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AG Passau, Beschluss v. 20.04.2026 – 15 C 159/24
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Titel:

Nachträgliche Zulassung einer Streitwertbeschwerde

Normenkette:
GKG § 68 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Geht das erstinstanzliche Gericht irrtümlich von einer zulässigen Streitwertbeschwerde wegen Erreichens der Mindestbeschwer aus und lässt es deswegen die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nicht nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG zu, kann die Zulassung der Beschwerde nachträglich erfolgen. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschwerde, Beschwerdeberechtigung, Teilklagerücknahme, Klageerweiterung, Vergleich, Gerichtsgebühren, Beschwerde, Zulassung, nachträgliche Zulassung
Vorinstanz:
AG Passau, Beschluss vom 31.07.2025 – 15 C 159/24
Rechtsmittelinstanz:
LG Passau, Beschluss vom 28.04.2026 – 2 T 111/25
 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde gegen die Ziffer II des Beschlusses des Gerichts vom 31.07.2025 wird nachträglich zugelassen.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 31.07.2025 (Bl. 114/116 d.A.) wurde neben der Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs auch der (gestaffelte) Streitwert für das Verfahren festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 10.08.2025 (Bl. 117/119 d.A.). Der Beschluss schwieg zur Zulassung der Streitwertbeschwerde, sondern enthielt die gesetzliche Rechtsbehelfsbelehrung.
2
Mit Beschluss des Gerichts vom 07.10.2025 (Bl. 125/127 d.A.) half es der Streitwertbeschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Dieses wies mit Verfügung vom 06.11.2025 auf das Nichterreichen der gesetzlich normierten Mindestbeschwer hin und damit auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hin. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 18.11.2025 die nachträgliche Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Beschwerde, woraufhin das Verfahren dem Amtsgericht erneut vorgelegt wurde.
3
Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
4
Es liegt ein Fall der ausnahmsweise zulässigen nachträglichen Zulassung der Streitwertbeschwerde vor (vgl. zum Ganzen Verfügung vom 09.12.2025).
5
1. Das Gericht ging irrtümlich von einer zulässigen Streitwertbeschwerde wegen Erreichens der Mindestbeschwer aus. Daher finden sich zur Zulässigkeit Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss.
6
2. Die Frage der Streitwertfestsetzung bei Teilklagerücknahme und Klageerweiterung im Prozess ist – auch zwischen Oberlandesgerichten – umstritten. Für die Auffassung des Amtsgerichts sprechen die aus dem Nichtabhilfebeschluss ersichtlichen Gründe, die die Ansicht anderer Gerichte widerspiegeln.
7
3. Mit Verfügung vom 09.10.2025 hat das Beschwerdegericht seine Rechtsansicht bereits kundgetan, die der des Amtsgerichts widerspricht. Da eine einheitliche Handhabung der Streitwertfestsetzung im Landgerichtsbezirk von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 68 I.2 GKG), war die Streitwertbeschwerde nachträglich zuzulassen.