Titel:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium an chinesischen Staatsangehörigen (ablehnend), Fiktionswirkung des Antrages, Verlängerung oder Neuerteilung, verspätete Antragstellung nach Erlöschen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis, Umdeutung des Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Herstellung der aufschiebenden, Wirkung in Antrag gem. § 123 VwGO auf Verfahrensduldung bei fehlender Fiktionswirkung des Antrages, Rechtsschutz gegen Bestimmung einer Ausreisefrist, Sofortvollzug kraft Gesetzes der Abschiebungsandrohung, Anforderungen an einen Zweckwechsel bei Aufenthaltserlaubnis zum Studium, Prognose betr. Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bis zur Beendigung des (zweiten oder dritten) Studienganges, Ausweisungsinteresse bei generalpräventiver Ausweisung auf der Grundlage eines als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden fahrlässigen 1 ½ Jahre langen Aufenthalts ohne Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Studienfortschritt, Zweckwechsel, Ausreisepflicht, Abschiebungsandrohung, einstweiliger Rechtsschutz
Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG § 11 Abs. 6 S. 4
AufenthG § 16b Abs. 1 S. 1
AufenthG § 16b Abs. 2 S. 4
AufenthG § 16b Abs. 4 Satz1
AufenthG § 54 Abs. Nr. 10
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 3
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 98 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
Schlagworte:
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium an chinesischen Staatsangehörigen (ablehnend), Fiktionswirkung des Antrages, Verlängerung oder Neuerteilung, verspätete Antragstellung nach Erlöschen der bisherigen Aufenthaltserlaubnis, Umdeutung des Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf Herstellung der aufschiebenden, Wirkung in Antrag gem. § 123 VwGO auf Verfahrensduldung bei fehlender Fiktionswirkung des Antrages, Rechtsschutz gegen Bestimmung einer Ausreisefrist, Sofortvollzug kraft Gesetzes der Abschiebungsandrohung, Anforderungen an einen Zweckwechsel bei Aufenthaltserlaubnis zum Studium, Prognose betr. Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bis zur Beendigung des (zweiten oder dritten) Studienganges, Ausweisungsinteresse bei generalpräventiver Ausweisung auf der Grundlage eines als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden fahrlässigen 1 ½ Jahre langen Aufenthalts ohne Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Studienfortschritt, Zweckwechsel, Ausreisepflicht, Abschiebungsandrohung, einstweiliger Rechtsschutz
Tenor
1. Der Antrag gemäß § 123 VwGO und der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums, die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung der Abschiebung primär nach China.
2
Der Antragsteller wurde am …1996 in … (Volksrepublik China) geboren und ist Staatsangehöriger seines Heimatlandes. Er verfügt über einen vom 29.05.2018 bis 28.05.2028 gültigen, echten chinesischen Reisepass.
3
Nach seinem Schulabschluss studierte der Antragsteller von August 2015 bis Juni 2019 „Software Engineering“ an der … University … in … und schloss das Studium mit dem Bachelor ab. Parallel dazu lernte er von 2017 bis 2019 Deutsch an einer Fremdsprachenschule in … und erreichte nachweislich das Niveau B 1.
4
Nach seinem Bachelor-Studium in China entschloss er sich, an der …-Universität … (Uni …) ein Masterstudium in „Informatik“ aufzunehmen. Zu diesem Zweck bewarb er sich zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs, zu dem ihn die Uni … am 08.08.2019 zuließ.
5
Daraufhin beantragte er bei der Deutschen Botschaft in Peking ein Visum gem. § 16 Abs. 1 und 3 AufenthG a. F. für den Sprachkurs und das angestrebte Studium. Die Sicherung des Lebensunterhaltes konnte er nachweisen, weil seine noch heute in China lebenden Eltern ihm, wie auch in der Folgezeit, den erforderlichen Betrag zur Einzahlung auf ein Sperrkonto zur Verfügung stellten.
6
Nach der Erteilung des Sichtvermerks reiste er am 24.09.2019 erstmals ins Bundesgebiet ein, bezog am 02.10.2019 eine Wohnung in … und meldete sich am 04.10.2019 bei der Antragsgegnerin an.
7
Am 09.03.2020, als sein Visum noch nicht abgelaufen war, beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Daraufhin erteilte ihm die Antragsgegnerin am 11.03.2020 eine bis 31.03.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis für einen studienvorbereitenden Sprachkurs gem. § 16b Abs. 5 AufenthG.
8
Als er die Sprachprüfung bestanden hatte, bewarb er sich um einen Studienplatz an der … Universität in …, die ihn zum Sommersemester 2021 zum Master-Studium im Studiengang Informatik zuließ. Da er damit kein Studium an der Uni … aufnahm, erteilte ihm die Antragsgegnerin nur eine vom 24.03.2021 bis 30.09.2021 gültige Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1, § 81 Abs. 5 AufenthG, um den Zeitraum bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seitens des Landesamtes für Einwanderung in … zu überbrücken.
9
Mit Bescheid vom 20.10.2021 stellte das Landesamt für Einwanderung dem Antragsteller, der am 09.04.2021 in … seinen Wohnsitz genommen hatte, eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gem. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG für drei Jahre bis 30.09.2024 aus. Diese Aufenthaltserlaubnis blieb bis heute sein letzter Aufenthaltstitel.
10
Im Oktober 2022 immatrikulierte sich der Antragsteller für ein Studium im Studiengang „Informatik“ an der Technischen Universität (TU) … und studierte dort im Anschluss bis einschließlich des Wintersemesters 2023/2024. Er wohnte bei einem Freund und meldete sich bei der Stadt … nicht an.
11
Als es ihm an der TU … weder gelang, den „Unterricht nachzuholen“, dem er in … nicht hatte folgen können, noch ECTS-Punkte zu erwerben, wechselte er ab dem Sommersemester 2024 wieder an die Universität … und immatrikulierte sich dort im Masterstudiengang „Angewandte Informatik“. Zum 01.10.2024 fand er in … eine Wohnung. Seither hat er im Stadtgebiet seinen Wohnsitz, ist aber bis heute nicht angemeldet.
12
Laut einem von ihm im Gerichtsverfahren erstmals vorgelegten Screenshot versuchte er am 30.09.2024, dem letzten Tag der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis, um 23.18 Uhr, per E-Mail einen „Termin für Visumverlängerung“ zu vereinbaren. Die elektronische Nachricht erreichte die Antragsgegnerin aber aus technischen Gründen nicht, so dass die Ausländerbehörde nicht darauf reagieren konnte. In der Folgezeit kümmerte sich der Antragsteller, obwohl er nach eigenem Eingeständnis wusste, dass die Übermittlung fehlgeschlagen war, nicht weiter um eine Aufenthaltserlaubnis.
13
Am 17.03.2026 kontrollierte die Bundespolizei … am Bahnhof in … die Papiere des Antragstellers. Nach seinen eigenen Angaben wiesen die Beamten ihn darauf hin, seine Aufenthaltserlaubnis sei abgelaufen und händigten ihm eine Anlaufbescheinigung zur Ausländerbehörde der Antragsgegnerin aus. Noch am gleichen Tag nahm er per E-Mail Kontakt mit der Antragsgegnerin auf. Er teilte mit, dass er vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis versucht habe, eine Verlängerung zu beantragen, wegen einer technischen Störung seines mobilen E-Mail-Systems sei die Nachricht nicht übermittelt worden. In der Folgezeit habe er die Angelegenheit dann nicht weiterfolgt, ohne dass dahinter Absicht stecke. Er werde morgen ins Ausländeramt kommen, um seine ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.
14
Am 19.03.2026 sprach der Antragsteller, der sich im WS 2025/2026 im 10. Hochschulsemester befand, persönlich bei der Behörde vor. Laut der darüber von der Behörde gefertigten Notiz erklärte er u.a., er studiere im 4. Fachsemester „Angewandte Informatik“ auf Master und plane, zum 8. Fachsemester seinen Abschluss zu machen. Er legte verschiedene Unterlagen vor, u.a. einen Krankenversicherungsnachweis. Zudem machte er deutlich, dass er eine Aufenthaltserlaubnis begehrte, stellte aber weder formularmäßig noch zur Niederschrift einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
15
Bei dem Gespräch händigte das Ausländeramt dem Antragsteller ein vom 19.03.2026 datierendes Schreiben aus, mit dem die Antragsgegnerin ihm wegen seines Aufenthalts ohne Aufenthaltserlaubnis ein Bußgeld androhte. Außerdem wurde ihm in dem Schreiben Gelegenheit gegeben, sich bis 02.04.2026 zur beabsichtigen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zu äußern. Des Weiteren erhielt er eine Grenzübertrittsbescheinigung bis 02.04.2025 (richtig: 02.04.2026).
16
Auf eine Anfrage der Ausländerbehörde vom 20.03.2026 hin teilte die Universität … – Prüfungsamt am 23.03.2026 mit, der Antragsteller müsse sein Studium spätestens mit Ablauf des WS 2026/2027 beenden, um die Höchststudienzeit von sechs Semestern für seinen Studiengang einzuhalten. Bislang habe der Antragsteller sechs von den insgesamt 120 für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkten erzielt. Somit fehle in erheblichem Umfang der regulär anzunehmende Studienfortschritt. Darüber hinaus könne nicht angenommen werden, dass der Antragsteller ein ordnungsgemäßes Studium verfolge. Zudem könne ein Studienabschluss in der verbleibenden Studienzeit realistisch nicht mehr erreicht werden.
17
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30.04.2026 lehnte die Stadt … den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 AufenthG für den Antragsteller ab (Ziff. 1), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen (Ziff. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach China an (Ziff. 3), verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG, das sie auf ein Jahr befristete (Ziff. 4) und ordnete abschließend den Sofortvollzug der Ziffern 2 und 3 des Bescheides an (Ziff. 5).
18
Zur Begründung der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellte die Antragsgegnerin zunächst klar, es könne keine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels, sondern, wenn überhaupt, dann nur eine Neuerteilung eines Aufenthaltstitels in Betracht kommen. Der Antragsteller habe es versäumt, solange sein bisheriger Aufenthaltstitel galt, die Verlängerung zu beantragen. Deshalb sei der Aufenthaltstitel am 30.09.2024 erloschen und könne jetzt nicht mehr verlängert werden.
19
(Auch) eine Neuerteilung scheide jedoch aus, weil der Antragsteller seinen Aufenthaltszweck, ein erfolgreich absolviertes Studium, nicht mehr erreichen könne. Diese Prognose, die für die Ausländerbehörde nicht bindend sei, aber ein erhebliches Gewicht habe, habe die von ihr beteiligte Universität … mitgeteilt. Der Einschätzung schließe sich die Antragsgegnerin an.
20
Die Ausreiseaufforderung begründete die Antragsgegnerin damit, der Antragsteller sei ausreisepflichtig, weil er seit 01.10.2024 keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland mehr besitze. Die Ausreisefrist von 15 Tagen sei angemessen, damit er die Ausreise vorbereiten, insbesondere den Vertrag für seine Mietwohnung kündigen könne.
21
Die angedrohte Abschiebung sei geboten, weil die öffentliche Sicherheit und Ordnung es erfordere, die Ausreise des Antragsteller zu überwachen, der sich nicht rechtskonform verhalten habe, als er sich in … und in … nicht angemeldet habe.
22
Bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei gem. § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG zu berücksichtigen, dass bei der erstmaligen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ein Jahr nicht überschritten werden dürfe.
23
Schließlich ordnete die Behörde den Sofortvollzug der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung an, um sicherzustellen, dass der Antragsteller sich nicht der Abschiebung entziehe. Außerdem solle verhindert werden, dass der Antragsteller sich einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffe, wenn er eine Klage mit aufschiebender Wirkung erhebe.
24
Mit Schriftsatz vom 07.05.2026 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.04.2026 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dieses Verfahren führt das Gericht unter dem Az. B 6 K 26.593.
25
Zugleich hat der Antragsteller, ebenfalls am 07.05.2026, im Wege eines Antrages gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragen lassen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides der der Antragsgegnerin vom 30.04.2026 anzuordnen;
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30.04.2026 wiederherzustellen.
26
Hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf. Wenn keine Fortgeltungsfiktion eingetreten sei, weil der Antragsteller nicht rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt habe, habe dies nur zur Folge, dass die Antragsgegnerin keinen Antrag auf Verlängerung, sondern auf Neuerteilung abgelehnt habe.
27
Der Antrag sei insoweit auch begründet, weil die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zumindest offen seien.
28
Die Antragsgegnerin habe sich zu Unrecht vorschnell die Prognose der Universität … zu eigen gemacht. Hätte sie sich stattdessen selbst mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt, hätte die Prognose anders ausfallen müssen.
29
Zum einen sei für den Antragsteller sein Aufenthaltszweck, ein erfolgreich absolviertes Studium, noch nicht in unerreichbarer Ferne. Die Universität … habe dem Antragsteller vorgeschlagen, zum Masterstudiengang „International Software Systems Science“ zu wechseln. Dazu müsse er die Prüfung für ein Englischzertifikat erfolgreich ablegen. Darauf bereite er sich derzeit vor. Er habe die Universität … um eine schriftliche Bestätigung zu diesem Studiengangwechsel gebeten, die er vorlegen werde, sobald er sie in Händen habe. Wenn er den Studiengang gewechselt habe, beginne die Semesterzählung neu und die bisher erworbenen ECTS-Punkte würden angerechnet. Zum zweiten absolviere er derzeit fünf Kurse und studiere damit ernsthaft. Zum dritten habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend gewürdigt, dass der Antragsteller vorgetragen habe, er habe an depressiven Symptomen gelitten. Gerade psychische Erkrankungen führten dazu, dass sich ein Studium verzögern könne.
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Bei der Anordnung des Sofortvollzugs der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend begründet, dass daran ein öffentliches Interesse bestehe. Zu Unrecht habe sie allein darauf abgestellt, dass sich die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers verzögere, wenn er sich noch länger im Bundesgebiet aufhalten könne, weil eine von ihm erhobene Klage aufschiebende Wirkung habe. Nicht berücksichtigt habe die Antragsgegnerin, dass sich der Antragsteller nach der Kontrolle durch die Bundespolizei nicht verborgen habe, sondern sich von sich aus noch am gleichen Tag bei der Ausländerbehörde gemeldet habe, um seinen Aufenthalt zu regeln.
31
Die Antragsgegnerin hat am 19.05.2026 beantragt,
den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
32
Die Antragsgegnerin macht einleitend darauf aufmerksam, dass bis zum 19.05.2026 kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei ihr eingegangen sei. Auch der Screenshot der Terminanfrage könne nicht als Nachweis der Antragstellung dienen. Denn die angebliche vom Antragsteller übersandte E-Mail sei gar nicht zur Antragsgegnerin gelangt. Obwohl ihm nach eigenem Bekunden bekannt war, dass die Übermittlung am 30.09.2024 fehlgeschlagen war, habe der Antragsteller in der Folgezeit offensichtlich nicht weiter versucht, Kontakt mit der Antragsgegnerin aufzunehmen.
33
Was die Verzögerungen seines bisherigen Studienverlaufs angehe, habe der Antragsteller die von ihm geltend gemachten dafür ursächlichen psychischen Störungen nicht nachgewiesen.
34
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug habe die Behörde ausreichend begründet. Es liege im öffentlichen Interesse, wenn der Antragsteller gehindert werde, seinen illegalen Aufenthalt, den er sich durch sein passives Verhalten verschafft habe, während der Dauer des Klageverfahrens fortzusetzen.
35
Abschließend weist die Antragsgegnerin darauf hin, die Ausreisefrist von 15 Tagen laufe, nicht wie im Bescheid festgelegt, ab der Bekanntgabe des Bescheides am 30.04.2026, sondern ab der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren.
36
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.
37
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber unbegründet.
38
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist im Ergebnis zulässig. Soweit er sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet, ist der Rechtsbehelf zwar nicht als Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Er kann aber in einen Antrag gem. § 123 VwGO umgedeutet werden. Soweit sich der Antragsteller des Weiteren gegen die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung wendet, ist er der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.
39
a) Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Ziff. 1 des Bescheides vom 30.04.2026) anzuordnen, ist nicht statthaft.
40
aa) Lehnt die Ausländerbehörde es ab, einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu verlängern, ist vorläufiger Rechtsschutz u.a. dann nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eine Fortgeltungsfiktion ausgelöst hatte.
41
Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
42
Da die verfahrensrechtliche Fiktion, die dem Ausländer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sichert, endet, wenn die Behörde den Antrag ablehnt, darf der Ausländer sich auch dann nicht länger im Bundesgebiet aufhalten, wenn er eine Klage erhebt. Denn eine Klage gegen die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gegen diese Schlechterstellung, die die Ablehnung des Antrages verursacht hat, kann der Ausländer vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch nehmen. Hat der Antrag dagegen keine Fiktionswirkung ausgelöst, verschlechtert sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (VGH Mannheim, B. v. 20.09.2018 – 11 S 1973/18 – InfAuslR 2019, 12/14; Maierhöfer, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 3).
43
bb) Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 30.04.2026 hat nicht dazu geführt, dass die dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht länger fortgalt. Vielmehr hatte der Antrag des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis von vornherein keine Fortgeltungswirkung ausgelöst.
44
aaa) Die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis hat das Landesamt für Einwanderung … dem Antragsteller am 09.04.2021 mit einer Geltungsdauer bis 30.09.2024 erteilt. Nach der entsprechenden Verfügung war in der Aufenthaltserlaubnis zwar § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Rechtsgrundlage genannt, entgegen Ziff. 16.2.4 Satz 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz aber auf dem elektronischen Dokument nicht zusätzlich der Studiengang angegeben. Aus der entsprechenden Verfügung der Ausländerbehörde ergibt sich jedoch, dass Aufenthaltszweck das Studium der Informatik mit dem angestrebten Abschluss Master an der … Universität … war (zum konkreten Studiengang als Aufenthaltszweck vgl. BayVGH, B. v. 29.09.2025 – 19 CS 25.1653 – juris Rn. 14).
45
bbb) Dieser Aufenthaltstitel galt, nachdem seine Geltungsdauer am 30.09.2024 abgelaufen war, nicht fiktiv fort. Denn der Antragsteller hat, so lange die Aufenthaltserlaubnis noch galt, keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis gestellt.
46
Zwar hat der Antragsteller laut dem vorgelegten Screenshot noch am letzten Tag der Geltungsdauer, dem 30.09.2024, um 23.18 Uhr eine E-Mail an die Ausländerbehörde gesandt, in der er darum bat, einen „Termin für eine Visumverlängerung“ zu vereinbaren. Ein Ausländer stellt aber nicht schon dann fristwahrend i. S. v. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn er um einen Termin zur Antragstellung bei der Behörde nachsucht, sondern erst dann, wenn er bei der Vorsprache den Antrag stellt (BVerwG, U. v. 15.08.2019 – 1 C 23.18 – BVerwGE 166, 219 = NVwZ 2019, 1762, jew. Rn. 28; Huber/Schulz-Bredemeier, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 4b).
47
Die Antragsgegnerin musste die Fortgeltungswirkung auch nicht gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte anordnen bzw. konkludent davon ausgehen, dass sie eingetreten ist. Voraussetzung dafür wäre, dass der Antragsteller rechtzeitig vor Ende der Geltungsdauer einen Termin vereinbart hätte, der erst nach dem 30.09.2024 hätte stattfinden können und er bei dieser Vorsprache dann den Antrag gestellt hätte (eine Fortgeltungsfiktion bejahend bei einem solchen Sachverhalt BVerwG, a.a.O., Rn. 27f.).
48
Diese Konstellation lag aber nicht vor. Zum einen schöpfte der Antragsteller, ohne dafür Gründe angeben zu können, bereits die Frist für eine Terminvereinbarung ultimativ aus, wenn er sie nicht bereits überschritten hat, als er sich am 30.09.2024 erst kurz vor Mitternacht an die Behörde wandte. Da er, was ihm grundsätzlich freisteht, die Frist bis kurz vor Ablauf ausnutzte, trägt er auch die Konsequenzen daraus, dass die Übermittlung aus technischen Gründen scheiterte (zum vergleichbaren Fall der Fristversäumnis beim Scheitern der Übermittlung eines Schriftsatzes kurz vor Fristende vgl. BGH, B. v. 09.05.2006 – XI ZB 45.04 – NJW 2006, 2637 Rn. 8). Zum zweiten bemühte er sich, obwohl er wusste, dass die Übermittlung der Bitte um Terminvereinbarung gescheitert war, nicht sogleich erneut um einen Termin, bei dem er dann einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels stellte. Vielmehr wandte er sich erst am 17.03.2026 wieder an die Ausländerbehörde.
49
ccc) Der Antragsteller hat damit am 30.09.2024 eine Antragstellung lediglich (erfolglos) vorbereitet. Erst am 19.03.2026 stelle er einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der jedoch verspätet war.
50
aaaa) Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, bis heute sei kein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei ihr eingegangen. Damit ein rechtswirksamer Antrag vorliegt, genügt jedoch, dass der Ausländer formlos begehrt, einen Aufenthaltstitel zu einem von ihm angegebenen Aufenthaltszweck zu erhalten (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.01.2026, § 81 AufenthG Rn. 6).
51
Nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin selbst in der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung vom 19.03.2026, im Bescheid vom 30.04.2026 und in der Antragserwiderung vom 19.05.2026 anführt, es stehe die Ablehnung eines Antrags des Antragstellers inmitten, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei der Vorsprache am 19.03.2026 einen formlosen Antrag gestellt hat, der den Mindestanforderungen genügt.
52
bbbb) Wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der Antragschrift zu Recht ausführt, handelt es sich dabei nicht um einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
53
Eine Verlängerung gem. § 8 Abs. 1 AufenthG bezweckt, den weiteren Aufenthalt des Ausländers ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks lückenlos zu legalisieren. Deshalb kann eine Aufenthaltserlaubnis, die gem. § 51 Abs. 1 Nr.1 AufenthG erloschen ist, nicht verlängert werden. Eine Verlängerung setzt damit voraus, dass der entsprechende Antrag gestellt wurde, als der Aufenthaltstitel noch wirksam war, weil die Aufenthaltserlaubnis noch nicht abgelaufen war (BVerwG, U. v. 22.06.2011 – 1 C 5/10 – BVerwGE 140, 64 = NVwZ 2011, 1340, jew. Rn. 14).
54
Die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers war mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30.09.2024 erloschen. Den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellte der Antragsteller erst am 19.03.2026 und damit bei weitem verspätet.
55
Einer Verlängerung steht aber auch entgegen, dass sich der Aufenthaltszweck des Antragstellers geändert hat. Der Aufenthaltszweck einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG richtet sich nach dem Studiengang, für den der Ausländer mit dem Ziel eines bestimmten Abschlusses von einer Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Ändert sich der Aufenthaltszweck, ist eine Aufenthaltserlaubnis neu zu beantragen (BayVGH, B. v. 29.09.2025 – 19 CS 25.1653 – juris Rn. 14f).
56
Der Aufenthaltszweck des Antragstellers ist nicht, wie es für eine Verlängerung erforderlich wäre, gleich geblieben, sondern hat sich geändert. Am 20.10.2021 hatte ihm das Landesamt für Einwanderung eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium der Informatik mit dem Abschluss Master an der … Universität … erteilt. Ab dem WS 2022/2023 wechselte er zunächst die Hochschule und belegte den gleichen Studiengang an der TU … Ab dem Sommersemester 2024 wechselte er den Hochschulort und den Studiengang und begann, an der Universität … „Angewandte Informatik“ mit dem Abschluss Master zu studieren.
57
Deshalb handelt es sich bei dem Antrag vom 19.03.2026 um einen Antrag auf Neuerteilung und nicht auf Verlängerung.
58
cccc) Anders als die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ausführt, hat die verspätete Antragstellung aber nicht lediglich zur Folge, dass der Antrag als Antrag auf Neuerteilung statt auf Verlängerung einzustufen ist und vorläufiger Rechtsschutz weiterhin über § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu suchen ist. Vielmehr führt die verspätete Antragstellung dazu, dass der Antrag auf Neuerteilung keine Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG entfaltet (BVerwG, a.a.O. Rn. 15f.). Deshalb ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft (vgl. dazu statt aller Huber/Schulz-Bredemeier, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rn. 12).
59
b) Der Antrag kann aber in einen Antrag gemäß § 123 VwGO umgedeutet werden.
60
aa) Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis damit keine Fiktionswirkung auslöste, ist der statthafte Rechtsbehelf ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller dulden, bis über die Verpflichtungsklage hinsichtlich des Aufenthaltstitels rechtskräftig entschieden ist.
61
bb) Zwar hat der anwaltlich vertretene Antragsteller dem Wortlaut nach einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellt. Das Gericht hat jedoch gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO Anträge sachdienlich auszulegen und ggf. umzudeuten.
62
In entsprechender Anwendung des § 140 BGB gilt auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht (BayVGH, B. v. 03.08.2023 – 19 C 23.611 – juris Rn. 3).
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Diese Voraussetzungen für eine Umdeutung liegen hier vor. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO sind gegeben. Die Umdeutung entspricht dem Interesse des Antragstellers, der, sollte die einstweilige Anordnung erlassen werden, sein Ziel, sich weiter im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist, erreichen kann. Ein schutzwürdiges, insbesondere öffentliches Interesse steht dem nicht entgegen. Denn die Abgrenzung zwischen den Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO wirft in ausländerrechtlichen Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oftmals schwierige Abgrenzungsfragen auf, die es gebieten, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, auch dann, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, einen falschen Antrag so umzudeuten, dass er statthaft ist (VGH Mannheim, B. v. 20.09.2018 – 11 S 1973/18 – InfAuslR 2019, 12, 14f.; Maierhöfer, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 4f.).
64
c) Soweit sich der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Festsetzung einer Ausreisefrist (Ziff. 2 des Bescheides in der Gestalt, die sie durch die Antragserwiderung gefunden hat) wendet, ist der Antrag zulässig mit dem Ziel, dass das Gericht feststellt, die Abschiebungsandrohung dürfe nicht vollzogen werden, bis die Antragsgegnerin eine rechtmäßige Ausreisefrist gesetzt hat.
65
Die Antragsgegnerin hatte in Ziffer 2 des Bescheides vom 30.04.2026 zunächst festgelegt, der Antragsteller habe die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu verlassen, bevor sie in der Antragserwiderung vom 19.05.2026 die nunmehr maßgebliche Bestimmung traf, er müsse das Bundesgebiet bei einer für ihn negativen Entscheidung 15 Tage ab der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren verlassen.
66
Bei der Fristbestimmung gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die regelmäßig mit der eigentlichen Abschiebungsandrohung zu verbinden ist, handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Regelung. Anders als die Antragsgegnerin angenommen hat, die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug als Erlassbehörde angeordnet hat (Ziff. 5 des Bescheides), ist die Fristsetzung schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Zwar ist dann, wenn die Ausreisefristbestimmung rechtswidrig ist, nicht automatisch auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Die Abschiebungsandrohung kann aber nicht vollzogen werden, bevor die Behörde nicht erneut eine rechtmäßige Ausreisefrist festgesetzt hat, die abgelaufen ist. Dies hat das Gericht ggf. im Tenor seines Beschlusses klarzustellen (OVG Koblenz, B. v. 22.09.2020 – 7 B 11003/20 – juris Rn. 3, 8f.; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 59 AufenthG Rn. 117).
67
d) Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist auch zulässig, soweit der Antragsteller im Klageverfahren die Abschiebungsandrohung anficht (Ziff. 3 des Bescheides). Der Antrag ist jedoch richtigerweise gem. Art. 21a Satz 2 VwZVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu richten. Denn anders als die Antragsgegnerin angenommen hat, die deswegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG den Sofortvollzug als Erlassbehörde angeordnet hat (Ziff. 5 des Bescheides), hat die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung schon kraft Gesetzes gem. Art. 21a Satz 1, Art. 34 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung.
68
e) Nicht beantragen lassen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das die Antragsgegnerin angeordnet und auf ein Jahr befristet hat (Ziff. 4 des Bescheides).
69
Das Gericht, das gem. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, aber über das Antragsbegehen nicht hinausgehen darf, hat deshalb davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht begehrt, die aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich der Klage gegen diese Maßnahme, die nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat, gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen.
70
Lediglich klarstellend weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragsgegnerin, was sich zugunsten des Antragstellers ausgewirkt haben dürfte, bei der Bemessung der Frist zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass bei der erstmaligen Anordnung die Frist höchstens ein Jahr betragen soll. Diese Begrenzung hat die Antragsgegnerin § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG entnommen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Norm bezieht sich aber nur auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG, das verhängt werden kann, wenn ein Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht fristgemäß nachgekommen ist. Sie bindet das Ermessen der Ausländerbehörde aber weder in direkter noch in analoger Anwendung, wenn die Behörde, wie die Antragsgegnerin, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnet hat.
71
2. Die Anträge gemäß § 123 VwGO und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind unbegründet.
72
a) Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu dulden, bis über die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig entschieden ist, ist unbegründet.
73
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
74
Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
75
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller mit Erfolg geltend macht, dass ihm ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht und deshalb im Hauptsacheverfahren überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (Dombert in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 16 Rn. 3).
76
Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
77
aa) Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, weil es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
78
Ein vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller muss, insbesondere auch in Anbetracht der Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, dass nach Ablauf der Ausreisefrist der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden darf, jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen, so dass ihm ein Anordnungsgrund zur Seite steht, auch wenn eine Abschiebung noch nicht konkret bevorsteht (BayVGH, B. v. 02.05.2024 – 19 CE 24.303 – juris Rn. 4, Maierhöfer, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 60 Rn. 13).
79
Für den Antragsteller gilt nichts Anderes. Die Antragsgegnerin hat bei Erlass des Bescheides die Verfügung getroffen, den Antragsteller, wenn nötig, abzuschieben. Mit Schriftsatz vom 15.05.2026 gegenüber dem Gericht hat sie nur so lange auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, bis das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden hat.
80
bb) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, insbesondere auch nicht auf eine Verfahrensduldung.
81
aaa) Die Abschiebung eines Ausländers, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, der keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, kann für die Dauer des Erteilungsverfahrens rechtlich unmöglich i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG sein. Das ist dann der Fall, wenn der grundrechtliche Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes es gebietet, die zwangsweise Rückführung auszusetzen, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Auf eine solche Verfahrensduldung besteht aber nicht bereits dann ein Anspruch, wenn ein Aufenthaltsrecht möglicherweise, sondern wenn es offenkundig vorliegt. Je besser die Erfolgsaussichten auf die Erteilung eines Aufenthaltsrechts sind, desto eher liegen die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung vor (BVerwG, U. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – BVerwGE 167, 211 = NVwZ 2020,1044, jew. Rn. 30; BayVGH, B. v. 02.05.2024 – 19 CE 24.303 – juris Rn. 7).
82
bbb) Dem Antragsteller steht nicht offenkundig ein Anspruch auf die von ihm zum Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO begehrte Aufenthaltserlaubnis für ein Vollzeitstudium mit dem Abschluss Master im Studiengang „Angewandte Informatik“ an der Universität … zu, das er, nachdem ihn die Universität im Sommersemester 2024 dazu zugelassen hatte, gegenwärtig im 5. Fachsemester betreibt.
83
aaaa) Gemäß § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck eines Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist.
84
Dabei kann es sich grundsätzlich auch um eine Aufenthaltserlaubnis für einen Studiengang handeln, den ein Ausländer absolviert, nachdem er bereits eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Studiengang, ggf. auch an einer anderen Hochschule besessen hatte, den er nicht abgeschlossen hat. Diese seit 01.03.2024 geltende Rechtslage ergibt sich im Umkehrschluss aus § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der während eines Aufenthalt zum Zweck eines Vollzeitstudiums (nur noch) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 19c Abs. 1 AufenthG untersagt (Hänsle, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand 01.03.2026, § 16b AufenthG Rn. 18).
85
Der Studienaufenthalt eines Ausländers in Deutschland soll aber grundsätzlich zeitlich begrenzt bleiben und nicht durch die Aufnahme immer neuer Studiengänge endlos verlängert werden. Außerdem soll ein Studierender, der sein Studium abbricht und einen neuen Studiengang belegt, nicht besser behandelt werden wie ein Kommilitone, der bei seinem Studiengang bleibt und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis benötigt, um sein Studium abschließen zu können. Deshalb ist auf die nach dem Wortlaut der Vorschrift in diesen Fällen vom Gesetzgeber so nicht gewollte uneingeschränkte Regelung die für den vergleichbaren Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für ein fortgesetztes Studium im gleichen Studiengang geltende Regelung in § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG analog anzuwenden. Damit hat die Ausländerbehörde auch in diesen Fällen zu prüfen, ob der Ausländer sein Studium in angemessener Zeit erfolgreich beenden kann (Hänsle, a. a. O. Rn. 22; im Ergebnis wohl auch BayVGH, B. v. 29.09.2025 – 19 CS 25.1653 – juris Rn. 16).
86
Wann ein Zeitraum angemessen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie danach, wie sehr sich der Ausländer bemüht hat, das Ziel seines Aufenthalts, ein Studium erfolgreich zu absolvieren, in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind u.a. die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem Leistungsnachweise, die er bisher erbracht hat. Angemessen Rechnung zu tragen ist dabei spezifischen, vor allem sprachlichen Schwierigkeiten ausländischer Studierender und krankheitsbedingten Verzögerungen des Abschlusses des Studiums. Eine starre zeitliche Obergrenze sieht das Gesetz zwar nicht vor. Die Vollzugspraxis der Ausländerbehörden geht aber davon aus, dass von einem angemessenen Zeitraum nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das Studium unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen und des dafür aufgewandten Zeitbedarfs nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von zehn Jahren abgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 29.10.2025 – 10 CS 25.1973 und 10 CS 25.1970 – juris Rn. 8 m. w. N.; Hänsle, a.a.O. Rn. 11f.).
87
bbbb) Der Antragsteller begehrt, legt man den derzeit geltenden hochschulrechtlichen Sachstand zugrunde, die (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das Masterstudium „Angewandte Informatik“, für das ihn die Universität … zum Sommersemester 2024 zugelassen hat.
88
aaaaa) Diesem Wechsel von seinem bisherigen Aufenthaltszweck, der seiner erloschenen Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Masterstudiums „Informatik“ an der … Universität … zugrunde lag, steht die gesetzliche Regelung des Zweckwechselverbotes in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegen. Die Antragsgegnerin hat die begehrte Neuerteilung jedoch zu Recht abgelehnt, weil für sie vorausschauend feststand, der Antragsteller könne den Aufenthaltszweck, einen erfolgreicher Masterabschluss im Studiengang „Angewandte Informatik“ an der Universität …, in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreichen.
89
Der Antragsteller hatte bei seiner Vorsprache am 19.03.2026 erklärt, er wolle seinen Abschluss im 8. Fachsemester, also mit Ablauf des WS 2027/2028 machen. Diese Ankündigung nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, gem. § 16b Abs. 2 Satz 5 AufenthG eine Stellungnahme der Universität … einzuholen. Diese Prognose hat die Ausländerbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, ohne sie einfach zu übernehmen. Das Gericht seinerseits hat sie uneingeschränkt zu überprüfen (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.01.2026, § 16b AufenthG Rn. 42).
90
Ein wichtiger Gesichtspunkt für die Prognose sind die bisherigen Studienleistungen des Antragstellers im Studiengang „Angewandte Informatik“. Während die vom Prüfungsamt als Nachweis vorgelegte Notenbescheinigung vom 21.03.2026 sechs ECTS-Punkte auflistet, ist in der Antragschrift vom 07.05.2026 ohne Beleg von neun ECTS-Punkten die Rede, die der Antragsteller in vier Fachsemestern erreicht hat. Im Hinblick darauf, dass mit den absolvierten vier Semestern die Regelstudienzeit bereits abgelaufen ist, in der für ein erfolgreiches Studium insgesamt 120 ECTS-Punkte zu erbringen sind, kann von einem üblichen Studienfortschritt bislang nicht die Rede sein. Abgesehen davon, dass der Antragsteller ohne Nachweis geltend macht, er nehme im Sommersemester 2026 nunmehr aktiv an fünf Kursen teil, ist auch nicht absehbar, dass sich am mehr als schleppenden Studienfortgang des Antragstellers etwas ändern wird. Hinzukommt, dass der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht hat, welche persönlichen Umstände ihn in der Vergangenheit gehindert haben, messbar umfangreichere Studienleistungen zu erbringen. Zwar hat er in der Antragschrift auf psychische Probleme aufmerksam gemacht. Er hat aber keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, die nachvollziehen ließen, unter welchen Erkrankungen er litt und wie sie gerade bei ihm dazu geführt haben, dass sich sein Studium verzögert hat. Des Weiteren hat er nicht glaubhaft gemacht, dass der erhebliche Rückstand in seinen Studienleistungen auf sprachliche Probleme oder andere Umstände zurückzuführen ist, die dem Umstand geschuldet sind, dass es sich bei ihm um einen ausländischen Studenten handelt (zu den einzelnen Argumenten im Rahmen der Prognose vgl. Fleuß, a. a O. Rn. 42).
91
Vervollständigt wird der Blick auf seine bisherigen Studienleistungen, wenn man berücksichtigt, dass er im Sommersemester 2026 bereits im insgesamt 11. Hochschulsemester eingeschrieben ist. Vor seinem jetzigen Studium in … hatte er bereits in … und in … den verwandten Studiengang „Informatik“ belegt. An der TU … schaffte er es nach eigenen Angaben nicht, Defizite aus dem Unterricht in … aufzuholen oder ECTS-Punkte zu erwerben, so dass er sich wieder nach … orientierte.
92
Vor diesem Hintergrund ist realistisch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller bis zum Ablauf des Wintersemesters 2026/2027 114 bzw. nach aktuellem Stand 111 weitere ECTS-Punkte erwerben und damit das Masterstudium „Angewandte Informatik“ erfolgreich ablegen wird. Der um ein Jahr längere Zeitraum bis zum Ende des Wintersemester 2027/2028, den der Antragsteller sich als noch zur Verfügung stehenden weiteren Zeitraum für sein Studium vorstellt, kann der Prognose dagegen nicht zugrunde gelegt werden. Ausländischen Studierenden kann zwar eingeräumt werden, die Regelstudienzeit um bis zu drei Semester zu überschreiten (Hänsle, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand 01.03.2026, § 16b AufenthG Rn. 13). Beim 31.03.2027, zu dem der Antragsteller laut dem Prüfungsamt sein Studium beendet haben muss, handelt es sich jedoch bereits um das Ende der Höchststudienzeit von sechs Semestern, die auch für die aufenthaltsrechtliche Vorausschau die obere Grenze bildet.
93
cccc) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller, wie er erstmals in der Antragsschrift vom 07.05.2026 ins Spiel gebracht hat, sein Studium im Studiengang „Angewandte Informatik“ nicht fortführt und stattdessen beginnt, ab dem WS 2026/2027 „International Software Systems Science“ zu studieren.
94
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einem weiteren Titel fehlt es bereits an dem dafür gem. § 81 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Antrag bei der Ausländerbehörde.
95
Doch selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass er den Antrag stellen wird, dass er das erforderliche Englisch-Zertifikat erwirbt und dass die Universität … ihn dafür zulässt, fällt auch hier die Prognose negativ aus.
96
Zwar überschreitet der Antragsteller, der nach dem bestandenen studienvorbereitenden Sprachkurs am 01.04.2021 sein Studium an der FU … aufgenommen hat, auch dann, wenn er zum WS 2026/2027 mit einem weiteren dreijährigen Studiengang und die Höchststudiendauer von sechs Semestern ausnutzt, also bis 2029 studiert, immer noch nicht eine Gesamtstudiendauer von 10 Jahren, die als Indiz gilt, dass ein Studium nicht in einem angemessenen Zeitraum beendet werden kann (Hänsle, a.a.O. Rn. 12 m. w. N.; zur Anwendbarkeit speziell beim Zweckwechsel BayVGH, B. v. 29.09.2025 – 19 CS 25.1653 – juris Rn. 16).
97
Außerdem kann seit der Neufassung des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, der nur mehr einen Zweckwechsel betr. eine Beschäftigung nach § 19c AufenthG ausschließt, nicht mehr mit Erfolg eingewandt werden, dem ausländischen Studierenden stehe kein Anspruch zu, wiederholt für neue Studiengänge eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (BayVGH, a.a.O.).
98
Die Prognose, dass er den dritten Studiengang, den er mit dem Wintersemester 2026/2027 beginnen will, binnen angemessener Zeit erfolgreich abschließen wird, fällt aber ebenfalls negativ aus. Noch nicht einzuschätzen ist, wie der Antragsteller damit zu Recht kommen wird, dass der Studiengang in englischer Sprache durchgeführt wird. Schon jetzt ist zu seinen Lasten aber zu berücksichtigen, dass er, wenn er diesen dritten Studiengang beginnen will, bereits im 12. Hochschulsemester sein wird. Zudem hat er in dem Zeitraum, in denen er den Masterstudiengang „Angewandte Informatik“ mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern hätte abschließen sollen, lediglich sechs statt der geforderten 120 ECTS-Punkte erreicht. Nur diese sechs ECTS-Punkte bzw. zusätzlich noch drei weitere, wie in der Antragschrift angegeben, können auf das neue Studium angerechnet werden. Schließlich wurden auch keine nachvollziehbaren Argumente geltend gemacht, dass er, wenn er wiederum neu anfängt, außer dass er, wenn er sich, wie die Antragstellerbevollmächtigte geltend macht, weitere sechs Semester „gesichert“ hat, nachhaltig motiviert und mit dauerhaftem Erfolg an das neue Studium herangeht.
99
dddd) Ein Aufenthaltstitel gem. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert weiter, wie die Antragsgegnerin angesprochen hat ohne näher darauf einzugehen, dass nicht nur die speziellen Voraussetzungen, die die Norm vorschreibt, sondern auch die Regelvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Hänsle, a. a. O. Rn. 13). Nach summarischer Prüfung hindert eine Erteilung insoweit aller Voraussicht nach, dass ein Ausweisungsinteresse besteht.
100
Ein Ausweisungsinteresse liegt bereits dann vor, wenn der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes i. S. v § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob er tatsächlich ausgewiesen werden kann (BVerwG, U. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17 – BVerwGE 162, 349 = NVwZ 2019, 486 jew. Rn. 15).
101
In Betracht zu ziehen ist hier § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG. Diese Vorschrift sieht vor, dass ein Ausweisungsinteresse u.a. dann schwer wiegt, wenn der Ausländer einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.
102
Ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist auch dann anzunehmen, wenn der Verstoß nicht geahndet wurde. Ob ein Verstoß geringfügig ist, bemisst sich nach der Art und Bedeutung der verletzten Norm, den Umständen, der Art und dem Ausmaß der Verletzung sowie den Folgen und dem Grad der Vorwerfbarkeit (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.01.2026, § 54 AufenthG, Rn. 407, 411 m. w. N.).
103
In der Zeit vom 01.10.2024 (Ablauf seiner vorherigen Aufenthaltserlaubnis) bis 19.03.2026 (Antrag auf Neuerteilung) hat der Antragsteller gegen Rechtsnormen verstoßen. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sieht vor, dass sich strafbar macht, wer sich vorsätzlich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist, und sich auf keine noch laufende Ausreisefrist berufen oder eine Duldung vorweisen kann. Ordnungswidrig handelt dagegen, wer den Tatbestand fahrlässig verwirklicht hat (§ 98 Abs. 1 AufenthG).
104
Der Antragsteller verfügte in diesem Zeitraum nicht über die für einen chinesischen Staatsangehörigen gem. § 4 Abs. 1 AufenthG für einen längeren Aufenthalt erforderliche Erlaubnis und war deshalb gem. § 50 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht war gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, weil er weder rechtzeitig die Verlängerung noch die Neuerteilung des Aufenthaltstitels beantragt hatte. Da er nach dem gescheiterten Versuch am späten Abend des 30.09.2024 keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde mehr aufgenommen und sich auch nicht angemeldet hatte, war der Antragsgegnerin sein Aufenthalt unbekannt. Deshalb konnte sie ihm keine Ausreisefrist gewähren und keine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilen (für eine Strafbarkeit bei fehlender Duldung wegen Untertauchens BGH, B. v. 24.04.2025 – 2 StR 171.25 – NStZ 2026,117 Rn. 6).
105
Diesen Tatbestand hat der Antragsteller jedenfalls fahrlässig verwirklicht. Nachdem keine Terminvereinbarung zustande gekommen war, beließ er es bei dem einzigen Versuch und wandte sich, obwohl er den abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitel in Händen hatte, über 1 ½ Jahre nicht mehr wegen einer Aufenthaltserlaubnis an die Ausländerbehörde. Damit ließ er die Sorgfalt außer Acht, zu der er als Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis benötigt, verpflichtet ist. Da er bereits ein Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG beantragt hatte, wusste gerade auch der Antragsteller, der zudem Deutsch auf dem Sprachniveau B 1 beherrscht und im universitären Milieu verkehrt, dass er sich in Deutschland nicht ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten darf.
106
Auch wenn der Antragsteller nur fahrlässig gehandelt hat, ist der Verstoß nicht lediglich geringfügig. Denn er hat sich nach eigenem Eingeständnis 17 ½ Monate nicht um eine Legalisierung seines Aufenthalts gekümmert. Zudem drängt sich der Eindruck auf, dass er sich bis heute nicht um einen Aufenthaltstitel bemüht hätte, wenn die Bundespolizei … nicht am 17.03.2026 zufällig gerade ihn in … auf dem Bahnhof kontrolliert hätte.
107
Dem Ausweisungsinteresse steht weiter nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bislang mit Schreiben vom 19.03.2026 lediglich angekündigt hat, einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Außerdem ist das Ausweisungsinteresse auch noch aktuell, weil die Verfolgungsverjährung, die bei der Ordnungswidrigkeit, die gem. § 98 Abs. 5 Alt. 4 AufenthG mit einer Geldbuße bis 3.000 EUR bedroht ist, gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG zwei Jahre beträgt, erst zu laufen begonnen hat, seit die Handlung, d.h. der Aufenthalt ohne Aufenthaltserlaubnis, frühestens am 17.03.2026, als er sich an die Antragsgegnerin gewandt hat, beendet war (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
108
Des Weiteren tragen generalpräventive Motive die Ausweisung. Ein Ausländer kann generalpräventiv ausgewiesen werden, wenn zwar von ihm keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, aber ein dringendes Bedürfnis besteht, dass über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abgehalten werden (BVerwG, U. v. 24.03.2025 – 1 C 25.23 – BVerwGE 185,193 = NVwZ 2025,1538, jew. Rn. 15). Auch wenn dem Ausweisungstatbestand gem. § 54 Abs. 2 Nr.10 AufenthG hier eine Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt, ist eine generalpräventive Ausweisung nicht ausgeschlossen (so für eine auf § 98 Abs. 2 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beruhende Ausweisung OVG Schleswig, B. v. 06.06.2025 – 6 M 15.25 – juris Rn. 24).
109
Ein Bedürfnis an einer generalpräventiven Ausweisung ist hier zu bejahen, weil andere Ausländer aus studentischen Kreisen abgehalten werden können und müssen, sich wie der Antragsteller im Wissen, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, nach Ablauf der Geltungsdauer ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis über 1 ½ Jahre nicht um eine Aufenthaltserlaubnis zu kümmern, bevor sie nur durch eine zufällige Polizeikontrolle wieder ins Visier (auch) der Ausländerbehörde geraten.
110
b) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheides) ist ebenfalls unbegründet. Die Klage verspricht aller Voraussicht nach keinen Erfolg.
111
Adressat der Androhung ist ein Ausländer, der über den für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht (mehr) verfügt und deshalb gem. § 50 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen weder ein Abschiebungsverbot noch familiäre Bindungen ins Bundesgebiet noch der Gesundheitszustand des Antragstellers entgegen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Als Staat, in den der Antragsteller primär abgeschoben werden soll, wurde zu Recht die Volksrepublik China bezeichnet (§ 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
112
c) Schließlich hat das Gericht auch keinen Hinweis zu geben, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden darf, bevor eine rechtmäßige Ausreisefrist gesetzt wurde. Denn die nunmehr eingeräumte Frist von 15 Tagen ab der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist eine angemessene Frist, die den gesetzlichen Rahmen zwischen sieben und 30 Tagen in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einhält.
113
3. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, Ziff. 8.1.2, 1.5 Streitwertkatalog 2025.