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OLG München, Beschluss v. 04.03.2026 – 6 Ws 98/25 - 6 Ws 99/25
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Titel:

Voraussetzungen der Gehörsverletzung bei Nichtübermittlung einer staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme

Normenkette:
StPO § 33a
Leitsätze:
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wenn das Gericht auch bei vorgenommener Anhörung nicht anders entschieden hätte, zB weil dem Antragsteller ohnehin keine anderen Verteidigungsoptionen zur Verfügung standen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Nichtübermittlung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an den Betroffenen ist nur dann entscheidungserheblich, wenn deren Inhalt neue, für die Entscheidung relevante Gesichtspunkte enthält. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Maßregelvollzug, Fortdauerentscheidung, sofortige Beschwerde, rechtliches Gehör, Anhörungsrüge, Befangenheitsantrag, Zuständigkeit, Entscheidungserheblichkeit, Nichtübermittlung, Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Neue Gesichtspunkte
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 30.01.2026 – 6 Ws 98/25
LG Memmingen, Beschluss vom 01.09.2025 – StVK 280/17
BVerfG, Beschluss vom 22.05.2025 – 2 BvR 726/25
OLG München, Beschluss vom 03.04.2025 – 6 Ws 216/24
OLG München, Beschluss vom 14.03.2025 – 6 Ws 216/24
LG Memmingen, Beschluss vom 11.11.2024 – StVK 280/17
LG München II, Urteil vom 15.03.2012 – 1 JKLs 22 Js 1640/10
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG vom 02.07.2026 – 2 BvR 1144/26

Tenor

I. Die Anhörungsrüge des Untergebrachten R… B… gegen den Beschluss des Senats vom 30.01.2026 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Untergebrachte R… B… trägt die Kosten des Gehörsrügeverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Untergebrachte befindet sich seit 02.08.2012 im Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese wurde zunächst im Isar-Amper-Klinikum … und nach Verlegung vom 16.01.2013 bis 17.10.2016 im Bezirkskrankenhaus … vollzogen. Am 17.10.2016 wurde der Untergebrachte in das Bezirkskrankenhaus … verlegt, wo er sich seither ununterbrochen befindet.
2
Mit Beschluss vom 01.09.2025 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts München II vom 15.03.2012 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Ziff. 1) und festgestellt, dass die Frist zur erneuten Überprüfung am 20.08.2026 endet (Ziff. 2).
3
Gegen den am 06.09.2025 dem Verteidiger zugestellten Beschluss legte der Untergebrachte mit Schreiben vom 08.09.2025, eingegangen am 12.09.2025, sofortige Beschwerde ein.
4
Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte mit Schreiben vom 29.10.2025, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 01.09.2025 als unbegründet zu verwerfen, und führte hierzu aus:
5
Das Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache ist ihm jedoch der Erfolg zu versagen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
6
Zum letzten Prüfungstermin hat die Kammer ein externes Gutachten des Sachverständigen Dr. P…-S… eingeholt, welches von diesem am 27.08.2024 erstattet wurde (Bl. 3805 ff. VH). Den Anforderungen des § 463 Abs. 4 S. 2 StPO wurde damit Genüge getan.
7
Eine persönliche Anhörung des Untergebrachten war nicht geboten, da sich der Betroffene geweigert hatte, zur Anhörung verbracht zu werden (Bl. 4073 VH) und somit auf eine persönliche Anhörung verzichtet hat.
8
Ausweislich der Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 17.06.2025 (Bl. 4033 ff. VH) ist die Legalprognose beim Untergebrachten aufgrund der fortbestehenden Psychopathologie bei weiterhin fehlender Medikamentencompliance, Krankheits- und Behandlungseinsicht weiterhin als negativ zu werten. Bei dem Untergebrachten besteht, wie die Kammer zu Recht feststellt, weiterhin die Gefahr, dass dieser infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Begehung von Delikten entsprechend den Anlassdelikten durch den Untergebrachten ist zu erwarten.
9
Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München wurde dem Untergebrachten und seinen Verteidigern nicht zugeleitet.
10
Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. N… schloss sich mit Schriftsatz vom 23.12.2025 der sofortigen Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss vom 01.09.2025 an und rügte die Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen. Zuständig sei das Landgericht Regensburg.
11
Der Senat hat mit Beschluss vom 30.01.2026 unter anderem den gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B… wegen Besorgnis der Befangenheit gerichteten Ablehnungsantrag des Untergebrachten vom 30.10.2025 als unzulässig zurückgewiesen (Ziff. 1) und die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Fortdauerbeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Memmingen vom 01.09.2025 als unbegründet verworfen (Ziff. 2).
12
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit einer Anhörungsrüge vom 26.02.2026. Er bringt insbesondere vor, er habe erst durch den Senatsbeschluss vom 30.01.2026 erfahren, dass die Generalstaatsanwaltschaft München am 29.10.2025 beantragt habe, seine sofortige Beschwerde gegen die Fortdauerentscheidung als „unzulässig“ zu verwerfen. Zudem habe der Senat die Beschwerdebegründung seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. N… vom 23.12.2025 ignoriert.
II.
13
Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Untergebrachten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Untergebrachten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
14
Der Senat hat die Beschwerdebegründung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt Dr. N… vom 23.12.2025 zur Kenntnis genommen und sich im Beschluss vom 30.01.2026 mit der gerügten örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen auseinandergesetzt (Ziff. III.1). Ein Eingehen auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25.10.2023, wonach der beschrittene Verwaltungsrechtsweg (hinsichtlich der vom Untergebrachten gerügten Verlegung aus dem Bezirkskrankenhaus … in das Bezirkskrankenhaus …) unzulässig ist und das Verfahren an das zuständige Landgericht Regensburg verwiesen wird, war nicht veranlasst. Dass der Senat dem Vorbringen des Untergebrachten in rechtlicher Hinsicht nicht gefolgt ist, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu erörtern (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007 – 2 BvR 746/07, BeckRS 2007, 25632 Rn. 21).
15
Auch im Übrigen liegt keine Gehörsverletzung vor. Zwar wurde die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München vom 29.10.2025 dem Untergebrachten und seinen Verteidigern nicht zugeleitet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör muss jedoch in entscheidungserheblicher Weise verletzt werden. Hiervon kann nur die Rede sein, wenn und soweit sich die unterbliebene oder unzureichende Anhörung auf das Ergebnis des Beschlusses ausgewirkt hat. Dies gilt nicht zuletzt, wenn das Gericht zum Nachteil des Antragstellers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Hingegen fehlt die Entscheidungserheblichkeit, wenn das Gericht auch bei vorgenommener Anhörung nicht anders entschieden hätte, z.B. weil dem Antragsteller ohnehin keine anderen Verteidigungsoptionen zur Verfügung standen (vgl. MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 33a Rn. 11).
16
So liegt der Fall hier. Der Senat hat in seiner Beschwerdeentscheidung auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft gerade nicht Bezug genommen. Auch ergaben sich daraus keine neuen, für die Fortdauerentscheidung relevanten Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft erschöpfte sich in einer äußerst knappen Darstellung der maßgeblichen, von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 01.09.2025 bereits ausführlich erörterten Umstände. Es ist daher auszuschließen, dass eine etwaige Replik des Untergebrachten und seiner Verteidiger auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung des Senats beeinflusst hätte.
17
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2022 – 2 StR 127/21).