Inhalt

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 19.05.2026 – B 4 K 24.598
Titel:

Wassergebühren, Ermittlung des Wasserverbrauchs mit ungeeichtem Wasserzähler, Verwendungsverbot eines ungeeichten Wasserzählers, Verwendungsverbot des Messergebnisses eines ungeeichten Wasserzählers, Wassergebührenfestsetzung, Verbrauchsgebührenschätzung, Eichpflicht Wasserzähler, Befundprüfung Wasserzähler, Grundgebühr Wasserversorgung, Mehrwertsteuer auf Gebühren

Normenketten:
KAG Art. 2 Abs. 1 S. 1, Art. 8 Abs. 1
MessEG § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1, § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 1
Schlagworte:
Wassergebühren, Ermittlung des Wasserverbrauchs mit ungeeichtem Wasserzähler, Verwendungsverbot eines ungeeichten Wasserzählers, Verwendungsverbot des Messergebnisses eines ungeeichten Wasserzählers, Wassergebührenfestsetzung, Verbrauchsgebührenschätzung, Eichpflicht Wasserzähler, Befundprüfung Wasserzähler, Grundgebühr Wasserversorgung, Mehrwertsteuer auf Gebühren

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 74,90 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung … (Wasserabgabesatzung – WAS) vom 30. Juli 2021 betreibt der Beklagte eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für sein Verbandsgebiet, zu dem u.a. das Gebiet der Stadt … mit den Gemeindeteilen …, … und … gehört. Der Beklagte verfügt über eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung … (BGS/WAS) vom 30. Juli 2021.
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Die Klägerin hat nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ihrer Unternehmenssatzung vom 27. Juli 2021 die Aufgaben der Versorgung des Stadtgebiets mit Wasser und der Bewirtschaftung des bebauten und unbebauten Grundbesitzes mit öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt … Das Anwesen …, … (Gebäude …*) steht im Eigentum der Stadt … und ist an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen. Der Wasserverbrauch dieses Anwesens wurde im Jahr 2022 über den analogen Hydrometer-Wasserzähler mit der Zähler-Nr. … gemessen. Der Wasserzähler hat das Baujahr 2011 und wurde 2012 geeicht.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2023 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 für das Anwesen …, … Wassergebühren in Form von Grund- und Verbrauchsgebühren samt Mehrwertsteuer in Höhe von 756,70 EUR fest. Der bei der Abrechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch basierte auf der Ablesung des Wasserzählers mit der Zähler-Nr. … am 31. Dezember 2022 (Zählerstand alt 594 m³, Zählerstand neu 948 m³, Differenz 354 m³).
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2023 Widerspruch ein, der u.a. damit begründet wurde, dass die Eichfrist des Wasserzählers bereits seit 1. Januar 2018 abgelaufen sei.
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Der Wasserzähler wurde am 7. März 2023 ausgebaut und ausweislich des Prüfscheins für eine Befundprüfung der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser … bei der … vom 22. März 2023 am 14. März 2023 überprüft. Die Prüfung ergab, dass das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat.
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Der Verbandsausschuss des Beklagten lehnte in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 eine Abhilfe des Widerspruchs der Klägerin ab. Das Landratsamt … wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. November 2023 zurück.
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Eine gegen den Bescheid vom 10. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2023 gerichtete Klage vom 7. Dezember 2023 (B 4 K 23.1064) wurde vom Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen damit begründet, dass Grundlage für die Berechnung der Wassergebühren im Verbrauchsbereich ein geeichter Wasserzähler (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS) sei. Die Eichgeltungsdauer für Wasserzähler betrage nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) für Kaltwasserzähler sechs Jahre, sodass die Eichfrist des maßgeblichen Wasserzählers mit Ablauf des 31. Dezember 2017 abgelaufen sei. Ein ungeeichter Wasserzähler sei kein Wasserzähler i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS. Die nicht mit geeichtem Wasserzähler ermittelten Werte seien daher nicht als ermittelte Werte nach dieser Norm zu sehen. Für den Wasserzähler und das Messergebnis bestehe ein Verwendungsverbot. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (20 B 21.2421) habe zur Folge, dass auch eine erfolgreiche Befundprüfung nicht dazu führe, dass der vom ungeeichten Wasserzähler abgelesene Verbrauch herangezogen werden dürfe. Könnten die Messungen, die unter Verstoß gegen das Verwendungsverbot erfolgten, durch eine Befundprüfung rehabilitiert werden, würde das Verwendungsverbot in seinem Kern konterkariert. Nur ein geeichter Wasserzähler sei in der Lage, einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Messung zu begründen. Ein solcher Anscheinsbeweis könne durch eine Befundprüfung belegt oder widerlegt werden. Für einen nicht geeichten Wasserzähler, der dem Verwendungsverbot unterliege, gelte dies nicht. Der Beklagte sei Betreiber einer Wasserversorgungsanlage und habe sorgfältig darauf zu achten, nicht gegen das Verwendungsverbot zu verstoßen und geeichte Wasserzähler zu nutzen. Da sich die Grundgebühr nach der Durchflussgröße des Wasserzählers bemesse und für diesen ein Verwendungsverbot bestehe, könne auch die Grundgebühr nicht erhoben werden. Eine Schätzung des Beklagten nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS sei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre ein „exakter Befund“ keine Schätzung.
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Hiergegen ließ der Beklagte schriftsätzlich durch seinen Bevollmächtigten erwidern, von einem ungeeichten Wasserzähler könne nicht der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses abgeleitet werden. Dies bedeute aber nicht, dass nicht auf dessen Messergebnis zurückgegriffen werden dürfe. Die fehlerfreie Funktion des Wasserzählers und damit ein exakter Befund lägen vor, wenn der Wasserzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft worden sei und die messtechnische Funktionsprüfung keine Mängel ergeben habe. In diesem Fall werde durch die Befundprüfung ein Beweis dafür erbracht, dass der Wasserzähler funktionsfähig gewesen sei. Eine solche Prüfung sei vorliegend erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers sei bestätigt worden. Im Ergebnis liege unter diesen Umständen ein exakter Verbrauchsnachweis vor. Diese Beurteilung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser habe im Beschluss vom 2. April 2008 (20 CS 08.607) ausdrücklich hervorgehoben, dass der im dortigen Verfahren streitgegenständliche Wasserzähler von einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser überprüft worden sei und die Befundprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Wasserzählers ergeben habe; das Messergebnis sei daher verwertbar. Der Entscheidung vom 15. Juni 2023 (20 B 21.2421) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, als die dortige Befundprüfung ergeben habe, dass der Wasserzähler beschädigt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erschließe sich die in der Entscheidung enthaltene Aussage, ein anderweitiger Nachweis für den angegebenen Verbrauch habe nicht geführt werden können.
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Der Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Mai 2024 den Bescheid vom 10. Februar 2023 auf.
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Mit weiterem Bescheid vom 28. Mai 2024 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Wassergebühren in Höhe von insgesamt 756,70 EUR fest. Diese setzen sich aus der Grundgebühr in Höhe von 70,00 EUR (5,83 EUR/mtl. für 12 Monate), der Verbrauchsgebühr in Höhe von 637,20 EUR (1,80 EUR/m³ x 354 m³) und der Mehrwertsteuer in Höhe von 49,50 EUR (7 v.H.) zusammen. Aufgrund der im Jahr 2022 geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 99,00 EUR wurde ein noch zu bezahlender Betrag in Höhe von 657,70 EUR ausgewiesen. Zudem wird ausgeführt, vor dem Hintergrund des Klageverfahrens B 4 K 23.1064 werde der Wasserverbrauch 2022 für das Objekt … nunmehr gemäß § 10 Abs. 2 BGS/WAS geschätzt. Die Schätzung erfolge auf der Grundlage eines durch Testat der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser … für voll funktionstüchtig bestätigten Messgeräts zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Der Zählerstand des Wasserzählers habe zum 31. Dezember 2021 594 m³ betragen. Der „Zählerstand geschätzt“ zum 31. Dezember 2022 betrage 948 m³. Es ergebe sich ein Verbrauch in Höhe von 354 m³.
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Mit Schriftsatz im Verfahren B 4 K 23.1064 vom 25. Juni 2024 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten beantragten,
Der Wassergebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2024 wird aufgehoben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der nunmehr erlassene Bescheid entspreche sowohl im Hinblick auf seinen Inhalt als auch auf die gesetzte Rechtsfolge dem Bescheid vom 10. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2023. Der Beklagte behaupte nunmehr lediglich, dass der Bescheid auf einer „Schätzung“ beruhe. Eine Schätzung sei immer nur eine näherungsweise Bestimmung ohne exaktes Messen auf Grundlage von Erfahrungswerten. Trotz des verwendeten Wortes „schätzen“ sei keine Schätzung erfolgt. Vielmehr sei der exakte Wert des ungeeichten Wasserzählers zugrunde gelegt worden. Dies stelle eine verbotene Verwendung eines Messergebnisses eines nicht geeichten Wasserzählers dar. Insofern könne auf den bisherigen Vortrag verwiesen werden.
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Der Beklagte ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz im Verfahren B 4 K 23.1064 vom 3. Juli 2024 beantragen,
Die Klage wird abgewiesen.
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Im neuen Gebührenbescheid seien die Wassergebühren nicht nach Maßgabe der Ablesung des Zählerstandes des Wasserzählers, sondern aufgrund einer Schätzung festgesetzt worden. Hierauf sei im Bescheid ausdrücklich hingewiesen worden. Die Schätzung – wie im Gebührenbescheid angegeben – sei auf der Grundlage eines durch Testat der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser … für voll funktionsfähig bestätigten Messgeräts zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens erfolgt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die geschätzte Abrechnungsmenge exakt der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers entspreche. Unter diesen Umständen bedürfe es nicht des Rückgriffs auf Erfahrungswerte.
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Das Klagebegehren, den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2024 aufzuheben, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Juli 2024 vom Verfahren B 4 K 23.1064 abgetrennt und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Mit weiterem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Juli 2024 wurde das Verfahren B 4 K 23.1064 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Oktober 2025 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Ergänzend wird gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch im Verfahren B 4 K 23.1064 – und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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2. Die zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2024 ist rechtswidrig, soweit darin ein Betrag in Höhe von mehr als 74,90 EUR festgesetzt wurde und verletzt die Klägerin auch nur insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a. Rechtsgrundlage der Wassergebührenfestsetzung ist Art. 2 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. §§ 9 ff. BGS/WAS. Nach Art. 9 BGS/WAS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a BGS/WAS), Verbrauchsgebühren (§ 10 BGS/WAS) sowie die Mehrwertsteuer (§ 14 BGS/WAS).
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b. Die Verbrauchsgebühr in Höhe von 637,20 EUR (1,80 EUR/m³ x 354 m³) wurde vorliegend in rechtswidriger Weise ermittelt, sodass deren Festsetzung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.
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Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,80 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers (§ 10 Abs. 1 BGS/WAS). Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS). Er ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BGS/WAS durch den Beklagten zu schätzen, wenn ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder (Nr. 1) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder (Nr. 2) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt (Nr. 3).
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aa. Die Schätzungsbefugnis des Beklagten bzgl. des Wasserverbrauchs ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS gegeben.
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Der Wasserverbrauch wurde vorliegend nicht durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS). Der im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum 2022 eingebaute analoge Hydrometer-Wasserzähler stammt aus dem Jahr 2011 und wurde unstreitig im Jahr 2012 geeicht. Nach dem bis zum 31. Dezember 2014 gültigen § 12 Abs. 1 Alt. 2 der Eichordnung (EichO) i.V.m. Nr. 6.1 des Anhangs B zu §§ 12 und 14 EichO sowie den diese Vorschriften zum 1. Januar 2015 ablösenden § 41 Abs. 1 Nr. 6 MessEG, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) i.V.m. Nr. 5.5.1 der Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV beträgt die Eichfrist für Wasserzähler für Kaltwasser sechs Jahre. Dementsprechend war die Eichfrist des eingebauten Wasserzählers im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraums bereits abgelaufen. Ein Antrag auf Eichung des Wasserzählers i.S.d. § 38 und § 40 Abs. 1 Satz 1 MessEG i.V.m. §§ 36 ff. MessEV wurde von Beklagtenseite unstreitig nicht gestellt.
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Die Verwendung des ungeeichten Wasserzählers für die Ermittlung des Wasserverbrauchs im Jahr 2022 widerspricht neben der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS auch den Vorgaben des MessEG. Nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEG dürfen Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden, nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 MessEG bestimme Eichfrist abgelaufen ist. Ein Verwenden des ungeeichten Wasserzählers durch den Beklagten i.S.d. MessEG liegt hier vor. Nach § 3 Nr. 22 Halbs. 1 MessEG ist das Verwenden eines Messgeräts das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse. Der Wasserzähler steht im Eigentum des Beklagten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WAS. Der Beklagte ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 WAS u.a. für die technische Überwachung, Unterhaltung und Auswechslung des Wasserzählers zuständig. Dieser wird für die Ermittlung des Wasserverbrauchs (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS) im öffentlichen Interesse bereitgestellt. Der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses besteht daher bei fehlender Eichung des Wasserzählers nicht (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 20 m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 28.3.2019 – B 4 K 16.872 – juris Rn. 26; Ruff, WuM 2016, 255/260 m.w.N.).
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Es sind daher konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der ungeeichte Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum nicht angegeben hat. Einen anderweitigen Nachweis des tatsächlichen Wasserverbrauchs vermochte der Beklagte nicht zu führen. Insbesondere die durchgeführte Befundprüfung des Wasserzählers stellt keinen Nachweis der tatsächlich entnommenen Wassermenge im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraums dar. Bei dieser werden lediglich die formellen Anforderungen und die messtechnische Prüfung des Messgeräts überprüft sowie dieses Prüfungsergebnis bewertet (vgl. § 39 Abs. 1 MessEG i.V.m. § 39 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 MessEV). Die Schätzungsbefugnis des Beklagten nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGS/WAS ist somit gegeben (vgl. auch BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 21).
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bb. Die hier vom Beklagten vorgenommene Schätzung des Wasserverbrauchs erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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Unstreitig wurde der Wasserverbrauch vom Beklagten dergestalt geschätzt, dass die durch den ungeeichten Wasserzähler angezeigten Zählerstände verwendet wurden. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht für die durch den ungeeichten Wasserzählers gemessenen Werte jedoch ein Verwendungsverbot, sodass diese nicht Grundlage einer Schätzung sein können. Aus dem oben dargestellten Verbot der Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers leitet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Verwendungsverbot des entsprechenden Messergebnisses – auch für eine Schätzung – ab (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 21). Hieran ändert der Umstand nichts, dass der verfahrensgegenständliche Wasserzähler die Befundprüfung bestanden hat (vgl. Prüfschein über die Befundprüfung vom 22. März 2023).
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Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Fall der Wasserzähler – anders als der verfahrensgegenständliche Wasserzähler – beschädigt war. Jedoch hat dessen Befundprüfung dennoch ergeben, dass mindestens die mit dem Zählerstand angegebene Wassermenge verbraucht worden ist. Trotzdem ging der Bayerische Verwaltungsgerichtshof von einem Verwendungsverbot der Messergebnisse – entgegen gegenteiliger Erwägungen in der bisherigen Rechtsprechung (bspw. VG Würzburg, U.v. 30.6.2021 – W 2 K 20.1957 – juris Rn. 29) – aus (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 a.a.O. Rn. 2 und 21). Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 2008 (20 CS 08.607 – juris Rn. 26) verweist, ist anzumerken, dass sich hieraus nicht ergibt, ob eine positive Befundprüfung die Verwendung eines durch ungeeichten Wasserzähler ermittelten Messerergebnisses zulässt. Die Entscheidung lässt – wie auch der Beschluss der Vorinstanz (VG Bayreuth, B.v. 18.2.2008 – B 4 S 08.93 – n.V.) – offen, ob die Befundprüfung einen geeichten oder ungeeichten Wasserzähler zum Gegenstand hatte.
30
Darüber hinaus ist trotz bestandener Befundprüfung nicht bekannt und auch nicht ermittelbar, ob die als Zählerstand angegebene Wassermenge im hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum den Wasserzähler tatsächlich durchflossen hat (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 21). Ferner ist das Verwendungsverbot der gemessenen Werte in § 33 Abs. 1 Satz 1 MessEG normiert, wonach Werte für Messgrößen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden dürfen, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist. Eine bestimmungsgemäße Verwendung des Wasserzählers fand nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 sowie § 37 Abs. 1 Nr. 1 MessEG mangels Eichung gerade nicht statt, sodass die damit gewonnen Werte nicht zur Ermittlung des Wasserverbrauchs – auch nicht im Rahmen einer Schätzung – verwendet werden durften. Die Befundprüfung kann über dieses gesetzliche Verwendungsverbot nicht hinweghelfen, da sie nur eine zusätzlich zu den periodisch wiederkehrenden Eichungen beantragte Prüfung der Messrichtigkeit des Messgeräts bei Vorliegen eines begründeten Interesses darstellt (vgl. Schade in Hollinger/Schade, MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 39 MessEG Rn. 1; Häberle in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Januar 2026, § 39 MessEG Rn. 1). Die Befundprüfung dient demnach der Überprüfung der Messrichtigkeit geeichter Messgeräte, was sich auch in § 21 WAS wiederspiegelt, wonach der Grundstückseigentümer jederzeit die Nachprüfung des Wasserzählers durch eine i.S.d. § 40 MessEG zuständige Stelle verlangen kann, um so den oben dargestellten Anscheinsbeweis an die Richtigkeit der Messergebnisse eines geeichten Wasserzählers zu erschüttern. Nach Ablauf der Eichfrist obliegt dem Beklagten als Eigentümer und Verwender des Wasserzählers der Austausch des Geräts (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 28.3.2019 – B 4 K 16.872 – juris Rn. 26) oder die Stellung eines Antrags auf Eichung bei der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 MessEG hierfür zuständigen Stelle. Er kann daher eine fehlende Eichung nicht durch eine Befundprüfung kompensieren und so das Verwendungsverbot umgehen.
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Ob eine Schätzung beispielsweise auf Basis der Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet des Beklagten einen höheren oder niedrigeren Wasserverbrauch der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum ergeben würde, kann dahinstehen, da das Gericht wegen des Fehlens einer dem § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vergleichbaren Regelung keine eigene Schätzung im gerichtlichen Verfahren vornehmen kann (vgl. BayVGH, U.v. 15.6.2023 – 20 B 21.2421 – juris Rn. 22).
32
c. Es kann dahinstehen, ob die im beklagten Bescheid angesetzte Grundgebühr in Höhe von 70,00 EUR rechtlich zu beanstanden ist. Die Festsetzung der Grundgebühr verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten und unterliegt allein deshalb nicht der gerichtlichen Aufhebung.
33
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS wird die Grundgebühr nach dem Dauerdurchfluss des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h 70,00 EUR/Jahr (§ 9a Abs. 2 Var. 1 WAS). Ausweislich des Prüfscheins vom 22. März 2023 für die Befundprüfung des im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraums eingebauten Wasserzählers hatte dieser einen Dauerdurchfluss (Q3/DN) von 2,5 m³/h, weshalb die Jahresgebühr im beklagten Bescheid mit 70,00 EUR festgesetzt wurde.
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Es kann dahinstehen, ob das oben dargestellte Verwendungsverbot des ungeeichten Wasserzählers sich auf die Bestimmung der Grundgebühr auswirkt, die sich nach dem Wortlaut des § 9a Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS – anders als § 10 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS – nach dem verwendeten Wasserzähler richtet und bei der dem Beklagten eine Schätzbefugnis nur eingeräumt wird, soweit kein Wasserzähler eingebaut ist (§ 9a Abs. 1 Satz 3 BGS/WAS). Jedenfalls war die Klägerin im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum an der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen und hat Wasser entnehmen können bzw. unstreitig sogar entnommen. Da im beklagten Bescheid die nach § 9a Abs. 2 BGS/WAS geringstmögliche Grundgebühr festgesetzt wurde, hat sich die Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers bezüglich der Grundgebühr in keiner Weise zu Lasten der Klägerin ausgewirkt. Aus der Festsetzung der geringstmöglichen Grundgebühr ergibt sich somit keine Beschwer der Klägerin. Die Grundgebühr unterliegt daher nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der gerichtlichen Aufhebung.
35
d. Nach § 14 BGS/WAS wird zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. Vorliegend hat der Beklagte eine Mehrwertsteuer von insgesamt 49,50 EUR angesetzt. Da entsprechend obiger Ausführungen die Festsetzung der Verbrauchsgebühr der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, gilt dies auch für die hierauf entfallende Mehrwertsteuer. Es kann demnach nur die auf die Grundgebühr entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 4,90 EUR (7 v.H. von 70,00 EUR) Bestand haben.
36
3. Da die Klägerin nur zu einem geringen Teil (74,90 EUR von 756,70 EUR) unterliegt, werden die Kosten dem Beklagten nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).