Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 15.06.2026 – B 6 E 26.723
Titel:

Ausbildungsduldung, keine fristgerechte Identitätsklärung, Passvorlage nach Ablauf der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht ausreichend, Minderjährigkeit - Zurechnung von Mitwirkungspflichtverletzungen der Eltern, Identitätsklärung, Mitwirkungspflichten, Minderjährigkeit, Glaubhaftmachung, Ermessensduldung, Fristenregime

Normenketten:
AufenthG § 60c
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3
VwGO § 123
Schlagworte:
Ausbildungsduldung, keine fristgerechte Identitätsklärung, Passvorlage nach Ablauf der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht ausreichend, Minderjährigkeit - Zurechnung von Mitwirkungspflichtverletzungen der Eltern, Identitätsklärung, Mitwirkungspflichten, Minderjährigkeit, Glaubhaftmachung, Ermessensduldung, Fristenregime

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Erteilung einer Ausbildungsduldung, hilfsweise einer Ermessensduldung.
2
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste, damals noch minderjährig, am 17. Februar 2023 zusammen mit weiteren Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie durchlief ein Asylverfahren, das seit 20. April 2026 ohne Zuerkennung eines Schutzstatus bestandskräftig abgeschlossen ist. Während des Asylverfahrens begann sie eine schulische Berufsausbildung zur technischen Assistentin für Informatik an der Staatlichen Berufsschule … … Bereits am 12. März 2026 beantragte der Antragstellerbevollmächtigte bei der Regierung von … – Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) –, der Antragstellerin „nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der Verwaltungsstreitsache am VG Bayreuth“ (erstinstanzliches Asylklageverfahren) eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG zu erteilen.
3
Mit Schreiben vom 16. März 2026 teilte die ZAB dem Antragstellerbevollmächtigten mit, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Abschluss des Asylverfahrens mangels fristgerechter Identitätsklärung ausscheide. Die Antragstellerin habe ihren am … Dezember 2022 ausgestellten Reisepass erst am 29. November 2023 dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vorgelegt. Die Sechsmonatsfrist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG sei daher nicht gewahrt.
4
Mit Schriftsatz vom 19. März 2026 nahm der Antragstellerbevollmächtigte dahingehend gegenüber der ZAB Stellung, dass der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG nicht allein an die rein objektive Fristüberschreitung, sondern an eine dem Ausländer zurechenbare und vorwerfbare Verletzung seiner Mitwirkungspflichten anknüpfe. Die Identitätsklärung dürfe auch nicht auf die Reisepassvorlage reduziert werden. Auch andere geeignete amtliche Dokumente könnten zur Identitätsklärung beitragen. Eine schematische Verweigerung der Ausbildungsduldung allein wegen des Fristablaufs, obwohl die Identität inzwischen zweifelsfrei geklärt sei, laufe dem integrationsbezogenen Zweck der Vorschrift zuwider. Wesentlich sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum der ersten sechs Monate nach der Einreise minderjährig gewesen sei.
5
Die ZAB erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 20. März 2026 unter anderem, dass die Antragstellerin auch nicht i.S.d. § 60 c Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbs. AufenthG innerhalb der Sechsmonatsfrist alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen habe. Die Ausländerbehörde reduziere die Identitätsklärung nicht auf eine reine Passvorlage. Vielmehr seien für russische Staatsangehörige neben dem Reisepass gleichermaßen auch Inlandspässe im Original zur Identitätsklärung geeignet. Die Antragstellerin habe jedoch innerhalb der Sechsmonatsfrist keinerlei identitätsklärende Dokumente vorgelegt, obwohl ihr Reisepass bereits am … Dezember 2022 ausgestellt worden sei und damit bereits bei Einreise hätte vorgelegt werden können. Hinsichtlich der Minderjährigkeit der Antragstellerin bei Einreise sei auszuführen, dass die Eltern der Antragstellerin bereits bei Asylantragstellung nach §§ 12, 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG zur Vorlage der Reisepässe auch der minderjährigen Kinder verpflichtet gewesen seien. Dieses Unterlassen müsse sich die Antragstellerin zurechnen lassen.
6
Mit Schreiben vom 30. April 2026 wies die ZAB die Antragstellerin darauf hin, dass sie ein Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung der Berufsausbildung in Deutschland nur durch Nachholung des Visumverfahrens erlangen könne. Hierfür sei die ZAB bereit, der Antragstellerin eine Ermessensduldung bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Nachholung des Visumverfahrens zu erteilen, wenn sich die Antragstellerin dazu in einer schriftlichen Erklärung bereit erkläre. Es bestehe seitens der ZAB Einverständnis damit, dass die Nachholung des Visumverfahrens ausbildungsverträglich während der Sommerferien erfolge.
7
Die genannte von der ZAB vorbereitete schriftliche Erklärung unterzeichnete die Antragstellerin nicht.
8
Am 4. Mai 2026 und am 5. Mai 2026 wandte sich die Mutter der Antragstellerin per E-Mail an die ZAB und brachte vor, dass sie bereits am ersten Tag ihrer Einreise nach Deutschland in der Aufnahmeeinrichtung in … ihre Reisepässe vorgelegt hätten. Dort seien ihre Daten aufgenommen und die Pässe anschließend wieder an sie zurückgegeben worden. Am 21. Februar 2023 hätten sie in … erneut ihre Pässe vorgelegt. Auch dort seien ihre Daten erfasst und die Dokumente wieder zurückgegeben worden. Das nächste Mal seien sie am 15. Juni 2023 bei der persönlichen Vorsprache beim Bundesamt gefragt worden, ob sie Reisepässe besäßen. Sie habe bestätigt, dass sich diese in ihrer Wohnung in Deutschland befänden und angeboten, sie bei Bedarf vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Pässe sofort vorlegen hätte müssen, da in dem Ladungsschreiben lediglich darum gebeten worden sei, einen Ausweis mitzubringen. Der Mitarbeiter des Bundesamts habe ihr daraufhin erklärt, dass sie die Reisepässe zum nächsten Termin mitbringen solle. Dieser Termin sei am 29. November 2023 gewesen, weshalb der Sechsmonatszeitraum nach Einreise da bereits verstrichen gewesen sei. Außerdem habe ihr Ehemann bei seiner Bundesamtsanhörung bereits am 9. Juni 2023 die Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder vorgelegt. Sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, ihre Dokumente zurückzuhalten. Die Dokumente seien ihnen offenbar irrtümlich zurückgegeben worden. Aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und der für sie sehr belastenden Situation hätten sie den Fehler nicht erkannt.
9
Mit E-Mail vom 5. Mai 2026 teilte die ZAB der Mutter der Antragstellerin mit, dass für russische Staatsangehörige Geburtsurkunden nicht identitätsklärend seien. Die Reisepässe seien erst am 29. November 2023 beim Bundesamt vorgelegt worden. Zuvor habe das Bundesamt bereits am 16. Juni 2023 bestätigt, dass die Antragstellerin nicht im Besitz von Ausweisdokumenten sei.
10
Am 3. Juni 2026 teilte das Bundesamt der ZAB mit, dass die Reisepässe der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen dem Bundesamt beim Anhörungstermin am 29. November 2023 übergeben worden seien, wie auf Seite 2 des Anhörungsprotokolls dokumentiert sei. Nach Dokumentenprüfung seien die Pässe am 14. August 2024 der ZAB übersandt worden.
11
Am 5. Juni 2026 teilte die Regierung von … der ZAB mit, dass die Antragstellerin und ihre Familienangehörigen am 17. Februar 2023 in der Erstaufnahmeeinrichtung … aufgenommen worden seien. Es seien keine Dokumente einbehalten worden und auch keine Daten dazu hinterlegt. Bei Dokumentenvorlage wären diese eingezogen worden.
12
Am 9. Juni 2026 stellte der Antragstellerbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, hilfsweise bis zur erneuten rechtsfehlerfreien Entscheidung über ihren Antrag, eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für die von ihr betriebene Ausbildung zur technischen Assistentin für Informatik an der Staatlichen Berufsschule … zu erteilen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin abzusehen und ihr eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zum Zweck der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu erteilen.
13
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Bereits bei der Erstregistrierung in … habe die Mutter der Antragstellerin u.a. den russischen Reisepass der Antragstellerin vorgelegt. Nachdem die Personalien in entsprechenden Formblättern aufgenommen worden seien, seien sämtliche Reisepässe an die Mutter zurückgegeben worden. Bereits aus der Erstmeldung ergäben sich die richtig transkribierten Personalien der Antragstellerin. Das komme nicht von ungefähr, sondern resultiere daraus, dass der erstmals mit der Antragstellerin befassten Behörde ihr Reisepass im Original vorgelegen habe. Die Auffassung des Antragsgegners, die Identität der Antragstellerin sei gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht rechtzeitig geklärt, sei im tatsächlichen Ausgangspunkt unzutreffend. Nach dem substantiierten Vortrag der Familie seien die russischen Reisepässe bereits bei Einreise und Erstregistrierung vorgelegt worden. Die vorhandenen Akten zeigten, dass die Behörden bereits unmittelbar nach der Einreise über eindeutige Personalien und Lichtbilder der Antragstellerin verfügt hätten. Der Antragsgegner reduziere die Identitätsklärung auf die Frage, wann der gültige Reisepass der Antragstellerin dauerhaft zur Ausländerakte gelangt sei. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG schließe die Ausbildungsduldung nur bei einer zurechenbaren Nichterfüllung der Identitätsklärungsobliegenheit aus. Die gesetzliche Regelung wolle die Ausbildungsduldung bei ungeklärter oder verschleierter Integrität ausschließen, nicht aber eine minderjährige Auszubildende dafür sanktionieren, dass bereits vorgelegte Dokumente behördlich nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder später nicht dauerhaft zur Ausländerakte genommen worden seien. Hinzu komme, dass ein etwaiges Versäumnis ihrer Mutter der Antragstellerin nicht zuzurechnen sei. Soweit der Antragsgegner auf die Möglichkeit der Nachholung des Visumverfahrens verweise, sei dies kein gleichwertiger Ersatz für die begehrte Ausbildungsduldung. Die Antragstellerin müsste ihre laufende Ausbildung unterbrechen, nach Russland ausreisen und ein Visumsverfahren mit ungewisser Dauer und ungewissem Ausgang betreiben.
14
Dem Antrag beigefügt war unter anderem eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass sie innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise keine Reisepässe vorgelegt hätten. Sie sei zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesen und alle Dokumente hätten sich bei der Mutter befunden. Direkt nach ihrer Ankunft in Deutschland habe ihre Mutter die Reisepässe den Mitarbeitern des „Lagers“ in … übergeben. Danach seien die Dokumente zurückgegeben worden. Im Juni sei ihre Mutter dann beim „ersten Interview“ gefragt worden, ob sie Reisepässe besäßen. Sie habe geantwortet, dass sich die Dokumente in ihrer Wohnung befänden, und erklärt, dass sie diese noch am selben Tag bringen könne, falls dies notwendig sei. Die Mitarbeiter hätten jedoch gesagt, dass sie die Reisepässe zum nächsten Interview mitbringen könne. Ihre Mutter habe dieser Anweisung Folge geleistet und die Dokumente zum nächsten Termin mitgebracht, der dann allerdings bereits mehr als sechs Monate nach der Einreise gewesen sei.
15
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
16
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Es lägen weder die Voraussetzungen einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG noch der hilfsweise geltend gemachten Ermessensduldung vor. Der Reisepass der Antragstellerin wurde dem Bundesamt erst am 29. November 2023 im Original vorgelegt. Die bloße Angabe korrekter Personendaten ohne Vorlage von Nachweisen sei zur Identitätsklärung nicht ausreichend. Sowohl die Erstaufnahmeeinrichtung der Regierung von … als auch das Bundesamt hätten gegenüber der ZAB bestätigt, dass für die Antragstellerin zuvor keine Originaldokumente vorgelegt worden seien. In dem Aufnahmeschein der Erstaufnahmeeinrichtung … sei explizit vermerkt, dass keine Personaldokumente und Identitätsnachweise vorgelegt worden seien. Da die Antragstellerin innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, sei sie bereits während des Asylverfahrens nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG verpflichtet gewesen, diesen vorzulegen. Gründe, warum dies nicht binnen sechs Monaten nach Einreise erfolgt sei, seien nicht glaubhaft gemacht.
17
Die begehrte Ermessensduldung könne ebenfalls nicht erteilt werden. Die Antragstellerin strebe die Fortsetzung ihrer während des Asylverfahrens begonnenen Berufsausbildung an. Für dieses Begehren seien die Duldungsvoraussetzungen in § 60c AufenthG speziell und abschließend geregelt. Diese Voraussetzungen könnten nicht durch eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG umgangen werden. Um eine ausbildungsverträgliche Nachholung des Visumverfahrens zu ermöglichen, habe die ZAB der Antragstellerin bereits die Erteilung einer Ermessensduldung bis zum nächstmöglichen Termin zur Visumsbeantragung in Aussicht gestellt. Es bestehe Einverständnis damit, dass die Nachholung des Visumverfahrens ausbildungsverträglich während der Sommerferien erfolge. Die Antragstellerin habe dem Vorschlag der ZAB jedoch nicht zugestimmt, sodass aufenthaltsbeendende Maßnahmen fortzuführen seien.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die GerichtsBehördenakten einschließlich der beigezogenen Bundesamtsakte Bezug genommen.
II.
19
Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
20
1. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Erteilungsvoraussetzungen einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG gegeben sind. Der begehrten Ausbildungsduldung steht der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG entgegen, weil die Identität der Antragstellerin nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet geklärt war und sie innerhalb dieser Frist auch nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
21
Die Klärung der Identität nach § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht (BayVGH, B. v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931 u.a. – BeckRS 2020, 14523 Rn. 14). Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Die Identität lässt sich aber auch auf andere Weise klären. Neben sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild sind auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Auch amtliche Dokumente ohne biometrische Merkmale, etwa Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen kommen zum Nachweis in Betracht, ebenso elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild (BayVGH, B. v. 2.6.2020 – 10 CE 20.931 u.a.- BeckRS 2020, 14523 Rn. 14).
22
Maßgeblich ist grundsätzlich, ob die Identität innerhalb der in § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannten Frist geklärt ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht Magdeburg jüngst (B.v. 30.3.2026 – 2 M 11/26 – juris Rn. 10) die Auffassung vertreten hat, die Anwendung des Ausschlussgrundes des § 60c Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c AufenthG setze ein gegenwärtiges schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis voraus und sei nicht mehr anwendbar, wenn der Ausländer seine Identität inzwischen durch eigenes Mitwirken geklärt habe, folgt die Kammer dem angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG legt ein Fristenregime für die Identitätsklärung fest. § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbs. AufenthG regelt, in welchen Fällen unschädlich ist, dass die Identität erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist geklärt wird, nämlich dann, wenn der Ausländer innerhalb der Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. Diese Regelung wäre hinfällig, wenn eine nach Fristablauf erfolgte Identitätsklärung generell dazu führte, dass der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht greift.
23
Hiervon ausgehend war die Identität der Antragstellerin nicht fristgerecht geklärt und sie hat innerhalb der Sechsmonatsfrist auch nicht die dafür erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Den Reisepass der Antragstellerin hat ihre Mutter erst bei der Bundesamtsanhörung am 29. November 2023 abgegeben, wie aus dem Anhörungsprotokoll eindeutig hervorgeht (S. 2 des Protokolls, Bl. 88 der beigezogenen Bundesamtsakte der Antragstellerin). Bei dem Vorbringen der Antragstellerin, sie bzw. ihre Eltern hätten bereits zuvor identitätsklärende Dokumente vorgelegt, handelt es sich letztlich nur um Parteivorbringen. Dass dieses in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, hat die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung eines von der behördlichen Sachverhaltsdarstellung und Aktenlage abweichenden Geschehensverlaufs genügt im Verfahren nach § 123 VwGO nicht. Aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO folgt, dass der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist. Das ist hier nicht erfolgt.
24
Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Reisepass sei bereits innerhalb der ersten sechs Monate nach Einreise den Behörden vorgelegt worden, findet in den Behördenakten keine tatsächliche Stütze und widerspricht teils auch dem in den Akten Dokumentierten. Sofern die Antragstellerin angibt, ihre Mutter habe die Pässe bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung in … vorgelegt, widerspricht dies dem Aufnahmeschein der Erstaufnahmeeinrichtung, in dem vermerkt ist, dass hinsichtlich der Familie der Antragstellerin keine Ausweisdokumente und sonstigen Identitätsnachweise eingezogen worden seien (Bl. 9 d.A.). Zudem hat die für die Erstaufnahmeeinrichtung zuständige Regierung von … der ZAB auf Nachfrage mitgeteilt, dass nichts dazu dokumentiert worden sei, dass die Familie der Antragstellerin bei Erstaufnahme identitätsklärende Dokumente vorgelegt habe (Bl. 336 der Behördenakte). Wäre dies der Fall gewesen, wären die Dokumente eingezogen worden.
25
Sofern die Antragstellerin weiter vorbringt, dass ihre Mutter beim Termin beim Bundesamt am 15. Juni 2023 die Vorlage der Reisepässe angeboten habe, findet auch dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze. In der von der Mutter der Antragstellerin unterzeichneten Niederschrift zum Asylantrag (Teil 1) vom 15. Juni 2023 ist (auch) für die Antragstellerin unter „15. Personalpapiere (nur Pass, Passersatz, Personalausweis)“ die Angabe „Nein“ vermerkt (Bl. 38 der beigezogenen Bundesamtsakte). Anders als die Antragstellerin bzw. ihre Mutter angeben, hat das Bundesamt in der Ladung zur Asylantragstellung auch nicht nur um Vorlage eines „Ausweises“ gebeten, sondern dazu aufgefordert, neben dem Ladungsschreiben und den Aufenthaltsgestattungen auch „Personalpapiere“ mitzubringen (Bl. 30 der beigezogenen Bundesamtsakte). Weiterhin geht aus der beigezogenen Bundesamtsakte (Bl. 41) hervor, dass die Mutter der seinerzeit minderjährigen Antragstellerin darüber belehrt wurde, dass Asylantragsteller, wenn sie im Besitz eines Passes oder sonstiger Ausweispapiere sind, verpflichtet sind, diese vorzulegen und dem Bundesamt zur Prüfung zu überlassen. Die Mutter der Antragstellerin hat mit eigenhändig in Gegenwart eines Dolmetschers unterzeichnetem Empfangsbekenntnis bestätigt, dass sie über diese Mitwirkungspflichten, auch in russischer Sprache, belehrt wurde (Bl. 75 der beigezogenen Bundesamtsakte).
26
Sofern die Antragstellerin bzw. ihre Mutter weiter vorbringen, dass der Vater der Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Antragstellerin dem Bundesamt ihre Geburtsurkunde vorgelegt habe, braucht nicht aufgeklärt werden, ob dies zutrifft. Denn mit der Vorlage einer Geburtsurkunde wurde die Identität der Antragstellerin jedenfalls nicht geklärt. Die Auffassung des Antragsgegners, dass die Geburtsurkunde bei russischen Staatsangehörigen zur Identitätsklärung nicht ausreichend ist, ist im Falle der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Wie der beschließenden Kammer, die in erheblicher Zahl auch mit Asylklageverfahren russischer Asylbewerber befasst ist, bekannt ist, enthalten Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasus-Republiken nicht selten unrichtige Angaben, was häufig auf mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten beruht. Darüber hinaus ist es in Russland möglich, Personenstands- und andere Urkunden wie zum Beispiel Geburtsurkunden zu kaufen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 25.3.2026, S. 30). Unabhängig davon und selbstständig tragend ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet tatsächlich im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses war. Zur Frage, wann und wie die Identität des Ausländers i.S.v. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geklärt werden kann, kann nach Auffassung der Kammer die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt BVerwG, U.v. 18.12.2025 – 1 C 27.24 – NVwZ 2026, 674) zur Identitätsklärung im Staatsangehörigkeitsrecht herangezogen werden (vgl. auch NdsOVG, U.v. 5.6.2025 – 13 LB 259/23 – BeckRS 2025,14534 Ls. 2 und Rn. 47, zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Danach ist der erforderliche Identitätsnachweis zuvörderst in der Regel durch Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn sich der Ausländer nicht im Besitz eines Passes befindet und ihm die Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (BVerwG, a.a.O., Ls.). Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für die Identitätsklärung der Antragstellerin schon deswegen nicht auf die vorgelegte Geburtsurkunde ankommen kann, weil sie seit ihrer Einreise durchgängig im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses war, diesen aber nur nicht vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 1.2.2023 – 19 C 20.2914 – BeckRS 2023, 2753 Rn. 19 zu § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG: „Die Identität kann in Fällen, in denen kein Pass oder anderes Identitätsdokument mit Lichtbild vorliegt, auch durch andere geeignete Mittel nachgewiesen werden“).
27
Zum Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten, der damals minderjährigen Antragstellerin könne ein etwaiges Versäumnis ihrer Eltern nicht angelastet werden, ist zunächst festzustellen, dass es bei § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG allein darauf ankommt, ob die Identität des Ausländers objektiv geklärt ist (VG Bayreuth, B.v. 4.8.2025 – B 6 E 25.286 – BeckRS 2025, 25886 Rn. 24 m.w.N.). Zur Frage, welche Maßnahmen der Identitätsklärung i.S.d. § 60c Abs. 2 Nr. 3 letzter Halbs. AufenthG erforderlich und zumutbar sind, ist darauf hinzuweisen, dass es bei Minderjährigen den gesetzlichen Vertretern obliegt, die notwendigen Maßnahmen der Identitätsklärung zu ergreifen. Die Verletzung von ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten durch seine Eltern muss sich der Minderjährige grundsätzlich zurechnen lassen (BayVGH, B.v. 5.10.2021 – 19 C 21.1914 – BeckRS 2021, 30622 Rn. 13 m.w.N.). § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enthält auch keine Regelung dahingehend, dass ausschließlich Versäumnisse des minderjährigen Ausländers selbst, nicht aber seiner gesetzlichen Vertreter beachtlich wären. Eine Sonderregelung, wie sie etwa § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, der ausschließlich auf das eigene Verhalten des Minderjährigen oder jungen Volljährigen abstellt, vorsieht, enthält § 60c AufenthG nicht.
28
Es bestand für den Antragsgegner auch kein Anlass, zu entscheiden, ob der Antragstellerin aufgrund der Ermessensregelung des § 60c Abs. 7 AufenthG eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist. Wie die Kammer bereits in ihrer bisherigen Rechtsprechung (B.v. 16.12.2024 – B 6 E 24.1114 – BeckRS 2024, 47374 Rn. 28) angenommen hat, betrifft § 60c Abs. 7 AufenthG Fälle, in denen die Identität trotz innerhalb der Frist des § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG von dem Ausländer ergriffener erforderlicher und zumutbarer Maßnahmen auch nach Fristablauf nicht geklärt werden konnte (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 16). Der Passus „unbeachtlich des Absatzes 2 Nummer 3“ in § 60c Abs. 7 AufenthG bezieht sich ausweislich seines systematischen Zusammenhangs auf die Frage der Identitätsklärung. Der Ausländer hat in diesem Fall lediglich Anspruch auf eine Ermessensentscheidung, bei der die Ausländerbehörde zwischen dem ohne Identitätsklärung schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wegen § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 48 AufenthG regelmäßig vorrangigen öffentlichen Aufenthaltsbeendigungsinteresse und dem privaten und öffentlichen Aufenthaltssicherungsinteresse abzuwägen und das bisherige sowie das prognostizierbare künftige Verhalten des Ausländers in den Blick zu nehmen hat (OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.9.2021 – 6 S 24/21 – BeckRS 2021, 28210 Rn. 8). Maßgeblich ist aber, dass der Ausländer bereits innerhalb der Fristen des Abs. 2 Nr. 3 die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung getroffen hat (vgl. OVG Berlin-Bbg, a.a.O.; VG Cottbus, B.v. 9.8.2021 – VG 9 L 270/21 – BeckRS 2021, 28211 Rn. 10; VG Schleswig, U.v. 14.8.2020 – 11 A 198/19 – BeckRS 2020, 20256 Rn. 45), was hier nicht der Fall war (s.o.). Da die Identität der Antragstellerin inzwischen geklärt ist, liegt auch deswegen nicht der von der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8286, S. 16) in Blick genommene Fall vor, dass die Identität des Ausländers nicht geklärt werden konnte.
29
2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Die Kammer teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die Voraussetzungen einer Duldung zum Zwecke der Fortführung einer Berufsausbildung in § 60c AufenthG speziell und differenziert geregelt sind und daher nicht dadurch umgangen werden können, dass dem Ausländer für das gleiche Duldungsbegehren eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt wird (vgl. auch OVG LSA, B.v. 4.3.2021 – 2 M 14/21 – juris Rn. 50; Dietz in Hailbronner, AuslR, Stand 1.12.2025, § 60c AufenthG Rn. 108). Unabhängig davon hat die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht, dass sich das der Ausländerbehörde in § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen zu einer behördlichen Pflicht zur Erteilung einer Duldung verdichten könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner die Möglichkeit der Erteilung einer Ermessensduldung gesehen und geprüft hat und in nicht zu beanstandender Weise der Antragstellerin eine Ermessensduldung zur vorübergehenden Fortsetzung der Berufsausbildung in Aussicht gestellt hat, wenn sich diese zur zeitnahen Nachholung des Visumverfahrens bereit erklärt. Die Antragstellerin ist auf dieses Angebot nicht eingegangen.
30
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung einer Ausbildungsduldung rechtfertigt den Ansatz des Auffangwertes und nicht nur des hälftigen Auffangwertes (BayVGH, B.v. 30.1.2019 – 19 CE 18.1725 – juris Rn. 27), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 zu halbieren ist.
31
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Alt. 2 AsylG).