähe zum Unfallgeschehen befand. Ein solches Näheverhältnis führt zwar nicht ohne Weiteres zur Annahme fehlender Glaubwürdigkeit. Es kann jedoch im Einzelfall Einfluss auf die Belastbarkeit der Aussage haben, insbesondere wenn – wie hier – objektive Anknüpfungstatsachen für die geschilderte Darstellung nicht bestehen und wesentliche Umstände, etwa zur Geschwindigkeit oder zum Ablauf, nicht näher konkretisiert werden konnten.
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bb) Den Beklagten zu 2) treffen mehrere erhebliche Verkehrsverstöße. Er befuhr den Radweg (auf der vorfahrtsberechtigten Straße) entgegen der zulässigen Fahrrichtung und verstieß damit gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO i.V.m. § 10 eKFV. Zudem nutzte er den E-Scooter verbotswidrig gemeinsam mit einer weiteren Person und verstieß damit gegen § 8 eKFV. Dieses Verhalten ist nicht lediglich formaler Natur, sondern erhöht aufgrund der veränderten Gewichts- und Stabilitätsverhältnisse die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge erheblich. Hinzukommt die polizeilicherseits festgestellte Alkoholisierung von 0,34 mg/l, welche – wenngleich sie nicht nachweislich zur Fahruntüchtigkeit führte – jedenfalls die Sorgfaltspflichten zusätzlich steigerte.
33
Demgegenüber treffen den Kläger als Rechtsabbieger zwar gesteigerte Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 3 StVO gegenüber dem Radverkehr. Gemäß § 9 StVO muss derjenige, der abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeige zu benutzen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Diese Schutzpflicht erstreckt sich jedoch auf den ordnungsgemäß am Verkehr teilnehmenden Radverkehr. Sie geht nicht so weit, dass mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten, insbesondere mit einem entgegen der Fahrtrichtung fahrenden und zudem doppelt besetzten E-Scooter gerechnet werden muss.
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cc) Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 9 StVG, § 254 BGB) ist ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen E. nicht ersichtlich. Die Klagepartei muss sich daher nur die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Angesichts des groben Mitverschuldens des Beklagen zu 2) ist es angemessen, diese Betriebsgefahr vollständig hinter dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 2) zurücktreten zu lassen. Ein solcher vollständiger Haftungsausschluss ist nur in besonderen Einzelfällen gegeben, und zwar insbesondere dann, wenn der einfachen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeughalters ein grob verkehrswidriges Verhalten eines Radfahrers oder eines – rechtlich gleich anzusehenden – E-Scooterfahrers gegenübersteht (LG Berlin II Urt. v. 22.10.2024 – 22 S 6/23). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt sein und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein solcher Vorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (OLG Hamm, Beschluss vom 16.5.2018 – 7 U 5/18 –, Beck – online Rn. 54 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
35
So liegen die Dinge hier. Der Beklagte zu 2) hat die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.
36
Dabei verkennt das Gericht nicht, dass ein dem E-Scooter-Fahrer gleichzustellender Radfahrer sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht allein deshalb verliert, weil er eine bevorrechtigte Straße entgegen der Fahrtrichtung befährt (BGH NJW 1986, 2651). Die Rechtsprechung betrifft jedoch die straßenbezogene Vorfahrtslage und besagt lediglich, dass der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sich nicht darauf berufen kann, der Berechtigte habe sich ordnungswidrig verhalten. Für die Haftungsabwägung bleibt das verkehrswidrige Verhalten jedoch zu berücksichtigen.
37
Vorliegend erschöpft sich das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) aber nicht in einem bloßen Verstoß gegen die Fahrtrichtung. Bereits aufgrund dieses Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO bestand seitens des Beklagten zu 2) die Verpflichtung, in Annäherung an die Einmündung die Verkehrssituation zu prüfen und die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren bzw. sich erhöht bremsbereit halten (so auch z.B. OLG Celle, Urteil v. 28.04.2010, BeckRS 2010,143405). Nach Aussage des Zeugen B. war das Taxi der Klagepartei auch rechtzeitig und weithin erkennbar. Der Beklagte zu 2) nutzte den E-Scooter aber weiterhin verbotswidrig mit einer weiteren Person und stand unter Alkoholeinfluss. In ihrer Gesamtschau stellen diese Umstände ein erhebliches und unfallursächliches Fehlverhalten dar, das qualitativ deutlich über die in der zitierten Rechtsprechung behandelten Fragestellungen hinausgeht. Dieses Verhalten ist unter rechtlichen Gesichtspunkten kaum nachvollziehbar und für andere Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar.
38
Damit steht ein Verschulden des Beklagten zu 2) zur Überzeugung des Gerichts fest.
39
Ein ursächlicher Verkehrsverstoß des klägerischen Fahrers ist hingegen nicht feststellbar. Der Unfallhergang war für den Zeugen E. unvermeidbar. Von einer Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens wäre gemäß den sachverständigen Feststellungen nur dann auszugehen, wenn man forderte, dass der Zeuge E. vor der finalen Abbiegesituation ggfs. auch mit Gegenrichtungsverkehr auf dem Radweg rechnen musste. Die Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO geben dem Rechtsabbieger aber vor, unmittelbar vor dem Abbiegen den rechtsliegenden rückwärtigen Verkehrsraum zu prüfen. Dies hat der Zeuge E. nach überzeugendem Vortrag getan. Der herannahende E-Scooter war für den Zeugen E. deshalb nicht erkennbar und in der Folge eine Vermeidbarkeit für die Klagepartei nicht gegeben.
40
Damit haftet im vorliegenden Fall die Beklagtenseite allein für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs tritt – unabhängig von der Frage der (Un-)Vermeidbarkeit – unter Berücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf den von dem Beklagtenfahrzeug ausgehenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag vollständig zurück.
41
Zur Höhe der Reparaturkosten bestand kein Streit (mehr). Die beklagtenseits vorgenommene Kürzung in Höhe von 103,95 EUR wurden von den Parteien in der Hälfte (51,98 EUR) unstreitig gestellt. Es ergeben sich deshalb korrigierte Reparaturkosten in Höhe von 1.573,88 EUR.
42
Dem Kläger steht – in der Höhe unbestritten – der Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 439,00 EUR zu.
43
Nach ständiger Rechtsprechung des OLG München (vgl. z.B. Urteil vom 27. 1. 2006, 10 U 4904/05), der sich das Gericht anschließt, ist als Auslagenpauschale ein Betrag von EUR 25,00 angemessen. Ein darüberhinausgehender Anspruch erscheint im vorliegenden Fall auch nicht durch Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt. Daher ist nur ein Betrag von EUR 25,00 zuzusprechen.
44
Der Klägerin steht mithin insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.037,88 EUR zu.
45
Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 22.05.2024. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB.
46
Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
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An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von 2.082,68 EUR zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 EUR. Dies sind hier 308,60 EUR.
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Die Kosten für die Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte in Höhe von 44,80 EUR sind ebenfalls erstattungsfähig. Kosten für die Einholung der Ermittlungsakte gehören – insbesondere in Verkehrsunfallsachen – grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten und sind selbst dann erstattungsfähig, wenn die Haftung nicht streitig ist, wenn der Haftpflichtversicherer die Haftung jedoch nicht bestätigt hat (AG Hannover, Urteil vom 09.01.2015, Az. 556 C 12061/14). Nachdem der Unfallhergang vorliegend sogar streitig war, besteht unproblematisch auch die Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.
49
Es besteht insoweit jeweils ein Anspruch auf Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit, §§ 286, 288 BGB.
Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
51
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.
52
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der Nebenforderungen.