Inhalt

VG München, Beschluss v. 23.04.2026 – M 7 E 26.2333
Titel:

Versammlung der Jagdgenossen, Tagesordnung, Antragsbefugnis (verneint), Jagdgenossenschaft, Tagesordnungsergänzung, Mitgliedschaftsrechte, Antragsbefugnis, Organstreitverfahren, Quorum, einstweiliger Rechtsschutz

Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
Satzung der Jagdgenossenschaft … § 7 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Versammlung der Jagdgenossen, Tagesordnung, Antragsbefugnis (verneint), Jagdgenossenschaft, Tagesordnungsergänzung, Mitgliedschaftsrechte, Antragsbefugnis, Organstreitverfahren, Quorum, einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Ergänzung der Tagesordnung einer Jagdgenossenschaftsversammlung.
2
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin, einer Jagdgenossenschaft. Die Satzung der Antragsgegnerin enthält entsprechend der Mustersatzung (vgl. § 5 Abs. 1 AVBayJG) unter anderem folgende Bestimmung:
„§ 7 Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
(1) 1Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. 2Der Jagdvorsteher muss die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.“
3
Am 28. Januar 2026 beantragte ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen, darunter der Antragsteller, die Aufnahme folgender Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung der Jagdgenossen: „Diskussion/Beratung mit anschließendem Beschluss über eine Abberufung der Mitglieder der Jagdvorstandschaft (Jagdvorsteher, stellv. Jagdvorsteher, Kassier, Schriftführer, Rechnungsprüfer, Beisitzer)“ und „Neuwahlen der gesamten Vorstandschaft“.
4
Die Antragsgegnerin lud für den 13. April 2026 zur Versammlung der Jagdgenossen ein. Die beigefügte Tagesordnung enthielt folgenden Tagesordnungspunkt: „Diskussion über eine Abberufung aller Mitglieder der Jagdvorstandschaft sowie Diskussion über außerturnusgemäße Neuwahlen“.
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Der Antragsteller hat am 1. April 2026 bei Gericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tagesordnungspunkte „Diskussion/Beratung mit anschließendem Beschluss über eine Abberufung der Mitglieder der Jagdvorstandschaft (Jagdvorsteher, stellv. Jagdvorsteher, Kassier, Schriftführer, Rechnungsprüfer, Beisitzer)“ und „Neuwahlen der gesamten Vorstandschaft“ auf die Tagesordnung zu setzen. Der Antragsteller sei antragsbefugt, weil er die Durchsetzung seiner Mitgliedschaftsrechte als Teil eines Quorums von mehr als 25% der stimmberechtigten Jagdgenossen begehre. Die Regelung in § 7 der Satzung, wonach der Jagdvorsteher verpflichtet ist, die Versammlung der Jagdgenossen einzuberufen, wenn dies von 25% der stimmberechtigten Jagdgenossen unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheit beantragt wird, schließe die Pflicht des Jagdvorstehers mit ein, einzelne Tagesordnungspunkte bei einer durch ihn anzuberaumenden ordentlichen Versammlung der Jagdgenossen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn das Quorum erreicht werde. Der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Antrag nicht entgegen. Dem Antragsteller drohe eine endgültige und erhebliche Verletzung seiner Mitgliedschaftsrechte. Der von der Antragsgegnerin veröffentlichte Tagesordnungspunkt schließe nach einhelliger Rechtsprechung und Literatur mangels Bestimmtheit eine Beschlussfassung über die Abberufung und über Neuwahlen aus. Etwaige Beschlüsse seien anfechtbar.
6
Nach Antragstellung wurde die Versammlung der Jagdgenossen auf den 27. April 2026 umgeladen. Die Tagesordnung enthält nunmehr folgende Tagesordnungspunkte: „Diskussion/Beratung mit anschließendem Beschluss über eine Abberufung der Mitglieder der Jagdvorstandschaft (Jagdvorsteher, stellv. Jagdvorsteher, Kassier, Schriftführer, Rechnungsprüfer, Beisitzer)“ und „Neuwahlen der gesamten Vorstandschaft“.
7
Der Antragsteller hat am 20. April 2026 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat am 22. April 2026 der Erledigung zugestimmt.
II.
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1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
9
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Er dürfte von Anfang an unzulässig gewesen sein, weil dem Antragsteller die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlte.
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a) Da es sich bei der begehrten Aufnahme der Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung der Versammlung der Jagdgenossen um ein (inner-)organschaftliches Verwaltungsstreitverfahren handelt, ist ein einzelner Jagdgenosse nur antragsbefugt, wenn er die Verletzung solcher Normen geltend machen kann, die der Wahrung der organschaftlichen Rechte, also der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte des Jagdgenossen dienen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2025 – 19 ZB 24.2114 – juris Rn. 14 m.w.N. zur Anfechtung von Beschlüssen der Versammlung der Jagdgenossen). Eine Antragsbefugnis ist zum Beispiel zu bejahen bei behaupteter Verletzung von Vorschriften über die Teilhabe am Willensbildungsprozess, aber auch bei geltend gemachter Unzuständigkeit des handelnden Organs. Eine lediglich mittelbare Betroffenheit ist in einem Organstreitverfahren grundsätzlich nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen.
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte der Antragsteller nicht antragsbefugt gewesen sein, weil die Satzung der Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen eigenen Anspruch auf Aufnahme der begehrten Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung der Versammlung der Jagdgenossen geben dürfte.
12
Zwar bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung, dass der Jagdvorsteher die Versammlung der Jagdgenossen einberufen muss, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt. Steht ohnehin eine turnusmäßige Versammlung der Jagdgenossen an, so dürften sich die Antragsberechtigten (a maiore ad minus) auf den Antrag beschränken können, die von ihnen bezeichneten Beratungsgegenstände in die Tagesordnung dieser Sitzung aufzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.1975 – 7 P 2.74 – BVerwGE 49, 144 – juris Rn. 10 zum Personalvertretungsrecht; BGH, U.v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 68/13 – juris Rn. 8 zum Rechtsanwaltskammerrecht). § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung dürfte die Möglichkeit schaffen, den Jagdvorsteher auch gegen seinen Willen zu zwingen, Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.1975 – 7 P 2.74 – BVerwGE 49, 144 – juris Rn. 10). Dem Jagdvorsteher dürfte – anders als bei Anträgen einzelner Jagdgenossen – insoweit kein Prüfungsrecht zustehen. Er dürfte bei solchen qualifizierten Anträgen, die das Mindestquorum erfüllen, verpflichtet sein, Tagesordnungspunkte auch dann auf die Tagesordnung zu setzen, wenn er die Behandlung des Themas auf der Versammlung der Jagdgenossen für unzulässig hält. Es dürfte dann Aufgabe der Versammlung der Jagdgenossen sein, selbst darüber zu beschließen, ob und wie sie einen solchen Gegenstand behandeln will (vgl. BGH, U.v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 68/13 – juris Rn. 9). Dem Jagdvorsteher bleibt es hierbei unbenommen, bereits im Zuge der Übermittlung der Tagesordnung seine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags deutlich zu machen.
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§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung dürfte aber seinem Wortlaut nach den Kreis der Antragsberechtigten abschließend bestimmen. Dem einzelnen Jagdgenossen gesteht die Satzung kein eigenes Recht auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der Versammlung der Jagdgenossen zu. Dies dürfte auch kein Versehen sein. Dem Mustersatzungsgeber hätte es freigestanden, ein Antragsrecht des einzelnen Jagdgenossen zu normieren (vgl. etwa VG Regensburg, U.v. 12.6.2014 – RN 5 K 13.638 – juris Rn. 41 zur Satzung einer Steuerberaterkammer). Er hat sich jedoch dafür entschieden, das Antragsrecht an das – auch im demokratischen Verfahren übliche (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG) – Quorum eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder zu binden (vgl. VG München, B.v. 23.10.2025 – M 7 S 25.4701 – juris Rn. 51). Damit soll gewährleistet werden, dass Versammlungen nicht mit Tagesordnungspunkten überfrachtet werden, die mangels ausreichender Unterstützung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.1975 – 7 P 2.74 – BVerwGE 49, 144 – juris Rn. 11).
14
Soweit der Antragsteller vorträgt, Teil des Quorums von 25% der stimmberechtigten Jagdgenossen zu sein, dürfte auch dies nicht seine Antragsbefugnis begründen. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung dürfte weder dem Mitunterzeichner noch dem Mitinitiator eines Antrags auf Einberufung einer Versammlung der Jagdgenossen eine individuelle Rechtsstellung einräumen. Das Quorum dürfte materiellrechtlich nur eine Vereinigung natürlicher Personen ohne eigene Rechtsqualität darstellen. Wenn die daran Beteiligten nicht alle einem Initiator vorweg Prozessvollmacht erteilt haben, so würde ein einzelner Unterzeichner als Rechtsschutzsuchender mangels eindeutig ausscheidbarer persönlicher „Teilrechtspositionen“ über fremde Rechte mitverfügen (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.1995 – 4 CE 95.2234 – juris Rn. 12 zu Art. 18 Abs. 2 GO). Dem Antragsteller dürfte damit insoweit kein organschaftliches Recht zugestanden haben, auf das er sich berufen könnte.
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die beantragte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, besteht für die Herabsetzung des Streitwerts keine Veranlassung (vgl. VG München, B.v. 20.1.2023 – M 7 E 23.132 – juris Rn. 50).