Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 18.05.2026 – B 7 K 25.1109
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Zur Frage der Ansatzfähigkeit von Personalkosten bei der Ermittlung eines, Liquiditätsengpasses, Widerruf von Subventionen, Soforthilfe Corona, Liquiditätsengpass, Zweckverfehlung, Überkompensation, Vertrauensschutz

Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe (Soforthilfe-Corona) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zur Frage der Ansatzfähigkeit von Personalkosten bei der Ermittlung eines, Liquiditätsengpasses, Widerruf von Subventionen, Soforthilfe Corona, Liquiditätsengpass, Zweckverfehlung, Überkompensation, Vertrauensschutz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.   

Tatbestand

1
Die Klägerin, ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierter Autolackierbetrieb, wendet sich gegen den Bescheid der Regierung von … vom 16.09.2025, mit dem eine im Zusammenhang der Corona-Pandemie gewährte und ausbezahlte Soforthilfe nach Mitteilung der Klägerin zum Liquiditätsengpass widerrufen und zurückgefordert wurde.
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Die Klägerin ließ am 18.03.2020 eine sogenannte Soforthilfe-Corona beantragen. Dort wurde unter Ziffer 4 als Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses „ca. 30.000 – 40.000 EUR“ angegeben. In Ziffer 7.1 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt würden, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden seien. In Ziffer 8.10 gab der Vertreter der Klägerin an, dass ihm bekannt sei, dass die Klägerin im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen müsse.
3
Mit Bescheid der Regierung von … vom 26.03.2020 wurde der Klägerin gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe (Soforthilfe-Corona) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020 eine Soforthilfe in Höhe von 15.000,00 EUR bewilligt und sodann auch ausbezahlt. Unter Ziffer 1 wurde darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei und ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen infolge der COVID-19-Pandemie und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des betroffenen Unternehmens diene. Die Mittel würden ausschließlich zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen dienen. Nach Ziffer 2 sei Grundlage des Bescheids der Antrag vom 18.03.2020 sowie alle dazu ggf. eingereichten Unterlagen. Dem Bescheid werde antragsgemäß eine Anzahl von 14 Beschäftigten zugrunde gelegt, wodurch sich ein maximaler Betrag von 15.000,00 EUR ergebe. Nicht umfasst seien vor dem 11.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schieflagen bzw. Liquiditätsengpässe (Ziffer 3). Die Antragstellerin sei verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen (Ziffer 5.1). Für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziere, behalte sich der Beklagte den teilweisen Widerruf des Bescheides bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs vor (Ziffer 7). Ferner wurde sich unter Ziffer 8 eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten, u.a. wurde die Antragstellerin verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Mit Ziffer 9 wurde darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe zu erstatten sei, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei dabei vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bescheids an mit drei Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen. Mit Ziffer 10 wurde die Antragstellerin verpflichtet, alle relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab Gewährung dieser Soforthilfe aufzubewahren.
4
Ab November 2022 ging der Beklagte dazu über, im Rahmen eines generellen Rückmeldeverfahrens die Förderberechtigung von Soforthilfeempfängern in Bayern zu überprüfen. Hierzu wurden behördlicherseits mehrfach E-Mails versandt und darin an die antragstellerseitige Verpflichtung zur Überprüfung erinnert, ob die Prognose zum bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten sei und forderte unter jeweiliger Fristsetzung um Rückmeldung über eine Online-Datenmaske auf. Mit Schreiben vom 10.09.2024 forderte die Beklagte die Klägerin nochmals zur Rückmeldung, setzte hierfür eine Frist bis 31.10.2024 und hörte zum beabsichtigten Erlass eines Bescheids an. Am 24.10.2024 meldete sich die Klägerin über die Online-Datenmaske zurück. In der Rückmeldung wurde freitextlich vorgetragen, dass derzeit keine Angaben gemacht werden könnten, da der Vorgang noch durch den Rechtsbeistand der Klägerin geprüft werde.
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Nachdem der Klägerin hierauf mit E-Mail der Regierung von … vom 09.04.2025 nochmals eine Frist zur Rückmeldung gesetzt wurde, äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2025. Dort wurde im Wesentlichen gerügt, dass Richtlinie in der Fassung vom 17.03.2020 keinen Hinweis auf spätere Rückzahlungsverpflichtungen im Falle einer Überkompensation enthalte, sondern es sei dort die schnelle und unbürokratische Hilfe bei drohenden Liquiditätsengpässen betont worden. Die Förderung sei ohne weitere Nebenbestimmungen oder Vorbehalte überwiesen worden. Die Mittel seien zweckentsprechend verwendet worden, insbesondere zur Zahlung von Löhnen. Laut betriebswirtschaftlicher Auswertung weise das Unternehmen für den Förderzeitraum März bis Mai 2020 ein kumuliertes operatives Defizit in Höhe von über 20.000 EUR auf. Die in Höhe von 15.000,00 EUR erhaltene Soforthilfe habe diesen Verlust nicht kompensieren können. Eine rückwirkende Aufhebung wäre darüber hinaus vertrauensschädigend. Sollte dennoch eine Rückzahlung erwogen werden, so werde bereits jetzt um Prüfung eines Erlasses, einer Stundung oder Ratenzahlung gebeten.
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Aus der beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA, nach Monaten aufgeschlüsselte Übersicht für das Jahr 2020, vgl. Bl. 52 d. Behördenakte) geht u.a. Folgendes hervor:
- März 2020: Betr. Rohertrag (18.339,81 EUR); Gesamtkosten (34.234,37 EUR), darin Personalkosten enthalten in Höhe von 22.183,42 EUR,
- April 2020: Betr. Rohertrag (36.259,26 EUR) zuzüglich neutraler Ertrag (15.000,00 EUR); Gesamtkosten (30.821,46 EUR), darin Personalkosten enthalten in Höhe von 23.459,04 EUR,
- Mai 2020: Betr. Rohertrag (32.765,78 EUR); Gesamtkosten (32.235,65 EUR), darin Personalkosten enthalten in Höhe von 24.174,74 EUR,
- Juni 2020: Betr. Rohertrag (38.750,51 EUR); Gesamtkosten (27.230,38 EUR), darin Personalkosten enthalten in Höhe von 17.778,32 EUR.
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Mit E-Mail vom 30.06.2025 teilte die Regierung von … der Klägerin unter Auswertung der vorgelegten BWA 2020 mit, dass – ohne Berücksichtigung von Personalkosten – kein Liquiditätsengpass vorliege und die Klägerin überkompensiert sei. Daraus folge ein Rückforderungsanspruch der kompletten Soforthilfe. Auf die Möglichkeit der Ratenzahlung wurde hingewiesen.
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Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 16.09.2025 wurde der Bescheid vom 26.03.2020 in Höhe von 15.000,00 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (Ziffer 1) und die Erstattung dieses Betrags mit Einräumung einer Zahlungsfrist angeordnet (Ziffer 2 und 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfe sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG (Zweckverfehlung). Die Soforthilfe sei als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gemäß der Soforthilfebewilligung zweckgebunden ausschließlich zur Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge eines durch die Corona-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpasses gewährt worden. Bei der Beantragung und Bewilligung der Soforthilfe habe der Eintritt eines Liquiditätsengpasses zunächst nur prognostiziert werden können, da der zu betrachtende Dreimonatszeitraum zu diesem Zeitpunkt (teilweise) noch in der Zukunft gelegen habe. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum ein Liquiditätsengpass mindestens in Höhe der Soforthilfeleistung auch tatsächlich entstanden sei. Übersteige die erhaltene Soforthilfe den tatsächlich im Betrachtungszeitraum entstandenen Liquiditätsengpass, sei der Differenzbetrag (sog. Überkompensation) zu erstatten (Erstattungsbetrag). Die erhaltene Soforthilfe habe im Umfang dieser Überkompensation nicht für den in der Soforthilfebewilligung bestimmten Zweck verwendet werden können. Damit lägen die Widerrufsvoraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vor.
10
Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG stehe im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Bewilligungsbehörde. Im Zuge der Ermessensausübung seien die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse abzuwägen. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zeichne aufgrund der Zweckbestimmung der Soforthilfe bereits eine bestimmte Ermessensrichtung gesetzlich vor. Von einem Widerruf der Soforthilfebewilligung könne demnach nur dann abgesehen werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigten und damit ein atypischer Ausnahmefall vorliege. Umstände, die in diesem Sinne eine abweichende Ermessensausübung begründen könnten, seien vom Leistungsempfänger nicht vorgetragen worden und seien auch anderweitig nicht ersichtlich. Zusätzlich komme bei der Entscheidung über den Widerruf einer Soforthilfebewilligung insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Diese Grundsätze würden im Allgemeinen das Interesse des Leistungsempfängers an einem Belassen der zu viel gewährten Hilfen überwiegen und einen großzügigen Verzicht auf einen Widerruf verbieten.
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Die Erstattungspflicht gemäß Ziffer 2 dieses Bescheides ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Der Erstattungsbetrag werde somit auf 15.000,00 EUR festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
12
Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 16.09.2025 zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit dem Antrag:
Der Bescheid des Beklagten vom 16.09.2025 wird aufgehoben.
13
Nach gewährter Einsicht in der Behördenakte zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren wurde die Klage mit Schriftsatz vom 16.12.2025 begründet. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass nach Auffassung der Klägerin für die Bewilligung der Soforthilfe ausschließlich der Antrag vom 18.03.2020 und die bis zu diesem Tage geltende Richtlinie maßgeblich sei. Eine Veränderung der Richtlinie sei dann erst zwischen dem 19.03.2020 und 01.04.2020 erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt bis einschließlich 18.03.2020 sei eine Rückforderung überhaupt nicht vorgesehen gewesen. Auch im Bescheid des Beklagten vom „18.03.2020“ sei die ab dem 19.03.2020 geltenden Richtlinie nicht erwähnt worden. Anders als in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514) seien hier gerade nicht die Richtlinien vom 03.04.2020 heranzuziehen, sondern ausschließlich und allenfalls die Richtlinien bis einschließlich 02.04.2020. In dieser Richtlinienfassung seien die Personalkosten mit zu berücksichtigen. Erst ab dem 09.04.2020 sei explizit zu entnehmen gewesen, dass Personalkosen keine berücksichtigungsfähigen Ausgaben darstellen würden. Im Übrigen wurde auf die mit Schreiben der Klägerin vom 11.04.20205 vorgelegte BWA 2020 Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 beantragt die Regierung von … für den Beklagten
Klageabweisung.
15
Zur Begründung wurde zuvörderst auf die Gründe des gegenständlichen Bescheids Bezug genommen. Soweit der Klägerbevollmächtigte auf die unterschiedliche Richtlinienfassung (Richtlinie nach dem sog. „Landesprogramm“ vom 17.03.2020 einerseits und Richtlinie nach dem sog. „Bundesprogramm“ vom 03.04.2020 andererseits) rekurriere und daraus herleiten wolle, dass unter der Geltung der Landesprogramm-Richtlinie vom 17.03.2020 Personalkosten doch zu berücksichtigen seien, so gehe dies fehl. Zunächst einmal sei insoweit maßgeblich nicht das Richtlinienverständnis der Klägerin, sondern dasjenige der Bewilligungsstelle. Zuwendungsrichtlinien seien nicht wie Rechtsnormen auszulegen, maßgeblich sei vielmehr, wie die zuständige Bewilligungsstelle diese Richtlinie in ständiger Verwaltungspraxis umsetze.
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Auch die Richtlinie des Landesprogramms in der Fassung vom 17.03.2020 habe als Bewilligungsvoraussetzung einen „Liquiditätsengpass“ vorausgesetzt. Diesen Begriff hätten sämtliche bayerische Bewilligungsstellen in Abstimmung mit dem Richtliniengeber, dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi), von Vornherein dahingehend verstanden und angewandt, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen müssten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalkosten zählten als solche eben nicht zum Sach- und Finanzaufwand. In den nachfolgenden Richtlinienfassungen (Änderungsrichtlinie zum Landesprogramm vom 01.04.2020 und Richtlinie des Bundesprogramms vom 03.04.2020) sei diese Verwaltungspraxis dann aufgegriffen und aus Klarstellungsgründen ausdrücklich in den Richtlinientext übernommen worden und dann auch entsprechend explizit in den veröffentlichten FAQ ab dem 09.04.2020 verlautbart worden. Eine „Änderung“ der Zuwendungsvoraussetzungen oder der Verwaltungspraxis sei damit nicht verbunden gewesen.
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Soweit klägerseits weiter behauptet werde, dass im Bewilligungsbescheid und in den Richtlinien eine Rückforderung „überhaupt nicht vorgesehen gewesen“ gewesen sei, so gehe dies an der Sache vorbei. Bei der Soforthilfe handele es sich um eine staatliche Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch, also letztlich um eine Zuwendung/Subvention. Die ordnungsgemäße Mittelverwendungen werde bei staatlichen Leistungen dieser Art stets im Nachgang überprüft, etwa im Allgemeinen in der Form von Verwendungsnachweisprüfungsverfahren oder hier in Gestalt eines zunächst freiwilligen und anschließend verpflichtenden Rückmeldeverfahrens.
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Am 27.01.2026 wurde den Beteiligten eine vorläufige Einschätzung des Gerichts zu den voraussichtlich mangelnden Erfolgsaussichten der Klage erteilt. Die Klägerseite hat sich hierzu inhaltlich nicht mehr geäußert.
19
Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 bzw. 05.05.2026 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.
20
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
21
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
II.
22
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 16.09.2025 erfolgten Widerruf des Bescheids vom 26.03.2020 und zugleich erfolgter Rückforderung des ausbezahlten Betrages bleibt in der Sache ohne Erfolg.
23
1. Der Widerruf der mit Bescheid vom 26.03.2020 bewilligten Soforthilfe (Ziffer 1 des Bescheids vom 16.09.2025) ist rechtmäßig und die Klagepartei dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24
Es wird vollumfänglich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, denen sich das Gericht anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich das Folgende auszuführen:
25
a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
26
b) Die Annahme der Regierung von …, wonach die Voraussetzungen der Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gegeben sind, ist nicht gerichtlich zu beanstanden.
27
Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 30, VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30).
28
Maßgeblich ist demnach der Inhalt des Bescheids vom 26.03.2020 und die zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende Fassung der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020, BayMBl. 2020, Nr. 156, d.h. die Richtlinie in ihrer Ursprungsfassung (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 9, 14 und 21).
29
Der Umstand, dass die Richtlinien in ihrer Ursprungsfassung erst am 27.03.2020 im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht wurden (vgl. BayMBl. 2020, Nr. 156), ist ebenfalls unschädlich. Denn ungeachtet des Umstands, dass die Richtlinien nach ihrer Ziffer 11 rückwirkend zum 19.03.2020 in Kraft getreten sind, wurden von Seiten der Bewilligungsbehörde bereits im Bescheid vom 26.03.2020 ausdrücklich die (lies ergänzend: „… noch zu veröffentlichenden …“) Richtlinien als Fördergrundlage benannt. Ein Empfänger kann also nicht darauf vertrauen, dass die Soforthilfe, wie sie mit dem Bescheid vom 26.03.2020 bewilligt wurde, ohne weitere Voraussetzungen gewährt worden sei und ohne Weiteres behalten werden dürfe. Zum Zeitpunkt der mittels E-Mail vom 26.03.2020 erfolgten Bekanntgabe des die Richtlinien benennenden Bewilligungsbescheids war die Richtlinie dann schließlich auch bekanntgegeben worden (vgl. die 3-Tages-Fiktion in Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG a.F.), sodass ein objektiver Adressat unschwer die einzig zu dieser Zeit bekanntgemachte und die im Bescheid in Bezug genommene Förderrichtlinie als für sich verbindlich hätte wahrnehmen können und müssen.
30
Der Zweck der ausgereichten Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren nach der bayerischen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus expost-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat. Das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses ist sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach (dazu aa). Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen (dazu bb). Aus der getätigten Rückmeldung geht eine Überkompensation hervor (dazu cc).
31
aa) Gemäß Ziffer 1 Satz 3 der vorbezeichneten Richtlinien soll mit den im Rahmen dieses Soforthilfeprogramms ausgereichten Finanzhilfen den infolge der COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe eine „Soforthilfe“ gewährt werden, insbesondere um die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe nachrangig zu kompensieren und Arbeitsplätze zu erhalten. Voraussetzung der Finanzhilfe ist nach Ziffer 2 der Richtlinien eine infolge der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelösten Pandemie unmittelbar zusammenhängende existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage aufgrund massiver Liquiditätsengpässe, die nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden können. Darüber hinaus verweist auch die Regierung von … (nochmals) unter Ziffer 1 des Bescheids vom 26.03.2020 auf die Zweckgebundenheit der streitgegenständlichen Soforthilfe, die ausschließlich der Bewältigung der existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen und ausschließlich der Kompensation von in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstandenen Liquiditätsengpässen diene. Auch im Antragsformular wird unter Ziffer 7.1 darauf hingewiesen, dass der Zuschuss zur Überwindung des Liquiditätsengpasses gewährt wird, der durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Der in Ziffer 7 des Bescheids vom 26.03.2020 angeordnete Vorbehalt des Widerrufs bis zur Höhe des tatsächlichen Mittelbedarfs besteht für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. zur Kompensation von seit 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziere. In Ziffer 9 des Bescheids vom 26.03.2020 wird unter anderem auf die Rechtsfolge des Widerrufs hingewiesen.
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Die Regierung von … geht daher – auch im Widerrufsbescheid – zutreffend und für einen objektiven Subventionsempfänger erkennbar davon aus, dass die Feststellung eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach ist und ein (tatsächlich) nicht gegebener bzw. nicht ausreichend nachgewiesener Liquiditätsengpass den Tatbestand der nicht zweckentsprechenden Verwendung i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG erfüllt. Aus der Zusammenschau der diesbezüglichen Bestimmungen im Antragsformular, Bewilligungsbescheid und in den Richtlinien geht hervor, dass eine zweckentsprechende Verwendung nur gegeben ist, soweit sie der Kompensation eines Liquiditätsengpasses dient, was dessen vorheriges Entstehen voraussetzt (so auch VG Bayreuth, Gb v. 8.5.2024, B 7 K 22.877; VG Würzburg; U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – jeweils juris). Dagegen kann dem Soforthilfe-Programm nicht entnommen werden, dass mehr oder weniger sämtliche wirtschaftliche Einbußen durch den Staat zu kompensieren seien. Hierzu kann auch nicht das Urteil des VG Stuttgart vom 18.09.2024 (Az. 15 K 7121/23 – juris) herangezogen werden, da es sich dort um die Förderentscheidung eines anderen Bundeslandes handelt (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 103). Die Ausführung der Programme oblag nämlich den jeweiligen Bundesländern (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.4.2026 – 21 ZB 25.971 – BA Rn. 19), sodass grundsätzlich auch sonstige Entscheidungen außerbayerischer Gerichte keine Aussage zum durch die bayerischen Bewilligungsbehörden festgelegten Förderzweck entnommen werden kann.
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Insbesondere waren bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses in Bayern Personalkosten zu keinem Zeitpunkt berücksichtigungsfähig (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22; B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 25). Dies ist weder in Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung gerichtlich zu beanstanden. Mit der Ausklammerung von Personalkosten sollte eine Doppelförderung mit dem Kurzarbeitergeld vermieden werden, was sachdienlich ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 137). Eine ggf. abweichende Handhabung in anderen Ländern führt nicht zu einer Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, denn die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Subventionsgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 18). Es war rechtlich nicht geboten, dass die seinerzeit unzweifelhaft bereits bestandene Verwaltungspraxis in Bezug auf die Ausklammerung von Personalkosten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 46 f. zur nachträglichen, bloß deklaratorischen Aufnahme in die Richtlinien und den FAQ) für einen Soforthilfeempfänger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26.03.2020 bis ins Letzte erkennbar sein musste. Denn dass es mit der Soforthilfe nicht zu Doppelförderungen (z.B. Kurzarbeitergeld) kommen soll und eine Doppelförderung in Bezug auf die Soforthilfe eine Überkompensation auslöst (oder anders formuliert: keinen Liquiditätsengpass begründet), wurde jedenfalls in Ziffer 8.10 des Förderantrags vom 18.03.2020, welcher gemäß Ziffer 2 des Bescheids vom 26.03.2020 auch zur Grundlage und zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids gemacht wurde, angedeutet. Damit bestand aus Sicht eines verständigen Subventionsempfängers von vornherein kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, Personalkosten bei der Soforthilfe in Ansatz bringen zu können. Auch ist die entsprechende Verwaltungspraxis nach alledem nicht zu beanstanden (vgl. zu einem Soforthilfe-Bescheid vom 28.03.2020 bereits VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 43 ff.; ebenso VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris).
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bb) Der Beklagte war auch berechtigt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen.
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Die Klägerin war schon aufgrund der bestandskräftigen Ziffer 5.1 des Bewilligungsbescheids von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert auch die in Ziffer 7 und 8 der Förderbehörde vorbehaltene Prüfung der Verwendung der Soforthilfe und der vorbehaltene Widerruf für den Fall, dass sich der Mittelbedarf zur Kompensation von seit dem 11.03.2020 entstandenen Liquiditätsengpässen unter die bewilligte Soforthilfe reduziert. Es handelt sich daher um eine maßgebliche Umstandsänderung, wenn sich herausstellt, dass nachträglich überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinne des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Hiermit korrespondiert auch die nach Ziffer 10 des Bescheids den Fördermittelempfängern auferlegte Verpflichtung, förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren.
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Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und waren die Soforthilfeempfänger andererseits generell zur Überprüfung und Mitteilung verpflichtet. Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (aufgrund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten, ist nichts zu erinnern. Die Abfrage des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses im Wege eines Onlinerückmeldeverfahrens stellt gegenüber den in den Bescheiden vorbehaltenen Maßnahmen ein qualitatives Minus dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 21). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach stichprobenartigen Überprüfungen, die darauf schließen ließen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, ein umfassendes Kontrollverfahren installiert (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 17; vgl. auch VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris m.w.N.).
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Die expost Betrachtung im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens – obwohl bei Beantragung der Soforthilfen von Seiten der Antragsteller (zunächst nur) eine Prognose anzustellen war – dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden (VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.; VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21 ff.).
38
cc) Aus der mit Schreiben der Klägerin vom 11.04.2025 übermittelten betriebswirtschaftlichen Auswertung 2020 geht unter (konkludenter) Ausübung des Wahlrechts in Bezug auf den Betrachtungszeitraum des Liquiditätsengpasses für März bis Mai 2020 ohne Berücksichtigung von Personalkosten unzweifelhaft eine Überkompensation hervor. Insoweit wird auf die Berechnung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, in Bezug auf dieser nichts zu erinnern ist.
39
c) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden.
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aa) Im angefochtenen Bescheid wurde insofern auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der Interessen der Klägerin bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sog. intendiertes Ermessen. Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.).
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bb) Der Widerruf verletzt auch nicht sonstiges höherrangiges bzw. ungeschriebenes Recht.
42
aaa) Insbesondere ist der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
43
In Bezug auf die fehlende Ansatzfähigkeit von Personalkosten wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Die Tatsache, dass der Beklagte in seiner Praxis zur Soforthilfegewährung bzw. -rückforderung nicht zwischen Branchen differenziert, ist von der „Gestaltungsfreiheit“ des Fördermittelgebers gedeckt (vgl. näher BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 25 ff.).
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bbb) Daneben liegt auch kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor.
45
Vertrauen konnte bei der Klägerin in schutzwürdiger Weise nicht durch Verlautbarungen von Vertretern der Bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. des BayStMWi oder des BMWK entstehen, da Corona-Hilfen offenkundig als Überbrückung einer möglichen Existenzgefährdung die Existenzsicherung bezwecken (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38) und nicht gewährt werden sollen, wenn es dieser nicht bedarf.
46
Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Ferner sind in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten nämlich keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Die damaligen Äußerungen der Politiker konnten und durften bei einem objektiven Empfänger keinesfalls so verstanden werden, dass die unbürokratisch als verlorener Zuschuss ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 16.4.2026 – 21 ZB 25.971 – BA Rn. 38; VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet und konnte damit offenkundig für jeden objektiven Empfänger nicht so gemeint sein. Der allgemeingehaltene politische Hinweis darauf, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei, diente offenkundig für jeden erkennbar dazu, diese Zuwendung etwa von einer Bürgschaft oder einem Darlehen abzugrenzen. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Förderung auch bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen behalten werden darf, konnte aus den damaligen Verlautbarungen damit unter keinem Blickwinkel entstehen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 107 ff.).
47
Im Übrigen sind – wie sonst – subjektive Meinungsäußerungen einzelner Politiker außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der Auslegung von Gesetzen nachrangig, wenn nicht sogar unerheblich. Ebenso sind unverbindliche Aussagen Einzelner zur Förderpraxis schon aus Gleichbehandlungsgründen irrelevant, sofern der Richtlinien- und Zuwendungsgeber als solcher nicht allgemein eine betreffende (geänderte) Förderpraxis billigt oder duldet (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 148 m.w.N.).
48
Weiterhin wurde auch mit dem Zuwendungsbescheid nicht erklärt, dass die Bewilligung endgültig ist und es keine spätere Rückforderung geben wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte die Klagepartei nicht davon ausgehen, dass es sich um eine abschließende Gewährung auf Grundlage des gestellten Antrags und dem darin prognostizierten Liquiditätsengpass handelt (BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 20).
49
d) Der Widerruf war auch nicht aufgrund zwischenzeitlichen Ablaufs der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ausgeschlossen. Deren Anwendbarkeit in Subventionsverfahren mit europarechtlichem Bezug unterstellt (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1530 – juris Rn. 77 ff.), hat die Frist hier nicht schon mit Ablauf der mit Schreiben vom 10.09.2024 gesetzten Anhörungsfrist begonnen (31.10.2024), sondern, da der Klägerin mangels einer inhaltlichen Rückmeldung nochmals mit Schreiben der Regierung von … vom 09.04.2025 eine Frist zur Rückmeldung eingeräumt wurde, frühestens erst im April 2025 als denjenigen Monat, in dem innerhalb der verlängerten Frist die BWA 2020 übermittelt wurde. Der im September 2025 erfolgte Widerruf ist damit unzweifelhaft fristgerecht (vgl. zum Fristlauf umfassend VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 68 f. m.w.N.).
50
2. Die mit dem angefochtenen Widerrufs- und Leistungsbescheid erfolgte Festsetzung und Anordnung der Erstattung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 EUR (vgl. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids) ist rechtmäßig und die Klagepartei dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
51
Rechtsgrundlage der Festsetzung und Anordnung der Erstattung ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG. Die Entscheidung über die Anordnung der Rückforderung ist eine gebundene Entscheidung („… sind … zu erstatten“). Eigenständige Fehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
III.
52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.