Titel:
Unbestimmtes Klagebegehren, Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, Grundsteuer, Klageunzulässigkeit, Klagebegehren, Grundsteuerbescheid, Bestimmtheit des Antrags, Widerspruchsverfahren, Ausschlussfrist, Behördenakte
Normenketten:
VwGO § 82 Abs. 1
VwGO § 82 Abs. 2
Schlagworte:
Unbestimmtes Klagebegehren, Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO, Grundsteuer, Klageunzulässigkeit, Klagebegehren, Grundsteuerbescheid, Bestimmtheit des Antrags, Widerspruchsverfahren, Ausschlussfrist, Behördenakte
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen Grundsteuerbescheide der Beklagten.
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Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2026, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 3. Februar 2026, erhob der Kläger „Klage gegen die Grundsteuerbescheide der Stadt …“ und bat zugleich um eine „einstweilige Verfügung“ (B 4 E 26.127).
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Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 10. April 2018 festgestellt, dass die Grundsteuer verfassungswidrig sei; es habe dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu erlassen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen, erst im November 2021 habe der bayerische Landtag ein Grundsteuermodell verabschiedet. Dies widerspreche schon deshalb dem Grundgesetz, da es keine bundeseinheitliche Regelung darstelle. Der Kläger habe gegen sämtliche Grundlagenbescheide des Finanzamtes … Einspruch eingelegt, eine Entscheidung sei bislang noch nicht ergangen. Dennoch seien von seinem Konto durch die Beklagte Grundsteuerbeträge gepfändet worden. Seine Widersprüche hätten nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung. Zudem könne nach § 80 Abs. 4 VwGO die Behörde die Vollziehung aussetzen. Grundrechte dürften nach Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die Verwaltungsgerichtsordnung sei als „Ordnung“ jedoch kein Gesetz. Selbst wenn man sie unter den Gesetzesbegriff fassen wolle, verstoße sie gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG. Durch die Pfändungen der Beklagten sei dem Kläger der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsweg genommen und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Februar 2026 wurde der Kläger gebeten, Ablichtungen bzw. Abschriften der angefochtenen Bescheide vorzulegen.
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Im Verfahren B 4 E 26.127 legte die Regierung von … mit Schreiben vom 5. Februar 2026 die Akten zu acht bei ihr anhängigen Widerspruchsverfahren des Klägers bezüglich Grundsteuerbescheiden der Beklagten vor; die Beklagte legte im gleichen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Februar 2026 die Behördenakte vor und erwiderte auf den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 übersandte der Kläger ein insgesamt 136 Seiten umfassendes unsortiertes Unterlagenkonvolut, das neben Schriftwechsel des Klägers mit der Beklagten, der Regierung von … und dem Finanzamt … sowie einer Vielzahl von Bescheiden des Finanzamtes … insbesondere auch die Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 10. Januar 2025 betreffend das Grundstück A und vom 27. Juni 2025 betreffend das Anwesen G (letzteren doppelt) enthielt.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Februar 2026, gegen Postzustellungsurkunde am 3. März 2026 zugestellt, wurde der Kläger unter Hinweis auf das Bestimmtheitserfordernis nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgefordert, bis spätestens 13. März 2026 den bzw. die angefochtenen Bescheid(e) in Kopie vorzulegen, zumindest aber den bzw. die Bescheid(e) konkret zu benennen. Auf § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO wurde hingewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 7. März 2026 nahm der Kläger nochmals zum Verfahrensablauf und seiner rechtlichen Wertung Stellung, ohne dabei konkrete Grundsteuerbescheide zu benennen oder vorzulegen.
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Mit Beschluss vom 19. März 2026 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag des Klägers auf Eilrechtsschutz im Verfahren B 4 E 26.127 als unzulässig ab, da der Kläger trotz entsprechender Aufforderung nicht eindeutig bestimmt habe, gegen welche Grundsteuerbescheide der Beklagten er sich wende.
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Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 25. März 2026 und beantragte,
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Zur Begründung nahm die Beklagte auf den Beschluss vom 19. März 2026 im Verfahren B 4 E 26.127 Bezug und verwies zudem auf ihre Antragserwiderung vom 9. Februar 2026 in diesem Verfahren. Die Klage sei wegen der laufenden Widerspruchsverfahren unzulässig. Außerdem seien die angegriffenen Grundabgabenbescheide rechtmäßig.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. April 2026 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 13. April 2026 mit, er halte weiter an seiner Klage fest. Diese richte sich gegen sämtliche dem Kläger gegenüber erlassenen und dem Gericht vorgelegten Grundsteuerbescheide der Beklagten, dies betreffe insbesondere die Grundsteuerbescheide vom 10. Januar 2025, 4. April 2025, 2. Mai 2025, 27. Juni 2025, 10. Oktober 2025, 9. Januar 2026 und 14. Januar 2026 sowie sämtliche hierzu ergangenen Änderungs-, Ergänzungs- und Folgebescheide. Der Kläger habe die angegriffenen Bescheide vorgelegt und von Anfang an deutlich gemacht, dass er sich gegen sämtliche Grundsteuerbescheide der Beklagten wende. Die Beklagte habe die einschlägigen Bescheide mit Schreiben vom 25. März 2026 selbst dem Gericht vorgelegt. Damit sei der Gegenstand der Klage eindeutig bestimmt. Selbst wenn dies ursprünglich nicht der Fall gewesen sein sollte, sei eine nachträgliche Klarstellung zulässig. Die Fristsetzung in der gerichtlichen Verfügung vom 26. Februar 2026 könne nicht dazu führen, eine im Übrigen zulässige Klage allein wegen einer inzwischen beseitigten Unklarheit als unzulässig abzuweisen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG dürfe der Zugang zu den Gerichten nicht durch überspannte Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags erschwert werden. Wenn spätestens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Klarheit über den Streitgegenstand bestehe, sei die Klage als zulässig zu behandeln. Der Kläger beantrage daher, die Klage als zulässig zu behandeln, festzustellen, dass sich die Klage gegen sämtliche oben bezeichneten Grundsteuerbescheide richte, und über die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
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Ergänzend wird nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Akte des Verfahrens B 4 E 26.127 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
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2. Die Klage ist bereits unzulässig.
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a) Der Kläger wendet sich gegen Grundsteuerbescheide der Beklagten. Die Klage des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung entsprechender Bescheide im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt 1 VwGO begehrt. Aber auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers gegenüber der Beklagten und im gerichtlichen Verfahren bleibt hier offen, wogegen sich die Klage konkret richten soll. Die Klage ist damit unzulässig, da sie nicht die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingenden Bestandteile enthält.
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b) Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage insbesondere auch den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Mit dem Klagebegehren i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht der Streitgegenstand nach § 121 VwGO gemeint, sondern das, worum es dem Kläger mit seiner Klage geht (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.1990 – 26 B 88.2440 – BeckRS 1990, 8849 m.w.N.). Zu der danach notwendigen Bezeichnung des Klagebegehrens gehört, dass der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird; es reicht dabei aus, wenn das Ziel der Klage aus der Antragstellung, der Klagebegründung oder den im Verfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist. Wie sich im Umkehrschuss aus § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, muss aber insoweit noch kein bestimmter Antrag formuliert werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2016 – 2 C 16.15 – juris Rn. 12 f.; Aulehner in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 82 Rn. 18).
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c) Hier ist jedoch unklar, gegen welche Grundsteuerfestsetzungen der Beklagten sich der Kläger konkret wenden will. In seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2026 bezog er sich lediglich auf „die Grundsteuerbescheide“ der Beklagten. Auf die mehrfache Aufforderung des Gerichts zur Klarstellung legte er eine Vielzahl unsortierter Unterlagen vor, die unter anderem zwei Grundsteuerbescheide der Beklagten vom 10. Januar 2025 und 27. Juni 2025 (letzteren doppelt) enthielten. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr zwischen Kläger und Beklagter ist zudem zu entnehmen, dass sich der Kläger unter anderem mit Schreiben vom 5. November 2024 und 6. März 2025 gegen sämtliche Grundsteuerfestsetzungen ab dem Jahr 1964 wandte und die Rückzahlung der insoweit geleisteten Steuer verlangte.
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Aus der Behördenakte ist ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Veranlagungszeitraum 2025 mindestens neun verschiedene Grundsteuerbescheide erlassen hat, nämlich unter dem 10. Januar 2025 für das Grundstück A, unter dem 4. April 2025 für das Objekt B, unter dem 2. Mai 2025 vier Bescheide für die Objekte C, D, E und F, unter dem 27. Juni 2025 für das Objekt G und unter dem 10. Oktober 2025 für das Grundstück H. Außerdem ist in der Behördenakte ein weiterer Grundsteuerbescheid vom 14. Januar 2026 für das Grundstück I für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 enthalten. Zudem wurden mit Datum vom 9. Januar 2026 für sämtliche der anderen genannten Grundstücke bzw. Anwesen weitere Grundsteuerbescheide jeweils für den Veranlagungszeitraum 2026 erlassen. Aus der übersandten Behördenakte ergeben sich somit insgesamt 17 unterschiedliche Grundsteuerbescheide. Die Beklagte legte der Regierung von … als Widerspruchsbehörde ausdrückliche Widersprüche des Klägers bzw. Schreiben des Klägers, die von der Beklagten als Widerspruch ausgelegt wurden, hinsichtlich der acht Grundsteuerbescheide vom 10. Januar 2025, 4. April 2025, 2. Mai 2025, 27. Juni 2025 und 10. Oktober 2025 vor. Nach den von der Regierung von … vorgelegten Akten wurde bislang in keinem dieser Verfahren ein Widerspruchsbescheid erlassen.
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d) Vor diesem Hintergrund bleibt völlig unklar, ob sich der Kläger lediglich gegen die beiden mit Schriftsatz vom 26. Februar 2026 übersandten Grundsteuerbescheide, gegen alle Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2025, für die ein Widerspruchsverfahren bei der Regierung von … anhängig ist, darüber hinaus auch gegen die weiteren Grundsteuerbescheide bezüglich der Veranlagungszeiträume 2025 und 2026, die aus der Behördenakte ersichtlich sind, oder sogar gegen alle gegenüber ihm seit dem Jahr 1964 ergangenen Grundsteuerbescheide wenden will. Auch auf Aufforderung des Gerichts hat der Kläger dies innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht hinreichend klargestellt. Aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen kann dies ebenso nicht mit ausreichender Eindeutigkeit entnommen werden.
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Die zur Klagebegründung vorgetragenen Argumente sprechen zwar, da sie sich nicht auf einen bestimmten Grundsteuerbescheid beziehen, sondern allgemeiner Natur sind, für ein möglichst umfassendes Klagebegehren des Klägers. Allerdings dürften Rechtsbehelfe hinsichtlich der Grundsteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2024 und davor inzwischen wohl verfristet sein. Dies könnte aus Sicht eines verständigen Klägers eher für einen eingeschränkteren Gegenstand des Klagebegehrens sprechen. Außerdem bleibt offen, ob die Beklagte (auch für den Veranlagungszeitraum 2025) möglicherweise noch weitere Grundsteuerbescheide für andere Grundstücke bzw. Anwesen gegenüber dem Kläger erlassen, insoweit aber – angesichts des unbestimmten Klagebegehrens in nicht vorwerfbarer Weise – keine entsprechenden Behördenakten vorgelegt hat. Letztlich bleibt das Vorbringen des Klägers insoweit widersprüchlich, als er ausführt, er wende sich – offenbar umfassend und mit grundsätzlichen Argumenten – gegen „die Grundsteuerbescheide“ der Beklagten (Schriftsatz vom 31. Januar 2026), er zugleich auf ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage bzw. konkrete Bezeichnung der angefochtenen Bescheide aber lediglich zwei einzelne Grundsteuerbescheide vorlegt.
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Eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens lässt sich dem Vorbringen des Klägers damit nicht entnehmen. Die Klage ist daher bereits aus diesem Grund unzulässig (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 82 Rn. 7 m.w.N.).
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e) Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 13. April 2026 kann hier schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil es erst nach der mit der Verfügung vom 26. Februar 2026 gesetzten Ausschlussfrist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO erfolgte. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 82 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60 VwGO wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
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Selbst wenn man den Inhalt des Schriftsatzes vom 13. April 2026 für die Bestimmung des Klagebegehrens heranziehen wollte, würde daraus jedoch keine hinreichende Klarstellung des Klagegegenstandes folgen: Der Kläger führte in diesem Schriftsatz einleitend erneut aus, die Klage „richtet sich gegen sämtliche mir gegenüber erlassenen und dem Gericht vorgelegten Grundsteuerbescheide der Stadt …“. Dabei bleibt schon unklar, ob es sich dabei um die vom Kläger selbst dem Gericht vorgelegten Grundsteuerbescheide vom 10. Januar 2025 und 27. Juni 2025 oder um alle in der von der Beklagten mit der Behördenakte bzw. von der Widerspruchsbehörde mit den Akten der Widerspruchsverfahren vorgelegten Grundsteuerbescheide handeln soll. Letzteres erscheint schon deswegen wenig plausibel, da der Kläger weder im Hauptsache- noch im Eilverfahren Akteneinsicht in die vorgelegte Behördenakten genommen hat, ihm deren genauer Inhalt daher nicht bekannt ist. Zwar benannte der Kläger im Schriftsatz vom 13. April 2026 die Daten einer Reihe von Grundsteuerbescheiden der Beklagten, die über die beiden von ihm selbst vorgelegten Grundsteuerbescheide hinaus gingen. Angesichts der Verwendung des Wortes „insbesondere“ und im Kontext der dargestellten Einleitung des Schriftsatzes handelte es sich dabei allerdings erkennbar nicht um eine abschließende Aufzählung. Zudem hat die Beklagte unter den vom Kläger genannten Daten ihm gegenüber teils mehrere Grundsteuerbescheide erlassen. Außerdem gab der Kläger an, die Klage richte sich darüber hinaus gegen „sämtliche hierzu ergangenen Änderungs-, Ergänzungs- und Folgebescheide“, ohne diese näher zu konkretisieren. Solche „Änderungs-, Ergänzungs- und Folgebescheide“ sind jedoch aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, insoweit bleibt völlig offen, was hiermit gemeint sein soll.
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3. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, sei lediglich ergänzend erwähnt, dass die vom Kläger vorgebrachten Argumente gegen die Grundsteuerbescheide der Beklagten keine durchgreifenden Bedenken an deren Rechtsmäßigkeit begründen. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2028 (1 BvL 11/14 – BVerfGE 148, 147) nicht entschieden, dass „die Grundsteuer“ verfassungswidrig sei, wie vom Kläger behauptet, sondern dass bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes, soweit sie bestimmte Fallkonstellationen betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. In dem Urteil wurde jedoch auch klargestellt, dass die bisherigen Regelungen bis zu diesem Zeitpunkt, bzw. nach Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden dürfen. Sie konnten danach auch für den Veranlagungszeitraum 2024 noch zugrunde gelegt werden, da der Bund mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 fristgerecht eine Neuregelung geschaffen hat, die im Wesentlichen am 1. Januar 2025 in Kraft trat (Art. 18 Abs. 3 GrStRefG). Die Grundsteuer unterliegt zwar nach Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes, die Länder haben also die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bund hat mit dem Grundsteuergesetz (GrStG) und dem Bewertungsgesetz (BewG) entsprechende bundesrechtliche Gesetze erlassen. Allerdings gewährt Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG den Ländern auch in diesem Fall die Befugnis, vom Bundesmodell abweichende Regelungen zu treffen. Eben hiervon hat der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Bayerischen Grundsteuergesetz vom 10. Dezember 2021 (BayGrStG) Gebrauch gemacht.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).