Titel:
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten
Normenketten:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2, § 91 Abs. 2
JVEG § 20, § 22
Leitsätze:
1. Reisekosten sind in der Regel auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens erstattungsfähig, weil es im berechtigten Interesse des Rechtsuchenden liegt, ungeachtet einer anwaltlichen Vertretung seine Sache selbst mündlich zur Geltung zu bringen und sich ein eigenes Bild vom Verhandlungsgang „seines“ Prozesses zu machen. Auch die Pflicht des Gerichts, den Sach- und Streitstand zu erörtern und Fragen zu stellen, sowie die in jedem Verfahrensstadium zu erwägende Möglichkeit einer Einigung lassen die persönliche Anwesenheit der Partei in der Regel sachdienlich erscheinen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Reisekosten sind wegen Treuwidrigkeit nicht zu erstatten etwa bei einer groben Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten auf der einen und der Bedeutung des Rechtsstreits auf der anderen Seite sowie, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen kann. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO umfasst trotz des Wortlauts der Norm nicht nur die reine Zeitversäumnis nach § 20 JVEG, sondern auch den Verdienstausfall nach § 22 JVEG. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reisekostenerstattung, Auslagen für Zeitversäumnis, Nachteile bei Haushaltsführung, Kostenerstattung, Reisekosten, Verdienstausfall, Zeitversäumnis
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Urteil vom 24.04.2023 – 4 U 16/20
LG Bamberg, Urteil vom 16.12.2019 – 2 O 239/09
Tenor
Die von der Beklagten zu 1 an die Klägerin gem. § 104 ZPO nach dem Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.06.2014 sowie nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.05.2015 sowie nach dem Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 16.12.2019 sowie nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.04.2024 sowie nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2024 zu erstattenden Kosten werden auf 10.825,61 €
(in Worten: zehntausendachthundertfünfundzwanzig 61/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 04.07.2023 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Nach der oben genannten Entscheidung haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die angemeldeten Parteikosten sind dem Grunde und der Höhe nach angefallen und gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig.
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Sie sind nach Antrag vom 04.07.2023 zu berücksichtigen.
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Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens auf Seiten der Klägerin:
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Bei einem durch das Gericht angeordneten persönlichen Erscheinen (§§ 141 Abs. 1 S. 1, 278 Abs. 3 S. 1 ZPO) sind die Reisekosten der Partei stets als notwendig anzuerkennen. Sie sind aber in der Regel auch ohne Anordnung erstattungsfähig, weil es im berechtigten Interesse des Rechtsuchenden liegt, ungeachtet einer anwaltlichen Vertretung seine Sache (auch) selbst mündlich zur Geltung zu bringen (vgl. § 137 Abs. 4 ZPO) und sich ein eigenes Bild vom Verhandlungsgang „seines“ Prozesses zu machen. Auch die Pflicht des Gerichts, den Sach- und Streitstand zu erörtern und Fragen zu stellen (§§ 139 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO), sowie die in jedem Verfahrensstadium zu erwägende Möglichkeit einer Einigung (§ 278 Abs. 1 ZPO) lassen die persönliche Anwesenheit der Partei in der Regel sachdienlich erscheinen (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91 Rn. 180).
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Nicht erstattungsfähig sind Reisekosten nur, soweit sie treuwidrig geltend gemacht werden. Beispielsweise bei einer groben Unverhältnismäßigkeit zwischen den Kosten auf der einen und der Bedeutung des Rechtsstreits auf der anderen Seite. Zudem, sofern von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beitragen kann. Im Übrigen, falls es der Anwesenheit der Partei offensichtlich nicht bedarf z.B. bei einem reinen Verkündungstermin. Derartige Konstellationen sind aber vorliegend nicht gegeben. Insbesondere dürfte die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klagepartei auch aus Sicht eines Außenstehenden als hoch eingeschätzt werden.
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Erstattungsfähig sind insbesondere Auslagen für die Anwesenheit beider Elternteile. Lässt sich eine prozessunfähige Person durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, steht diesem – auch im Anwaltsprozess und unabhängig davon, ob das persönliche Erscheinen des Vertreters angeordnet wurde – ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, des Zeitverlustes und des Verdienstausfalls zu (BeckOGK/Dorn ZPO § 91 Rn. 344). Die Prozessvertretung ergibt sich unmittelbar aus den materiellen Vorschriften zur gesetzlichen Vertretung. Für unter elterlicher Sorge stehende Minderjährige sind dies die Eltern gemeinsam (Zöller, 36. Auflage, § 51 ZPO Rn. 3).
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Auslagen für Zeitversäumnis und Nachteile bei der Haushaltsführung:
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§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst trotz des Wortlauts der Norm nicht nur die reine Zeitversäumnis nach § 20 JVEG, sondern auch den Verdienstausfall nach § 22 JVEG. Eine inhaltliche Einschränkung der Erstattungsfähigkeit war dabei nicht beabsichtigt. Dass nur Ersteres benannt ist, ist einem gesetzgeberischen Versehen im Zuge des 1. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geschuldet (BGH, Beschluss vom 26. 1. 2012 − VII ZB 60/09 Rn. 11). Das diesbezüglich auch § 21 JVEG analoge Anwendung finden muss, ist folgerichtig, da eine Abwertung zwischen Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte. Die Anwendbarkeit wird in der Literatur daher unkritisch angenommen (z.B. Schneider in NJW-Spezial 2023, 283 oder Stein/Jonas/Muthorst ZPO § 91 Rn. 128).
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Da vorliegend Auslagen für Zeitversäumnis und Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden, bedarf es keines Nachweises der Höhe, da diese gesetzlich mit 14,00 € bzw. 17,00 € und 3,50 € bzw. 4,00 € vorgegeben ist (§§ 20, 21 JVEG a.F. und §§ 20, 21 JVEG).
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Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 10.825,61 €