Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.01.2026 – 11 CS 25.1997
Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe), Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, hinreichender Anfangsverdacht für Befähigungszweifel aufgrund polizeilicher Mitteilungen

Normenketten:
StVG § 2 Abs. 5, Abs. 8 S. 1, Abs. 12 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 4
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrprobe), Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, hinreichender Anfangsverdacht für Befähigungszweifel aufgrund polizeilicher Mitteilungen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 30.09.2025 – RO 8 S 25.2187
Fundstelle:
BeckRS 2026, 156

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
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Das Landratsamt ... (Fahrerlaubnisbehörde) wurde mit Schreiben der Polizeistation N. vom 22. August 2023 darüber informiert, dass der Antragsteller an diesem Tag trotz unklarer Verkehrslage einen Überholvorgang eingeleitet habe, bei dem das entgegenkommende Polizeifahrzeug einen Zusammenstoß nur durch eine Vollbremsung habe verhindern können. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle habe der Antragsteller deutlich unsicher gewirkt und sei sich der Gefährlichkeit der Situation nicht bewusst gewesen. Bereits am Tag zuvor habe er einer Verkehrskontrolle unterzogen werden sollen und sei trotz mehrfacher Anhaltesignale und -versuche immer wieder weitergefahren. Er sei schon mehrfach durch äußerst unsichere Fahrweise aufgefallen.
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Einer Mitteilung der Polizeiinspektion S. vom 25. November 2023 zufolge fuhr der Antragsteller am 16. November 2023 mit zu geringem Abstand an einem einparkenden Fahrzeug vorbei und touchierte dieses. Bei der Unfallaufnahme habe er massive Stimmungsschwankungen gehabt und wiederholt angegeben, dass es keinen Sachschaden gebe. Bereits am 2. Februar 2019 und 28. Februar 2022 sei der Antragsteller anderen Verkehrsteilnehmern aufgefahren.
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Auf Anforderung des Landratsamts unterzog sich der Antragsteller einer Untersuchung beim Gesundheitsamt C. . Dieses kam unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Berichte seines Hausarztes und über kardiologische und HNOärztliche Untersuchungen sowie eines augenärztlichen Attests zu dem Ergebnis, es bestünden keine gesundheitlichen Bedenken hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Aufgrund der polizeilich erfassten Unsicherheiten empfahl das Gesundheitsamt jedoch mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 eine „intensive Fahrprobe“ mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.
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Die daraufhin vom Landratsamt zur Klärung der Fahrbefähigung angeordnete Fahrprobe hat am 27. Januar 2025 sowie nochmals am 10. Februar 2025 stattgefunden. Die vom Landratsamt mit Bescheid vom 25. März 2025 wegen Nichtvorlage des Ergebnisses verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt mit Bescheid vom 13. Mai 2025 zurückgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Klage mit Beschluss vom 30. April 2025 (Az. RO 8 S 25.710) wegen rechtlicher Bedenken hinsichtlich der Einschränkung des in Frage kommenden Gutachters in der Beibringungsanordnung wiederhergestellt hatte.
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Nach einer Mitteilung der Polizeiinspektion S. vom 19. Mai 2025 ist der Antragsteller am 14. Mai 2025 beim Versuch, mit seinem Fahrzeug aus einer Parklücke auszufahren, vom Pedal abgerutscht und rückwärts gegen das hinter ihm parkende Fahrzeug gefahren.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 forderte das Landratsamt den Antragsteller erneut zur Durchführung einer Fahrprobe bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bis zum 28. Juli 2025 auf. Mit Schreiben vom 4. Juni und 1. Juli 2025 erklärte der Antragsteller sein Einverständnis mit der Begutachtung durch den TÜV ..., und ließ durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Juli 2025 mitteilen, die Fahrprobe sei am 21. Juli 2025 durchgeführt worden. Der Bericht des Prüfers sei allerdings „in einigen Punkten inhaltlich falsch bzw. unzutreffend“.
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Mit Bescheid vom 27. August 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins. Aus der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens sei auf die fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Für die Nichtbeibringung bestehe kein ausreichender Grund. Es sei weder nachvollziehbar noch ohne Vorlage des Gutachtens nachprüfbar, dass der eingesetzte Prüfer befangen gewesen sei und sein Gutachten Belastungseifer erkennen lasse.
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Mit Schreiben an das Landratsamt vom 3. September 2025 übersandte der Antragsteller seinen Führerschein. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der gegen den Bescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30. September 2025 abgelehnt. Es bestünden keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage. Für Zweifel an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen genüge ein Anfangsverdacht, von dem das Landratsamt bei der gebotenen Gesamtschau aufgrund des mehrfach auffälligen Fahrverhaltens des Antragstellers in den Jahren 2022 bis 2025 zu Recht ausgegangen sei. Das gezeigte Verhalten stelle sich nicht als singuläres Augenblickversagen in einer bestimmten Verkehrssituation dar. Auch wenn einiges dafür spreche, dass die Gutachtensanordnung mit der Festlegung der grundsätzlichen Durchführung der Fahrprobe in einem bestimmten örtlichen Bereich an einem materiellen Mangel leide, weil es dem Betroffenen grundsätzlich frei stehe, welche qualifizierte Begutachtungsstelle oder Prüferorganisation er auswähle, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids, da ein unterstellter Fehler offensichtlich keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung gehabt habe. Aufgrund der Formulierung in der Gutachtensanordnung sei dem Antragsteller bewusst gewesen, dass auch Prüfoptionen mit Fahrproben an einer anderen Örtlichkeit bestanden hätten. Gleichwohl habe er mitteilen lassen, die Begutachtung solle durch den TÜV ... , abgewickelt werden. Halte er das erstellte Gutachten für mangelhaft, müsse er es dennoch der Fahrerlaubnisbehörde zu Ermöglichung einer Überprüfung vorlegen. Dies sei nicht geschehen.
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Zur Begründung der hiergegen erhobenen Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller vortragen, er stelle in Abrede, dass er vor August 2023 mehrfach aufgrund unsicherer Fahrweise aufgefallen und dass es zu Meldungen aus der Bevölkerung gekommen sei. Das Erstgericht hätte dies nicht ungeprüft übernehmen dürfen, sondern weitere Aufklärung betreiben müssen. Den Unfall am 16. November 2023 habe nicht er, sondern der Unfallgegner verursacht. Die Polizei habe den von ihm geschilderten Geschehensablauf nicht richtig aufgenommen. Auch insoweit hätte das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Außerdem seien die vermeintlichen Auffälligkeiten aus den Jahren 2022 und 2023 zeitlich weit überholt. Bei dem Unfall am 14. Mai 2025 sei der Antragsteller aufgrund eines singulären Augenblickversagens vom Pedal abgerutscht und auf das hinter ihm stehende Fahrzeug aufgefahren. Dies sei in der Gesamtschau nicht geeignet, eine Fahrprobe zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Anfrage des Landratsamts an die Polizeiinspektion S. und deren Antwort vom 19. Mai 2025 sei das rechtliche Gehör verletzt, weil dem Antragsteller weder die Anfrage noch das Antwortschreiben zugänglich gemacht worden sei. Es sei nicht richtig, dass er sich am 27. Januar 2025 und 10. Februar 2025 jeweils negativ ausgefallenen Fahrproben unterzogen habe. Die Fahrprobe hätte ihm gar nicht erst abverlangt werden dürfen. Die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel der Gutachtensanordnung vom 26. Mai 2025 würden zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
12
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
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1. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2025 – 3 C 8.24 – NJW 2025, 3519 Rn. 8; U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12; U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – BVerwGE 165, 215 Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.3.2024 – 11 CS 24.70 – juris Rn. 11). Soweit es auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung oder -befähigung ankommt, ist auf den Zeitpunkt ihres Ergehens abzustellen (BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.). Das Straßenverkehrsgesetz vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), wurden seit der Anforderung des Gutachtens mit Schreiben des Landratsamts vom 26. Mai 2025 nicht mehr geändert.
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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung setzt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 StVG voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. Zweifel an der Befähigung und an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ebenfalls Voraussetzung für die Fahrerlaubnis ist (§ 2 Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1 und Anlage 4 zur FeV), können sich überschneiden. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Praktische Fahrfertigkeiten stellen einerseits einen wichtigen Teilbereich der Eignung dar, erscheinen andererseits aber auch als Teil der Fähigkeit, die zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen erforderlichen Kenntnisse praktisch anzuwenden, und damit der in § 2 Abs. 5 StVG umschriebenen Befähigung. Zugleich liegt auf der Hand, dass mangelnde Befähigung ihre Ursache in einer Erkrankung haben kann, die (auch) zur körperlichen oder geistigen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Beides ist auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen zu beurteilen und kann im Laufe des Lebens eines Fahrerlaubnisinhabers auch starken Veränderungen unterliegen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2025 – 11 CS 25.463 – DAR 2025, 517 Rn. 9; B.v. 17.3.2025 – 11 CS 25.68 – juris Rn. 12 m.w.N.).
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Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht (mehr) befähigt ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV). Die Regelungen in § 11 Abs. 6 bis 8 FeV über die Beibringung eines Gutachtens sind entsprechend anzuwenden (§ 46 Abs. 4 Satz 3 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV), wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19 m.w.N.) und für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens nicht ausnahmsweise ein ausreichender Grund besteht (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2020 – 11 CS 20.791 – Blutalkohol 58, 300 = juris Rn. 20; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.291 – ZfSch 2010, 594 = juris Rn. 34). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Beibringungsanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Befähigungszweifel. Nicht erforderlich ist, dass die fehlende Befähigung bereits feststeht (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2025 – 11 CS 25.463 – DAR 2025, 517 Rn. 10 m.w.N.).
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b) Daran gemessen ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Landratsamt veranlasste Fahrprobe wegen konkreter Befähigungszweifel und die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den angefochtenen Bescheid vom 27. August 2025 wegen Nichtvorlage des Gutachtens über die durchgeführte Fahrprobe.
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aa) Das Gesundheitsamt C. hat der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 mitgeteilt, der Antragsteller sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, zugleich aber eine Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr empfohlen. Dem hat sich die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der von verschiedenen Polizeistellen geschilderten Vorkommnisse in den Jahren 2022 und 2023 sowie aufgrund des bereits einen Tag nach Aufhebung des ersten Entziehungsbescheids bekannt gewordenen Vorfalls beim Ausparken am 14. Mai 2025, den der Antragsteller ausdrücklich eingeräumt hat und lediglich anders bewertet, angeschlossen.
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Für Zweifel an der Befähigung, die die Anordnung einer Fahrprobe rechtfertigen, ist zwar ein einmaliger Vorfall nicht ausreichend, wenn es sich dabei um ein singuläres Augenblickversagen handelt, das nicht auf unzureichende praktische Fahrfähigkeiten schließen lässt (BayVGH, B.v. 10.4.2025 – 11 CS 25.463 – DAR 2025, 517 Rn. 11). Der betagte Antragsteller ist jedoch seit 2022 nicht nur einmal, sondern wiederholt durch sein Fahrverhalten aufgefallen, das mehrfach Sachschäden zur Folge hatte. Dem Landratsamt lagen neben der Einschätzung des Gesundheitsamts polizeiliche Mitteilungen über insgesamt fünf Beobachtungen von Verkehrsauffälligkeiten des Antragstellers am 28. Februar 2022, am 21. und 22. August 2023, am 16. November 2023 und am 14. Mai 2025 und damit in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang vor.
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Bei dem von der Polizei mitgeteilten Überholvorgang am 22. August 2023 trotz unklarer Verkehrslage hat wohl nur die Reaktion des Fahrers des entgegenkommenden Polizeifahrzeugs einen mutmaßlich folgenschweren Zusammenstoß verhindert. In der Gesamtschau mit den weiteren bekannt gewordenen Vorfällen sind hinreichende Tatsachen gegeben, die im Sinne eines Anfangsverdachts die Anordnung einer Fahrprobe zur Klärung der Frage rechtfertigen, ob der Antragsteller noch zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs befähigt ist. Dabei konnte sich das Landratsamt auf die polizeilichen Mitteilungen stützen. Nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Auch wenn die Vorkommnisse teilweise nicht detailliert beschrieben werden, rechtfertigen sie in der Gesamtschau Zweifel an der Befähigung des Antragstellers. Dass die von verschiedenen Polizeibediensteten und -stellen mitgeteilten Beobachtungen allesamt unrichtig dokumentiert wären, ist nicht anzunehmen.
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bb) Es kommt hinzu, dass der Antragsteller sich am 27. Januar 2025, am 10. Februar 2025 und am 21. Juli 2025 insgesamt drei Fahrproben mit negativem Ergebnis unterzogen hat. Zwar steht seine fehlende Befähigung entgegen der Auffassung des Antragsgegners damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, da er die hierzu jeweils erstellten Gutachten der Sachverständigen oder Prüfer nicht vorgelegt hat. Allerdings hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die ersten beiden negativ verlaufenen „Tests“ mit Schreiben vom 1. Juli 2025 an das Landratsamt im Zusammenhang mit der dritten Fahrprobe ausdrücklich eingeräumt. Dass diese am 21. Juli 2025 stattgefunden hat, ist der „Ergebnismeldung“ des TÜV ... an das Landratsamt vom 22. Juli 2025 zum Prüfauftrag zu entnehmen und wurde vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 28. Juli 2025 ausdrücklich bestätigt.
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cc) Auch gegen die Nachfrage des Landratsamts vom 13. Mai 2025 bei der Polizeiinspektion S. im Vorfeld der Beibringungsanordnung und die Verwertung der Erkenntnismitteilung vom 19. Mai 2025 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Hierdurch hat das Landratsamt Kenntnis von dem (weiteren) vom Antragsteller verursachten und eingeräumten Unfall am 14. Mai 2025 erfahren und dies im Rahmen der Beibringungsanordnung vom 26. Mai 2025 berücksichtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Hierzu kann sie anlassbezogen auch bei der Polizei zu dortigen Erkenntnissen nachfragen. Die Aufzählung der Ermittlungsmaßnahmen in § 2 Abs. 7 Satz 2 und 3 StVG ist nicht abschließend und die Fahrerlaubnisbehörde daher nicht auf die Einholung von Auskünften aus den genannten Registern beschränkt (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 74 m.w.N.). Auf die Möglichkeit, die an die Begutachtungsstelle zu übersendenden Unterlagen einzusehen, hat das Landratsamt in der Beibringungsanordnung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ausdrücklich hingewiesen. Hätte der Antragsteller davon Gebrauch gemacht, wäre ihm auch das Antwortschreiben der Polizeiinspektion S. vom 19. Mai 2025 mit der Mitteilung des Unfalls vom 14. Mai 2025 bekannt geworden. Auch erstinstanzlich hat der Antragsteller keine Akteneinsicht beantragt. Die Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist daher nicht begründet.
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dd) Schließlich greift auch der Einwand, Mängel der Gutachtensanordnung würden zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führen, nicht durch. Im Beschwerdeverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dabei geben die Gründe der angefochtenen Entscheidung die gebotene inhaltliche Dichte der Beschwerdegründe vor, die eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennen lassen und konkret aufzeigen muss, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die angefochtene Entscheidung nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig ist und weshalb er die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den angegebenen Punkten für fehlerhaft hält. Bloße pauschale und formelhafte Rügen sind zur Beschwerdebegründung unzureichend (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a f. m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass etwaige Mängel der Gutachtensanordnung im Zusammenhang mit einer Einschränkung der durchzuführenden Fahrprobe auf einen bestimmten örtlichen Bereich nicht die Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung zur Folge haben, weil sie die Wahl der Prüfstelle durch den Antragsteller offensichtlich nicht beeinflusst haben (BA S. 12 f.). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht auseinander. Angesichts der differenzierten Entscheidungsbegründung des Ausgangsgerichts genügt dies den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht ansatzweise. Da dem Antragsteller die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 1. Oktober 2025 zugestellt wurde und die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mittlerweile abgelaufen ist, kann die gebotene Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mehr nachgeholt werden.
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2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts. Da kein ausreichender Grund dafür vorliegt, das erstellte Gutachten über die Fahrprobe zurückzuhalten, ist nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Somit ist die daran anknüpfende Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 47 Abs. 1 FeV zum Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer zwingend und verhältnismäßig. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter haben das durchaus gewichtige Mobilitätsbedürfnis des Antragstellers und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Lebensführung dahinter zurückzustehen.
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3. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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5. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).