Titel:
abgelehnter Asylbewerber, Vater eines deutschen Kindes, Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (bejaht), behördliches Angebot einer Ermessensduldung bis zum Botschaftstermin, abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV aufgrund eines besonderen, Abhängigkeitsverhältnisses (verneint), kein faktischer Zwang zum Verlassen des Unionsgebiet für das Kind, Abschiebungsschutz, Familiennachzug, Visumverfahren, Zumutbarkeit der Trennung, Ermessensduldung, Aufenthaltsrecht, Anordnungsanspruch
Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2
AEUV Art. 20
GG Art. 6
VwGO § 123
Schlagworte:
abgelehnter Asylbewerber, Vater eines deutschen Kindes, Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens (bejaht), behördliches Angebot einer Ermessensduldung bis zum Botschaftstermin, abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV aufgrund eines besonderen, Abhängigkeitsverhältnisses (verneint), kein faktischer Zwang zum Verlassen des Unionsgebiet für das Kind, Abschiebungsschutz, Familiennachzug, Visumverfahren, Zumutbarkeit der Trennung, Ermessensduldung, Aufenthaltsrecht, Anordnungsanspruch
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, ein algerischer Staatsangehöriger, begehrt Abschiebungsschutz.
2
Der Antragsteller ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger abgelehnter Asylbewerber.
3
Der Antragsteller ist Vater eines am … 2025 geborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit. Die Kindsmutter, in deren Haushalt das Kind lebt, ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige. Beide Elternteile haben gegenüber dem Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterliche Sorge abgegeben.
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Am 1. Juli 2025 führte die damals für den Antragsteller zuständige Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) der Regierung von A … ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Antragsteller, insbesondere zur Legalisierung seines Aufenthaltsstatus durch Nachholung des Visumverfahrens. Der Antragsteller gab ausweislich eines über das Gespräch geführten behördlichen Aktenvermerks zu erkennen, dass er aktuell nicht gedenke, das Visumverfahren nachzuholen.
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Am 22. Mai 2025 beantragte ein früherer Bevollmächtigter des Antragstellers für diesen bei der ZAB A … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach sonstigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen.
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Am 10. Dezember 2025 stellte der Antragsteller nochmals bei der nunmehr für ihn zuständigen ZAB der Regierung von B … einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
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Am 26. Januar 2026 beantragte eine frühere Bevollmächtigte des Antragstellers bei der ZAB B … „im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AufenthG“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rechts aus Art. 20 AEUV. Weiter wurde beantragt, die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2024 aufzuheben.
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Am 4. Februar 2026 legte der Antragsteller der ZAB einen gültigen Reisepass vor.
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Am 17. April 2026 beantragte die frühere Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen die Erteilung einer Duldung bei der ZAB B … Mit Bescheid vom 21. April 2026 lehnte die ZAB B … den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach Art. 20 AEUV, sowie auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2024 ab.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe den am 10. Dezember 2025 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zurückgenommen und mit Schreiben vom 26. Januar 2026 stattdessen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hilfsweise nach Art. 20 AEUV gestellt. Dieser Antrag sei nicht genehmigungsfähig. Die Ausreise des Antragstellers sei nicht i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich. Er könne in zumutbarer, mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbarender Weise das Visumverfahren zum Zwecke des Familiennachzugs zu seinem deutschen Kind nachholen. Nach Angaben auf der Internetseite der deutschen Botschaft Algier betrage die Dauer des Visumverfahrens 3 bis 6 Monate. Nach Informationen der ZAB könne die Bearbeitungszeit zudem auf 2 bis 3 Wochen verkürzt werden, wenn eine Vorabzustimmung vorliege und alle Antragsunterlagen vollständig eingereicht worden seien. Diese Prognose stütze sich auf eine Erkenntnismittelliste, die den bayerischen Ausländerbehörden zum Visumverfahren bei verschiedenen deutschen Auslandsvertretungen vorliege. Diese Erkenntnismittelliste mache nicht nur Angaben zur Dauer des Visumverfahrens, sondern unterscheide, falls erforderlich, zwischen verschiedenen Fallkonstellationen, wie etwa dem Familiennachzug zum deutschen Kind. Zusätzlich würden dort weitere Angaben dazu gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung der Dauer des Visumverfahrens auf die reine Bearbeitung bei der jeweiligen Auslandsvertretung möglich sei. Die Erkenntnismittelliste werde regelmäßig aktualisiert. Die genannte Angabe zur Verkürzung der Bearbeitungszeit bei der deutschen Botschaft Algier auf 2 bis 3 Wochen stütze sich laut der Erkenntnismittelliste auf eine Anfrage vom 12. Juni 2024. Lege man die voraussichtliche Verfahrensdauer von 2 bis 3 Wochen und die familienfreundliche Ausgestaltung des Visumverfahrens zugrunde, so sei die vorübergehende Trennung des Antragstellers von seinem Sohn zumutbar. Es werde hierzu in Aussicht gestellt, dem Antragsteller zur Verkürzung der Trennungsdauer im Rahmen des Visumverfahrens eine Ermessensduldung bis zum Termin bei der Auslandsvertretung und Vorabzustimmung zur Visumserteilung zu erteilen. Durch eine solche Duldung bis zur Buchung des konkreten Termins bei der Auslandsvertretung sowie erforderlichenfalls bis zur Durchführung einer notwendigen Urkundenüberprüfung zur Identitätsfeststellung sei sichergestellt, dass der Antragsteller Wartezeiten bei seiner Familie im Bundesgebiet verbringen könne.
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Da der Antragsteller zeitnah ein Visum zum Familiennachzug erlangen könne, ergebe sich für ihn auch aus Art. 20 AEUV kein Aufenthaltsrecht. Sein Sohn werde auch während der Dauer des Visumverfahrens nicht faktisch gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen, da er bei der ebenfalls sorgeberechtigten Kindsmutter im Bundesgebiet verbleiben könne.
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Aus den genannten Gründen sei auch die Abschiebungsandrohung aus dem Bundesamtsbescheid nicht aufzuheben, da die familiären Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet der Abschiebungsandrohung nicht entgegenstünden.
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Mit E-Mail vom 4. Mai 2026 stellte die ZAB B … dem Antragsteller die Erteilung einer Ermessensduldung bei Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens in Aussicht und übermittelte dem Antragsteller den Entwurf einer sog. Ausreisevereinbarung zur Unterzeichnung mit dem wesentlichen Inhalt, dass sich der Antragsteller zur freiwilligen Ausreise nach Algerien bereit erkläre, um das Visumverfahren zum Familiennachzug zu durchlaufen, dass er eine Ermessensduldung bis zum frühestmöglichen Termin bei der deutschen Botschaft Algier beantrage und weitere auf einen Verbleib im Bundesgebiet (ohne Nachholung des Visumverfahrens) gerichtete Anträge nicht stellen werde.
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Am 11. Mai 2026 erhob der Antragsteller zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klage (B 6 K 26.583) zum Verwaltungsgericht Bayreuth gegen den Bescheid vom 21. April 2026 und beantragte, den Bescheid aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und von einer Abschiebung abzusehen.
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Mit E-Mail vom 13. Mai 2026 forderte die ZAB B … den Antragsteller auf, ihr die Ausreisevereinbarung bis spätestens 27. Mai 2026 unterschrieben zu übermitteln.
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Mit E-Mail ebenfalls vom 13. Mai 2026 wies der Antragsteller die ZAB B … auf die beim hiesigen Gericht erhobene Klage hin.
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Am 21. Mai 2026 beantragte der Antragsteller zu Protokoll der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, den Antragsgegner im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei Vater eines deutschen Kindes. Auch wenn er nicht verheiratet sei und derzeit nicht mit der Mutter seines Kindes zusammenlebe, habe er eine enge Bindung zu seinem Kind und wolle Verantwortung als Vater übernehmen. Mangels behördlicher Erlaubnis sei es ihnen derzeit nicht möglich, gemeinsam zu leben. Er wohne aktuell in einer Gemeinschaftsunterkunft. Trotz dieser schwierigen Situation versuche er weiterhin, Kontakt zu seinem Kind zu halten und für es da zu sein. Eine Abschiebung würde die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn erheblich beeinträchtigen. Das Kind habe ein Recht auf Kontakt zu seinem Vater und brauche die Unterstützung beider Elternteile. Er beantrage eine Arbeitserlaubnis, damit der legal arbeiten könne. Er bitte das Gericht, seinen Antrag nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG positiv zu entscheiden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller sei am 4. Mai 2026 eine Ausreisevereinbarung übermittelt worden. Nach Maßgabe dieser Erklärung sei ihm die Erteilung einer Ermessensduldung in Aussicht gestellt worden. Da er sich innerhalb der von der ZAB gesetzten Frist nicht zu der angebotenen Ausreisevereinbarung geäußert, sondern stattdessen auf die erhobene Klage verwiesen und inzwischen auch bei Gericht einen Eilantrag gestellt habe, gehe der Antragsgegner nicht davon aus, dass der Antragsteller der angebotenen Ausreisevereinbarung zustimmen werde. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei nicht genehmigungsfähig, da der Antragsteller das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfülle. Er könne den Aufenthaltstitel auch nicht nach Maßgabe des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Seine Abschiebung sei derzeit nicht ausgesetzt. Im Übrigen wäre die genannte Norm selbst bei Duldung des Antragstellers aus familiären Gründen wegen des Doppelverwertungsverbots nicht anwendbar. Der begehrten Aufenthaltserlaubnis stehe daher die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Insbesondere ergibt sich aus den familiären Bindungen des Antragstellers nicht die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, da er in zumutbarer und mit Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbarender Weise ein Visum zum Familiennachzug zu seinem deutschen Sohn erlangen kann.
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1. Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.2021 – 10 BV 21.1821 – juris Rn. 37 m.w.N.). Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet (BVerwG, U.v. 16.11.2010 – 1 C 17/09 – juris Rn. 19). Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 47 m.w.N.). Von Verfassungs wegen erforderlich ist es allerdings, eine gültige Prognose darüber anzustellen, ob der Verweis auf die Nachholung des Visumverfahrens eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung der Familienmitglieder zur Folge hat (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 24; B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 51 ff.). Die Fachgerichte können von einer solchen Prognose lediglich absehen, wenn es im konkreten Fall mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, dem Ausländer und seinen Familienangehörigen die familiäre Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu verwehren, etwa weil diese auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in zumutbarer Weise gelebt werden kann oder weil die dauerhafte Trennung der Familie ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 24; B.v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 – juris Rn. 48; B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 52). Für die Annahme, dass eine Trennung nicht dauerhaft ist, ist eine belastbare Prognose auch dazu erforderlich, ob der Ausländer das Visumverfahren mit Erfolg durchlaufen wird. Allein der Umstand, dass im Grundsatz die Erteilung eines Visums generell in Betracht kommt, reicht nicht aus. Insbesondere dann, wenn die Erteilung eines Visums an hohe tatbestandliche Hürden gebunden oder der Auslandsvertretung ein Ermessen eingeräumt ist, ergeben sich Unwägbarkeiten für den Ausländer. Diese verringern die Wahrscheinlichkeit, dass ihm auch tatsächlich in absehbarer Zeit ein Visum erteilt wird, und müssen daher Eingang in die anzustellende Prognose finden (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 – 2 BvR 441/23 – juris Rn. 25; B.v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 – juris Rn. 49 ff.). Gleiches gilt für eine eventuell fehlende Mitwirkung des Betroffenen im Visumverfahren (BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 59). Denn die tatsächliche Dauer des Visumverfahrens hängt entscheidend von der Mitwirkung des Ausländers ab. Eine fehlende Mitwirkung kann daher auch längere Wartezeiten rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 10).
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Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner den Antragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Nachholung des Visumverfahrens zum Familiennachzug verwiesen. Der Antragsteller erfüllt allen Anhaltspunkten nach die Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Visums zum Familiennachzug zu seinem deutschen Kind gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Die rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach der letztgenannten Norm stehen zwischen den Beteiligten (vom Visumerfordernis abgesehen) nicht in Streit. Die Kammer sieht auch keine rechtlichen Hinderungsgründe für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes ist ausweislich § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG keine Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller verfügt außerdem über einen gültigen Reisepass i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die tatsächliche Ausübung der Personensorge für seinen Sohn steht zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht in Streit.
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Darüber hinaus geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass die zu prognostizierende Dauer des Visumverfahrens unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG zumutbar ist. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit der angebotenen Ausreisevereinbarung das in seiner Einflusssphäre Liegende zur familienfreundlichen Nachholung des Visumverfahrens getan hat und es dem Antragsteller obliegt, das seinerseits Notwendige zu tun, um seine Abwesenheit aus dem Bundesgebiet so kurz wie möglich zu halten. Insbesondere ist im Falle der gebührenden Mitwirkung des Antragstellers gewährleistet, dass sich dieser nur während der reinen Bearbeitungsdauer des Visumsantrags außerhalb des Bundesgebiets aufhalten muss. Dass die von dem Antragsgegner prognostizierte Bearbeitungsdauer unzutreffend wäre, hat weder der Antragsteller im hiesigen Verfahren behauptet, noch seine frühere Rechtsanwältin, die im Verwaltungsverfahren letztlich nur vorgebracht hat, ihr sei die Dauer des Visumverfahrens nicht bekannt, substantiiert geltend gemacht. Hindernisse, die aus seiner Sicht der zeitnahen Erlangung eines Visums entgegenstehen könnten, macht der Antragsteller schon gar nicht geltend. Er verweist vielmehr nur allgemein darauf, dass er aufgrund der Beziehung zu seinem Sohn im Bundesgebiet leben und arbeiten wolle. Die Kammer sieht auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner prognostizierte Dauer des Visumverfahrens unzutreffend ist. Auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Algier wird zur Dauer des Visumverfahrens bei nationalen Visa darauf hingewiesen, dass diese maßgeblich von vollständigen und schlüssigen Antragsunterlagen abhänge. Das Verfahren könne im Hinblick darauf nur einige Wochen, aber auch mehrere Monate dauern. Erfahrungsgemäß würden Anträge in der Regel innerhalb von 3 bis 6 Monaten entschieden (https://algier.diplo.de/dz-de/service/1188598-1188598?openAccordionId=item-1188602-1-panel, Abruf 10.6.2026). Die von dem Antragsgegner in dem Bescheid vom 21. April 2026 zitierte Erkenntnismittelliste des Bayerischen Landesamtes für Asyl und Rückführungen betreffend die Dauer von Visaverfahren ist auch dem erkennenden Gericht zugänglich. Die Kammer konnte sich daher davon überzeugen, dass dort, wie von dem Antragsgegner angegeben, für das Visumverfahren zum Familiennachzug bei der deutschen Botschaft Algier angegeben ist, dass bei vorliegender Vorabzustimmung und vollständigen Antragsunterlagen eine Verkürzung der Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens auf 2 bis 3 Wochen möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe unzutreffend sein könnte, hat die Kammer nicht. Ebenso ist – auch angesichts dessen, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, vom Visumserfordernis abgesehen, zwischen den Beteiligten des hiesigen Verfahrens nicht in Streit stehen – nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller, wenn er sich in gebührender Weise darum bemühen würde, eine Vorabzustimmung zur Visumserteilung seitens der örtlichen Ausländerbehörde verwehrt werden würde.
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2. Der Antragsteller kann die Aussetzung der Abschiebung auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verfahrensduldung im Hinblick auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn er erfüllt zum jetzigen Zeitpunkt – unter Berücksichtigung der Ausführungen oben unter 1. – weder die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG noch des § 25 Abs. 5 AufenthG noch eines Aufenthaltsrechts aufgrund von Art. 20 AEUV.
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§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 scheidet wegen der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG aus. Denn der Antragsteller erfüllt nicht das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Von dem Visumerfordernis ist nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG abzusehen, da die Nachholung des Visumverfahrens, wie oben ausgeführt, zumutbar ist. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV berechtigt, den Aufenthaltstitel im Inland einzuholen, da seine Abschiebung derzeit nicht ausgesetzt ist.
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Da ihm die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist, ist seine Ausreise auch nicht i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich.
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Aufgrund von Art. 20 AEUV kann der Antragsteller ebenfalls kein Aufenthaltsrecht beanspruchen. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2025 (C-130/24 – ZAR 2025, 370) nicht, dass der Antragsteller, ohne das Visumverfahren nachzuholen, ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV ableiten kann. Ein Drittstaatsangehöriger kann ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur dann beanspruchen, wenn ohne die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen (EuGH, a.a.O., Rn. 29). Der EuGH ist in der zitierten Entscheidung zwar nicht der Argumentation der Bundesregierung gefolgt, dass es mit Art. 20 AEUV vereinbar sei, dass der Drittstaatsangehörige zusammen mit dem Unionsbürger das Unionsgebiet zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens nur für einen begrenzten Zeitraum verlassen müsse (EuGH, a.a.O. Rn. 50). Darum geht es hier jedoch nicht. Denn das Kind des Antragstellers kann, während dieser das Visumverfahren nachholt, bei der ebenfalls sorgeberechtigten Mutter, in deren Haushalt es lebt, bleiben. Die Kammer verkennt nicht, dass in der Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung eines Abhängigkeitsverhältnisses des Kindes zu dem drittstaatsangehörigen Elternteil angenommen wird, wenn der minderjährige Unionsbürger mit beiden Elternteilen dauerhaft zusammen lebt und sich diese täglich das Sorgerecht sowie die rechtliche, finanzielle und affektive Sorge teilen (EuGH, U.v. 5.5.2022 – C-451/19 u.a. – juris Rn. 69; VGH BW, B.v. 18.4.2024 – 11 S 236/24 – BeckRS 2024, 9877 Rn. 22 m.w.N.). Der Antragsteller hat aber auch unter Berücksichtigung dessen nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen ihm und seinem Sohn eine solch große – ggf. auch nur emotionale – Abhängigkeit besteht, dass das Kind faktisch gezwungen ist, ihn während der Nachholung des Visumverfahrens nach Algerien zu begleiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Drittstaatsangehörigen, der sich auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV beruft, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegt, die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen (VGH BW, B.v. 18.4.2024 – 11 S 236/24 – BeckRS 2024, 9877 Rn. 23). Der Antragsteller wohnt bisher nicht mit seinem Sohn in häuslicher Gemeinschaft, auch wenn er sich seit seiner Umverteilung nach B … in räumlicher Nähe des Kindes auffällt. Da er derzeit keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, ist nicht davon auszugehen, dass er wesentlich für den Lebensunterhalt seines Sohnes aufkommt. Weiterhin hat er auch nichts Substantiiertes dafür vorgebracht, dass zwischen ihm und seinem Sohn eine solche emotionale Abhängigkeit besteht, dass dieser faktisch gezwungen wäre, ihn für die wenige Wochen dauernde Nachholung des Visumverfahrens nach Algerien zu begleiten. Ein faktischer Zwang für den Sohn, das Unionsgebiet auch nur vorübergehend zu verlassen, ist daher nicht glaubhaft gemacht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 8.2.3 und 1.5 Streitwertkatalogs 2025.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 Alt. 2 AsylG).