Titel:
Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung
Normenketten:
ZPO § 85, § 130a, § 233, § 234, § 236, § 520 Abs. 2
BGB § 276 Abs. 2
Leitsätze:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen, weil er keine Schilderung der tatsächlichen Abläufe enthält, die ein fehlendes Verschulden des Klägervertreters annehmen ließen. Der Antrag lässt nicht erkennen, ob der Klägervertreter die Berufungsbegründung vor der beabsichtigten (und dann nicht erfolgten) Versendung durch einen Rechtsreferendar qualifiziert elektronisch signiert hat. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, müssen innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; da es sich bei der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur der Berufungsbegründung um den tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist handelt, konnte dieser auch nicht ausnahmsweise nach Fristablauf ergänzt werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Berufungsbegründung, Speditionsvertrag, Anscheinsbeweis, Prozessverschulden, elektronische Signatur
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 18.02.2026 – 10 HK O 10023/24
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.02.2026, Az. 10 HK O 10023/24, wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem mit der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag über die Lieferung von vier Uhren an einen Kunden des Klägers in Polen, der die Uhren zum Preis von insgesamt 25.000 € beim Kläger gekauft hatte.
2
Die Beklagte bediente sich zur Durchführung des Transports der Streithelferin.
3
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
5
Mit Endurteil vom 18.02.2026, Az. 10 HK O 10023/24, wies das Landgericht München I die Klage ab. Zwar habe der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass sich die vier an den Kunden veräußerten Uhren in der streitgegenständlichen Sendung befunden hätten und die Warensendung in ordnungsgemäßem Zustand an die Streithelferin übergeben worden sei. Jedoch habe die Beklagte durch Vorlage des Shipment Information Reports nachweisen können, dass sie die Warensendung in ordnungsgemäßem Zustand an den Kunden in Polen übergeben habe. Insoweit spreche ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Beklagten, den der Kläger nicht habe erschüttern können, sodass die Klage abzuweisen gewesen sei.
6
Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
7
Das Endurteil des Landgerichts München I wurden dem Klägervertreter am 18.02.2026 zugestellt (vgl. das Empfangsbekenntnis vom 18.02.2026, Bl. zu 184 d.A.).
8
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 09.03.2026 (Bl. 1 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, legte der Kläger Berufung gegen das Urteil ein.
9
Mit Verfügung des Senats vom 22.04.2026 (Bl. 4 d.A.), die dem Klägervertreter noch am selben Tag zugestellt wurde (vgl. das Empfangsbekenntnis vom 22.04.2026, Bl. zu 4 d.A.), wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berufung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO unzulässig sei, da sie nicht in der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden sei. Der Senat beabsichtige daher, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.
10
Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.04.2026 (Bl. 5/8 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht München am 26.04.2026, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und legte dem Schriftsatz einen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19.04.2026 (Bl. 9/18 d.A.) bei.
11
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags ließ der Kläger vortragen, dass der Klägervertreter seinen Kanzleimitarbeiter, Herrn Rechtsreferendar ..., mit der Übersendung der beiliegenden Berufungsbegründung an das Gericht beauftragt habe. Entgegen der Anweisung des Klägervertreters habe Herr ... die Übersendung der Berufungsbegründung an das Landgericht versäumt. Dieses Versäumnis sei dem Kläger nicht zuzurechnen, weil kein Überwachungs- oder Organisationsverschulden des Klägervertreters vorliege.
12
In der Kanzlei des Klägervertreters würde der Tag des Fristablaufes im Kanzleikalender eingetragen und es würden zusätzlich auch immer Vorfristen im Kalender hinterlegt. Bei Arbeitsbeginn finde jeden Tag eine Besprechung mit dem jeweils an diesem Tag eingeteilten Mitarbeiter statt hinsichtlich der jeweiligen Vorfristen und Fristabläufe des Tages. Erledigte Fristen würden im Kalender als solche vermerkt, wobei ein solcher Vermerk nach der klaren Arbeitsanweisung des Klägervertreters, auf die die Mitarbeiter immer wieder hingewiesen würden, ausschließlich dann erfolgen dürfe, wenn der Schriftsatz in der betreffenden Fristsache an das Gericht übersandt worden, das Prüfprotokoll kontrolliert und zur Akte gezogen worden sei. Ausschließlich dann werde eine Frist als erledigt eingetragen.
13
Vor Arbeitsende finde stets eine weitere Besprechung des Klägervertreters mit dem jeweiligen Mitarbeiter statt, in der insbesondere die Fristabläufe des Tages erneut durchgegangen und kontrolliert würden. Diese abendliche Besprechung diene der effektiven Ausgangskontrolle, um sicherzustellen, dass keine fristwahrende Handlung vergessen worden oder schlicht „durchgerutscht“ sei. Auch hinsichtlich der als erledigt markierten Fristen versichere sich der Klägervertreter stets durch Rückfrage bei dem entsprechenden Mitarbeiter ab, ob die Frist tatsächlich erledigt sei, insbesondere ob das Schriftstück versendet und das Prüfprotokoll kontrolliert worden sei.
14
Diese Fristenkontrolle sei so auch am 20.04.2026 erfolgt. Im Rahmen der morgendlichen Besprechung habe der Klägervertreter den Rechtsreferendar ... angewiesen, die Berufungsbegründung vom 19.04.2026 an das Gericht zu übersenden, anhand des Prüfprotokolls die Zustellung zu kontrollieren und das Prüfprotokoll zur Akte zu nehmen. Entgegen der Anweisung des Unterzeichners unterließ es Herr, die Berufungsbegründung an das Gericht zu übersenden. Dennoch habe er die entsprechende Frist im Kalender als „erledigt“ vermerkt. Bei der abendlichen Besprechung sei der Klägervertreter mit Herrn ... die jeweiligen Fristabläufe durchgegangen und habe sich erkundigt, ob die als erledigt vermerkten Fristen tatsächlich erledigt seien und jeweils die Prüfprotokolle überprüft worden seien. Dies habe Herr ... bejaht.
15
Bei Herrn ... handle es sich um einen stets zuverlässigen Mitarbeiter, der seit einem Jahr für den Klägervertreter tätig und stets durch zuverlässige und genaue Arbeitsweise herausgestochen sei. Ein derartiges Versäumnis sei bisher zu keinem Zeitpunkt vorgekommen.
16
Im Gegenteil sei Herr ... gerade durch seine Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein stets besonders positiv aufgefallen.
17
Die Mitarbeiter des Klägervertreters würden ausführlich und sorgfältig eingearbeitet, wobei sich der Klägervertreter insbesondere für die Einarbeitung in die Bearbeitung und Kontrolle von Fristen viel Zeit nehme. Die Mitarbeiter würden für den Umgang mit Fristen geschult und regelmäßig kontrolliert. Die regelmäßigen Kontrollen umfassten dabei die Überprüfung von Fristeintragungen und Erledigungsvermerken. Hierbei überprüfe der Klägervertreter in regelmäßigen Abständen, ob Fristabläufe richtig eingetragen worden seien und ob bei Erledigungsvermerken ein positives Prüfprotokoll in der Akte sei. Im Rahmen dieser regelmäßigen Kontrollen sei bis heute kein einziges Mal ein Fehler oder ein Säumnis durch Herrn ... aufgefallen. Die von Herrn ... vorgenommenen Eintragungen und Erledigungsvermerke seien bisher stets beanstandungsfrei gewesen.
18
Die Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Klägervertreter anwaltlich versichert (allerdings ohne Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten) und eine eidesstattliche Versicherung des Rechtsreferendars ... vorgelegt.
19
Der Kläger kündigte an, Folgendes beantragen zu wollen:
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.02.2026 zum Az. 10 HK O 10023/24 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von EUR 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.375,88 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
20
Die Beklagte kündigte an, beantragen zu wollen, die Berufung zurückzuweisen.
21
Der Senat hat einen Hinweis erteilt. Auf den Hinweis vom 22.04.2026 (Bl. 4 d.A.), die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
22
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
23
Gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
24
Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.02.2026 zugestellt worden (vgl. das Empfangsbekenntnis vom 18.02.2026, Bl. zu 184 d.A.), sodass die gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zweimonatige Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 18.04.2026 geendet hätte. Nachdem der 18.04.2026 jedoch auf einen Samstag fiel, endete die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO erst mit Ablauf des nächsten Werktags, d.h. des 20.04.2026.
25
Da innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO nicht gestellt wurde und der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19.04.2026 (Bl. 9/18 d.A.) erst am 26.04.2026 beim Oberlandesgericht München einging, war die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO versäumt.
26
Der Antrag des Klägers vom 26.04.2026 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist ist zurückzuweisen.
27
1. Zwar ist der Wiedereinsetzungsantrag zulässig. Denn die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO war zum Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsantrags beim Oberlandesgericht München am 26.04.2026 noch nicht abgelaufen. Die gemäß § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO einmonatige Wiedereinsetzungsfrist begann gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Hinweises des Senats vom 22.04.2026 (Bl. 4 d.A.) an den Klägervertreter am selben Tag (vgl. das Empfangsbekenntnis Bl. zu 4 d.A.), weil zu diesem Zeitpunkt der Klägervertreter erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können und müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 5 zu § 234 ZPO), und endete mit dem Ablauf des 22.05.2026.
28
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist jedoch nicht begründet, da die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet iSd. § 233 S. 1 ZPO versäumte.
29
a. Ob ein Verschulden einer Partei vorliegt, ist nach dem Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgeblich ist dabei die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist einer Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, wobei die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen ist, sodass eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnrn 12 und 13 zu § 233 ZPO m.w.N aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Verschulden Dritter ist einer Partei dagegen nicht zuzurechnen (vgl. Zöller, aaO, Rdnr. 16 zu § 233 ZPO). Der nach diesen Grundsätzen durchzuführenden Verschuldensprüfung zu Grunde zu legen sind gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO die im Wiedereinsetzungsantrag angegebenen Tatsachen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss dabei eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe enthalten, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (BGH, Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZB 169/07, Rdnr. 15). Besteht nach diesen von der die Wiedereinsetzung begehrenden Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von dieser Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.1995 – I ZB 15/95, Rdnr. 8 aE, BGH, Beschluss vom 03.07.2024 – XII ZB 538/23, Rdnr. 6).
30
b. Demnach beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Klägervertreters, das sich der Kläger zurechnen lassen muss.
31
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 25.04.2026 (Bl. 5/8 d.A.) und die dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung des Rechtsreferendars ... vom 22.04.2026 enthalten keine Schilderung der tatsächlichen Abläufe, die nach den vorstehenden Maßstäben ein fehlendes Verschulden des Klägervertreters annehmen ließen. Denn sie lassen nicht erkennen, ob der Klägervertreter die Berufungsbegründung vor der beabsichtigten Versendung durch den Rechtsreferendar ... qualifiziert elektronisch signiert hat.
32
Eine Berufungsbegründung muss als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (§ 130a Abs. 3 S. 1 Var. 1 ZPO) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 S. 1 Var. 2 ZPO). § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 28.2.2024 – IX ZB 30/23, Rdnr. 9 zur Berufungsbegründung, vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.07.2024 – XII ZB 538/23, Rdnr. 8 zur Beschwerdebegründung nach § 117 FamFG). Nur im Falle einer qualifizierten elektronischen Signatur kann der Rechtsanwalt damit einen Dritten mit der Versendung an das Gericht beauftragen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 10 zu § 130a ZPO).
33
Der Kläger hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 25.04.2026 jedoch lediglich vortragen lassen, der Klägervertreter habe den Rechtsreferendar ... angewiesen, die Berufungsbegründung vom 19.04.2026 in hiesiger Sache an das Gericht zu übersenden (Schriftsatz des Klägervertreters vom 25.04.2026, S. 3 zweiter Absatz, Bl. 7 d.A.). Ob und in welcher Form der Klägervertreter die Berufungsbegründung zuvor elektronisch signiert hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch der Akte insoweit nicht entnehmen, dass die auf den 19.04.2026 datierte und zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 25.04.2026 eingereichte Berufungsbegründung (Bl. 9/18 d.A.) qualifiziert elektronisch signiert gewesen wäre. Vielmehr ist die Berufungsbegründung vom 19.04.2026 nur einfach elektronisch signiert. Bei lediglich einfacher Signatur der Berufungsbegründung hätte die bloße Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Rechtsreferendar ... jedoch nicht zu einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung führen können.
34
Soweit der Kläger in dem auf den 27.04.2026 datierten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vortragen lässt, dass die vom Rechtsreferendar ... am 20.04.2026 einzureichende Berufungsbegründung vom Klägervertreter qualifiziert elektronisch signiert gewesen sei (Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.04.2026, S. 2 zweiter Absatz, Bl. 35 d.A.), ändert dieser Vortrag am Verschulden des Klägervertreters nichts. Denn nach der Rechtsprechung des BGH müssen gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Zwar dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Natur der elektronischen Signatur aber nicht vor, weil es sich bei der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur der Berufungsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten, um den tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2024 – XII ZB 538/23, Rdnr. 14). Der auf den 27.04.2026 datierte Schriftsatz des Klägervertreters ging jedoch erst am 05.06.2026, 12:09 Uhr und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist am 22.05.2026 (vgl. dazu oben unter 1) beim Oberlandesgericht München ein, sodass der klägerische Vortrag, die dem Rechtsreferendar ... zur Versendung überlassene Berufungsbegründung sei vom Klägervertreter qualifiziert elektronisch signiert gewesen, nicht mehr berücksichtigt werden kann.
35
c. Ob der Kläger ausreichend dargetan hat, wann und wie lange er den Rechtsreferendar ... in die Führung eines Fristenkalenders eingearbeitet hat und wie lange der Rechtsreferendar ... bereits mit der selbstständigen Versendung von fristgebundenen Schriftsätzen betraut war, kann daher dahinstehen (zur Übertragung der Fristenkontrolle auf einen im Führen des Fristenkalenders ausgebildeten und eingewiesenen Rechtsreferendar ... und den dem Rechtsanwalt dabei obliegenden Überwachungspflichten vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2013 – II ZB 7/12, Rdnr. 13 und Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZB 13/05, Rdnr. 6).
36
Nach alledem ist dem Kläger keine Wiedereinsetzung in die am 20.04.2026 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und ist seine Berufung mangels fristgemäßer Begründung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
37
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
38
Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses bedarf es nicht, weil dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unmittelbar aus dem Gesetz folgt. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2020 – 10 U 19/19, Rdnr. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27.08.1993 – IV ZB 14/93, Rdnr. 3 zu Beschlüssen nach § 519b ZPO a.F.).
39
Der Wert der Berufung errechnet sich nach der aus dem landgerichtlichen Urteil resultierenden Beschwer des Klägers, die dieser mit der Berufung beseitigt haben will. Diese Beschwer resultiert aus der Abweisung des klägerischen Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.000,00 € in der Hauptsache, sodass der Wert des Berufungsverfahrens auf 25.000 € festzusetzen war.