Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 09.06.2026 – B 7 S 26.31806
Titel:

Nichtbetreiben des Asylverfahrens infolge Nichterscheinens zum Anhörungstermin, Nachweis der Zustellung der Ladung über EGVP (Screenshot aus dem Maris-Programm), Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien (alleinstehender junger, arbeitsfähiger Mann), Gnandi-Grundsätze, Übertragung auf die Einstellung des Asylverfahrens (rechtswidrige Ausreisefrist), Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Maßgaben, Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzbedürfnis, Ausreisefrist, Abschiebungsverbote

Normenketten:
AsylG § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) Art. 28 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 6 lit. c)
Verordnung (EU) 2024/1348 (Verfahrensverordnung) Art. 41 Abs. 1 lit. d) und Art. 68 Abs. 3 lit. c), Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO analog § 80 Abs. 5 S. 4
Schlagworte:
Nichtbetreiben des Asylverfahrens infolge Nichterscheinens zum Anhörungstermin, Nachweis der Zustellung der Ladung über EGVP (Screenshot aus dem Maris-Programm), Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien (alleinstehender junger, arbeitsfähiger Mann), Gnandi-Grundsätze, Übertragung auf die Einstellung des Asylverfahrens (rechtswidrige Ausreisefrist), Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Maßgaben, Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzbedürfnis, Ausreisefrist, Abschiebungsverbote

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.04.2026 (Az. B 7 K 26.31807) wird abgelehnt mit der Maßgabe und der Feststellung, dass der Lauf der unter Ziffer 3 des Bescheids gesetzten Ausreisefrist von einer Woche nicht mit Bekanntgabe des Bescheids begonnen hat, sondern erstmalig mit Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnt und von der Abschiebungsandrohung bislang und für die Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keine Rechtswirkungen ausgegangen sind.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen gegen die Abschiebungsandrohung nach Syrien, welche im Zusammenhang mit der Einstellung seines Asylverfahrens wegen Nicht-Erscheinens zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergangen ist.
2
Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben nach am 04.10.2023 ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.02.2024 einen Asylantrag. Mit Asylantragstellung erhielt der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis u.a. ein (auf Arabisch übersetztes) Dokument mit dem Titel „Wichtige Mitteilung“, welches ausführliche Hinweise zur „Anhörung“ und zum „Nicht-Betreiben des Verfahrens durch unterlassenes Erscheinen zum Anhörungstermin“ enthält.
3
Am 08.02.2024 teilte der Antragsteller im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des Asylantrags u.a. mit, dass er keine Familienangehörige in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat habe. Sein Herkunftsland habe er erstmalig am 01.11.2016 verlassen und sei seither über die Türkei, Griechenland und weitere Länder nach Deutschland gereist. In der Türkei habe er sich ca. sieben Jahre mit einem Aufenthaltstitel aufgehalten, er habe dort gearbeitet und es würden sich dort noch Familienangehörige des Antragstellers aufhalten.
4
Nachdem ein sog. Dublin-Verfahren erfolglos geblieben war (siehe Vermerk vom 13.02.2024), führte das Bundesamt fortan das Verfahren als nationales Verfahren.
5
Mit Bescheid vom 05.11.2025 wurde das Asylverfahren infolge Nicht-Erscheinens des Antragstellers zum am 17.06.2025 angesetzten Termin zur Anhörung beim Bundesamt eingestellt und die Abschiebung nach Syrien angedroht. Gegen diesen Bescheid hat der damalige Bevollmächtigte (Rechtsanwalt …M* … von der Kanzlei „Rechtsanwälte …M* …“) unter Vollmachtsvorlage, welche auch zur außergerichtlichen Vertretung und insbesondere auch zur Entgegennahme von „Zustellungen und Ladungen gemäß § 145a StPO sowie sonstigen Mitteilungen“ ermächtigt, Klage erhoben (Az. B 7 K 25.32752). Mit Prozesserklärung des Bundesamts wurde der Bescheid vom 05.11.2025 aufgehoben, das gerichtliche Verfahren infolge übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten mit Beschluss vom 18.12.2025 eingestellt und sodann das Asylverfahren vom Bundesamt fortgeführt.
6
Mit dem an den Rechtsanwalt M* …, Rechtsanwälte …M* … adressierten Schreiben des Bundesamts vom 13.03.2026 wurde der 27.03.2026 als Termin zur persönlichen Anhörung bestimmt. Darin wurde auch auf die Folgen bei Nicht-Erscheinen hingewiesen. Mit Aktenvermerk vom 15.04.2026 wurde die Zustellung des Ladungsschreibens bestätigt („über das elektr. Anwaltspostfach am 13.03.2026 zugestellt, s. Postausgänge“). Auf Nachfrage des Gerichts zum Nachweis der erfolgten Zustellung wurde von Seiten der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren ein Screenshot aus dem Maris-Programm des Bundesamtes vorgelegt (vgl. Bl. 42 d. GA). Der Antragsteller ist zum anberaumten Termin nicht erschienen (vgl. Aktenvermerk vom 27.03.2026).
7
Mit Bescheid vom 22.04.2026, Gz. …, ausweislich eines Aktenvermerks zur Post gegeben am 23.04.2026 und ausweislich des vom Bevollmächtigten angebrachten Eingangsstempels bei diesem eingegangen am 27.04.2026, wurde vom Bundesamt verfügt, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Syrien abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller und dem Bevollmächtigten sei der 27.03.2026 als erneuter Termin zur persönlichen Anhörung mitgeteilt worden. Er sowie der Bevollmächtigte seien jedoch ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stelle das Bundesamt das Verfahren ein oder lehne den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibe. Der Antragsteller sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das oben genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Antragsteller keinen Einfluss gehabt habe, sei bis zum Bescheidserlass nicht eingereicht worden. Das Verfahren werde daher gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG eingestellt. Hinreichende Erkenntnisse für eine ablehnende Entscheidung nach angemessener inhaltlicher Prüfung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) lägen nicht vor.
9
Abschiebungsverbote lägen nicht vor (wurde weiter zum rechtlichen Maßstab ausgeführt). Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse drohende Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Heimatland zweifelhaft erscheinen. Dies sei als deutliches Indiz dafür zu werten, dass der Antragsteller keinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei und ihm diese Gefahren auch bei einer Rückkehr nicht drohen würden.
10
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes lägen insbesondere keine kindlichen und/oder familiären Belange als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vor. Nach derzeitigen Kenntnissen verfüge der Antragsteller in Deutschland über keine kernverwandtschaftlichen Bindungen. Mangels vorliegender oder zureichender Erkenntnisse zu berücksichtigungsfähigen Individualinteressen des Antragstellers gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG könne daher nicht festgestellt werden, dass das staatliche Interesse an einer Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung in den Hintergrund trete. Dem Bundesamt lägen ferner auch keine Anhaltspunkte zum Gesundheitszustand des Antragstellers vor, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegenstehen würden, weil bei einer künftigen Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung die Realisierung einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine Suizidgefährdung drohen könnte. Bezüglich der Abschiebungsandrohung enthält der Bescheid noch Folgendes (nachfolgend wörtlich wiedergegeben): „Hinweis: Verlässt der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Ausreisefrist, führt dies nicht zwangsläufig dazu, dass die Abschiebungsandrohung vollzogen wird. Die zuständige Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung Abschiebungshindernisse vorliegen, die in der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Aufenthaltsgestattung erlischt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat und der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist, es sei denn, er ist aus anderen Gründen im Besitz eines Aufenthaltstitels. Mit Bestandskraft bzw. Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung endet das Asylverfahren. Als Folge dessen erlischt die Aufenthaltsgestattung spätestens zu diesem Zeitpunkt, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG, und der Ausländer ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, es sei denn, er ist aus anderen Gründen im Besitz eines Aufenthaltstitels. Für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen ist ab diesem Zeitpunkt die Ausländerbehörde zuständig. Dies umfasst auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens entfallen sind, weil zwischenzeitlich ein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 2 AsylG.“
11
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristungsdauer sei im vorliegenden Fall angemessen (wurde weiter ausgeführt).
12
Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrungweist für die Klageerhebung eine Frist von zwei Wochen aus; zudem wird auf die mangelnde aufschiebende Wirkung dieser und die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 abs. 5 VwGO hingewiesen.
13
Mit Schriftsatz vom 11.05.2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Antragsteller über seine neue Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 22.04.2026 erheben (Az. B 7 K 26.31807). Zugleich wird folgender Antrag gestellt:
14
Die aufschiebende Wirkung dieser Klage wird angeordnet.
15
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Möglichkeit zur Beantragung der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 AsylG nicht zum Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses führe. Die mit Bekanntgabe des Bescheids in Gang gesetzte einwöchige Ausreisefrist sei nicht unionsrechtskonform und daher rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Hierzu bezieht sich die Bevollmächtigte vertiefend auf die Entscheidungen des EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 (Gnandi) und des BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19/19.
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Nach gewährter Akteneinsicht wird von der Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.05.2026 ergänzend die Rechtsbehelfsbelehrungals nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Rechtsbehelfsbelehrungverweise fälschlicherweise auf die Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG und nicht auf die einschlägige Wochenfrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG. Außerdem enthalte sie keinen Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sowie die Wochenfrist für die Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG. Daher gelte die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend. In Hinblick auf die Einstellungsentscheidung wird der Zugang der Ladung zum Anhörungstermin beim bisherigen Bevollmächtigten Rechtsanwalt M* … bestritten.
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Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 beantragt das Bundesamt für die Antragsgegnerin,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Zur Begründung bezieht sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.
19
Mit Schreiben des Gerichts vom 20.05.2026 wandte sich dieses an die Antragsgegnerin und teilte seine Bedenken betreffend die hier gesetzte Ausreisefrist mit und fragte an, ob insoweit Abhilfebereitschaft bestehe. Dies wurde von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.05.2026, in dem auch der oben genannte Screenshot aus dem Maris-Programm des Bundesamts übermittelt wurde, verneint und auf die bundesamtsintern vorgegebene Bescheidstenorierung verwiesen. Es bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Außervollzugsetzung, da keine Vollziehbarkeitsmitteilung an die zuständige Ausländerbehörde ergangen sei. Eine Anordnung der Außervollzugsetzung bliebe ohne Wirkung.
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Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Behördenakte Bezug genommen.
II.
21
1. Der „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage“ ist gemäß § 122 i.V.m. § 88 VwGO sachgerecht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Einstellungsentscheidung (Ziffer 1 des Bescheids vom 22.04.2026), gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids vom 22.04.2026) und gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids vom 22.04.2026) auszulegen.
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2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache vollumfänglich keinen Erfolg.
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a) Der Antrag ist zulässig.
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Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die in der Hauptsache gegen die Einstellung des Asylverfahrens, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot statthafte Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG; § 83c AsylG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG; insbesondere zur Einstellung des Asylverfahrens Schulz-Bredemeier in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 75 AsylG Rn. 3).
25
Der hiesige Eilantrag als solcher ist auch nicht fristgebunden. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, die ein Fristerfordernis für die Einstellungsentscheidung als solche oder für eine Abschiebungsandrohung, welche im Zusammenhang mit einer Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG wegen Nicht-Betreibens ergeht und wofür nach § 38 Abs. 2 AsylG eine Frist von einer Woche zur Ausreise zu setzen ist, statuiert. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, der eine einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorsieht, ist nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um eine Abschiebungsanordnung handelt. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ebenfalls nicht anwendbar, da dieser Fälle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zum Gegenstand hat (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG); eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 3 AsylG scheidet ebenfalls aus (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.01.2026, § 33 AsylG Rn. 44). Anderweitige Vorschriften, woraus eine Fristbindung des gegenständlichen Eilantrags herrühren sollte, sind nicht ersichtlich.
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Dem Antrag fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 AsylG im Vergleich zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der (auch im Rahmen von Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids inzident) zu prüfenden Einstellungsentscheidung nicht gleichwertig ist (vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 6.6.2025 – B 8 K 23.30730 – juris Rn. 27 ff. m.w.N. und VG München, U.v. 16.7.2024 – M 25 K 23.31535 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Klage ihrerseits offensichtlich verfristet wäre. Für die Klage gilt nach § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG eine Frist von zwei Wochen, welche hier durch die am letzten Tag der Frist erfolgte Klageerhebung gewahrt worden ist. Eine Fristverkürzung auf eine Woche nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG ist hier nicht gegeben, da – wie ausgeführt – weder § 34a Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG noch § 36 Abs. 3 Satz 1 und 10 AsylG (analog) Anwendung finden.
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b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.
28
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelungsgegenstände und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO kann die Herstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden (Satz 5).
29
An diesen Grundsätzen gemessen ist der vorliegende Antrag mit der tenorierten Maßgabe/Feststellung abzulehnen, da die Klage gegen die Einstellungsentscheidung, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat (siehe aa) und bb) und der fehlerhaft gesetzten Ausreisefrist durch die tenorierte antragstellergünstige Maßgabe/Feststellung in zulässiger Weise begegnet werden konnte (siehe cc).
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aa) Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids stützt sich auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die inzident zu prüfenden Vor-Entscheidungen (hierzu, insbesondere zur Einstellung des Asylverfahrens, Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 46. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG Rn. 23 f. m.w.N.) sind nicht zu beanstanden, ebenso wenig erweist sich die Abschiebungsandrohung wegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse als rechtswidrig.
31
aaa) Das Bundesamt hat das Asylverfahren zu Recht eingestellt; die Ziffer 1 des Bescheids vom 22.04.2026 ist rechtmäßig. Das Gericht geht insoweit aufgrund einer Gesamtschau von Tenor und Gründen des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids davon aus, dass trotz des in dortiger Ziffer 1 deklaratorisch formulierten Tenors („ist eingestellt“) eine konstitutive Einstellungsverfügung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG („wird eingestellt“) erfolgt ist.
32
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nicht-Betreiben wird gesetzlich gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur widerlegt, wenn der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung nach Absatz 1 nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.6.2025 – B 8 K 23.30730 – juris Rn. 37 m.w.N.).
33
Gemessen an diesen Vorgaben gibt die Entscheidung des Bundesamtes, das Asylverfahren einzustellen, keinen Anlass zur Beanstandung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zuvörderst auf die Gründe des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids Bezug genommen, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Der Antragsteller wurde am 08.02.2024 nach § 33 Abs. 4 AsylG ordnungsgemäß über die entsprechenden Rechtsfolgen des Nicht-Betreibens des Verfahrens belehrt und ist zum für den 27.03.2026 anberaumten Termin zur Anhörung nicht erschienen.
34
Insbesondere konnte das Bundesamt den Zugang des Ladungsschreibens vom 13.03.2026 zur vorgenannten Anhörung beim damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, welchen die nunmehrige Bevollmächtigte des Antragstellers bestreitet. Aus dem im hiesigen Verfahren vorgelegten Screenshot aus dem Maris-Programm des Bundesamts, gegen dessen ordnungsgemäße Funktionsweise kein Anlass zur Beanstandung besteht, geht Folgendes hervor: „Bezeichnung: beA-Versand an M* …, …; Absendedatum:13.03.2026; Status: Nachricht an Empfängerpostfach übermittelt; Status Informationen: Zugestellt: 13.03.2026, 09:57 …; Dokumenttyp: … LadungRA“. Aus dem Screenshot, der Informationen auch zu weiteren Versandvorgängen enthält, geht auch ein entsprechender Eintrag für eine am 08.01.2026 erfolgte Versendung hervor; dies stimmt mit dem in der Bundesamtsakte auf Bl. 330 enthaltenen Dokument überein, was ebenfalls an den damaligen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt M* …, gerichtet war und eine Anregung zur Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht zum Inhalt hatte, woraufhin wenige Tage später vom Rechtsanwalt auch ein solcher Antrag bei Gericht gestellt wurde und daher vom Erhalt des Schreibens ausgegangen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass und weshalb – bei ordnungsgemäßen Funktionieren des Maris-Programms und sonst ebenfalls unveränderter Umstände – der Zugang vom 08.01.2026 erfolgreich und der Zugang vom 13.03.2026 hingegen erfolglos gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Fehlermeldungen im EGVP, über das das Bundesamt und die Rechtsanwälte über deren beA-ID kommunizieren sind für den 13.03.2026 weder vorgetragen, noch nach Recherche des Einzelrichters bekannt. Unter Zugrundelegung dieser Sachlage und den entsprechenden Status-Informationen ist nach Auffassung des Einzelrichters mit dem hier vorgelegten Screenshot der Nachweis des Zugangs des Ladungsschreibens an den damaligen Bevollmächtigten erbracht (vgl. zum Nachweis des Zugangs einer Nachricht über das EGVP BayVGH, B.v. 31.7.2024 – 13a ZB 24.30090 – juris Rn. 9 und 11).
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Die hiernach bestehende, die Einstellung des Asylverfahrens rechtfertigende Vermutung des Nicht-Betreibens des Verfahrens, vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG, konnte vom Antragsteller auch nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt werden. Über das Bestreiten des Zugangs der Nachricht hinaus wurden von Seiten des Antragstellers keine Umstände hierzu vorgetragen, noch wären solche anderweitig ersichtlich.
36
bbb) Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
37
1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42/18 – juris Rn. 8 und B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris Rn. 8). Anders als im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG eine Verletzung von Art. 3 EMRK allerdings auch in Betracht, wenn die Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht von einem „verfolgungsmächtigen“ Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 -1 C 10/21 – juris Rn. 11). Mithin kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK in besonderen Ausnahmefällen auch bei nichtstaatlichen Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr zwingend sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25; ebenso U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 25). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere (minimum level of severity) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der EuGH (U.v. 19.3.2019 – C- 297/17 u.a. – juris) darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in den Heimstaat kommt danach nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer (alsbald) nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände. Eine solche Situation liegt bereits dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein ggf. auch nur kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 39). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können.
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An diesen Grundsätzen gemessen und unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage zu Syrien erscheint es zur Überzeugung des beschließenden Einzelrichters trotz aller Defizite der humanitären Verhältnisse in Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr dorthin eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung drohte. Die von der Rechtsprechung geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird im individuellen Fall des Antragstellers nicht erreicht.
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Die Lage in Syrien stellt sich auf Basis der einschlägigen Erkenntnismittel wie folgt dar:
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Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30% kontinuierlich arbeiten, während 16% Gelegenheitsjobs haben. 21% der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14% sind Hausfrauen, während 19% arbeitslos sind bzw. derzeit nicht arbeiten. Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28.2.2026, S. 405 f.). Gleichzeitig wird die Wohnsituation in Syrien als schwierig beschrieben (vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28.2.2026, S. 414).
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Syrien hängt in großem Umfang von Nahrungsimporten ab. Für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse war Syrien anfällig. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich verringert und Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich gemacht (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 99).
42
Mehr als 65% der syrischen Bevölkerung benötigten humanitäre medizinische Hilfe. Es mangelt an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. In 48% der Fälle wurde ein Mangel an Gesundheitsdienstleistungen für Mütter und Kinder festgestellt. In Gebieten wie Damaskus blieben Krankenhäuser weitgehend außer Betrieb. Laut IOM hatten 7% der Befragten in Damaskus keinen Zugang zu medizinischen Grundversorgungseinrichtungen, 69% keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19% keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen. In Damaskus waren 34% der Gesundheitszentren (29 von 86) von Unterfinanzierung betroffen, was sich auf etwa 712.000 Menschen auswirkte. Syrien leidet außerdem unter einem kritischen Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen erheblich behindert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge Monatsgehälter von nur 30 USD.
43
Auch zu Beginn des Jahres 2026 war die humanitäre Lage in ganz Syrien weiterhin von akuten und sich ständig verändernden Bedürfnissen geprägt: Millionen von Menschen waren auf humanitäre Hilfe angewiesen, bedingt durch Bevölkerungsbewegungen, lokale Feindseligkeiten, strenge Winterbedingungen und eingeschränkte grundlegende öffentliche Dienstleistungen. In ganz Syrien sind schätzungsweise 5,54 Millionen Menschen weiterhin Binnenvertriebene, wobei über eine Million in mehr als 1.400 Binnenvertriebenenlagern leben; die überwiegende Mehrheit davon – etwa 78% – sind Frauen und Kinder. Die meisten Vertriebenen (etwa 76%) leben außerhalb offizieller Lager in Aufnahmegemeinden oder informellen Siedlungen, während 24% in organisierten Binnenvertriebenenlagern untergebracht sind. Die höchsten Konzentrationen von Binnenvertriebenen finden sich in Aleppo, Idlib und im ländlichen Damaskus, die jeweils etwa 21% der Vertriebenen beherbergen, gefolgt von Damaskus, Al-Hasakeh und Ar-Raqqa. Der Zugang für humanitäre Hilfe in ganz Syrien war im Januar und Februar weiterhin sehr uneinheitlich und wurde durch instabile Sicherheitslage, strenges Winterwetter und beschädigte öffentliche Infrastruktur eingeschränkt. Während sich die Lage in einigen Gebieten etwas stabilisierte, blieb das allgemeine Einsatzumfeld prekär, da verminte Gebiete, unzuverlässige Stromnetze und beschädigte Verkehrswege den sicheren und dauerhaften Zugang weiterhin behinderten. Im Süden führten zeitweise auftretende Unsicherheiten, lokale Zusammenstöße und strenge Winterbedingungen zu Störungen der Stromnetze und behinderten den Zugang zu Versorgungsleistungen in Dar‘a, As-Sweida und im ländlichen Raum von Damaskus. Israelische Militäraktionen in Quneitra und im Westen von Dar‘a schränkten die Nutzung von Land durch die Zivilbevölkerung weiter ein und erschwerten sichere Bewegungen im Gelände. Bundesweit waren humanitäre Partner weiterhin präsent, doch der Zugang zu den Gebieten blieb zunehmend unvorhersehbar. Anhaltende Unsicherheit, erhebliche administrative Änderungen bei den Zugangsgenehmigungen für den Einsatz vor Ort, winterbedingte Beeinträchtigungen und weitreichende Infrastrukturschäden schränkten weiterhin den Umfang, die Regelmäßigkeit und die Reichweite der humanitären Einsätze ein (vgl. zum Vorstehenden VG Osnabrück, B.v. 20.3.2026 – 7 B 19/26 – juris Rn. 50 f.).
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Nach dieser Erkenntnislage kann bei jungen Männern, die arbeitsfähig sind, davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien nicht einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt wären, sondern in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.5.2026 – AN 1 K 25.32982; VG Trier, U.v. 9.12.2025 – 8 K 5585/25.TR; VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25.GI.A; VG Augsburg, U.v. 5.11.2025 – Au 4 K 25.33547; VG Düsseldorf, U.v. 18.3.2025 – 17 K 7040/21.A – jeweils juris).
45
Dies gilt auch für den konkreten Antragsteller. Dieser ist jung und nach Aktenlage alleinstehend. Durch seine in der Erstbefragung zum Asylantrag geschilderte mehrjährige Fluchtgeschichte und seinen mehrjährigen Voraufenthalt in der Türkei, in der er auch gearbeitet habe, kann davon ausgegangen werden, dass er auch mit teils widrigen Bedingungen zurecht kommen kann. Überdies halten sich nach Aktenlage in der Türkei auch noch Verwandte des Antragstellers auf, sodass bei realitätsnaher Betrachtung auch nicht ausgeschlossen ist, dass ihm diese von dort aus ergänzend unterstützen könnten.
46
2) Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist ein Abschiebungsverbot zu gewähren, wenn für einen Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen soll nur vorliegen bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Erhebliche Gesundheitsgefahren wurden antragstellerseitig weder mittels geeigneter Nachweise glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 i.V.m. § 60a Abs. 2c AufenthG), noch hierzu etwas vorgetragen.
47
ccc) Zu innerstaatlichen Abschiebungshindernissen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG wurde ebenfalls weder etwas vorgetragen, noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Nach Angaben des Antragstellers in der Erstbefragung zum Asylantrag würden im Bundesgebiet auch keine Familienangehörigen, insbesondere keine Mitglieder einer Kernfamilie, leben.
48
bb) Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass auch der diesbezügliche Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids in der Sache ohne Erfolg bleibt. Eigenständige Punkte zu dessen Rechtswidrigkeit sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
49
cc) Die im angefochtenen Bescheid gesetzte Ausreisefrist steht ersichtlich nicht im Einklang mit europäischen Recht (siehe aaa). Dieser Fehler führte jedoch nicht dazu, dass dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben werden musste, sondern war geeignet für eine Antragsablehnung unter Maßgabe/Feststellung (siehe bbb).
50
aaa) Die im Asylverfahren erlassene Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 4 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) dar (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21/17 – juris Rn. 18) und muss daher in ihrer Ausgestaltung den sich daraus ergebenden unionsrechtlichen Anforderungen gerecht werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es zwar per se keinen rechtlichen Bedenken, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden hat. Ein solches Vorgehen steht mit den Vorgaben des Europarechts – Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie – grundsätzlich im Einklang (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 (Gnandi) – juris Rn. 59 f.; B.v. 5.7.2018 – C-269/18 (PPU) – juris Rn. 48; BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 21/17 – juris Rn. 18).
51
Bei einem solchen Vorgehen muss gemäß Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie gewährleistet sein, dass die in Kapitel III der Rückführungsrichtlinie genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sowie des nationalen Rechts Beachtung finden. Daher ist die Verbindung von Asyl- und Rückkehrentscheidung nur möglich, wenn es einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Asylantrages gibt und während der Frist für die Einlegung dieses Rechtsbehelfes und gegebenenfalls bis zur Entscheidung über diesen alle Wirkungen der Rückkehrentscheidungen ausgesetzt sind. Das impliziert insbesondere, dass die in Art. 7 Rückführungsrichtlinie vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Hierfür genügt nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat (lediglich) davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 (Gnandi) – juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 25).
52
Die gerichtliche Entscheidung über das weitere Bleiberecht ist im nationalen Kontext diejenige des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung (VGH BW, B.v. 18.12.2018 – 11 S 2125/18 – juris Rn. 18). Vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig angesehen wurde, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzt und dabei klarstellt, dass die Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung zu laufen beginnt (BVerwG, U.v. 20.02.2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 54).
53
In der Rechtsprechung wurde dies bislang – soweit ersichtlich – lediglich für die Fälle der im Zusammenhang mit der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 22.5.2020 – A 4 K 10187/18 – juris Rn. 43), als offensichtlich unbegründet (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19/19 – juris 2. Leitsatz) oder einer Rücknahme des internationalen Schutzes (vgl. hierzu insbesondere VG Minden, B.v. 8.10.2025 – 1 L 533/25.A – juris Rn. 49 ff.) ergangenen Abschiebungsandrohung entschieden.
54
Die vorstehenden Grundsätze finden jedoch richtigerweise auch auf eine Abschiebungsandrohung, die – wie hier – im Zusammenhang mit der Einstellung des Asylverfahrens wegen Nicht-Betreibens des Verfahrens nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG (vgl. Art. 28 Abs. 1 RL 2013/32/EU, sog. Verfahrensrichtlinie) ergeht, Anwendung. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass das eingeschränkte Bleiberecht (vgl. eine primärrechtlich nach Art. 47 GrCh mögliche und gebotene extensive Auslegung von Art. 46 Abs. 6 lit. c) Verfahrensrichtlinie) durch die zugleich mit der Einstellung des Asylverfahrens erlassene Abschiebungsandrohung, die zu ihrer Vollziehbarkeit keine Rücksicht auf einen eingelegten Rechtsbehelf nimmt (hier: fehlende Koppelung des Beginns des Laufs der Ausreisefrist an das Rechtsbehelfsverfahren), missachtet wird. Insoweit schließt sich der Einzelrichter den Ausführungen von Bender/Bethke/Dorn in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 67 AsylG Rn. 61 bis 69 an. Dieses Ergebnis wird auch von der nunmehr ab dem 12.06.2026 für sog. „Neufälle“ geltenden Verordnung (EU) 2024/1348 (sog. Verfahrensverordnung), welche die Verfahrensrichtlinie ablöst, bestätigt: In Art. 68 Abs. 3 lit. c) i.V.m. Abs. 4 Verfahrensverordnung ist das eingeschränkte Bleiberecht für Fälle der stillschweigenden Rücknahme eines Asylantrags normiert. In Art. 41 Abs. 1 Verfahrensverordnung sind die Fälle der stillschweigenden Rücknahme von Asylanträgen geregelt, wozu auch ein Nicht-Erscheinen zur Anhörung führt (lit. d); diese Vorschrift ersetzt die Einstellung nach Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) Verfahrensrichtlinie (vgl. den Anhang zur Verfahrensverordnung (Entsprechungstabelle); zur Streichung von § 33 AsylG BT-Drs. 21/1848, S. 105). Dass über die textliche Fixierung des Regimewechsels hinaus hiermit auch eine inhaltliche Neuausgestaltung des Bleiberechts verbunden war, kann mangels weiterer Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Zuletzt spricht auch nicht die einmalige Möglichkeit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG (zur europarechtlichen Grundlage vgl. Art. 28 Abs. 2 UAbs. 1 und 2 Verfahrensrichtlinie) gegen das vorgefundene Ergebnis zum Bleiberecht nach Einstellung; genauso wie diese – wie bereits ausgeführt – nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 6.6.2025 – B 8 K 23.30730 – juris Rn. 27 ff. m.w.N. und VG München, U.v. 16.7.2024 – M 25 K 23.31535 – juris Rn. 16 m.w.N.), so kann aus dieser aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten auch nichts in Bezug auf das (Nicht-)Bestehen eines Bleiberechts abgeleitet werden.
55
An diesen Grundsätzen gemessen wird die hier erlassene Abschiebungsandrohung, welche zugleich mit der Einstellungsentscheidung ergangen ist, diesen Anforderungen nicht gerecht. Die im gegenständlichen Bescheid gesetzte Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 38 Abs. 2 Alt. 2 AsylG) knüpft an dessen Bekanntgabe an. Damit läuft die Ausreisefrist parallel zur zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist (vgl. § 75 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG), sodass die Gefahr besteht, den Rechtsbehelf (hier: § 80 Abs. 5 VwGO trotz dass für diesen keine eigenständige Frist normiert ist!) nicht effektiv ausschöpfen zu können. Aus den Gründen des Bescheids (vgl. die unter I. zitierten Passagen) kann nichts Anderweitiges entnommen werden, diese sind zu vage gehalten, um für einen objektiven Adressaten erkennen zu lassen, dass das Bundesamt die Ausreisefrist erst zu einem nachgelagerten Zeitpunkt beginnen lassen wollte. Dass das Bundesamt noch keine Vollziehbarkeitsmitteilung an die zuständige Ausländerbehörde getätigt hat (vgl. Schriftsatz vom 22.05.2026) reicht nach den vorstehenden Grundsätzen nicht aus, um den „Gnandi-Erfordernissen“, wie sie auch das Bundesverwaltungsgericht rezipiert hat, zu genügen. Mangels Existenz einer Norm wie oder der (analogen) Anwendbarkeit von § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG („Vollstreckungsverbot bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO“) auf eine Abschiebungsandrohung beruhend auf einer Einstellung des Asylverfahrens muss auch nicht die (ebenfalls) vom Bundesverwaltungsgericht offengelassene Frage entschieden werden, ob bereits diese Norm den europarechtlichen Anforderungen gerecht wird (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 38 f.).
56
bbb) Das Gericht sieht aufgrund der ansonsten nicht zu beanstandenden Abschiebungsandrohung von der diesbezüglichen Anordnung der aufschiebenden Klage, einzig herrührend aus der gesetzten, rechtswidrigen Ausreisefrist (vgl. hierzu VG Bremen, B.v. 7.5.2020 – 2 V 2231/19 – juris Rn. 16), ab. Stattdessen wird von einer Antragsablehnung unter den tenorierten antragstellergünstigen Maßgaben/Feststellungen Gebrauch gemacht.
57
Entgegen kritischer Stimmen in der Literatur (ablehnend z.B. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 112) eröffnet eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nach Ansicht des Einzelrichters, der sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anschließt (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 15 CS 21.1147 – juris Rn. 29), im Falle einer eher untergeordneten (Teil-)Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheids, wie sie hier mit der rechtswidrigen Ausreisefrist vorliegt (vgl. zur untergeordneten Bedeutung der Ausreisefrist VG Karlsruhe, U.v. 22.5.2020 – A 4 K 10187/18 – juris Rn. 47), grundsätzlich die Möglichkeit, einen Eilantrag unter einer bestimmten Maßgabe oder sichernden Auflage abzulehnen. Dass es dem Gericht verwehrt wäre, von der Antragsablehnung unter den entsprechenden antragstellergünstigen Maßgaben aus Gründen unionsrechtlicher Transparenzanforderungen Gebrauch zu machen (so VG Bremen, B.v. 7.5.2020 – 2 V 2231/19 – juris Rn. 16 unter Bezugnahme auf VG Arnsberg, B.v. 17.12.2018 – 3 L 1935/18.A – juris Rn. 29 und EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16 (Gnandi) – juris Rn. 62 ff.), ist nicht erkennbar. Der konkrete Antragsteller hat um Eilrechtsschutz nachgesucht, sich also die mangelnde Transparenz bei diesem nicht ausgewirkt. Da der Rechtsschutz subjektiv ausgestaltet ist und europarechtlich hiergegen grundsätzlich nichts zu erinnern ist, hat es hierbei sein Bewenden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 19/19 – juris Rn. 79); die mangelnde Transparenz kann vielmehr auf Kostenebene berücksichtigt werden.
58
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO im Falle der hier erfolgten Ablehnung mit der Maßgabe/Feststellung und berücksichtigt die bestandene (Teil-)Rechtswidrigkeit des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
59
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).