Inhalt

LG Passau, Beschluss v. 28.04.2026 – 2 T 111/25
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Streitwertfestsetzung, Beschwerdeberechtigung, Teilklagerücknahme, Klageerweiterung, Kostenaufhebung, Gebührenstreitwert, Verfahrensgebühr

Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Beschwerdeberechtigung, Teilklagerücknahme, Klageerweiterung, Kostenaufhebung, Gebührenstreitwert, Verfahrensgebühr
Vorinstanzen:
AG Passau, Beschluss vom 20.04.2026 – 15 C 159/24
AG Passau, Beschluss vom 31.07.2025 – 15 C 159/24

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird Ziff. II. des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 31.07.2025, Az. 15 C 159/24, dahingehend abgeändert, dass der (Gebühren-)Streitwert einheitlich auf 16.824,00 € festgesetzt wird.
Die Beschwerde der Kläger wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Die Kläger und der Klägervertreter wenden sich mit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. II. des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 31.07.2025.
2
Auf Antrag der Kläger erließ das Amtsgericht Coburg – Zentrales Mahngericht gegen die Beklagten einen Mahnbescheid (Hauptforderung: 12.392,00 € und 2.080,00 €). Nach Widerspruch des Beklagten wurde das Verfahren an das Amtsgericht Passau abgegeben. Mit der Anspruchsbegründung des Klägervertreters vom 07.04.2024 wurde diese Hauptforderung in Höhe von insgesamt 14.472,00 € samt Nebenforderungen weiterverfolgt. In der Folge wurde ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.03.2025 wurde die Klageforderung auf 12.310,00 € reduziert, mithin eine Teilklagerücknahme i.H.v. 2.162,00 € erklärt und sodann die Klage im selben Schriftsatz wegen einer weiteren Überzahlung von 24 Monaten zu je 98,00 € i.H.v. 2.352,00 € erweitert. Am 30.04.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Nachgang schlossen die Parteien einen Vergleich, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 31.07.2025 in Ziff. I. festgestellt wurde. Als Kostenfolge wurde in Ziff. I. 3. Kostenaufhebung vereinbart. In Ziff. II. dieses Beschlusses heißt es:
„Der Streitwert wird auf bis zum 03.03.2025 auf € 14.472,00 und für die Zeit danach auf € 14.662,00 festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf € 12.480,00 festgesetzt.“
3
Dieser Beschluss wurde den Parteivertretern am 01.08.2025 zugestellt.
4
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.08.2025 legte dieser im eigenen Namen, sowie für die Kläger Streitwertbeschwerde ein. Der Streitwert sei korrekterweise auf 16.824,00 € festzusetzen. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Wertfestsetzung sei unzulässig, da sich die zu erhebende Gerichtsgebühr nicht nach Zeitabschnitten berechne oder berechnen lasse. Im Verfahren sei überdies nur eine Gerichtsgebühr angefallen, so dass es auch nur einen Wert geben könne. Der Wert sei einheitlich festzusetzen und richte sich nach der Summe aller Forderungen, die innerhalb eines Prozesses erhoben werden, unabhängig davon, ob sie zeitgleich geltend gemacht werden. Nach Hinweis des Amtsgerichts Passau mit Verfügung vom 11.08.2025 nahm der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 28.08.2025 ergänzend Stellung.
5
Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 07.10.2025 wurde der (Streitwert-)Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Passau zur Entscheidung vorgelegt.
6
Mit Verfügung vom 09.10.2025 wies das Landgericht Passau die Beteiligten darauf hin, dass die Beschwerde der Klägerseite voraussichtlich erfolgreich sein wird. Beide Parteivertreter erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Klägervertreter nahm mit Schriftsatz vom 27.10.2025 Stellung.
7
Mit Verfügung vom 06.11.2025 wies das Landgericht Passau nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage darauf hin, dass unabhängig von ihrer Begründetheit bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde des Klägervertreters im eigenen Namen und im Namen der Kläger bestehen, da die Kläger überhaupt nicht beschwert seien und bzgl. der Streitwertbeschwerde des Klägervertreters die Mindestbeschwer gem. § 68 I 1 GKG nicht erreicht sei.
8
Hierzu nahm der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2025 Stellung. Da das Amtsgericht davon ausgegangen sei, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes über 200,00 € liegt, habe es im angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zur Zulassung der Streitwertbeschwerde gemacht. Die Entscheidung über die Zulassung der Streitwertbeschwerde müsse nunmehr nachgeholt werden. Der Klägervertreter beantragte, dass das Landgericht Passau die Sache dem Amtsgericht Passau zurückgibt, damit dieses über die Frage der Zulassung im Wege der Beschluss-Ergänzung entscheidet.
9
Mit Verfügung vom 19.11.2025 erhielt der Beklagtenvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu, eine solche wurde aber nicht abgegeben. Der Klägervertreter nahm hingegen ergänzend Stellung mit Schriftsatz vom 03.12.2025.
10
Mit Verfügung vom 09.12.2025 wurde die Akte dem Amtsgericht Passau zugeleitet m.d.B. über die in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.11.2025 beantragte nachträgliche Ergänzung des Streitwertbeschlusses vom 31.07.2025 hinsichtlich der Zulassung der Beschwerde zu entscheiden.
11
Mit Beschluss vom 20.04.2026 hat das Amtsgericht Passau die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 31.07.2025 nachträglich zugelassen.
12
Zur Vervollständigung wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte, Az.: 15 C 159/24 bzw. 2 T 111/25.
II.
13
Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. II. des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 31.07.2025 ist bereits unzulässig.
14
Bzgl. der Streitwertbeschwerde der Kläger fehlt die erforderliche Beschwer der Kläger gänzlich.
15
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts ist für eine Beschwerdeberechtigung Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 1366; OLG Koblenz NJOZ 2002, 1179; VGH München BeckRS 2008, 27752; vgl. auch BGH BeckRS 2012, 03303). Der Beteiligte, der – wie hier – die Kosten des Verfahrens (teilweise) zu tragen hat, ist in der Regel nur insoweit beschwert, als er geltend macht, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden (vgl. BGH BeckRS 2012, 03303; 2009, 86436; NJW-RR 1986, 737; OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 08772; OLG Celle BeckRS 2011, 03334; OLG Köln BeckRS 2010, 13530; OLG Brandenburg NJW-RR 2005, 80; OLG Koblenz NJOZ 2002, 1179 (1180)). Auch die Tatsache, dass der Beteiligte rechtsschutzversichert ist, führt in der Regel nicht zu einer Beschwer durch eine zu niedrige Festsetzung (vgl. VGH München BeckRS 2012, 58265; BeckOK KostR/Laube, 52. Ed., Stand: 01.03.2026, GKG § 68 Rn. 52). Nachdem die Kläger, welche entsprechend Ziff. I. 3. des Beschlusses vom 31.07.2025 teilweise die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, hier geltend machen, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt, sind sie entsprechend der genannten Grundsätze nicht beschwert, so dass auch deren Beschwerde unzulässig ist.
III.
16
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung in Ziff. II. des Beschlusses des Amtsgerichts Passau vom 31.07.2025 ist zulässig und begründet.
17
1. Die Beschwerde ist zulässig.
18
Die Beschwerde ist statthaft gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG. Der Klägervertreter ist auch gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt, § 68 Abs. 1. S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Das Landgericht Passau ist zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG. Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 GKG durch den Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist.
19
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt zwar nicht den in § 68 Abs. 1 S. 1 ZPO genannten Grenzwert, allerdings wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Amtsgericht (nachträglich) zugelassen (zur Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung des Streitwertbeschlusses hinsichtlich der Zulassung – wie hier – s. NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 46 ff.).
20
2. Die Beschwerde ist begründet.
21
Der (Gebühren-)Streitwert ist hier gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 16.824,00 € festzusetzen.
22
In einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren wird nur eine einheitliche (Verfahrens-)Gebühr erhoben. Ob diese zu einem Satz von 3,0 (Nr. 1210 KV-GKG) oder zu einem ermäßigten Satz von 1,0 (Nr. 1211 KV-GKG) anfällt, ist unerheblich. Es bleibt bei einer einzigen Gerichtsgebühr, die für das gesamte Verfahren erhoben wird. Maßgebend für deren Bestimmung ist gem. § 39 I GKG der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachter Gegenstände. Eine teilweise Klagerücknahme oder übereinstimmende Teilerledigung lassen den Streitwert unberührt (vgl. z.B. OLG Nürnberg NJW 2022, 951; OLG München NJW-RR 2017, 700; KG BeckRS 2018, 3426; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 39 Rn. 15 ff.). Die Werte mehrerer Gegenstände sind auch dann zusammenzurechnen, wenn sie nacheinander in das Verfahren eingeführt worden sind, die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die Streitgegenstände zeitgleich anhängig sind oder waren; soweit sich die Streitgegenstände verändern, sind für den Verfahrenswert sämtliche während des Verfahrens anhängigen Gegenstände zusammenzurechnen (vgl. NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 39 Rn. 16 m.w.N.).
23
Ungeachtet dessen mag in der Praxis eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen vorkommen. Eine solche ist vom Gerichtskostengesetz aber weder vorgesehen noch – wie aufgezeigt – systematisch für die Festsetzung der Gerichtsgebühren erforderlich. Teilgebühren nach verschiedenen Werten oder Zeitabschnitten kennt das Gerichtskostengesetz nicht. Im Ergebnis besteht für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung deshalb kein Raum (vgl. z.B. OLG Nürnberg NJW 2022, 951; OLG München NJW-RR 2017, 700; KG BeckRS 2018, 3426; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 39 Rn. 15 ff.).
24
Es mag sein, dass für die Gebühren der Rechtsanwälte gegebenenfalls geringere Werte maßgebend sein können. Denn Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Einigungsgebühr müssen sich nicht zwangsläufig nach demselben Gegenstandswert wie die Gerichtsgebühren richten. Insbesondere gilt der Grundsatz des § 32 Abs. 1 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. BGH NJW 1977, 584). Für die erforderliche gesonderte Wertfestsetzung bedarf es eines Antrags nach § 33 Abs. 1, 2 RVG. Es ist nicht Sache des Gerichts im Verfahren der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG, zu dem auch das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG gehört, von Amts wegen über die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit zu befinden.
25
Der Gesamtwert aller während des Verfahrens anhängig gemachten Streitgegenstände beträgt hier 16.824,00 €, so dass der (Gebühren-)Streitwert entsprechend festzusetzen ist. Durch die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.03.2025 erklärte Teilklagerücknahme i.H.v. 2.162,00 € wurde der (Gebühren-)Streitwert nicht reduziert, wobei er sich sodann durch die im selben Schriftsatz vorgenommene Klageerweiterung i.H.v. 2.352,00 € auf insgesamt 16.824,00 € (14.472,00 € + 2.352,00 €) erhöhte.
26
Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Passau ist in der Folge entsprechend abzuändern.
IV.
27
Eine Kostenentscheidung bzgl. der Beschwerden ist entbehrlich. Gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 GKG ist das Streitwertbeschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 GKG werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: 01.03.2026, § 68 Rn. 157).
V.
28
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG). Eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ist nicht gegeben.
29
Eine Rechtsbeschwerde zum BGH (vgl. § 574 ZPO) gibt es bei § 68 GKG nicht (vgl. Binz, GKG, 6. Auflage 2025, § 68 Rn. 29).