Inhalt

VG München, Beschluss v. 01.07.2026 – M 7 M 25.32806
Titel:

Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, Keine fiktive Mehrfachmandatierung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerstattung, Reisekosten des Rechtsanwalts, Kostenminimierung, Notwendige Aufwendungen, Mehrfachmandatierung, Prozessbevollmächtigter

Normenkette:
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Reisekosten eines auswärtigen Anwalts, Keine fiktive Mehrfachmandatierung, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerstattung, Reisekosten des Rechtsanwalts, Kostenminimierung, Notwendige Aufwendungen, Mehrfachmandatierung, Prozessbevollmächtigter

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Die Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
2
Mit rechtskräftigem Urteil der Einzelrichterin vom 18. Dezember 2024 (M 7 K 23.31929) hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2023 (teilweise) auf und verpflichtete diese, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (I.) und die Kosten des Verfahrens zu tragen (II.).
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Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2025 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger die Festsetzung seiner erstattungsfähigen Kosten in Höhe von insgesamt 1.422,02 Euro. Unter anderem wurden anteilige (1/4) Fahrtkosten gemäß Nr. 7004 VV-RVG für die Anreise aus Frankfurt in Höhe von 47,57 Euro beantragt (Anreise: Super-Sparpreis, 73,19 Euro; Abreise: Flexpreis, 117,10 Euro). Angesetzt wurde außerdem ein anteiliges Tagegeld (20 Euro).
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 19. März 2025 wurden die von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen antragsgemäß festgesetzt.
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Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Beklagte die Entscheidung des Gerichts. Sie rügt, die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts sei bei objektiver Betrachtung nicht notwendig gewesen mit der Folge, dass Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, sowie die auf diese Positionen entfallende Umsatzsteuer aus Gründen der Kostenminimierung nur insoweit erstattungsfähig seien, als sie bei Beauftragung eines ortsansässigen Anwalts (am Wohnsitz der Kläger bzw. am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts) entstanden wären. Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. November 2024 beschränke die Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsüblichen Rechtsanwalts“. Fiktive Reisekosten zwischen München und Berchtesgaden als am weitesten vom Gerichtssitz entfernten Ort des Gerichtsbezirks wären aber nur in Höhe von 70 Euro bzw. 32 Euro („Bayern-Ticket“) angefallen. Richtigerweise hätten nur die anteiligen fiktiven Reisekosten angesetzt werden dürfen.
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Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.
7
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
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Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter. Das Verfahren wurde durch Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2026 wegen des Ausscheidens der Vorsitzenden dem nunmehrigen Berichterstatter übertragen.
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1. Die Kostenerinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die von dem Bevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Kosten zutreffend antragsgemäß festgesetzt.
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a) Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung kennt die Verwaltungsgerichtsordnung keine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 Satz 1 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 – 9 KSt 5.07 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 22 C 14.2131 – juris Rn. 10, B.v. 29.6.2021 – 9 C 19.2411 – juris Rn. 10). Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss. War die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz an dem gewählten Ort nicht notwendig, sind die Reisekosten des Bevollmächtigten nach Maßgabe des Grundsatzes der Kostenminimierung aber jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig, wie sie für einen Rechtsanwalt entstanden wären, der am Sitz des Gerichts oder am Wohnort der Auftraggeber ansässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.2017 – 9 KSt 4.17 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B.v. 24.7.2023 – OVG 3 K 57/22 – juris Rn. 4; weitergehend BGH, B.v. 9.5.2018 – I ZB 62/17 – NJW 2018, 2572: im Gerichtsbezirk ansässig).
11
b) Diesen Maßstäben trägt der Kostenfestsetzungsbeschluss Rechnung, weil die tatsächlichen – anteiligen – Reisekosten die fiktiven Reisekosten eines Bevollmächtigten mit Niederlassung am Wohnort der Kläger (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) in G. nicht übersteigen. Dieser hätte nach Nr. 7003 der Anlage 1 zum RVG bei einer einfachen Entfernung von rund 90 km zum Sitz des Gerichts Fahrtkosten in Höhe von 180 * 0,42 Euro = 75,60 Euro sowie nach Nr. 7005 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG ein Tage- und Abwesenheitsgeld von 30 Euro ansetzen können.
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Zu einem gegenteiligen Schluss gelangt die Beklagte nur deshalb, weil sie auch die fiktiven Reisekosten nur anteilig ansetzt, mithin von einer fiktiven Mehrfachmandatierung ausgeht. Zu einer solchen Mehrfachmandatierung wären die Kläger aber weder verpflichtet gewesen, noch hätten sie notwendigerweise Einfluss darauf gehabt, ob sich auch die weiteren Mandanten ihres auswärtigen Bevollmächtigten zur Mandatierung desselben ortsansässigen Bevollmächtigten bereiterklären. Entscheidend ist lediglich, dass die geltend gemachten Reisekosten die fiktiven Reisekosten eines Prozessbevollmächtigen nicht übersteigen, den die Kläger an ihrem Wohnort hätten mandatieren können. Dieser wäre auch nicht zu einer Anreise mit der Bahn verpflichtet gewesen, sondern hätte Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug abrechnen dürfen (vgl. Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, Nr. 7003 Rn. 29).
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Auch im Übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss weder dem Grunde nach noch in der Höhe zu beanstanden.
14
2. Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
15
Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar (vgl. BayVGH; B.v. 28.5.2020 – 13a C 20.30391 – juris Rn. 8 ff.).