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OLG München, Beschluss v. 30.01.2026 – 6 Ws 98/25 - 6 Ws 99/25
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Titel:

Voraussetzungen des Verzichts auf die persönliche Anhörung im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Normenketten:
StGB § 53, § 67d
StPO § 454, § 463
Leitsätze:
1. Von einer mündlichen Anhörung des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten kann abgesehen werden, wenn dieser nach Terminierung ausdrücklich und eindeutig die Teilnahme ablehnt. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch unter Berücksichtigung der langen Dauer der bisher vollzogenen Unterbringung von über 13 Jahren, des Alters des 61-jährigen Untergebrachten und des Gewichts der Anlasstaten verhältnismäßig, sofern die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten überwiegen. (Rn. 41 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortdauerentscheidung, Kriminalprognose, Verhältnismäßigkeit, Anhörungspflicht, Befangenheitsablehnung, Pflichtverteidigerbestellung, Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Fortdauer, Entscheidung, Anhörung, Verzicht, Dauer der Unterbringung, Alter des Untergebrachten, Gewicht der Anlasstaten
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Beschluss vom 01.09.2025 – StVK 280/17
BVerfG, Beschluss vom 22.05.2025 – 2 BvR 726/25
OLG München, Beschluss vom 03.04.2025 – 6 Ws 216/24
OLG München, Beschluss vom 14.03.2025 – 6 Ws 216/24
LG Memmingen, Beschluss vom 11.11.2024 – StVK 280/17
LG München II, Urteil vom 15.03.2012 – 1 JKLs 22 Js 1640/10
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 04.03.2026 – 6 Ws 99/25
BVerfG vom 02.07.2026 – 2 BvR 1144/26

Tenor

1. Der gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B… wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Ablehnungsantrag des Untergebrachten R… B… vom 30.10.2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten R… B… gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 01.09.2025 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Beschwerde des Untergebrachten vom 20.09.2025 gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 16.09.2025, wonach dem Untergebrachten eine Frist von zwei Wochen für die Benennung eines externen Sachverständigen gesetzt wurde, wird als unzulässig verworfen.
4. Die Beschwerde des Untergebrachten vom 30.10.2025 gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 16.09.2025, wonach dem Untergebrachten eine Frist von einer Woche für die Benennung eines neuen Pflichtverteidigers gesetzt wurde, hat sich erledigt.
5. Der Untergebrachte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

I.
1
Mit Urteil vom 15.03.2012, rechtskräftig seit 02.08.2012, ordnete das Landgericht München II die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an (1 JKLs 22 Js 1640/10). Der Untergebrachte verwirklichte im Zeitraum vom 23.12.2009 bis 17.08.2011 im Zustand der Schuldunfähigkeit vorsätzlich und rechtswidrig die Straftatbestände der Körperverletzung in drei Fällen (Ziff. I., V. und VI.), der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung (Ziff. V.), der versuchten Körperverletzung (Ziff. II.), des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Ziff. III.) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung (Ziff. IV., S. 14/15, 44/45 d. Urteils).
2
Der Untergebrachte befand sich vom 09.09.2011 bis 01.08.2012 in einstweiliger Unterbringung gemäß § 126a StPO im Isar-Amper-Klinikum … (IAK). Seit Rechtskraft des Urteils am 02.08.2012 befindet er sich im Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese wurde zunächst im IAK und nach Verlegung vom 16.01.2013 bis 17.10.2016 im Bezirkskrankenhaus … vollzogen (Bl. 223, 958). Am 17.10.2016 wurde der Untergebrachte schließlich in das Bezirkskrankenhaus (BKH) … verlegt, wo er sich seither ununterbrochen befindet.
3
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen beauftragte mit Verfügung vom 20.10.2023 den Sachverständigen Dr. P…-S…, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstattung eines Prognosegutachtens (Bl. 3651/3652). Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 27.08.2024 zu der Einschätzung, dass die in den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehe. Eine Aussetzung der Maßregel könne nicht empfohlen werden (Bl. 3805/3825).
4
Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin mit Beschluss vom 11.11.2024 die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Frist zur erneuten Überprüfung auf den 20.08.2025 bestimmt (Bl. 4078/4090). Mit Senatsbeschluss vom 14.03.2025 (6 Ws 216/24) wurde die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet verworfen (Bl. 3970/3984).
5
Das BKH … nahm mit Schreiben vom 17.06.2025 zum weiteren Verlauf der Unterbringung Stellung und sprach sich gegen eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB aus (Bl. 4033/4036).
6
Die Staatsanwaltschaft München II beantragte mit Verfügung vom 03.07.2025 die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung (Bl. 4038).
7
Mit Verfügung vom 09.05.2025 wurde Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten auf 08.08.2025 bestimmt (Bl. 4023/4024). Mit Verfügung vom 07.08.2025 wurde der Anhörungstermin aufgrund einer kurzfristigen Erkrankung des Verteidigers auf 29.08.2025 verlegt und die Vorführung des Untergebrachten angeordnet (Bl. 4050/4051).
8
Der mit der Vorführung beauftragte Polizeibeamte H.., PI …, teilte am Morgen des 29.08.2025 mit, dass sich der Untergebrachte weigere, zum Anhörungstermin nach Memmingen verbracht zu werden (Bl. 4073). Da der Untergebrachte bereits zu den letzten Anhörungsterminen im Rahmen der Jahresprüfungen 2023 und 2024 auf eine persönliche Anhörung verzichtet hatte, sah der Vorsitzende von einer zwangsweisen Vorfügung des Untergebrachten ab (Bl. 4074).
9
Die mündliche Anhörung wurde daraufhin ohne den Untergebrachten am 29.08.2025 durchgeführt. Daran nahmen der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. N… und Herr Dr. H… als Vertreter des BKH … teil. Herr Dr. H… nahm zum weiteren Behandlungsverlauf Stellung (Bl. 4074/4077).
10
Mit Beschluss vom 01.09.2025 (Bl. 4078/4090) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts München II vom 15.03.2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Ziff. 1.) und festgestellt, dass die Frist zur erneuten Überprüfung am 20.08.2026 endet (Ziff. 2.).
11
Gegen den am 06.09.2025 dem Verteidiger zugestellten Beschluss (zu Bl. 4091) legte der Untergebrachte mit Schreiben vom 08.09.2025 (Bl. 4124), eingegangen am 12.09.2025 (Bl. 4123), sofortige Beschwerde ein.
12
Mit Verfügung vom 16.09.2025 wies der Vorsitzende darauf hin, dass für das anstehende Prüfungsverfahren nach § 67e StGB (Jahresprüfung 2026) wieder eine externe Begutachtung erforderlich sei. Der Untergebrachte erhielt Gelegenheit binnen zwei Wochen, einen Sachverständigen zu benennen, der mit der externen Begutachtung beauftragt werden soll. Zudem wurde dem Untergebrachten eine Frist von einer Woche zur Benennung eines (neuen) Pflichtverteidigers für das anstehende Prüfungsverfahren gesetzt (Bl. 4092).
13
Gegen die „zu kurze Frist von (lediglich) 2 Wochen bis zur (abermaligen) GA-Benennung“ legte der Untergebrachte mit Schreiben vom 20.09.2025 Beschwerde ein (Bl. 4094).
14
Gemäß Verfügung des Vorsitzenden vom 20.10.2025 wurde dem Untergebrachten mitgeteilt, dass mit der Pflichtverteidigerbestellung noch bis zum 30.10.2025 zugewartet werde. Eine weitere Fristverlängerung sei nicht zu erwarten (Bl. 4118).
15
Mit Schreiben vom 30.10.2025 legte der Untergebrachte Beschwerde gegen die „(zu kurze) Frist zur Pflichtverteidigerbestellung“ ein und lehnte VRiOLG B… „aus den bereits 2025 genannten Gründen“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab, zudem auch wegen des mit zwei Wochen Verspätung am 20.10.2025 gestarteten (nunmehr) zweiten Prozesses in der causa „Aserbaidsachan-Bestechung von Abgeordneten“ nach zuvor erfolgter Verurteilung des MdB a.D. L… Der Untergebrachte begründete in dem Schreiben vom 30.10.2025 auch seine sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung vom 01.09.2025.
16
Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer bestellte dem Untergebrachten mit Verfügung vom 04.11.2025 Rechtsanwalt Dr. B… für das laufende Prüfungsverfahren nach § 67e StGB (Jahresprüfung 2026) als Pflichtverteidiger, nachdem der Untergebrachte unter dem 30.10.2025 Rechtsanwalt Dr. B… benannt und dieser auf Nachfrage des Vorsitzenden mitgeteilt hatte, er sei mit der Übernahme der Pflichtverteidigung einverstanden.
17
Der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. N… schloss sich mit Schriftsatz vom 23.12.2025 der sofortigen Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss vom 01.09.2025 an und rügte die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen. Zuständig sei das Landgericht Regensburg.
18
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 29.10.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 01.09.2025 als unbegründet und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16.09.2025 als unzulässig zu verwerfen.
II.
19
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B… wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtete Ablehnungsgesuch war als unzulässig zurückzuweisen.
20
Denn das pauschale Vorbringen des Untergebrachten im Ablehnungsgesuch – „aus den bereits 2025 genannten Gründen“, zudem auch wegen des mit zwei Wochen Verspätung am 20.10.2025 gestarteten (nunmehr) zweiten Prozesses in der causa „Aserbaidsachan-Bestechung von Abgeordneten“ nach zuvor erfolgter Verurteilung des MdB a.D. L… – ist zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, was dem gänzlichen Fehlen einer Begründung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichsteht (BGH, Beschluss vom 25.06.2020 – 4 StR 654/19, BeckRS 2020, 15335 Rn. 3; KK-StPO/Heil, 9. Aufl. 2023, StPO § 26a Rn. 6, 7 mwN). Dem Gesuch ist überhaupt kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine Befangenheit von VRiOLG B… zu entnehmen. Dieser konnte daher an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne vorherige Einholung einer dienstlichen Stellungnahme mitwirken (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO).
III.
21
Die sofortige Beschwerde gegen die mit Beschluss vom 01.09.2025 angeordnete der Fortdauer der Maßregel ist gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
22
Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu Recht angeordnet, weil ihre weitere Vollstreckung weder für erledigt erklärt noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67e Abs. 1 Satz 1 StGB).
23
1. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen war für die Überprüfungsentscheidung örtlich zuständig.
24
Örtlich zuständig für die zu treffende Entscheidung ist gemäß §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk sich die Maßregelvollzugseinrichtung befindet, in die der Betroffene zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. „Aufgenommen” i.S.d. § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Betroffener, wenn er sich in der Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist. Nichts anderes gilt für eine spätere Verlegung eines Betroffenen. Da unter den Begriff der Aufnahme nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung fällt, also der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen in einer Einrichtung entscheidend ist, bewirkt der (nicht nur vorübergehende)
25
Aufenthaltswechsel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Einrichtung gehört, in die der Betroffene verlegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652).
26
Da sich der Untergebrachte seit seiner Verlegung aus dem BKH … am 17.10.2016 ununterbrochen im BKH … befindet und dort dauerhaft aufgenommen wurde, war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen, in dessen Bezirk sich das BKH … befindet, für die Überprüfungsentscheidung örtlich zuständig.
27
2. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht gegen die Anhörungspflicht verstoßen.
28
Nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist der Untergebrachte mündlich zu hören. Dieser Verfahrensvorschrift wollte die Strafvollstreckungskammer durch die Ladung zur mündlichen Anhörung zunächst auf den 08.08.2025 und schließlich – nach der kurzfristigen Erkrankung des Verteidigers – auf den 29.08.2025 auch nachkommen.
29
Von der mündlichen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn der Untergebrachte eine solche nach Terminierung ausdrücklich und eindeutig ablehnt (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 454 Rn. 27 mwN). Ein derartiger Fall liegt hier vor.
30
Der Untergebrachte war bereits zu den auf 18.08.2023 und 08.11.2024 bestimmten Anhörungsterminen im Rahmen der Jahresprüfungen 2023 und 2024 nicht erschienen. Auch am Morgen des 29.08.2025 weigerte er sich gegenüber dem mit der Vorführung beauftragten Polizeibeamten H…, zum Anhörungstermin nach Memmingen verbracht zu werden. Unter Würdigung dieser Umstände konnte der Vorsitzende von der zwangsweisen Vorführung des Untergebrachten zur mündlichen Anhörung am 29.08.2025 gegen dessen ausdrücklichen Willen absehen. Der Untergebrachte hat wiederholt deutlich gemacht, dass er zur mündlichen Anhörung jeweils nicht erscheinen möchte.
31
3. Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, und die weitere Vollstreckung der Maßregel nicht unverhältnismäßig ist.
32
a) Aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte im BKH … unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens des externen Sachverständigen vom 27.08.2024, der Anlasstaten, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie des aktuellen Behandlungsverlaufs ist auch der Senat davon überzeugt, dass die im Urteil des Landgerichts München II vom 15.03.2012 festgestellte paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) fortbesteht, und vom Untergebrachten krankheitsbedingt nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Gewaltstraftaten vergleichbar den Anlassdelikten ausgeht.
33
(1) Die sachverständig beratene Jugendkammer stellte im Urteil vom 15.03.2012 fest, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Untergebrachten zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer überdauernden krankhaften seelischen Störung in Gestalt einer paranoiden Schizophrenie im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war (S. 16, 35/43 d. Urteils), aufgrund seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit, zu erwarten sind, und der Untergebrachte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (S. 46/49 d. Urteils).
34
Nach der Stellungnahme des BKH … vom 17.06.2025 liegt bei dem Untergebrachten weiterhin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in geschützter Umgebung (ICD-10: F10.21), vor. Diese Einschätzung stimmt überein mit der Diagnose des Sachverständigen Dr. P…-S… im Gutachten vom 27.08.2024 (Bl. 3821). Der Senat hat daher keine Zweifel daran, dass die psychiatrische Diagnose für den Untergebrachten zutreffend war und ist.
35
(2) Der Untergebrachte ist nach wie vor krankheitsbedingt als gefährlich einzuschätzen. In unbehandeltem Zustand sind von ihm in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Gewaltstraftaten vergleichbar den Anlassdelikten zu erwarten.
36
Der Sachverständige Dr. P…-S… hat in seinem Gutachten vom 27.08.2024 ausgeführt, dass die Behandlungs-, Sozial- und Kriminalprognose ungünstig sei. Die seit 1999 vorliegende paranoide Schizophrenie sei auch weiterhin und unverändert symptomatisch. Prognostisch ungünstig sei das gleichzeitige Vorliegen einer komorbiden Suchterkrankung. Eine Abstinenzmotivation habe therapeutisch nicht erarbeitet werden können. Hinsichtlich der psychotischen Erkrankung habe es auch aufgrund der Weigerung des Untergebrachten, sich behandeln zu lassen, keinerlei Fortschritte oder Veränderungen gegeben. Auch eine zwischenzeitlich installierte Zwangsmedikation habe zu keiner Verbesserung des psychopathologischen Befundes geführt.
37
Die Kriminalprognose sei ebenfalls ungünstig. Der Untergebrachte negiere bzw. bagatellisiere die Eingangsdelikte und sei auch psychopathologisch zu keiner Deliktbearbeitung in der Lage. Es bestehe weiterhin eine ausgeprägte Symptomatik mit Wahn, formalen Denkstörungen und Affektinstabilität. Selbst unter den vergleichsweise reizarmen Bedingungen des stationären Maßregelvollzugs komme es immer wieder zu aggressivem und zum Teil auch körperlich gewalttätigem Verhalten. Außerhalb des Maßregelvollzugs sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Untergebrachte erneut Gewaltstraftaten in Form von Körperverletzungen, aber auch gefährlichen Eingriffen in den Straßenverkehr begehen werde. Im Falle eines nicht auszuschließenden erneuten erheblichen Konsums von Alkohol, den der Untergebrachte in der Vergangenheit betrieben habe, und für den keine gefestigte Abstinenz bestehe, würde sich das Risiko noch weiter erhöhen (Bl. 3823).
38
Aus den Stellungnahmen des BKH … vom 20.06.2024 und 17.06.2025, ergänzt durch die Angaben des Herrn Dr. H… in der Anhörung vom 29.08.2025, ergibt sich, dass insbesondere aufgrund fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft die Kriminalprognose weiterhin als negativ zu werten ist. Zwischen Mai 2023 und März 2024 sei der Untergebrachte zudem wiederholt mit unangemessenen Verhalten gegenüber Mitpatienten, Pflegepersonal und Krankenpfleger aufgefallen. Es sei zu verbalen Auseinandersetzungen, Beschimpfungen und Beleidigungen gekommen. Ende Juni 2023 habe er einem Mitpatienten nach einem Streit unvermittelt mit der Hand bzw. Faust ins Gesicht geschlagen. Am 13.03.2024 habe er bei einer routinemäßigen Zimmerkontrolle eine Pflegekraft zunächst ohne Ankündigung mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschließend dem auf den Boden Liegenden mit den Füßen in den Oberkörper getreten (Bl. 3735/3738). Daraufhin sei der Untergebrachte am 18.03.2024 auf die Station … verlegt worden. Seit der Verlegung auf die weiterführende Station in eine reizärmere Umgebung sei eine deutliche Entaktualisierung des Symptombildes zu verzeichnen. Es sei trotz der nach wie vor reduzierten Frustrationstoleranz zu keinen aggressiven körperlichen Übergriffen mehr gekommen (Bl. 4035). Jedoch trete der Untergebrachte hin und wieder weiterhin verbal aggressiv bzw. laut und bedrohlich auf (Bl. 4075).
39
Psychologische Einzelgespräche mit der Bezugstherapeutin lehne der Untergebrachte nach wie vor ab (Bl. 4035). Die Kriminalprognose sei weiterhin aufgrund der fortbestehenden Psychopathologie bei fehlender Medikamentencompliance, Krankheitssowie Behandlungseinsicht als negativ zu bewerten. Bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einem Alkoholrückfall und einer daraus resultierenden Enthemmung zu rechnen. Dies würde wiederum die Wahrscheinlichkeit für Straftaten erhöhen, welche hinsichtlich der Art und Schwere dem Anlassdelikt ähneln und die Opfer entweder direkt persönlich oder seelisch schädigen oder zumindest in die Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung bringen könnten (Bl. 4036).
40
Damit drohen von dem Untergebrachten, sofern er nicht weiterhin im Maßregelvollzug behandelt wird, noch immer mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten entsprechend den Anlasstaten, die die körperliche Unversehrtheit und damit in hohem Maße schützenswerte Rechtsgüter anderer in erheblicher Weise bedrohen, so dass der Untergebrachte für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB liegen weiterhin vor.
41
b) Die weitere Vollstreckung der Maßregel ist auch nicht unverhältnismäßig (§ 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB). Die Voraussetzungen für die Fortdauer der über 13 Jahre andauernden Unterbringung liegen vor. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabes des § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB ist der weitere Vollzug der Maßregel verhältnismäßig.
42
(1) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Unterbringung nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel es erfordert, und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. Soweit Möglichkeiten der Behandlung des Untergebrachten verbleiben, tragen diese auch bei geringen Erfolgsaussichten zur Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei (BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 708/12 –, juris, Rn. 41).
43
Sind zehn Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen worden, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 67d Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB).
44
Der mit zunehmender Vollzugsdauer wachsenden Bedeutung des Freiheitsrechts wird auch dadurch Rechnung getragen, dass der von § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB in Bezug genommene § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB die Fortsetzung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als Ausnahme vom Regelfall der Erledigung normiert. Die Erledigung der Maßregel wird nicht von einer positiven, sondern ihr Fortbestand von einer negativen Prognose abhängig gemacht. Das Gesetz geht somit davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022 – 2 BvR 537/21, juris Rn. 45-50; OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2017 – 4 Ws 408/16, juris Rn. 18).
45
Für den Begriff der rechtswidrigen Taten, „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden“, sind im Wesentlichen dieselben Kriterien heranzuziehen, die die Rechtsprechung zu den materiellen Anforderungen einer Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB herausgebildet hat. Danach sind drohende Verbrechen regelmäßig erfasst sowie Straftaten der mittleren Kriminalität, sofern sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Bei Körperverletzungsdelikten genügen einfache Körperverletzungen gemäß § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, regelmäßig nicht. Dies ist z.B. der Fall bei einfachen Prellungen oder Verstauchungen oder kleineren Blutergüssen, Schürf- oder Schnittwunden. Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung werden hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf. Nach zehn Jahren vollzogener Unterbringung ist es – anders als nach sechs Jahren (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB) – nicht mehr ausreichend, wenn nur noch die Gefahr besteht, dass der Täter rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer in die „Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden“. Die bloße „Gefahr“ einer „Gefahr“ kann nach so langer Zeit eine weitere Unterbringung also nicht mehr rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 18/7244, 33-36).
46
(2) Auch unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabs liegt beim Untergebrachten eine negative Prognose vor. Es besteht eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass er infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Gewalttaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
47
Der Untergebrachte verwirklichte bei der Anlasstat vom 29.04.2011 (Ziff. V. d. Urteils) in alkoholisiertem Zustand am Bahnhof in Starnberg rechtswidrig die Tatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten C… sowie der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten B… (S. 14/15, 44/45 d. Urteils). Der Untergebrachte schlug im Laufe einer von ihm krankheitsbedingt provozierten Auseinandersetzung zunächst mit der rechten Faust auf den Solarplexus des Geschädigten C…, der dadurch nicht unerhebliche Schmerzen erlitt. Als der Geschädigte B… den Untergebrachten deswegen zur Rede stellen wollte, schlug dieser dem Zeugen B… mit der linken Faust ins Gesicht. Der Geschädigte B… schlug daraufhin reflexartig zurück und traf den Untergebrachten im Gesicht. Dieser holte sodann mit seiner rechten Hand, in der er eine Bierflasche hielt, aus und schlug mit der Flasche in Richtung des Kopfes des Zeugen B…, um diesen erheblich zu verletzen. Der Zeuge B… konnte den Schlag jedoch mit dem linken Arm abwehren. Daraufhin versetzte der Untergebrachte dem Geschädigten B… einen zweiten Faustschlag ins Gesicht und traf dessen linke Wange. Der Geschädigte B… erlitt nicht unerhebliche Schmerzen und nahm zwei Wochen lang Schmerztabletten ein.
48
Der Untergebrachte verübte die Gewalttaten vom 29.04.2011 ebenso wie die weiteren im Urteil vom 15.03.2012 festgestellten Taten jeweils im öffentlichen Raum, eine Vorbeziehung zwischen dem Untergebrachten und den Tatopfern bestand jeweils nicht. Der Sachverständige Dr. P…-S… kam im Gutachten vom 27.08.2024 zur Einschätzung, dass es in Freiheit aufgrund der fortbestehenden Krankheitssymptomatik und eines zu erwartenden Rückfalls in Alkoholkonsum zu erheblichen rechtswidrigen Taten kommen würde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Insbesondere sei zu erwarten, dass es in Situationen, die der Untergebrachte im Rahmen seiner wahnhaften Realitätsverkennung fehlinterpretieren würde oder die für ihn einen aversiblen Reiz darstellen würden, jederzeit und raptusartig zu gewalttätigen Übergriffen auf zufällig ausgewählte Personen kommen könnte (Bl. 3824).
49
Bei der versuchten gefährlichen Körperverletzung vom 29.04.2011 zum Nachteil des Zeugen B… handelt es sich um eine Straftat der mittleren Kriminalität, die einen hohen Schweregrad aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört. Zwar erlitt der Geschädigte B… durch die weiteren Faustschläge gegen den Kopf keine gravierenden Verletzungen. Wäre es diesem jedoch nicht gelungen, den Schlag mit der Bierflasche – ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – in Richtung seines Kopfes mit der Hand abzufangen, wäre eine schwere – ggf. lebensgefährliche – Kopfverletzung, ein Schädelbruch oder eine Gehirnerschütterung zu erwarten gewesen. Der Schlag mit der Bierflasche in Richtung Kopf des Zeugen B… belegt die Gefahr, dass der Untergebrachte auch künftig infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
50
Selbst unter den vergleichsweise reizarmen Bedingungen des stationären Maßregelvollzugs kam es in der Vergangenheit immer wieder zu aggressiven und teilweise körperlich gewalttätigen Verhaltensweisen gegen Mitpatienten und Pflegepersonal. Zuletzt hat der Untergebrachte am 13.03.2024 bei einer Zimmerkontrolle einer Pflegekraft mit der Faust ins Gesicht geschlagen und anschließend dem auf dem Boden liegenden Geschädigten mit den Füßen in den Oberkörper getreten. Bei Würdigung aller Umstände besteht daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte in Freiheit auch künftig mittels eines gefährlichen Werkzeugs Opfer attackieren wird, und diese – abhängig von den situativen Gegebenheiten – schwere körperliche und seelische Schäden davontragen werden.
51
(3) Auch unter Berücksichtigung der langen Dauer der bisher vollzogenen Unterbringung von über 13 Jahren, des Alters des 61-jährigen Untergebrachten und des Gewichts der Anlasstaten ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung verhältnismäßig. Die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit überwiegen das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der versuchten gefährlichen Körperverletzung vom 29.04.2011 um eine Straftat der mittleren Kriminalität handelt, die einen hohen Schweregrad aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört, liegt kein Missverhältnis zwischen Anlasstat und Dauer der Unterbringung vor.
52
(4) Trotz der fehlenden Krankheitseinsicht und der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Untergebrachten bestehen weiterhin Behandlungsmöglichkeiten. Der Sachverständige Dr. P…-S… erläuterte in der mündlichen Anhörung vom 08.11.2024 (Bl. 3875), dass aufgrund des langen unbehandelten Verlaufs von der (Zwangs-)Medikation zwar keine Wunderdinge erwartet werden dürften. Ziel könnte es jedoch sein, mit der Medikation zu erreichen, dass die affektiven Spitzen gekappt würden und es künftig nicht mehr zu raptusartigen Gewaltausbrüchen aufgrund von Bagatellen komme. Gemäß den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 27.08.2024 könnte durch eine Verringerung der affektiven Wahndynamik eine Verbesserung im Hinblick auf das aggressive und raptusartige Gewaltverhalten erreicht werden, was zumindest die Möglichkeiten für eine spätere Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim verbessern könnte (Bl. 3822).
53
Herr Dr. H… gab in der mündlichen Anhörung vom 29.08.2025 hierzu ergänzend an, dass sich unter der Gabe von Ciatyl beim Untergebrachten eine gewisse Beruhigung gezeigt habe (Bl. 4076).
54
Zwar hat das Landgericht Memmingen – 4. Zivilkammer – zuletzt mit Beschluss vom 18.09.2025 auf die Beschwerde des Untergebrachten den Antrag des BKH … vom 27.03.2024 auf Genehmigung einer gegen den Willen des Untergebrachten durchzuführenden Zwangsbehandlung zurückgewiesen, da dies nur zulässig sei, wenn zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druckausübung versucht worden sei, die Zustimmung des Untergebrachten zu erhalten. Hieran fehle es. Aus den dokumentierten Überzeugungsversuchen durch die Verfahrenspflegerin vom 11.04.2024 und 16.04.2024 ergebe sich nicht, ob und welche fachkundigen Personen teilgenommen hätten. Im Übrigen sei die Dokumentation auch inhaltlich nicht ausreichend. Es ergebe sich daraus nicht, dass die Versuche mit dem gebotenen Zeitaufwand durchgeführt worden seien (Bl. 4100/4113).
55
Es ist jedoch zu erwarten, dass das BKH … alsbald neuerliche Überzeugungsversuche unternehmen und hierbei die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Dokumentation – beachten wird, so dass künftig eine Zwangsbehandlung möglich sein wird, um bei dem Untergebrachten eine Entlassfähigkeit zu erreichen.
56
4. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB.
57
Der fortbestehenden Gefährlichkeit des Untergebrachten kann derzeit nicht durch weniger belastende Maßnahmen im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht ausreichend begegnet werden. Gemäß der Stellungnahme des BKH … vom 29.08.2025 war es aufgrund der persistierenden Psychopathologie bei fehlender Medikamentencompliance und intermittierend fortbestehendem impulsiven Verhalten und Affektlabilität auch weiterhin nicht möglich, Lockerungsstufen zu erproben und entlassvorbereitende Maßnahmen durchzuführen. Ein geeigneter Empfangsraum im Falle der Entlassung stehe nicht zur Verfügung.
58
Bei einer Würdigung sämtlicher Umstände ist die Kriminalprognose außerhalb des Maßregelvollzugs nach § 67d Abs. 2 StGB für den Untergebrachten derzeit noch als ungünstig zu beurteilen. Wie ausgeführt, drohen von ihm nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftige erhebliche rechtswidrige Taten mit schweren Folgen bei den Opfern. Zum jetzigen Zeitpunkt hat noch keine ausreichende therapeutische Behandlung und Erprobung des Untergebrachten im Rahmen von Lockerungen stattgefunden, und steht kein geeigneter sozialer Empfangsraum zur Verfügung. Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht reichen deshalb nicht aus, um die Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auf ein vertretbares Maß herabzusetzen.
59
5. Das von der Strafvollstreckungskammer festgestellte Fristende (20.08.2026) für die erneute Prüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden und wird vom Untergebrachten auch nicht angegriffen.
IV.
60
Die Beschwerde des Untergebrachten vom 20.09.2025 gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 16.09.2025, mit der dem Untergebrachten eine Frist von zwei Wochen zur Benennung eines externen Sachverständigen für die Jahresprüfung 2026 gesetzt wurde, ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen.
61
Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen eines erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Bei der Strafvollstreckungskammer handelt es sich um ein erkennendes Gericht i.S. des § 305 StPO; denn sie hat die für die Entscheidung bedeutsamen Umstände in eigener Verantwortung zu ermitteln (vgl. KG, Beschluss vom 29.03.2001 – 5 Ws 145/01, NStZ 2001, 448; Kleinknecht/Meyer-Goßner 67. Aufl., StPO § 454 Rn 43 jew. m.w.N.).
62
Eine Beschwerde gegen die Auswahl des Sachverständigen zur Erstattung eines Prognosegutachtens ist – ebenso wie eine vorangegangene Fristsetzung an den Untergebrachten zur Benennung eines solchen – nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29.03.2023 – 7 Ws 45/23, BeckRS 2023, 9322).
V.
63
Die Beschwerde des Untergebrachten vom 30.10.2025 gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 16.09.2025, mit dem dem Untergebrachten eine Frist von einer Woche zur Benennung eines Pflichtverteidigers für die Jahresprüfung 2026 gesetzt wurde, hat sich erledigt. Denn die Frist wurde letztlich bis zum 30.10.2025 verlängert. Innerhalb dieser nachgelassenen Frist benannte der Untergebrachte mit Schreiben vom 30.10.2025 Rechtsanwalt Dr. B… als seinen Verteidiger. Der Vorsitzende bestellte dem Untergebrachten daraufhin mit Verfügung vom 04.11.2025 antragsgemäß Rechtsanwalt Dr. B… als neuen Pflichtverteidiger für das laufende Prüfungsverfahren nach § 67e StGB (Jahresprüfung 2026). Eine etwaige Beschwer ist dadurch jedenfalls nachträglich entfallen. Eine Entscheidung des Senats ist daher nicht mehr veranlasst.
VI.
64
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.