Inhalt

VG München, Beschluss v. 26.06.2026 – M 5 E 26.3122
Titel:

Amtsangemessene Alimentation, Anordnungsgrund (verneint), wesentliche Nachteile (verneint), Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Existenzgefährdung, Untätigkeit der Behörde, Hauptsacheverfahren

Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Amtsangemessene Alimentation, Anordnungsgrund (verneint), wesentliche Nachteile (verneint), Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsgrund, Anordnungsanspruch, Existenzgefährdung, Untätigkeit der Behörde, Hauptsacheverfahren

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, dass über seinen Widerspruch hinsichtlich seines Antrages auf amtsangemessen Alimentation zeitnah entschieden wird.
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Der Antragsteller ist 1979 geboren und steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 + AZ) in Diensten des Antragsgegners.
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Mit Schreiben vom … Dezember 2025 (Blatt 566 der Behördenakte) legte der Antragsteller Widerspruch gegen seine Besoldung ein und führte aus, dass sein Widerspruch ruhen solle, bis über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entschieden worden sei. Mit Schreiben vom *. März 2026 erweiterte der Antragsteller seinen Widerspruch in zeitlicher Hinsicht und bat um Sachstandsmitteilung in Form einer Zwischenmitteilung.
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Mit Schreiben vom 28. April 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben (M 5 K 26.3120), über die noch nicht entschieden ist. Er begehrt, dass über seinen Widerspruch gegen seine Besoldung wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Alimentation unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, zu entscheiden sei. Gleichzeitig begehrt er hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht die Untätigkeitsklage nicht für ausreichend hält – den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 wurde der Antragsteller im Rahmen der Erstzustellung im Verfahren M 5 K 26.3120 durch das Gericht darauf hingewiesen, dass ein unter diese Bedingung gestellter Rechtsbehelf nicht zulässig sei. Die Untätigkeitsklage sei nach vorläufiger Auffassung der Gerichts ausreichend, um dem klägerischen Begehren zu entsprechen. Es werde um zeitnahe Mitteilung gebeten, ob ausdrücklich auch (ohne den Eintritt der formulierten Bedingung) die Einlegung eines Gerichtskosten auslösenden Verfahrens im Eilrechtschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angestrebt werden soll. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass ausdrücklich auch die Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO begehrt werde. Der Antragsteller hat beantragt,
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im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig eine amtsangemessene Alimentation sicherzustellen bzw. über das entsprechende Begehren des Antragstellers unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da andernfalls wesentliche, gegenwärtige und irreparable Nachteile drohten. Die fortdauernde Nichtbescheidung bzw. die faktische Verzögerung des Begehrens auf amtsangemessene Alimentation entfalte angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Antragstellers existenzrelevante Auswirkungen. Es stünde ein Ruhestandsversetzungsverfahren im Raum. Dieses würde zu Unsicherheiten mit einer erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Belastungssituation auch auf Grund der Erkrankung des Antragstellers führen. Es würde zudem eine Anschlussfinanzierung für das selbstbewohnte Wohneigentum anstehen. Auch sei der Antragsteller alleinstehend und es stehe somit kein weiteres Haushaltseinkommen zur Kompensation bereit.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
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Ein Anordnungsanspruch scheide aus, da die voraussichtliche Bearbeitungszeit durch einen zureichenden Grund gerechtfertigt sei und dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile drohten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die Behördenakten im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 26.3120 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
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2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Ein Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist nicht gegeben. Voraussetzung einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Abwendung wesentlicher Nachteile. Die Regelungsanordnung ist auf eine Veränderung des Status quo gerichtet. Wesentlicher Nachteil kann dabei die Gefahr der Vereitelung des Rechts sein. Beispielsweise, wenn ohne die einstweilige Anordnung die Durchsetzung des Rechts mithilfe des Hauptsacheverfahrens und seiner etwaigen Vollstreckung zu scheitern droht, weil sich die Hauptsacheklage erledigen würde oder eine zulässige Klage von vornherein nicht mehr möglich wäre. Wesentliche Nachteile sind ferner sonstige erhebliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im (unter Umständen langwierigen) Hauptsacheprozess erstreiten müsste. Reine finanzielle Schäden werden regelmäßig durch Geldersatz wiedergutzumachen sein. Wann ein Nachteil in diesen Fallgestaltungen „wesentlich“ ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben; es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Happ in: Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 123 Rn. 23). Eine Existenzgefährdung ist ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil.
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Vorliegend ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung des grundrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG) zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil ihm keine irreparablen oder schwerwiegenden Nachteile drohen (BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 9 CE 08.625 – juris Rn. 4).
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Es ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile ihm drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Auch eine etwaige Dringlichkeit wurde weder glaubhaft vorgetragen, noch ist sie aus den Umständen ersichtlich. Dass der Antragsteller deswegen und vor Entscheidung in der Hauptsache in finanzielle Schwierigkeiten oder existenzielle Not geraten könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch angesichts der nicht unerheblichen Höhe der aktuellen Besoldung – die dem Antragsteller zusteht – ersichtlich.
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Der Antragsteller führt lediglich pauschal an, dass er als Alleinstehender und somit Alleinverdiener auf Grund seiner Erkrankung und nun anstehenden Anschlussfinanzierung für seine selbstgenutzte Wohnimmobilie auf Grund gestiegener Zinsen in einer wirtschaftlichen Notlage sei.
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Der Antragsteller erhält eine Besoldung der Besoldungsgruppe A 9 samt Amtszulage (aus der Behördenakte Blatt 454 ergibt sich, dass der Antragsteller im November 2024 bereits in Stufe 9 besoldet worden ist) und weiteren Zulagen für den Polizeivollzugsdienst. Dass die aktuell gewährte Besoldung beim Antragsteller zu erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Nachteilen führt, ist nicht erkennbar. Zumal der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, er habe einen erhöhten finanziellen Bedarf auch auf Grund seiner Erkrankung, belegt hat er dies nicht. Erst Recht ist nicht erkennbar, dass die Existenz des Antragstellers gefährdet ist.
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Ob ein möglicherweise anstehendes Ruhestandsversetzungsverfahren zu Unsicherheiten und einer wirtschaftlichen und persönlichen Belastungssituation beim Antragsteller führt, kann dahingestellt bleiben. Denn eine beim Antragsteller womöglich bestehende wirtschaftliche und persönliche Belastungssituation würde auf einer eventuell anstehenden Ruhestandsversetzung beruhen und gerade nicht auf der Tatsache, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Verbescheidung des Widerspruchs „untätig“ sei oder eine amtsangemessene Alimentation „Nichtgewährt“. Zumal das Ruhestandsversetzungsverfahren aktuell nur im Raum steht und noch keinesfalls abgeschlossen ist, sodass sich finanzielle Auswirkungen diesbezüglich noch gar nicht konkretisiert haben können. Dessen ungeachtet steht es dem Antragsteller frei, gegen eine Ruhestandsversetzung um (Eil)-Rechtsschutz nachzusuchen.
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3. Ob der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann dahingestellt bleiben.
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4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.