Titel:
Keine aufschiebende Wirkung einer offensichtlich unzulässigen Klage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verzögerte Benachrichtigung über das Vorliegen von Postsendungen in Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber), Sorgfaltsmaßstab zur Nachschau/Erkundigung vom Vorliegen von Postsendungen durch den Empfänger, Zustellungsproblematik, Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft, Eilantrag, Gemeinschaftsunterkunft, Passivlegitimation
Normenketten:
VwGO § 60
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO analog § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO analog § 80 Abs. 5 S. 3
VwGO § 123
Schlagworte:
Keine aufschiebende Wirkung einer offensichtlich unzulässigen Klage, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verzögerte Benachrichtigung über das Vorliegen von Postsendungen in Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber), Sorgfaltsmaßstab zur Nachschau/Erkundigung vom Vorliegen von Postsendungen durch den Empfänger, Zustellungsproblematik, Rechtsschutzbedürfnis, Bestandskraft, Eilantrag, Gemeinschaftsunterkunft, Passivlegitimation
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben nach am 22.08.2023 alleine ins Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2023 einen Asylantrag.
2
Am 21.08.2024 und 25.11.2025 fanden jeweils Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt.
3
Mit Bescheid vom 27.04.2026, ausweislich der Postzustellungsurkunde zugestellt am 02.05.2026, wurde dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2) und der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es wurde die Abschiebung nach Syrien angedroht, eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt (Ziffer 5) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen (Ziffer 6). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt, in der u.a. auf eine zweiwöchige Klagefrist hingewiesen wurde.
4
Mit Schriftsatz vom 19.05.2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Klage gegen den Bescheid vom 27.04.2026 erheben (Az. B 7 K 26.31876). Zugleich wird beantragt (Nummerierung der Anträge mit eckigen Klammern durch das Gericht),
„[1] die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Weiterhin stelle ich folgenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 123 VwGO,
[2] festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 19.05.2026 gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2026 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat.
[3] Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft des Bescheides vom 27.04.2026 angesichts der anhängigen Klage nicht feststeht.
[4] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller vor dem rechtskräftigen Abschluss der heute bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingereichten Klage, den Antragsteller nach Syrien abzuschieben.“
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 27.04.2026, mit dem der Asylantrag, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, sei dem Antragsteller am 17.05.2026 zugestellt worden. Zur Zulässigkeit der Klage und des Eilantrags wird ausgeführt, dass der Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft mit sehr vielen Menschen lebe. Die gesamte Post werde bei der Verwaltung der Gemeinschaftsunterkunft abgegeben. Die Verwaltung habe eine Whatsapp-Gruppe erstellt, in der sämtliche Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft registriert seien (ca. 85 Teilnehmer; pro Familie eine erwachsene Person). Die Verwaltung teile sodann immer über die Whatsapp-Gruppe mit, ob jemand einen Brief erhalten habe. Hier sei der streitgegenständliche Bescheid erstmals am 18.05.2026 in die Gruppe gestellt worden (Briefumschlag). Davor habe der Antragsteller keine Kenntnis vom Bescheid gehabt. Die Zustellung gelte daher erst am 18.05.2026. Der Antragsteller habe sodann am 19.05.2026 einen Termin beim hiesigen Bevollmächtigten/Unterzeichner gehabt. Daher werde hiermit ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung werde auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Eine eidesstattliche Versicherung sei beigefügt.
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Abschließend führte der Bevollmächtigte noch zur Begründetheit der Klage und des Eilantrags aus. Syrien sei nach wie vor nicht sicher. Einen Militärdienst lehne der Antragsteller ab. Weiterhin sei der Antragsteller auch verheiratet und habe mit dieser Frau auch ein gemeinsames Kind.
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In der dem Schriftsatz beigefügten und vom Antragsteller unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung vom 19.05.2026 heißt es: „In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung versichere ich hiermit Folgendes an Eides statt: Ich habe den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2026 erst am 17.05.2026 erhalten. Die Ausführungen meines Rechtsanwalts in der Klageschrift und dem Eilantrag vom 19.05.2026 treffen zu. Ich habe vorher keinerlei Kenntnis oder eine Benachrichtigung erhalten, dass ich Post erhalten habe.“ Mit ergänzender Erklärung des Bevollmächtigten wurde die eidesstattliche Versicherung unter Berufung auf einen Tippfehler abgeändert wie folgt: Es solle heißen „Zustelldatum 18.05.2026 – Der Bescheid wurde erst am 18.05.2026 in die Gruppe hineingestellt.“ Beigefügt wurde zudem ein Screenshot aus einem Whatsapp-Chatverlauf.
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Mit Schriftsatz vom 21.05.2026 beantragt das Bundesamt für die Antragsgegnerin,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO abzulehnen.
9
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage und der Eilantrag seien bereits unzulässig, da sie nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben worden seien. Die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe vermögen nicht zu überzeugen. Maßgeblich für das Datum der Zustellung sei die Eintragung auf der Postzustellungsurkunde. Da die Klage verfristet sei, trete auch keine aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 27.04.2026 erhobenen Klage ein. Im Übrigen werde sich auf die in der Hauptsache angefochtene Entscheidung bezogen.
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Nach Zuleitung des Schriftsatzes vom 21.05.2026 an den Bevollmächtigten des Antragstellers und Gewährung von Akteneinsicht erfolgten keine weiteren Äußerungen der Beteiligten mehr.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bundesamtsakten Bezug genommen.
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Die Anträge haben allesamt keinen Erfolg. Sie sind zum Teil schon unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid des Bundesamts vom 27.04.2026 erhobenen Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.
14
Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag, da der Bescheid zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.05.2026 bereits in Bestandskraft erwachsen ist (vgl. zur Unzulässigkeit des Eilantrag in einem solchen Fall BayVGH, B.v. 27.8.1987 – 25 CE 87.1911 – BeckRS 2010, 56615; VG Würzburg, B.v. 3.7.2024 – W 4 S 24.833 – juris Rn. 14 und 16; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2025, § 80 VwGO Rn. 129). Die Klage wurde außerhalb der Klagefrist erhoben.
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a) Der Bescheid wurde hier gegen Postzustellungsurkunde am 02.05.2026 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt (vgl. § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO). Die Klagefrist beträgt gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG zwei Wochen (es liegt – entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten – kein Fall einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet vor; dies hat das Bundesamt ersichtlich nicht tenoriert), begann am 03.05.2026 und endete damit mit Ablauf des Montags, den 18.05.2026 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO); die am 19.05.2026 erhobene Klage wurde damit außerhalb der Klagefrist erhoben.
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b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO), welcher im Falle seiner Stattgabe zur Beseitigung der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts führen würde, hat unter Zugrundelegung einer am Maßstab des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO orientierten summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (vgl. OVG NW, B.v. 24.5.2011 – 14 B 391/11 – juris 1. Leitsatz und Rn. 10 f.).
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aa) Ein Wiedereinsetzungsgrund (unverschuldete Verhinderung) wurde nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Als Wiedereinsetzungsgrund führt der Bevollmächtigte des Antragstellers sinngemäß und zusammenfassend an, dass dieser den Bescheid erst später erhalten habe, er sei über eine Whatsapp-Gruppe der Hausverwaltung der Gemeinschaftsunterkunft über das Vorliegen von Post für ihn erst später informiert worden. Zur Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und ein Screenshot aus dem Whatsapp-Chatverlauf vorgelegt. Aus diesen lässt sich jedoch aus folgenden Gründen kein antragstellergünstiger Aussagegehalt ableiten:
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Die Beweiskraft der eidesstattlichen Versicherung ist erschüttert. In dieser bekundet der Antragsteller persönlich, dass er den Bescheid erst am 17.05.2026 erhalten habe, dies wird von Seiten des Bevollmächtigten sogleich mit einer ergänzenden Erklärung außerhalb der eidesstattlichen Versicherung relativiert („Tippfehler, es solle heißen: 18.05.2026“). Wiederum hierzu widersprüchlich ist jedoch die eigene Darstellung des Bevollmächtigten in der Klage- und Antragsschrift vom 19.05.2026, in der von einer Zustellung am 17.05.2026 gesprochen wird. Der Vortrag ist damit unschlüssig.
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Auch aus dem vorgelegten Screenshot geht aus den Gesamtumständen seiner Darstellung nichts Günstiges für den Antragsteller hervor. In diesem ist zwar ein Bild zu sehen, was in einem Whatsapp-Chat versandt wurde. Auf dem Bild ist – neben diversen Postsendungen betreffend weitere Adressaten – der Briefumschlag mit dem Namen und der Anschrift des Antragstellers und der Bezeichnung „zugestellt am 02.05.2026“ und „Bescheid vom 27.04.2026“ zu erkennen. Jedoch geht nichts weiter Verlässliches aus der Ablichtung hervor. Von wann die mit dem Bild gesendete Chatnachricht stammt, ist unklar, eine absolute Datierung fehlt (im Screenshot sieht man lediglich „gestern“). Des Weiteren ist die Aussagekraft von Screenshots aus Whatsapp-Chatverläufen generell schon eingeschränkt, da sie nicht fälschungssicher sind (Authentizität) und in beschränkten Maße auch noch im Nachhinein verändert werden können (Integrität), vgl. die FAQ von Whatsapp (https://faq.whatsapp.com/1370476507114859/?locale=de_DE& cms_platform=web und Maciej, WhatsApp-Chat faken: Eigene Verläufe erstellen – so geht’s, 13.08.2025, https://www.giga.de/apps/whatsapp-fuer-android/tipps/whatsapp-chatfaken-eigene-verlaeufe-erstellen/).
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bb) Unabhängig und selbständig tragend zu den vorherigen Punkten liegt keine unverschuldete Verhinderung vor. Auf die tatsächlich erfolgte spätere Kenntnisnahme bzw. das In-den-Händen-Halten des Bescheids kommt es nicht an; auf die Verspätung kann sich der Antragsteller nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen (vgl. HessVGH, U.v. 11.1.1968 – V OE 123/67 – NJW 1968, 1979). Denn es liegt ein ihm zuzurechnendes und darüber hinaus ein eigenständiges zumindest (leicht) fahrlässiges Fehlverhalten vor.
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aaa) Die Überwachung des Eingangs einer Postsendung obliegt dem Empfänger. Sollte sich ein Empfänger (hier: der Antragsteller als Bescheidsadressat) für die Bewältigung dieser Aufgabe auf die Zuarbeit eines Dritten verlassen (hier: eine Benachrichtigung über Whatsapp), so ist ihm das Fehlverhalten des Dritten (hier: verspätete Benachrichtigung) als eigenes Verhalten zuzurechnen, vgl. § 278 Satz 1 Alt. 2 BGB entsprechend.
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bbb) Darüber hinaus ist von einem eigenständigen Fehlverhalten des Antragstellers auszugehen. Der Antragsteller hat es offenbar unterlassen, sich selbst (oder durch einen Dritten) einmal im Zeitraum 02.05.2026 bis 17.05. bzw. 18.05.2026 (über 2 Wochen) bei der – den antragstellerseitigen Vortrag als wahr unterstellt, die Postsendungen würden bei der Hausverwaltung abgegeben und verteilt – Hausverwaltung über das Vorliegen von Postsendungen zu erkundigen.
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Nicht von Relevanz ist hingegen, dass der Antragsteller etwa darauf vertraut habe, vom Vorliegen einer Postsendung per Whatsapp benachrichtigt zu werden, sobald eine solche eingegangen sei, und die Benachrichtigung hier erst verzögert erfolgt sei. Dieser Vorgang ist nicht maßstabsbildend, der Antragsteller kann hieraus nichts herleiten. Denn abzustellen ist nicht auf die individuellen Verhältnisse, sondern – im Interesse der Rechtssicherheit – auf die gewöhnlichen Gepflogenheiten im Rechtsverkehr im Zusammenhang mit der Nachschau vom Vorliegen von Postsendungen. Im Rechtsverkehr wird angenommen, dass mit einer solchen Erkundigung in regelmäßigen Abständen zu rechnen sei, wobei die genauen zeitlichen Abstände je nach Zustellvehikel differieren mögen: Für Hausbriefkästen und gleichgelagerte Fälle wird eine tägliche Nachschau angenommen (vgl. Gomille in Beck-Großkommentar zum BGB, Stand: 01.02.2025, § 130 BGB Rn. 70), bei Postfächern und ähnlichen Abholfächern wird von einer täglichen bis wöchentlichen Nachschau ausgegangen (vgl. a.a.O. Rn. 73). Die genaue Einordnung (Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft) kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn man den Fall des Antragstellers als mit den Post- und Abholfächern vergleichbar einordnen würde, so hat es der Antragsteller offensichtlich über zwei Wochen hinweg unterlassen, sich selbständig vom (Nicht-)Vorliegen einer Postsendung bei der Postsammelstelle der Gemeinschaftseinrichtung zu erkundigen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese Möglichkeit verwehrt gewesen sei und er seitens der Hausverwaltung auf Whatsapp als einziges Mittel der (passiven) Erkundigung verwiesen worden sei, sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsteller auch nicht vorgetragen.
24
Auch § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG (Zustellfiktion von vier Tagen von in Aufnahmeeinrichtungen lebenden Asylbewerbern), welcher freilich nicht für Gemeinschaftseinrichtungen gilt, dessen Wertungen jedoch an dieser Stelle entsprechend herangezogen werden können, zeigt, dass der Gesetzgeber bei einer Ansammlung von vielen potenziellen Nachrichtenempfängern auf einem Raum von einer unterwöchigen Nachschau seitens der Empfänger ausgeht. Dies fügt sich auch stimmig mit den im Asylgesetz oft kurzen Fristen ein, z.B. die einwöchige Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG).
25
Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage daher abzulehnen.
26
2. Bei dem Antrag auf Feststellung, dass die erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat (Antrag zu 2.) handelt es sich um einen solchen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog.
27
Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die hier erhobene Anfechtungsklage (in richtiger- und sachgerechter Weise sind Gegenstände der Anfechtungsklage (lediglich) die im Bescheid vom 27.04.2026 enthaltene Abschiebungsandrohung und das dortige Einreise- und Aufenthaltsverbot; im Übrigen handelt es sich um eine Verpflichtungsklage) in Abweichung vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zwar würde eine Klage gegen eine sich auf eine „einfache“ Ablehnung des Asylantrags als unbegründet stützende Abschiebungsandrohung bzw. gegen das zugehörige Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG (i.V.m. § 83c AsylG) aufschiebende Wirkung entfalten. Jedoch geht von einer offensichtlich verfristeten Klage – wie sie hier vorliegt (siehe die obigen Ausführungen zur Bestandskraft des Bescheids) – keine aufschiebende Wirkung aus (vgl. OVG Bremen, B.v. 24.4.2026 – 2 LA 114/26 – juris).
28
3. Bei dem ebenfalls in objektiver Antragshäufung gestellten Antrag zu 3. mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage die Frage der Bestandskraft des Bescheides vom 27.04.2026 nicht feststeht bzw. – hier ist bereits eine Meldung an die Ausländerbehörde erfolgt (vgl. Nr. 2 des Vermerks vom 21.05.2026, Bl. 246 d. Bundesamtsakte) – die Mitteilung an die Ausländerbehörde rückgängig zu machen, handelt es sich in Wahrheit um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), der einen Annex zum hier nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog gestellten Antrag zu 2. bildet und vor einer faktischen Vollziehung durch die Ausländerbehörde schützen soll (vgl. VG Osnabrück, B.v. 28.5.2026 – 7 B 67/26 – juris Rn. 14 und 25).
29
Dieser Antrag ist unbegründet, da der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog seinerseits unbegründet ist. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
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4. Der im Wege der echten Eventualantragshäufung vom anwaltlich vertretenen Antragsteller gestellte und zur Entscheidung angefallene Antrag zu 4. mit dem Inhalt, es der Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zu untersagen, den Antragsteller vor rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Syrien abzuschieben, ist auf Unmögliches gerichtet und daher jedenfalls mangels Passivlegitimation unbegründet.
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Nicht die Antragsgegnerin, sondern die zuständigen Ausländerbehörden der Länder sind für die Abschiebung zuständig (vgl. etwa § 71 Abs. 1 AufenthG). Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung der Antragsgegnerin im Rubrum der Klage- und Antragsschrift, der anwaltlichen Vertretung und der nicht weiter zwischen den verschiedenen Anträgen differenzierenden Begründung, sah sich das Gericht nicht dazu im Stande, den – überdies als Hilfsantrag gestellten – Antrag zu 4. entsprechend auf den Freistaat Bayern als Antragsgegner auszulegen bzw. umzudeuten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass – sollte der Antragsteller das Verfahren in Hinblick auf die nach den Erkenntnissen dieses Verfahrens bestandskräftige Abschiebungsandrohung wiederaufgenommen haben wollen – hierfür die Zuständigkeit bei den Ausländerbehörden liegen dürfte (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 4.2.2026 – 24 B 25.30959 – juris).
32
5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, vgl. § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).