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VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 24.03.2026 – B 6 K 25.1081
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Titel:

Ausschluss der Einbürgerung bei strafrechtlicher Verurteilung und Bindung an strafgerichtliche Feststellungen

Normenketten:
GFK Art. 31
VwGO § 3, § 5, § 67, § 84, § 113, § 124, § 154 Abs. 1, § 167
StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 12a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StGB § 242 Abs. 1, § 248a, § 267 Abs. 1
Leitsätze:
1. Einbürgerungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei der Prüfung einer Einbürgerung grundsätzlich von der Richtigkeit strafgerichtlicher Verurteilungen auszugehen. Eine eigenständige inhaltliche Überprüfung der strafgerichtlichen Feststellungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts oder der daraus gezogenen rechtlichen Wertungen bestehen oder wenn die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den zugrunde liegenden Vorfall besser aufzuklären als die Strafverfolgungsbehörden (ebenso BVerwG BeckRS 2010, 51738). (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung steht einer Einbürgerung auch dann entgegen, wenn diese im Zusammenhang mit der Flucht und Einreise begangen wurde; ob Art. 31 Abs. 1 GFK einen Strafausschließungsgrund begründet, ist grundsätzlich im Strafverfahren zu klären. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einbürgerung, Straftaten, Unbeachtlichkeitsgrenze des § 12a Abs. 1 StAG, grundsätzlich keine inhaltliche Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen im, Einbürgerungsverfahren, persönlicher Strafaufhebungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK, Einreise mit gefälschtem Pass, Urkundendelikt, strafrechtliche Verurteilung, Urkundenfälschung, öffentliche Interessenabwägung, Ermessensentscheidung, Begleitdelikte, Härtefallprüfung, Inzidentprüfung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
2
Die Klägerin, eine iranische Staatsangehörige, beantragte am … März 2025 bei der Stadt … ihre Einbürgerung.
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Im Bundeszentralregister sind für die Klägerin folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen erfasst:
- Amtsgericht … vom …2019 (...): 120 Tagessätze wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB.
- Amtsgericht … vom …2020 (...): 30 Tagessätze wegen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB
- Amtsgericht … vom …2021 (...): 50 Tagessätze wegen Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 248a StGB.
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Auf Anfrage der Beklagten teilte das Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom *. Juli 2025 mit, dass die im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen der Klägerin bei weiterer Straffreiheit am … 2029 tilgungsreif sein werden.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2025 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Einbürgerung an. Wegen der strafrechtlichen Verurteilungen sei die Einbürgerung gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a Abs. 1 StAG abzulehnen.
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Mit Schriftsätzen vom 15. August 2025 und vom 1. Oktober 2025 nahm der Klägerbevollmächtigte dazu Stellung. Die Einträge im Bundeszentralregister und die angeblichen strafrechtlichen Verurteilungen seien nicht bekannt. Letzteres sei nicht verwunderlich, da Strafurteile in den seltensten Fällen schriftlich abgefasst würden, wenn kein Rechtsmittel eingelegt werde. Die strafrechtlichen Verurteilungen seien erstinstanzlich und allein deswegen schon von geringem Aussagewert hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung.
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Mit Bescheid vom 9. September 2025 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag ab.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setze die Einbürgerung grundsätzlich voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG blieben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht, wobei mehrere Geldstrafen gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG zu addieren seien. Wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden sei, sei gemäß § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG im Einzelfall zu entscheiden, ob die Straftat außer Betracht bleibe. Dies komme nur in begründeten Ausnahmefällen infrage, zum Beispiel, wenn die Strafe oder die Summe der Strafen die Unbeachtlichkeitsschwelle nur geringfügig übersteige oder eine Tilgung der Verurteilung in nächster Zeit zu erwarten sei. Im Falle der Klägerin übersteige die Gesamtgeldstrafe die Unbeachtlichkeitsschwelle des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG aber um 110 Tagessätze. Zudem sei mit einer Tilgung erst im September 2029 zu rechnen. Die Beklagte halte es im Hinblick darauf und bei der Anzahl der vorliegenden Straftaten für angemessen, die Tilgungsfristen als Bewährungszeit für ein rechtstreues Verhalten einzuhalten. In der nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführten Prüfung des Einzelfalls seien das Interesse des Einbürgerungsbewerbers und die öffentlichen Belange, die gegen eine Einbürgerung sprechen, gegeneinander abgewogen worden. Der sechsjährige Aufenthalt der Klägerin in Deutschland und die seit April 2022 ausgeübte Teilzeittätigkeit trügen noch nicht zu einem überwiegenden Einbürgerungsinteresse der Klägerin bei. Weitere hervorzuhebende Besonderheiten in der Vita oder der Person der Klägerin seien nicht vorhanden. Folglich liege kein herausragendes öffentliches Interesse daran vor, die Verurteilungen in Höhe von insgesamt 200 Tagessätzen außer Betracht zu lassen.
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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 7. Oktober 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Anträgen,
den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen,
höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Verurteilung der Klägerin wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht … sei zwar rechtskräftig, habe allerdings im Einbürgerungsverfahren außer Betracht zu bleiben. Die Verurteilung sei „faktisch illegal“ erfolgt. Die Klägerin sei verurteilt worden, weil sie am … 2019 mit einem gefälschten … Reisepass nach Deutschland eingereist sei. Die Verurteilung sei zu Unrecht erfolgt, da sie nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Der persönliche Strafausschließungsgrund des Art. 31 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfasse neben den eigentlichen Einreise- und Aufenthaltsdelikten auch solche Straftaten, die unmittelbar erforderlich und typisch für eine Flucht im Sinne der GFK seien. Dazu gehöre insbesondere ein Urkundendelikt, das begangen werde, um die Reise vom Heimatstaat in den Zielstaat erheblich zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen.
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Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde im Regelfall keine eigenen Untersuchungen dazu, ob die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen zutreffend seien, anzustellen brauche. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts bestünden. Solche Zweifel bestünden für die Beklagte nicht. Die Klägerin lege nicht dar, warum bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung ein Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 GFK vorliegen solle oder warum sie keine Rechtsmittel gegen die vermeintlich rechtswidrige Verurteilung eingelegt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Dezember 2025 gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO angehört.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung noch auf erneute Verbescheidung ihres Einbürgerungsantrags hat (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Der begehrten Einbürgerung steht bei der Anspruchseinbürgerung § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG und bei der Ermessenseinbürgerung § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegen. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin können nicht gemäß § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht bleiben.
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1. Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG setzt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt wurde, wobei bestimmte strafrechtliche Verurteilungen nach Maßgabe des § 12a StAG unschädlich sind.
18
Die Beklagte hat sich zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, wonach die Einbürgerungsbehörden und die Verwaltungsgerichte im Rahmen des § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrechtlichen Verurteilung und des Strafmaßes ausgehen und sich auf die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse des Einbürgerungsbewerbers beschränken können. Auch bei der eigenständigen Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG muss der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich rechtskräftige Entscheidungen gegen sich gelten lassen und die Einbürgerungsbehörde hat das Strafverfahren nicht stets mit ihren Mitteln zu wiederholen. Eine Ausnahme kommt nur in Fällen in Betracht, in denen sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts oder der daraus gezogenen rechtlichen Wertungen ergeben oder die Einbürgerungsbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären (BVerwG, B.v. 16.7.2010 – 5 B 2/10 – BeckRS 2010, 51738 Rn. 18).
19
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die strafrechtliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung sei offensichtlich rechtswidrig, weil hinsichtlich der Einreise mit einem gefälschten Pass der Strafausschließungsgrund des Art. 31 Abs. 1 GFK greife. Die Klägerin hat schon nicht nachvollziehbar dargetan, warum es ihr nicht möglich war, die angeblich rechtswidrige strafrechtliche Verurteilung im Strafverfahren, ggf. mit Rechtsmitteln, abzuwenden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerseite für ihre Rechtsauffassung in Bezug genommene Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 26. April 2016 (3 Cs 208 Js 14124/14 – BeckRS 2016, 07863) in der nachfolgenden Instanz aufgehoben wurde (LG Offenburg, B.v. 14.7.2017 – 3 Qs 48/16 – BeckRS 2017, 117375). Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 8. Dezember 2014 (2 BvR 450/11 – BeckRS 2015, 41130 Rn. 38 ff.) ausgeführt, dass Überwiegendes gegen die Erstreckung der strafbefreienden Wirkung des Art. 31 Abs. 1 GFK auf Begleitdelikte, die tateinheitlich mit einreise- oder aufenthaltsrechtlichen Straftaten begangen werden, spreche. Dementsprechend wurde auch bereits in der obergerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, dass Art. 31 Abs. 1 GFK der Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Urkundenfälschung, die anlässlich der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet begangen wurde, im aufenthaltsrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht entgegensteht (VGH BW, B.v. 7.7.2020 – 11 S 1076/19 – BeckRS 2020, 18997 Rn. 21 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass die Reichweite des Art. 31 GFK in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt wird und eine Anwendung dieser Norm auf Begleitdelikte in der Rechtsprechung zumindest erwogen wird, wenn sich der Ausländer in einer notstandsähnlichen Situation befunden hat, die es ihm unmöglich oder zumindest unzumutbar gemacht hat, angesichts einer aktuellen Verfolgungssituation die für die Einreise erforderlichen Formalitäten zu erfüllen (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2014 – 2 BvR 450/11 – BeckRS 2015, 41130 Rn. 34; VGH BW, a.a.O. Rn. 22). Zu berücksichtigen ist aber jedenfalls, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a Abs. 1 StAG nicht an die Begehung einer Straftat als solche, sondern an die Verurteilung wegen einer Straftat anknüpft und damit die Klärung der Frage, ob der Ausländer zurecht verurteilt wurde, bewusst dem Strafverfahrensrecht vorbehalten hat (vgl. VGH BW, a.a.O. Rn. 30 zum Aufenthaltsrecht; BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 5 ZB 07.1006 – BeckRS 2007, 30611 Rn. 7; Weber in BeckOK AuslR, Stand 1.1.2026, § 10 StAG Rn. 41.1). Angesichts dessen kann es im vorliegenden Fall nicht Aufgabe der Staatsangehörigkeitsbehörde und des Verwaltungsgerichts sein, eine sich – möglicherweise – im Strafverfahren stellende umstrittene Rechtsfrage trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung im Einbürgerungsverfahren neu und unter Umständen anders als das Strafgericht zu bewerten.
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Unerheblich ist auch, ob die Straftaten innerhalb des gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Fünf-Jahres-Zeitraums des rechtmäßigen Voraufenthalts begangen wurden (NdsOVG, B.v. 25.1.2024 – 13 LA 1/24 – BeckRS 2024, 886 Rn. 11).
21
Entgegen der Auffassung der Beklagten war vorliegend keine behördliche Ermessensentscheidung nach § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG eröffnet. Von einem bloß geringfügigen Überschreiten der Unbeachtlichkeitsschwelle kann im Falle der Klägerin nicht gesprochen werden. Die Klägerin wurde zu Geldstrafen von insgesamt 200 Tagessätzen verurteilt, sodass die in § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG genannte Tagessatzgrenze um mehr als das Doppelte überschritten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Überschreitung bereits dann nicht mehr geringfügig i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG, wenn die gesetzliche Unbeachtlichkeitsgrenze um ein Drittel überschritten wird (U.v. 20.3.2012 – 5 C/11 – NVwZ 2012, 1250).
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2. Die strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin stehen auch einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG entgegen, da diese gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG grundsätzlich ausscheidet, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen Tat strafrechtlich verurteilt wurde. Wie oben ausgeführt, können die strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin nicht gemäß § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht bleiben. Eine Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG gemäß § 8 Abs. 2 StAG scheidet schon deswegen aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass im Falle der Klägerin das dafür tatbestandlich erforderliche öffentliche Interesse oder eine besondere Härte vorliegen könnte. Vielmehr spricht alles dafür, dass es der Klägerin zumutbar ist, nach Tilgung ihrer strafrechtlichen Verurteilungen voraussichtlich im Jahr 2029 erneut ihre Einbürgerung zu beantragen.
23
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.