Titel:
Fahrlässiger Vollrausch, Falschaussage, Strafvereitelung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betäubungsmittelbesitz, Strafzumessung, Bewährungsversagen
Normenketten:
StGB § 323a, § 153, § 258, § 22, § 23, § 20, § 21, § 49 I, § 52, § 53 .
StVG § 21 I Nr. 1 ,
BtMG § 1, 3 I, 29 I S. 1 Nr. 3 BtMG, Anl. III z.
Schlagworte:
Fahrlässiger Vollrausch, Falschaussage, Strafvereitelung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betäubungsmittelbesitz, Strafzumessung, Bewährungsversagen
Vorinstanz:
AG Traunstein, Urteil vom 07.08.2025 – 530 Js 17280/22
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 07.07.2026 – 206 StRR 173/26
Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 07.08.2025 dahingehend abgeändert,
a) dass Ziffer II. des Tenors dahingehend abgeändert wird, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt wird,
b) Ziffer III. des Tenors aufgehoben wird und
c) Ziffer IV klarstellend dahingehend abgeändert wird, dass die Bußgeldbescheide der ZBS Viechtach vom
(1) 13.11.2023, Az.: 1790-063019-23
(2) 06.11.2023, Az.: 1790-054209-23/2
(3) 06.11.2023, Az.: 1790-055605-23/7
(4) 31.07.2024, Az.: 1790-028182-24/2
2. Im Übrigen wird die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gebühr für das Berufungsverfahren wird um 10 % ermäßigt. Im gleichen Umfang trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des/der Angeklagten im Berufungsverfahren.
Entscheidungsgründe
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Das Amtsgericht Traunstein hatte zum hiesigen Verfahren die weiteren Anklagen 520 Ds 370 Js 35879/24, 520 Ds 340 Js 29420/23, 520 Ds 360 Js 15752/24 (2) und 520 Ds 150 Js 11029/25 (2) hinzuverbunden. Mit Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 07.08.2025 hat es den Angeklagten des fahrlässigen Vollrausches in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung in Tatmehrheit mit 8 tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass die Vollstreckung jener Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Anlässlich der Berufung hin war die Höhe des Strafmaßes auf Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zu reduzieren, wobei jedoch die Strafaussetzung zur Bewährung weggefallen ist.
B) Persönliche Verhältnisse:
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I. Der Angeklagte ist 42 Jahre alt, geschieden und kinderlos. Er schloss die Hauptschule mit qualifiziertem Hauptschulabschluss ab. Er begann eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Diese brach er nach etwa einem Jahr ab, weil ihm der Beruf nicht gefiel. Die anschließend begonnene Ausbildung zum Papiermacher brach er aus gleichem Grund nach etwa einem Jahr ab. Der Angeklagte konsumierte seinerzeit keine Betäubungsmittel. Er war leidenschaftlicher Fußballspieler bei Wacker Burghausen. Er hoffte auf einen Profivertrag. Der Angeklagte war im Jahr 2002 als Fahrer eines PKWs auf der Heimfahrt von einem Fußballspiel zusammen mit 3 Beifahrern Beteiligter eines Verkehrsunfalles. Hierbei wurde einer der Beifahrer tödlich verletzt. Er wurde diesbezüglich auch strafrechtlich verurteilt. Der Angeklagte wurde hierbei selbst schwer verletzt. Er erlitt unter anderem eine komplizierte Beckenfraktur. Diese wurde operativ behandelt. Der Angeklagte war von April 2022 bis März 2024 arbeitsunfähig krank. Anschließend arbeitete er für cirka ein Jahr bei den Eltern in deren gastronomischen Betrieb. Sodann verbüßte er 1 Jahr Jugendstrafe. Anschließend arbeitete er für zwei weitere Jahre im elterlichen gastronomischen Betrieb in Traunreut. Dann übernahm er jenen Betrieb und führte diesen selbst für etwa ein Jahr. Er heiratete im Jahr 2009. Da er weitere 2 Jahre Jugendstrafe verbüßen musste, verkaufte er die von ihm bis dahin betriebene Pizzeria. Während der Jugendhaft absolvierte er eine Ausbildung zur Servicekraft.
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Nach der Entlassung im Juni 2011 machte er sich in P. mit einem gewerblichen Kfz-Handel selbstständig. Ab September 2011 arbeitete er selbstständig als gewerblicher Autohändler in P. . Dort wohnte er mit seiner damaligen Ehefrau in einer Doppelhaushälfte, die seinem Vater gehört; der Angeklagte musste nur für die Nebenkosten aufkommen. Im Jahr 2013 kam es zur Ehescheidung. Im Sommer 2013 gab der Angeklagte den Betrieb im P. auf. Er verlegte im Zusammenhang mit der Scheidung seinen Wohnsitz nach Salzburg. Dort arbeitete er in einer Sicherheitsfirma. Nebenher setzte er den selbstständigen Betrieb seines Autohandels in B./Italien als Kleingewerbe fort. Insgesamt erzielte der Angeklagte ein monatliches Nettoeinkommen von annähernd 1.500 bis 1.600 €. In Salzburg lebte der Angeklagte in der Wohnung seiner Freundin. In Italien verfügte er über ein seiner Mutter gehörendes Haus, für das er ebenfalls nur die Nebenkosten zu tragen hatte. Beide Tätigkeiten gab der Angeklagte auf, als er am 25.01.2015 neuerlich inhaftiert wurde (Ziffer 11 BZR).
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Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am 27.04.2015 wohnte der Angeklagte wieder in P. . Eine Arbeit nahm er nicht mehr auf. Er erhielt vom österreichischen Arbeitsamt Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 600 €. In dieser Zeit kümmerte er sich um die Aufnahme in eine Therapieeinrichtung. Im September 2015 trat er eine viermonatige Therapie bei Kompass kompakt in Augsburg an. Infolge der erfolgreich absolvierten Therapie wurde die Vollstreckung der Strafe nach Zurückstellung zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte ging Anfang des Jahres 2016 zurück nach Salzburg. Dort betrieb er neuerlich selbstständig einen Autohandel als Kleingewerbe. Diesen gab er im Lauf des Jahres 2021 auf. Das Einkommen war schwankend und belief sich auf durchschnittlich monatlich 1.000 €. Nebenher übte der Angeklagte eine Teilzeittätigkeit in einer Sicherheitsfirma aus und erzielte dort monatliche Einnahmen von 200 bis 300 €.
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Ab September 2021 arbeitete der Angeklagte als angestellter Fliesenleger im Betrieb seiner Schwester für 1.200 € monatlich.
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Nach wie vor befinden sich Metallteile im Körper des Angeklagten im Bereich des Beckens. Der Angeklagte hat nach wie vor einen Beckenschiefstand. Während der 1. Jahre nach dem Unfall kam der Angeklagte mit den körperlichen Verletzungen noch zurecht. Zwischenzeitlich haben sich die Schmerzen verschlimmert. Der Angeklagte erhält ärztlich verordnet gegen die Schmerzen seit mehreren Jahren Fentanylpflaster. Zunächst waren die Pflaster für alle 2 Tage verordnet. Da der Angeklagte infolge starken Schwitzens Schwierigkeiten hatte, die Pflaster durchgängig für das vorgesehene 48-stündige Zeitintervall am Körper fest zu tragen, erhält er zwischenzeitlich täglich ein Fentanylpflaster verschrieben mit jeweils 150 μg/h Wirkstoffabgabe. Weiterhin erhält der Angeklagte Cannabis zur Schmerztherapie verschrieben. Die entsprechenden Verordnungen erfolgen über den Hausarzt und eine Schmerzpraxis in Salzburg. Zu dieser muss der Angeklagte regelmäßig reisen. Bisher ist beim Angeklagten eine 40-prozentige Schwerbehinderung anerkannt. Der Angeklagte ist jedoch derzeit bestrebt, jenen Prozentsatz erhöhen zu lassen. Seit dem Vollzug der Untersuchungshaft in hiesiger Sache, leidet der Angeklagte an einem deutlichen Verlust des Hörvermögens. Diese liegt bei etwa 60 %.
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Er pflegt jedoch eine langjährige Beziehung zu einer festen Lebenspartnerin und zwischenzeitlichen Verlobten Frau H… it dieser lebte er auch zeitweise in seinem Elternhaus in P. . Derzeit wünscht er, nach Griechenland auszuwandern und dort eine Familie zu gründen. Vor der Festnahme wird sich der Angeklagte zeitweise in Italien auf, um sich dem hiesigen Strafprozess zu entziehen. Seit den Hauptverhandlung vom 07.08.2025 vor dem Amtsgericht Traunstein hat er die Zeit ohne Arbeitsverhältnis primär zuhause verbracht.
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Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 17.03.2024 festgenommen aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 11.04.2024. Er befand sich bis zum 07.08.2025 in dieser Sache in Untersuchungshaft.
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Der Angeklagte trank vom 16. bis zum 27. Lebensjahr sehr viel Alkohol; seitdem hat er seinen Alkoholkonsum fast vollständig eingestellt und trinkt noch bei äußerst seltenen Gelegenheit mal ein Bier.
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Seit dem 19. Lebensjahr konsumierte der Angeklagte Cannabis, Amphetamin und Kokain, gelegentlich auch Ecstasy und Opiate. Er konsumierte niemals intravenös. Vor seiner Inhaftierung im Jahr 2015 schnupfte er täglich ein halbes bis 1 g Heroin und, um schlafen zu können, drei bis vier Joints. Gelegentlich konsumierte er auch noch Kokain. Nach seiner Inhaftierung durchlitt er dementsprechend Entzugserscheinungen. Sowohl während der Untersuchungshaft als auch danach erhielt der Angeklagte Schmerzmedikation wegen seiner Unfallfolgen in Form von Lyrica und Traumeel. Therapiebedingt wurden diese Schmerzmittel im Jahr 2015 abgesetzt. Seit annähernd dem Jahr 2020 wird dem Angeklagten Fentanyl und Cannabis gegen seine Schmerzen verschrieben. Nach eigenen Angaben konsumiert er über dieses ihm verschriebene Arzneimittel hinaus keine Drogen mehr.
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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.03.2026 weist für den Angeklagten folgende Eintragungen auf:
1. 28.01.2002 AG TRAUNSTEIN (D2910) – …23/01 -
Rechtskräftig seit 05.02.2002
Tatbezeichnung: Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 25.05.2001
Angewendete Vorschriften: STGB § 185, § 194, § 223 ABS. 1, § 230 ABS. 1, § 52, JGG § 10, § 15
Richterliche Weisung. Erbringung von Arbeitsleistungen.
2. 11.12.2002 AG TRAUNSTEIN (D2910) – …58/02 -
Rechtskräftig seit 19.12.2002
Tatbezeichnung: Gefährliche Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 20.07.2002
Angewendete Vorschriften: STGB § 223 ABS. 1, § 224 ABS. 1 NR. 1 ABS. 1 NR. 2, ABS. 1 NR. 4, § 113 ABS. 1, § 194 ABS. 1, ABS. 3, § 52, § 53, JGG § 21, § 24
1 Jahr 2 Monate Jugendstrafe.
3. 15.01.2003 AG TRAUNSTEIN (D2910) – …10/02 -
Rechtskräftig seit 15.01.2003
Tatbezeichnung: Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen
Datum der (letzten) Tat: 19.04.2002
Angewendete Vorschriften: STGB § 222, § 229, § 230 ABS. 1, § 52 ABS. 1, § 69, § 69 A, JGG § 21, § 24, § 31 ABS. 2
1 Jahr 1 Monat Jugendstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 14.04.2003.
Bewährungszeit bis 14.01.2006.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.12.2002+531 LS 330 JS
10958/02+D2910+AG TRAUNSTEIN.
4. 29.09.2004 AG TRAUNSTEIN (D2910) – …13/04 -
Rechtskräftig seit 13.12.2004
Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen
Datum der (letzten) Tat: 29.04.2004
Angewendete Vorschriften: STGB § 223 ABS. 1, § 241, § 52, JGG § 31 ABS. 2
2 Jahre 1 Monat Jugendstrafe.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 15.01.2003+531 LS 303 JS
13610/02+D2910+AG TRAUNSTEIN.
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.12.2002+531 LS 330 JS
10958/02+D2910+AG TRAUNSTEIN.
Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt bis 31.03.2008.
Rest der Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 24.11.2008.
5. 04.12.2006 AG Traunstein (D2910) – 520 Cs 330 Js 35571/06 -
Rechtskräftig seit 12.01.2007
Tatbezeichnung: Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 16.11.2006
Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 30 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe.
6. 06.12.2007 AG Bamberg (D4201) – 10 Ls 108 Js 14122/06 -
Rechtskräftig seit 03.09.2008
Tatbezeichnung: Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und falscher uneidlicher Aussage
Datum der (letzten) Tat: 16.07.2005
Angewendete Vorschriften: StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 223 Abs. 1, § 164 Abs. 1, § 153 Abs. 1, § 46 a, § 49 Abs. 1, § 52, § 53 Abs. 1, Abs. 2
2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe.
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB).
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG). Strafvollstreckung erledigt am 22.06.2011.
Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 21.06.2016. Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 21.06.2016.
Dauer der nach § 68f StGB eingetretenen Führungsaufsicht geändert; Fristende 11.07.2017.
7. 23.01.2013 AG Traunstein (D2910) – 528 Cs 120 Js 33069/12 -
Rechtskräftig seit 12.02.2013
Tatbezeichnung: Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Datum der (letzten) Tat: 14.11.2012
Angewendete Vorschriften: BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 3
*40 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
8. 03.05.2013 AG Traunstein (D2910) – 531 Ls jug 330 Js 838/13 -
Rechtskräftig seit 12.07.2013
Tatbezeichnung: Zwei tatmehrheitliche Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 17.11.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 53, § 55, § 56
9. Monate Freiheitsstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 23.01.2013+528 Cs 120 Js 33069/12+D2910+AG Traunstein.
9. 30.07.2013 AG München (D2601) – 1117 Cs 365 Js 196459/12 -
Rechtskräftig seit 20.08.2013
Tatbezeichnung: Vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 04.06.2012
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1
*50 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe.
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
17.12.2014 AG Traunstein (D2910) – 520 Cs 330 Js 40229/14 -
Rechtskräftig seit 13.01.2015
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 08.10.2014
Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 50 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.
27.04.2015 AG Traunstein (D2910) – 525 Ls 150 Js 42433/14 -
Rechtskräftig seit 03.10.2015
Tatbezeichnung: Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Datum der (letzten) Tat: 18.12.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 45 Abs. 1, § 52, § 53, BtMG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4
2 Jahre 2 Monate Freiheitsstrafe.
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB).
Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG).
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zurückgestellt bis 02.10.2017.
Zurückgestellt durch Entscheidung vom 17.11.2015+150 VRs
42433/14+D2900S+StA Traunstein.
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 13.04.2019.
Bewährungshelfer bestellt.
Bewährungszeit verlängert bis 13.10.2019.
Bewährungszeit verlängert bis 23.05.2023.
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Jener Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„1.Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2014 verkaufte der Angeklagte H… dem Angeklagten P… 81 g Marihuana für 1.000,- € in der Weise, dass er in Salzburg dem Angeklagten T. das Marihuana mit dem Auftrag übergab, es nach Traunreut zum Angeklagten P…u verbringen. Der Angeklagte … – der dafür 100,- € erhalten sollte, fuhr daraufhin nach Traunreut und übergab dem Angeklagten P… für 1.000,- € das Marihuana und händigte das Geld nach seiner Rückfahrt an den Angeklagten H… aus. Der Angeklagte P… – der von dem Marihuana einen geringen Teil von ca. 10 g bis 20 g selbst rauchen wollte – beabsichtigte die restliche Menge gewinnbringend weiter zu veräußern, was dem Angeklagten 7… auch klar war. Zu einem Absatz des Rauschgiftes, das einen Wirkstoff von 7,5 % und damit 13,57 g THC enthielt, kam es jedoch nicht mehr, da es am 17.12.2014 in der Wohnung des Angeklagten F… sichergestellt werden konnte.
2.Am 18.12.2014 kam es zu einem weiteren Verkauf von 167 g Marihuana zwischen dem Angeklagten H… und P…, wobei der Angeklagte H…r das Rauschgift wiederum in Salburg dem Angeklagten … mit dem Auftrag übergab, es nach Traunreut zum Angeklagten P… zu verbringen. Der Angeklagte … fuhr anschließend mit dem vom Angeklagten H… zur Verfügung gestellten Pkw S… nach Traunreut, wo er unmittelbar vor der Übergabe des Marihuanas an den Angeklagten … in dessen Wohnung festgenommen wurde. Auch dieses Rauschgift wollte der Angeklagte … – neben dem oben dargestellten Eigenkonsum – gewinnbringend weiterveräußern.
Das Marihuana wies einen Wirkstoffgehalt von 8,4 % auf, was einer Menge von 14.0 g Tetrahydrocannabinol entspricht.
Alle drei Angeklagte waren nicht im Besitz einer betäubungsmittelrechtlichen Erlaubnis, was sie auch wussten.
Der Angeklagte handelte in beiden Fällen in Gewinnerzielungsabsicht.
Der Verurteilte P… informierte, nachdem er mit dem Angeklagten das Geschäft vom 18.12.2014 bereits vereinbart hatte, die Polizei über die am selben Tag bevorstehende Lieferung, so dass jedenfalls bei Eintreffen des Verurteilten T… vor dem Anwesen des Verurteilten P… Polizeibeamte die Übergabe des Rauschgifts überwachten und ab diesem Zeitpunkt keine Gefahr mehr bestand, das Rauschgift werde tatsächlich in den Verkehr gelangen. Tatsächlich wurde auch dieses Rauschgift sichergestellt.“
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Aus jener Verurteilung ist ein Strafrest von noch 599 Tagen Freiheitsstrafe offen.
29.06.2017 AG München (D2601) – 1122 Cs 116 Js 156897/17 -
Rechtskräftig seit 20.07.2017
Tatbezeichnung: Vorsätzlicher unerlaubter Besitz von Munition
Datum der (letzten) Tat: 17.05.2017
Angewendete Vorschriften: WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 b
*70 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe.
Maßnahme nach: WaffG § 54.
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Jener Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am 17.05.2017 gegen 22:10 Uhr hatten Sie auf der A 95 AS München-Fürstenried in München, wie Sie wussten, ohne die erforderlilche Erlaubnis eins Schrotpatrone, „Lambro“, Nobel Sport, Kaliber 12/70 und somit Munition im Besitz“
27.07.2020 Landesgericht Salzburg, Österreich (Z1200) – 062 HV 17/2020s
Rechtskräftig seit 30.07.2020
Tatbezeichnung: Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel
Datum der (letzten) Tat: 30.10.2019
Angewendete Vorschriften: Österr. SMG § 27 (1) Z. 1 2. Fall (2), § 28 (1) 2. Fall (2 und 4)
*15 Monate Freiheitsstrafe anderer Art.
2000 EURO Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen: 250.
Ausländische Geldstrafe Anzahl der Tagessätze: 500.Nebenmaßnahme Aussetzung zur Bewährung auf 3 Jahre hinsichtlich der erkannten Freiheitsstrafe.
15
Jener Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„TAH… ist schuldig, er hatl. zumindest seit Anfang Juni 2019 bis zum 30.10.2019 in Hof bei Salzburg vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Mengen mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie in zwei Anläufen jeweils ca. 175 Cannabispflanzen aufgezogen, wobei er an Suchtmittel (Heroin) gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen hat, um sich für den persönlichen Gebrauch Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;
II. von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 30.10.2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1,8 g Cannabiskraut (Wirkstoff Delta-9 THC) und 0,5 g Heroin für den persönlichen Gebrauch besessen.“
16
In jener Sache erfuhr der Angeklagte keine Untersuchungshaft. Die Geldstrafe ist vollständig bezahlt.
18.05.2021 Landesgericht Salzburg, Österreich (Z1200) – 038 HV 18/2021p -
Rechtskräftig seit 18.05.2021
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 23.01.2021
Angewendete Vorschriften: Österr. StG § 127
3. Monate Freiheitsstrafe anderer Art.
Jener Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„TH… ist schuldig, er hat am 23.1.2021 in Salzburg eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Packung Fentanylpflaster im Wert von € 60,65 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten der Bahnhofsapotheke Salzburg weggenommen.
Gemäß § 38 Abs. 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 03.02.2021, 17.01 Uhr bis 18.05.2021, Schluss der mündlichen Verhandlung auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.“
15.07.2021 AG Traunstein (D2910) – 520 Ds 303 Js 30234/19 -
Rechtskräftig seit 26.10.2021
Tatbezeichnung: Vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 tatmehrheitl. Fällen
Datum der (letzten) Tat: 04.08.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 56, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 6 Monat(e) Freiheitsstrafe.
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.06.2022.
Bewährungszeit 3 Jahr(e).
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Jener Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„A. Der Angeklagte fuhr mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl er die erforderliche Fahererlaubnis nicht hatte.'
Dies wusste der Angeklagte.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:
1. Am 14.06.2018 gegen 18:00 Uhr auf der Staatsstraße Staatsanwaltschaft Traunstein 2104, Abschnitt 320, Kilometer 0,5 in Fahrtrichtung Schönram im Gemeindegebiet ... mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ...-…
2. Am 21.01.2019 gegen 15:25 Uhr auf der Kreisstraße TS 42, Abschnitt 160 bei Katzwalchen auf der Höhe der Bushaltestelle im Gemeindegebiet Palling mit dem Pkw Fiat Tipo, amtliches Kennzeichen ...
Durch die Taten hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
B. Der Angeklagte fuhr am 04.08.2020 gegen 14:46 Uhr mit dem Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen ... zur Aral-Tankstelle in der Werner-von-Siemens-Straße 3 in Traunreut und von dort zu einem nicht bekannten Fahrtziel, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Entscheidung vom 16.10.2006, bestandskräftig seit 01.12.2006, entzogen. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat der Angekilagte nicht beantragt. Die italienische Fahrerlaubnis des Angeklagten berechtigt ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland.
Dies wusste der Angeklagte.“
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Das Fahreignungsregister (FAER) vom 16.03.2026 weist folgende Eintragungen auf:
Fahrverbot: 1 Monat(e) 0 Woche(n) 0 Tag(e)
Wirksamkeit Fahrverbot: Wirksamkeit des Fahrverbots mit Rechtskraft
Tatort: Ruhpolding K TS 43, Abschnitt 100, km 0.5
Rechtsgrundlagen: § 25 StVG, § 17 OWiG
Tatbestand: 141724 (Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 97 km/h.) – Rechtsgrundlagen: § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.7 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV
Tilgungsdatum: 26.10.2036
Behörde mitteilende Stelle: StA Traunstein
Aktenzeichen mitteilende Stelle: 303 Js 30234/19
Behörde erkennende Stelle: AG Traunstein
Aktenzeichen erkennende Stelle: 520 Ds 303 Js 30234/19
Entscheidungsdatum: 15.07.2021
Rechtskraftdatum: 26.10.2021
Mitteilungsdatum: 08.11.2021
Übernahmedatum: 08.11.2021
Art Freiheitsentziehung: Freiheitsstrafe
Bewährungszeit: 3 Jahr(e)
Ende Bewährungszeit: 25.10.2024
Fahrerlaubnissperre: 8 Monat(e)
Ablauf Sperrfrist: 25.06.2022
Fahrerlaubnis: ohne Fahrerlaubnis – Klassen: Ohne
Datum Straftat: 04.08.2020
Tatbezeichnung: Vorsätzl. Fahren ohne Fahrerlaubnis
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, § 56, § 69 a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Anzahl identische Taten: 3
Relevanz Sperre: Tat für Sperrfrist relevant
Kennzahl: Bemerkungen: (Die Dauer der Fahrerlaubnissperre bezieht sich auf alle mitgeteilten Delikte)
Tilgungsdatum: 09.10.2026
Behörde mitteilende Stelle: BG-Beh. ZBS Viechtach
Aktenzeichen mitteilende Stelle: 1790-087672-20/4
Entscheidungsdatum: 08.02.2021
Rechtskraftdatum: 09.10.2021
Mitteilungsdatum: 12.09.2023
Übernahmedatum: 12.09.2023
Abweichende Personendaten:
Fahrverbot: 1 Monat(e) 0 Woche(n) 0 Tag(e)
Ablauf Fahrverbotsfrist: 25.11.2021
Behörde vorangeg. Entscheidung: Zentrale Bußgeldstelle Viechtach, PVA Bayern
Datum vorangeg. Entscheidung: 08.02.2021
Aktenzeichen vorangeg. Entscheidung: 1790-087672-20/4
Tilgungsdatum: 09.10.2026
'Behörde mitteilende Stelle: BG-Beh. ZBS Viechtach
Aktenzeichen mitteilende Stelle: 1790-087672-20/4
Entscheidungsdatum: 08.02.2021
Rechtskraftdatum: 09.10.2021
Mitteilungsdatum: 12.09.2023
Übernahmedatum: 12.09.2023
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I. Die Staatsanwaltschaft hat als alleinige Berufungsführern die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt. Hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe ergibt sich.
20
a) Unter II. 1. der Urteilsgründe stellte das Amtsgericht fest:
„Am 31.03.2022 versetzte sich der Angeklagte durch die Einnahme einer ganzen Packung des Medikaments Tavor, zusätzlich zu der regulären Medikation mit Fentanyl und Cannabis, in einen Rauschzustand. In diesem Zustand war seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben. In diesem Zustand ereignete sich folgendes: Gegen 15:36 Uhr begaben sich die beiden Polizeibeamten POK… und PHM… er anlässlich der Mitteilung einer Bedrohung weiterer Familienmitglieder durch den Angeklagten zu … in .... Dort konnte der Angeklagte mit einem Messer in der Hand im Bereich der beschädigten Terrassentür angetroffen werden. Mit vorgehaltener Dienstwaffe kam der Angeklagte der Aufforderung der Beamten nach, das Messer fallen zu lassen. Der Angeklagte folgte auch zunächst der weiteren Aufforderung der Polizeibeamten, aus dem Haus zu kommen und sich auf der Terrasse hinzuknien. Als im daraufhin zur Sicherung die Handfesseln angelegt werden sollten, wehrte er sich jedoch gegen die Maßnahme, indem er sich sperrte und die Arme vor seinen Körper zog, um die Fesselung zu verhindern. Nur mit erheblichem Kraftaufwand gelang es den Polizeibeamten schließlich, die Arme des Angeklagten auf den Rücken zu bringen und die Fesseln anzulegen. Aufgrund der Gegenwehr des Angeklagten erlitt POK K… wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, leichte Hautabschürfungen an den Handknöcheln.
Der Angeklagte hatte die Polizeibeamten von Anfang an als solche erkannt, da sie zwar in zivil gekleidet waren, aber Schutzwesten mit dem deutlichen Aufdruck „Polizei“ trugen und sie sich auch durch deutliche Rufe als Polizeibeamte zu erkennen gegeben hatten. Ihm war auch bewusst, dass diese jeweils rechtmäßige Dienst- bzw. Vollstreckungshandlungen ausführten.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält darüber hinaus we-gen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Den Eintritt des Rausches und die dann begangene Tat hätte der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen. Zum Zeitpunkt des Berauschens war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben, jedoch vermindert.“
21
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
22
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
23
Der Angeklagte litt zum Zeitpunkt der Einnahme des Inhalts der Packung des Medikaments Tavor unter einer Anpassungsstörung
24
Unter II. 2. der Urteilsgründe stellte das Amtsgericht fest:
„Gegen den anderweitig Verfolgten Si… R… fand am 29.08.2022 in der Sache Az.: 525 Ls 140 Js 7783/21 Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Traunstein – Schöffengericht – statt. In seiner Zeugenaussage gab der Angeklagte, nach erfolgter Belehrung über seine Wahrheitspflicht, bewusst wahrheitswidrig an, dass er den anderweitig Verfolgten R … nicht kennen würde und persönlich zu keinem Zeitpunkt Fentanylpflaster von ihm erworben habe. Wie der Angeklagte wusste, entsprach dies nicht der Wahrheit. Vielmehr erwarb der Angeklagte in dem Zeitraum von September 2020 bis Januar 2021 in mindestens 8 Einzelgeschäften jeweils mindestens 1 Fentanylpflaster von dem anderweitig Verfolgten R… Der anderweitig Verfolgte R… wurde unter anderem wegen dieser Betäubungsmittelgeschäfte am 21.09.2022 durch das Amtsgericht Traunstein – Schöffengericht – verurteilt.“
25
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
26
a) Unter II. 3. der Urteilsgründe stellte das Amtsgericht fest:
„Der Angeklagte fuhr am 20.07.2022 gegen 12:26 Uhr mit dem Kleinkraftrad Piaggio, Versicherungskennzeichen … auf Höhe Theodor-Körner Straße, Ecke Kantstraße, Traunreut, ob-wohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Mit Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 15.07.2021, Az.: 520 Ds 303 Js 30234/19 wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 25.06.2022 verhängt. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgte nicht. Auch hatte der Angeklagte kein Recht, von seiner italienischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, da ihm dieses durch bestandskräftigen Bescheid des Landratsamtes Traunstein vom 08.11.2012 entzogen wurde.
Dies wusste der Angeklagte“
27
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
28
b) Ergänzend hat die Kammer hierzu festgestellt:
29
Die Fahrtstrecke belief sich vom von der Schwester des Angeklagten bewohnten Haus etwa 30 m bis zur polizeilichen Kontrolle.
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a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 4. festgestellt:
„Der Angeklagte fuhr am 24.04.2023 gegen 07:30 Uhr mit dem Pkw VW Tiguan, amtliches Kennzeichen TS-… auf der Kreisstraße TS 48, Abschnitt 120 – Km 2.600, im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mit Entscheidung vom 16.10.2006, rechtskräftig seit 01.12.2006, entzogen. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beantragte der Angeklagte nicht.
Dies wusste der Angeklagte.“
31
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
32
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
33
Die Fahrt unternahm der Angeklagte zwischen Palling (vom von ihm mitbewohnten Wohnhaus des Vaters) zur Schmerzambulanz in Salzburg, um seine Medikamente (insbesondere Fentanylpflaster) zu erhalten.
34
Es war leicht regnerisch. Die Sicht war gut. Es kam zu einer Streifkollision mit dem entgegenkommenden Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen TS-…. Infolgedessen wurden die jeweils linken Außenspiegel der unfallbeteiligten Pkws beschädigt. An den jeweils linken Karosserieteilen entstanden Schleifspuren.
35
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 5. festgestellt:
„Der Angeklagte fuhr am 09.12.2022 gegen 16:54 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... auf der B 304 im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dies wusste der Angeklagte.“
36
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
37
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
38
Die Fahrt unternahm der Angeklagte zwischen Palling (vom ihm mitbewohnten Wohnhaus des Vaters) zur Schmerzambulanz in Salzburg, um seine Medikamente (insbesondere Fentanylpflaster) zu erhalten.
39
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 6. festgestellt:
„Der Angeklagte fuhr am 17.07.2023 gegen 19:23 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... auf der Kreisstraße TS 26, Abschnitt 0140 – km 0,900, im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dies wusste der Angeklagte.“
40
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
41
b) Die Kammer hat ergänzend festgestellt:
42
Die Fahrt erfolgte von der damaligen Arbeitsstelle in Wasserburg am Inn zum vom Angeklagten mitbewohnten Wohnanwesen des Vaters in P. .
7. Tat vom 27.07.2023 (nach erstinstanzlichem Urteil infolge offensichtlichen Schreibversehens 27.12.2023):
43
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 7. festgestellt
„Der Angeklagte fuhr am 27.07.2023 gegen 10:50 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... auf der Staatsstraße 2104 im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dies wusste der Angeklagte.“
44
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
45
Das Tatdatum stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Es lautet richtigerweise auf den 27.07.2023.
46
Der Angeklagte fuhr bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug (Messtoleranz von 6 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 176 km/h.
47
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 8. festgestellt
„Der Angeklagte fuhr am 04.09.2023 gegen 11:19 Uhr mit dem Pkw Ford, amtliches Kennzeichen ... auf der B 304 im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dies wusste der Angeklagte.“
48
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
49
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
50
Die Fahrt unternahm der Angeklagte zwischen Palling (vom ihm mitbewohnten Wohnhaus des Vaters) zur Schmerzambulanz in Salzburg, um seine Medikamente (insbesondere Fentanylpflaster) zu erhalten.
51
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 9. festgestellt
„Der Angeklagte fuhr am 28.09.2023 mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen TS-C… auf der Staatsstraße 2105 im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dies wusste der Angeklagte.“
52
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
53
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
54
Die Fahrt unternahm der Angeklagte zwischen Palling (vom ihm mitbewohnten Wohnhaus des Vaters) zur Schmerzambulanz in Salzburg, um seine Medikamente (insbesondere Fentanylpflaster) zu erhalten.
55
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 10. festgestellt:
„Der Angeklagte fuhr am 26.06.2024 gegen 11:11 Uhr mit dem PKW VW Polo, amtliches Kennzeichen ... auf der B304, Abschnitt 1280, km 1,980 im Gemeindegebiet von ..., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dies wusste der Angeklagte.“
56
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
57
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
58
Die Fahrt unternahm der Angeklagte zwischen Palling (vom ihm mitbewohnten Wohnhaus des Vaters) zur Schmerzambulanz in Salzburg, um seine Medikamente (insbesondere Fentanylpflaster) zu erhalten. Der Angeklagte fuhr bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Toleranzabzug (Messtoleranz 4 km/h) mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h.
59
a) Das Amtsgericht hat hierzu unter II. 10. festgestellt:
„Am 17.03.2025 gegen 12.50 Uhr bewahrte der Angeklagte in der Rupertistraße 10, Palling 1 Gramm Amphetamin wissentlich und willentlich auf. Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 10 % Amphetaminbase. Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.“
60
Diese Feststellung macht sich die Kammer im Übrigen aufgrund der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme (hilfsweise) zu eigen.
61
b) Die Kammer hat hierzu ergänzend festgestellt:
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Der Angeklagte hatte zuvor in Österreich in der Schmerzambulanz seine Medikamente (insbes. Fentanylpflaster) abgeholt. Er hatte sich das Amphetamin in Salzburg besorgt, weil er aufgrund von empfundener Müdigkeit etwas benötigte, um mehr in Schwung zu kommen.
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I. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, der Verlesung der Auskunft aus dem Bundeszentralregister, der Auskunft auf dem Fahreignungsregister und der oben dargestellten Teile der Vorverurteilungen sowie der verlesenen Strafzeitberechnung aus dem Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Traunstein, Az.: 150 Js 42433/14 sowie durch Angaben des Sachverständigen Dr. E… die vom Angeklagten bestätigt wurden.
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II. Die erstinstanzlichen Feststellungen zu den strafbaren Sachverhalten stehen nach durchgeführten ergänzenden Feststellungen der Kammer rechtskräftig fest. Die Kammer hat im Übrigen zu sämtlichen Taten jeweils eigene Feststellungen getroffen.
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Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe wie bereits in erster Instanz jeweils vollumfänglich eingeräumt. Diese Einlassung wurde durch die auch in zweiter Instanz vernommenen Zeugen PHK K… PHM N…, PHM S… und PHK W… bestätigt. Weiterhin beruhen die Feststellungen betreffend des Rausches (Tat 31.03.2022) und der Frage der Schuldfähigkeit auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. E…
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1. Betreffend der Tat vom 21.03.2022 hat der Angeklagte angegeben, den Inhalt einer gesamten Packung des Medikaments TAVOR an jenem Tag vor dem Tatgeschehen in suizidaler Absicht eingenommen zu haben. Er könne sich an das weitere Tatgeschehen nicht erinnern.
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Der Zeuge PHK K… pat angegeben, dass er zusammen mit dem Zeugen PHM N… als zivil gekleidete Einsatzstreife wegen eines Notrufs des Vaters des Angeklagten am Tattag um 14:43 Uhr zunächst zum Wohnanwesen beordert wurde, weil dort eine fremdaggressive Person (der Angeklagte) gemeldet worden sei. Er habe bei Eintreffen bereits eine Schutzweste mit der Aufschrift „Polizei“ getragen. Beim Eintreffen sei der Angeklagte noch nicht im Garten wahrnehmbar gewesen. Die Terrassentür des Wohnanwesens sei noch unbeschädigt gewesen. Während der Unterhaltung mit dem Vater des Angeklagten in Anwesenheit einer älteren Frau und einer jüngeren Frau sei der Angeklagte im Garten erschienen. Der Zeuge K… habe den Angeklagten auf gefährliche Gegenstände durchsucht. Die Stimmung des Angeklagten habe er verbal auf einem entspannten Niveau halten können. Der Angeklagte sei jedoch auf dem Garagenvorplatz auffällig auf- und abgegangen. Der Angeklagte sei sehr nervös und erregt gewesen. Die Gesichtsfarbe sei fahl gewesen. Der Angeklagte habe im Gespräch schlüssige Antworten geben können. Er habe lediglich wie in einem leicht berauschten Zustand gewirkt.
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Der Einsatzleiter PHM S… habe telefonisch mit dem Gesundheitsamt abgeklärt, ob eine Einweisung angezeigt sei. Hiervon wurde letzten Endes abgesehen. Er habe jedoch bereits ein ungutes Gefühl dahingehend gehabt, dass es zeitnah zu aggressivem Verhalten und Straftaten durch den Angeklagten kommen könne. Aus diesem Grund habe er nach Abrücken vom Einsatzort zusammen mit seinem Streifenpartner, PHM N… sich lediglich zwei Straßen entfernt aufgestellt und zunächst abgewartet. Bereits nach etwa vier Minuten sei über Funk mitgeteilt worden, dass bei der Einsatzzentrale ein erneuter Notruf des Vaters des Angeklagten eingegangen sei. Es sei gemeldet worden, dass der Angeklagte mit einem Messer in der Hand hinter seinem Vater herrenne. Er sei zusammen mit PHM N… als erste Streife erneut vor Ort eingetroffen. Bei der Anfahrt habe er den Angeklagten im Garten mit einem Messer in der Hand wahrgenommen. Er sei in Richtung der Terrassentür des Anwesens gegangen. Beim Aussteigen hätten sie bereits „Polizei – stehenbleiben“ gerufen. Die Glasscheibe der Terrassentür sei nunmehr eingeschlagen gewesen. Der Angeklagte habe in Richtung der Polizeibeamten geblickt. Anschließen sei er durch die beschädigte Terrassentür mit erhobenen Messer in das Wohnanwesen gestiegen. Als sich der Angeklagte bei der Tür zwischen Wohnzimmer und Flur befunden habe, hätten er und PHM N… beide mit gezogenen, auf den Angeklagten gerichteten Dienstwaffen aufgefordert „Polizei, stehenbleiben oder ich schieße.“. Der Angeklagte habe die Dienstwaffen erkannt und das Messer schließlich fallen gelassen. Widerwillig habe er aus dem Gebäude auf die Terrasse heraus dirigiert werden können. Nachdem der Angeklagte kniete, habe er sich den Versuchen, ihm mittels Handschellen die Hände auf dem Rücken zu fesseln dadurch widersetzt, dass unter massiver Kraftanwendung die Arme vor den Bauch zog und seitlich auf dem Bauch lag. Während der Dauer der Rangelei bis zur Fesselung habe der Zeuge K… Abschürfungen an Ringfinger und Mittelfinger der linken Hand und am Ringfinger der rechten Hand erlitten. Die Verletzungen des Zeugen K… und die Örtlichkeit und die eingeschlagene Terrassentür ergeben sich bestätigend aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern. Diese Aussage wurde darüber hinaus vom Zeugen PHM N… betreffend des Ablaufs beim zweiten Eintreffen bestätigt. Auch der erste Einsatz und das Aufstellen in der Nähe wurde von ihm bestätigt. Jedoch habe er beim ersten Einsatz keine Gespräche mit dem Angeklagten geführt. Die Eigenschaften des vom Angeklagten gehaltenen Messers ergeben sich ebenfalls aus einem in Augenschein genommenen bemäßten Lichtbild.
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Der Zeuge PHM St… hat ebenfalls den Ablauf des ersten Einsatzes mit der Entscheidung, den Angeklagten vor Ort zu belassen bestätigt. Es habe keine Eigen- oder Fremdgefahr vorgelegen. Beim zweiten Einsatz sei er mit dem zweiten Fahrzeug vor Ort erneut eingetroffen. Zu jener Zeit sei der Angeklagte bereits gefesselt gewesen.
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Der Sachverständige Dr. E…at im Termin ausgeführt: Der Angeklagte sei schwachsinnig oder intelligenzgemindert. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne einer Affekt- oder Beziehungstat habe nicht vorgelegen. Auch sei keine schwere anderer seelische Abartigkeit vorgelegen. Der Angeklagte zeige eine dissozial akzentuierte Persönlichkeitszüge. Normverstöße und Delinquenz gehörten ein Stück weit zum Lebensstil des Angeklagten. Sie seien keiner diesbezüglichen Störung zuzuordnen. Hinweise auf ein überdauerndes hirnorganisches Psychosyndrom, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden nicht. Der Angeklagte habe sich am 31.03.2022 infolge der von ihm angegebenen und mittels Urinprobe des Inn-Salzach-Klinikums vom 01.04.2022 bestätigten Einnahme von Tavor, Cannabis und Fentanyl aufgrund der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme in einem mittelgradigen bis schweren Rauschzustand befunden. Es sei infolgedessen nicht auszuschließen, dass seine Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Wehrens gegen die Fesselung gänzlich aufgehoben war.
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Zum Zeitpunkt der Einnahme des Inhalts einer ganzen Packung Tavor seien Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt gewesen.
72
Der Sachverständige geht von zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Sein Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer schließt sich der Auffassung des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an.
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2. Betreffend der Tat vom 29.08.2022 bestehen die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen aufgrund der Beschränkung auf die Rechtsfolgen fest. Der Angeklagte hat im Übrigen sein bereits erstinstanzlich abgegebenes Geständnis auch in der Berufungshauptverhandlung wiederholt.
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3. Die Feststellungen zur Tat vom 20.07.2022 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten – auch zur ergänzend festgestellten Fahrtstrecke, die vom Zeugen PHK W… bestätigt wurden und den in Augenschein genommenen Lichtbildern der beteiligten Pkws und der Fahrtstrecke sowie des verlesenen Schreibens des Landratsamts Traunstein vom 01.10.2019 und der verlesenen Resper Auskunft vom 06.11.2024. Die beiden letztgenannten Urkunden belegen das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis jeweils auch für die weiteren Sachverhalte C) I. 4. bis einschließlich 10. in gleicher Weise, ohne, dass dies dort jeweils nochmals wiederholend aufgeführt wird.
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4. Betreffend der Tat vom 24.04.2023 ergibt sich der Tatnachweis aus dem Geständnis des Angeklagten, den Angaben des sachbearbeitenden Zeugen, PHK W… und der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder/der Luftbildskizze.
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Dies betrifft auch die ergänzenden Feststellungen. Aufgrund der Angaben des Zeugen W… und der Lichtbilder ist die Kammer davon überzeugt, dass es zu der festgestellten Streifkollision gekommen ist. Die Feststellungen zum Grund der Fahrt und der Fahrtstrecke beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Diese lassen sich mit der von ihm vorgebrachten ärztlichen Behandlung in Salzburg in Einklang bringen.
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5. Betreffend der Tat vom 09.12.2022 steht der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest. Aufgrund der von der Kammer selbst ebenfalls durchgeführten Beweisaufnahme wäre dieser Sachverhalt bei nicht erfolgter Beschränkung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie des in Augenschein genommenen Fotos der Verkehrsüberwachungskamera gleich lautend festgestellt worden. Die ergänzenden Feststellungen zu Fahrtgrund und Fahrstrecke beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
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6. Betreffend der Tat vom 17.07.2023 steht der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest. Aufgrund der von der Kammer selbst ebenfalls durchgeführten Beweisaufnahme wäre dieser Sachverhalt bei nicht erfolgter Beschränkung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie des in Augenschein genommenen Fotos der Verkehrsüberwachungskamera und des verlesenen Bußgeldbescheides gleich lautend festgestellt worden. Die ergänzenden Feststellungen zu Fahrtgrund und Fahrstrecke ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
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7. Betreffend der Tat vom 27.07.2023 steht der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest. Das Tatdatum richtig angeklagt. Ausführungen dazu, dass die erstinstanzliche Beweisaufnahme eine andere Tatzeit ergeben hätte, ergeben sich aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht. Auch der betreffende Bußgeldbescheid weist den 27.07.2023 als Tatzeit aus. Wäre jenes Urteil in erster Instanz rechtskräftig geworden, wäre dieses offensichtliche Schreibversehen einer Berichtigung zugänglich gewesen. Dies wurde hier im Rahmen zweiter Instanz jetzt vorgenommen auf den 27.07.2023.
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Der Tatnachweis ergibt sich aus dem Geständnis des Angeklagten des in Augenschein genommenen Blitzerfoto und des verlesenen Bußgeldbescheides. Er wäre ohne Beschränkung von der Kammer – mit korrigiertem Datum – in gleicher Weise festgestellt worden. Der Angeklagte konnte sich auf Nachfrage nicht an die Fahrtstrecke und den Grund der Fahrt erinnern. Daher waren diesbezüglich keine ergänzenden Feststellungen möglich.
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8. Betreffend der Tat vom 04.09.2023 steht der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest. Aufgrund der von der Kammer selbst ebenfalls durchgeführten Beweisaufnahme wäre dieser Sachverhalt bei nicht erfolgter Beschränkung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie des in Augenschein genommenen Fotos der Verkehrsüberwachungskamera und des verlesenen Bußgeldbescheides gleich lautend festgestellt worden. Die ergänzenden Feststellungen zu Fahrtgrund und Fahrstrecke ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
82
9. Betreffend der Tat vom 28.09.2023 steht der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest. Aufgrund der von der Kammer selbst ebenfalls durchgeführten Beweisaufnahme wäre dieser Sachverhalt bei nicht erfolgter Beschränkung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie des in Augenschein genommenen Fotos der Verkehrsüberwachungskamera gleich lautend festgestellt worden. Die ergänzenden Feststellungen zu Fahrtgrund und Fahrstrecke ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
83
10. Betreffend der Tat vom 26.06.2024 steht der erstinstanzlich festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen rechtskräftig fest. Aufgrund der von der Kammer selbst ebenfalls durchgeführten Beweisaufnahme wäre dieser Sachverhalt bei nicht erfolgter Beschränkung aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie des in Augenschein genommenen Fotos der Verkehrsüberwachungskamera gleich lautend festgestellt worden. Die ergänzenden Feststellungen zu Fahrtgrund und Fahrstrecke ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
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11. Die Feststellungen zur Tat vom 17.03.2025 beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, dass auch die ergänzenden Feststellungen zur Herkunft des Amphetamins und den Grund des Erwerbs erfasst, dem in Augenschein genommenen Lichtbildern des sichergestellten Betäubungsmittels nebst Plastikkarten und Schnupfrohr und den Angaben des Zeugen PHM … Dieser gab an, dass der Angeklagte sich bei der Festnahme anschickte die in ein Stück Papier eingewickelten Gegenstände, wie sie auf den Lichtbildern zu sehen sind, in den Mund zu stecken. Dies sei unterbunden worden.
85
Die Schätzung des Wirkstoffgehalts beruht auf einer Schätzung, die zugunsten des Angeklagten eine geringe Qualität annimmt.
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III. Auf die oben jeweils angeführten Lichtbilder/Luftbildskizze wird jeweils wegen der Einzelheiten Bezug genommen, § 267 I S. 3 StPO.
87
Der erstinstanzliche Schuldspruch steht bereits rechtskräftig fest aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen. Weiter gelangt die Kammer auch aufgrund der selbst durchgeführten Beweisaufnahme zum gleichen Ergebnis.
88
Der Angeklagte hat sich daher schuldig gemacht des fahrlässigen Vollrauschs in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung in Tatmehrheit mit acht tatmehrheitlichen Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln gemäß §§ 323a, 153, 258, 22, 23, 20, 21, 49 I, 52, 53 StGB. § 21 I Nr. 1 StVG, §§ 1, 3 I, 29 I S. 1 Nr. 3 BtMG, Anl. III z. BtMG.
89
1. Der Strafrahmen betreffend der Tat vom 31.03.2022 (C. I. 1.) war im Ausgangspunkt § 323a StGB in Verbindung mit §§ 223 I StGB zu entnehmen. Vorliegend war jedoch diesbezüglich eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 I StGB vorzunehmen. Zugunsten des Angeklagten sprach sein bereits frühzeitig abgegebenes und aufrechterhaltenes Geständnis. Weiter sprach zugunsten des Angeklagten, dass er sich seinerzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befand, die ihn zu der Einnahme einer deutlichen Überdosis Tavor verleitete.
90
2. Betreffend der Tat vom 26.08.2022 (C. I. 2.) ist der Strafrahmen § 153 StGB zu entnehmen. Strafrahmenverschiebungen waren nicht vorzunehmen. Insbesondere konnte keine Substanzbedingte Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit festgestellt werden.
91
3. Betreffend der Taten vom 20.07.2022 (C. I. 3.), 24.04.2023 (C. I. 4.), 09.12.2022 (C. I. 5.), 17.07.2023 (C. I. 6.), 27.07.2023 (C. I. 7.), 04.09.2023 (C. I. 8.), 28.09.2023 (C. I. 9.)und 26.06.2024 (C. I. 10.) war der Strafrahmen jeweils § 21 I StVG zu entnehmen. Strafrahmenverschiebungen waren nicht vorzunehmen. Insbesondere konnte keine Substanzbedingte Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit festgestellt werden.
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4. Betreffend der Tat vom 17.03.2025 (C. I. 11.)war der Strafrahmen § 29 I Nr. 3 BtMG zu entnehmen. Eine Strafrahmenverschiebung war nicht vorzunehmen. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf beeinträchtigte Schuldfähigkeit.
II. Strafzumessung im engeren Sinn
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Zugunsten des Angeklagten spricht bei allen Taten sein jeweiliges glaubhaftes, bereits erstinstanzlich abgegebenes, Geständnis sowie seine weitergehenden Angaben betreffend der zweitinstanzlich getroffenen ergänzenden Feststellungen. Weiterhin war aufgrund der drohenden Widerrufe der Restfreiheitsstrafe von 599 Tagen Freiheitsstrafe (BZR Ziffer 11) und der zur Bewährung ausgesetzten 6 Monaten (BZR Ziffer 15) in den Blick zu nehmen. Weiter war zugunsten des Angeklagten die chronifizierte Schmerzproblematik aufgrund der erlittenen Beckenfraktur und sein zwischenzeitlich erlittener Hörschaden zu berücksichtigen.
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1. Betreffend der Tat vom 31.03.2022 zwar zugunsten des Angeklagten über die bereits diesbezüglich angenommene Strafrahmenverschiebung hinaus nochmals seine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund akuter Belastungsreaktion zu berücksichtigen. Auch war zugunsten zu bewerten, dass die vom Zeugen K. erlittenen Verletzungen gering waren und das Maß bedingten Vorsatzes betreffend der Körperverletzung sich im niedrigen Bereich bewegte. Auch ist zugunsten zu berücksichtigen, dass die Tat lange zurückliegt. Zulasten des Angeklagten war zu werten, dass er zur Tatzeit unter offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung stand aufgrund Urteils des 15.07.2021 AG Traunstein und unter offener Reststrafenbewährung aufgrund Urteils 27.04.2015 AG Traunstein. Er war bereits mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29.06.2017 trotz laufender Bewährung zu einer bloßen Geldstrafe verurteilt worden. Auch wurde er mit Entscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 27.02.2020 zu 15 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und 500 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Weiter wurde er mit Entscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 18.05.2021 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe anderer Art von 3 Monaten verurteilt.
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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte war eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Monaten tat- und schuldangemessen.
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2. Betreffend der Tat vom 29.08.2022 neben den oben aufgeführten allgemeinen Erwägungen zugunsten zu berücksichtigen, dass die Tat länger zurück liegt. Zu Lasten war zu berücksichtigen, dass die unzutreffende Aussage erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen jenes Gerichtsverfahrens betraf. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte war eine Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten tat- und schuldangemessen.
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3. Betreffend der Tat vom 20.07.2022 war neben den allgemeinen vorangestellten Erwägungen zugunsten berücksichtigen, dass die mehrfach verlängerte Bewährungszeit betreffend der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein vom 27.04.2015 abgelaufen war, jedoch nicht erlassen war. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass die Fahrt lediglich mit einem Roller erfolgte und die Fahrtstrecke denkbar kurz war. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkt war eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Monaten tat- und schuldangemessen.
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Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war vorliegend unerlässlich, § 47 StGB. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter offener und einschlägiger Bewährung aufgrund Urteils des Amtsgerichts Traunstein vom 15.07.2021, rechtskräftig seit 26.10.2021. Er ist bereits zuvor, wenn auch lange zurückliegend, mit Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein vom 17.12.2014 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Rückfallgeschwindigkeit ist nicht unerheblich. Auch wenn die Fahrtstrecke kurz war und der Angeklagte nur mit einem Roller fuhr macht die aus den Vorverurteilungen, und vor allem der erst ein Jahr laufenden offenen einschlägigen Bewährung und die Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach inhaftiert war, es aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen.
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4. Betreffend der Tat vom 24.04.2023 (C. I. 4.) waren neben den allgemeinen vorangestellten Erwägungen grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie betreffend der Tat vom 20.07.2022 zugunsten berücksichtigten, dass die mehrfach verlängerte Bewährungszeit betreffend der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein vom 27.04.2015 abgelaufen war, jedoch nicht erlassen war. Zulasten war zu berücksichtigen, dass es zu einer Streifkollision zwischen dem vom Angeklagten gelenkten Pkw und einem entgegenkommenden Pkw kam. Auch die Länge der Fahrtstrecke war strafschärfend zu berücksichtigen, wobei dies aufgrund der Tatsache, dass die Fahrt zur Medikamentenbeschaffung erfolgte und der Nachweis der Strecke ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten beruht, nur in sehr maßvoller Art und Weise geschieht. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkt war eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten tat- und schuldangemessen.
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5. Betreffend der Tat vom 09.12.2022 (C. I. 4.) waren neben den allgemeinen vorangestellten Erwägungen grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie betreffend der Tat vom 20.07.2022 zugunsten berücksichtigten, dass die mehrfach verlängerte Bewährungszeit betreffend der Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein vom 27.04.2015 abgelaufen war, jedoch nicht erlassen war. Die Länge der Fahrtstrecke war strafschärfend zu berücksichtigen, wobei dies aufgrund der Tatsache, dass die Fahrt zur Medikamentenbeschaffung erfolgte und der Nachweis der Strecke ausschließlich auf dem Geständnis des Angeklagten beruht, nur in sehr maßvoller Art und Weise geschieht. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkt war eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten tat- und schuldangemessen.
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Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war vorliegend unerlässlich, § 47 I StGB. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter offener und einschlägiger Bewährung aufgrund Urteils des Amtsgerichts Traunstein vom 15.07.2021, rechtskräftig seit 26.10.2021. Er ist bereits zuvor, wenn auch lange zurückliegend, mit Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein vom 17.12.2014 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Rückfallgeschwindigkeit ist nicht unerheblich. Es handelt sich auch nicht um einen einmaligen Ausrutscher. Vielmehr hat sich der Angeklagte als unbelehrbar erwiesen und fährt zum wiederholten Male während offener einschlägiger Bewährungszeit ohne Fahrerlaubnis. Die Tatsache, dass der Angeklagte während laufender einschlägiger Bewährung sich erneut einschlägig strafbar gemacht hat und die Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach inhaftiert war machen es aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen.
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6. Betreffend der weiteren Fahrten ohne Fahrerlaubnis vom 7.07.2023 (C. I. 6.), 27.07.2023 (C. I. 7.), 04.09.2023 (C. I. 8.), 28.09.2023 (C. I. 9.)und 26.06.2024 (C. I. 10.) gelten die Erwägungen gemäß der Tat vom 09.12.2022 sinngemäß. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkt war jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten tat- und schuldangemessen.
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Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war vorliegend jeweils unerlässlich, § 47 I StGB. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter offener und einschlägiger Bewährung aufgrund Urteils des Amtsgerichts Traunstein vom 15.07.2021, rechtskräftig seit 26.10.2021. Er ist bereits zuvor, wenn auch lange zurückliegend, mit Verurteilung des Amtsgerichts Traunstein vom 17.12.2014 einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Rückfallgeschwindigkeit ist nicht unerheblich. Es handelt sich auch jeweils nicht um einen einmaligen Ausrutscher. Vielmehr hat sich der Angeklagte als unbelehrbar erwiesen und fährt zum wiederholten Male während offener einschlägiger Bewährungszeit ohne Fahrerlaubnis. Die Tatsache, dass der Angeklagte während laufender einschlägiger Bewährung sich erneut einschlägig strafbar gemacht hat und die Tatsache, dass der Angeklagte bereits mehrfach inhaftiert war machen es aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, ausnahmsweise eine kurze Freiheitsstrafe zu verhängen.
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7. Betreffend der Tat vom 17.03.2025 (C. I. 11.) war zugunsten des Angeklagten sein Geständnis zu werten und dass es sich um eine geringe Menge an Amphetamin schlechter Qualität für den Eigengebrauch handelte. Die Kammer war sich der Möglichkeit des Absehens von Strafe gem. § 29 V BtMG bewusst. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte sowohl im Bundesgebiet (BZR Ziffer 11) als auch in Österreich (BZR Ziffer 13) wegen Betäubungsmitteldelikten und in Österreich wegen Diebstahls von Fentanylpflastern (BZR Ziffer 14) in Erscheinung getreten ist, war jedoch dennoch eine Strafe zu verhängen.
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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkt war eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten tat- und schuldangemessen. Aufgrund der offenen, zwar nicht einschlägigen Bewährung auf Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Traunstein vom 15.07.2021 in Zusammenschau mit den übrigen Vorstrafen, aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte im Bundesgebiet und in Österreich sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um die Einzige Straftat während des Laufs der Bewährungszeit handelt, war auch diesbezüglich die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, § 47 I StGB.
III. Gesamtstrafenbildung
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Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Monaten war hier unter nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte eine Gesamtstrafe zu bilden, § 54 I StGB. Hierbei war auch zugunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen, dass etliche der Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Medikamentenbeschaffung dienten, wozu der Angeklagte einen konstanten Bedarf hatte. Auch der weitere Zeitablauf seit der erstinstanzlichen Verurteilung war zu berücksichtigen. Weiter waren die drohenden Widerrufe der Reststrafenbewährung (BZR Ziffer 11) mit offenen 599 Tagen und der weiteren 6 Monate aus der Verurteilung BZR Ziffer 15 in den Blick zu nehmen.
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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte war eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten tat- und schuldangemessen.
IV. Bewährungsentscheidung
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Die Vollstreckung jener Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 II StGB.
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1. Die Legalprognose ist nicht günstig. Es steht nicht zu erwarten, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe als Warnung würde dienen lassen, um zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf Grundlage einer umfassenden Gesamtbewertung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen worden. Zwar liegt die zeitlich letzte Tat zwischenzeitlich etwa ein Jahr zurück und stammt die älteste Tat vom 31.03.2022. Dennoch hat der Angeklagte innerhalb jenes mehrjährigen Zeitraums eine beträchtliche Anzahl an Straftaten unter offener, betreffend des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch einschlägiger, Bewährung begangen. Er ist auch nach der Reststrafenaussetzung im Nachgang der Verurteilung BZR Ziffer 11 bereits ein Mal zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Zwar hat er sich zwischenzeitlich vom 17.03.2025 bis zum 07.08.2025 in hiesiger Sache in Untersuchungshaft befunden und so erneut Hafteindruck erfahren. Und zwar hat er sich in überdurchschnittlicher Art und Weise geständig gezeigt. Das vorliegende mehrfache Bewährungsversagen über einen längeren Zeitraum und die mehrfachen Vorverurteilungen machen jedoch weiteren Strafvollzug erforderlich, um in ausreichenden Maße auf den Angeklagten einzuwirken. Die Legalprognose ist ungünstig. Die Tatsache, dass er sich in einer stabilen Beziehung zu seiner Verlobten befindet, ändert hieran nichts. Denn jene Beziehung bestand auch während der Tatbegehungen.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann eine Verhinderung weiterer Straftaten auch nicht durch Bewährungsauflagen erreicht werden. Eingedenk des mehrfachen Bewährungsversagens erscheint weder die Bestellung eines Bewährungshelfers, noch etwaiges Vorstellen bei der Fahrerlaubnisbehörde, um die Voraussetzungen zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis geeignet, eine positive Legalprognose herbeizuführen. Der Angeklagte erhält derzeit eine hoch dosierte dauerhafte medikamentöse Schmerzbehandlung mit Fentanyl und Cannabis bei vorbekannter früherer Suchtproblematik Dies vermag nicht geeignet zu sein, zeitnah eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Auch hat der Angeklagte den Zeitraum seit der Hauptverhandlung in erster Instanz vom 07.08.2025 bis zur Berufungshauptverhandlung am 16.03.2026 nicht genutzt, um jene Gesichtspunkte mit greifbaren Resultaten anzugehen. E
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2. Weiterhin bestehen auch aus gleichen Erwägungen unter Würdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 II StGB. Hierbei wurden die jeweils für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nicht verkannt. In der Gesamtabwägung ist der Unrechtsgehalt der Taten auch unter Berücksichtigung des durch die beiden denkbaren Bewährungswiderrufe drohenden Gesamtstrafübels immer noch so groß, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung unangebracht erscheint.
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3. Darüber hinaus gebietet vorliegend auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Vollzugstrafe, § 56 III StGB. Ein Strafausspruch ohne Vollstreckung würde angesichts des mehrfachen Bewährungsversagens, obwohl dort bereits signifikante Reststrafenaussetzung von noch 599 Tagen und weiterer 6 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden, auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Einzelfälle in ihrer Gesamtheit für das allgemeine Rechtsempfinden es schlechthin unverständlich erscheinen lassen, nochmals eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Dies würde das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Eingriffen erschüttern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.