Titel:
Dieselskandal, Abschalteinrichtung, Erwerbskausalität, Anscheinsbeweis, Parteivernehmung, Verjährung, Differenzschaden
Schlagworte:
Dieselskandal, Abschalteinrichtung, Erwerbskausalität, Anscheinsbeweis, Parteivernehmung, Verjährung, Differenzschaden
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Endurteil vom 19.12.2024 – 52 O 357/24
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1516
Tenor
. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19.12.2024, Az. 52 O 357/24 Die, wird zurückgewiesen.
. Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 des Tenors bezeichnete Endurteil des Landgerichts Ingolstadt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 36.831,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines Pkws im Rahmen des sogenannten Dieselskandals.
2
Die vorsteuerabzugsberechtigte Klagepartei kaufte am 20.06.2016 von der … GmbH in … Hamm einen Neuwagen der Marke …, 235 kW zum Preis von 65.701,68 € netto (vgl. die Rechnung der … GmbH laut Anl. K 1). Die Klagepartei zahlte des Weiteren an die … GmbH 5,88 € als Kosten für die Zulassungsbescheinigung Teil II, 59,17 € als Kosten für die Zulassung/Nummernschild, 789,92 € Überführungskosten und 39,60 € für verauslagte Gebühren. Die Übergabe des Fahrzeugs an die Klagepartei war am 12.10.2016.
3
Das streitgegenständliche Fahrzeug mit der FIN …, Typgenehmigungsnummer …, wurde am 12.10.2016 mit einem Kilometerstand von 0 erstzugelassen. Das Fahrzeug unterfällt der Schadstoffklasse Euro 6 W (vgl. die Übereinstimmungsbescheinigung laut Anl. K 11). Zur Reduktion des Stickoxidausstoßes kommt neben einer Abgasrückführung ein SCR-Katalysator zum Einsatz.
4
Das Fahrzeug verfügt über ein Thermofenster.
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Darüber hinaus ist in dem streitgegenständlichen Fahrzeug in der Motorsteuerungssoftware eine Softwarefunktion implementiert, die den Parameter des jeweiligen Umgebungsluftdrucks ermittelt, um die Abgasrückführungsrate/Menge der Abgasrückführung zu reduzieren, wenn sich das Fahrzeug in Höhenlagen befindet, wodurch die Wirksamkeit der Abgasrückführung durch Verringern der Öffnung des Abgasrückführungsventils unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, nämlich z.B. auch Höhenlagen von mehr als 800 Meter über NN, verringert wird (Klageschrift S. 15, Bl. 15 d.A. und Schriftsatzsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 20, letzter Absatz, Bl. 144 d.A.).
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Ferner sind in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Motorlastmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, eine Leerlaufbetriebsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, eine Klimaanlagenbetriebsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, eine Radiobetriebsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung, eine Kühlwassertemperaturmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung sowie eine Geschwindigkeitsmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung verbaut (Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 20, Bl. 144 d.A.).
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Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt einem verpflichtenden Rückruf des KBA zur Aktualisierung der Motorsteuerungssoftware (Klageerwiderung S. 30, Bl. 66 d.A.). Der verbindlich angeordnete Rückruf des KBA bezog sich nicht auf das Thermofenster (Klageerwiderung S. 33 letzter Absatz und S. 34 erster Absatz, Bl. 69 f. d.A.).
8
Zum 01.12.2024 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 185.078 km (Bl. 231 d.A.).
9
Die Klagepartei behauptete, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme eine Motordrehzahlmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung zum Einsatz. Diese Motordrehzahlmessungs-Abgasrückführungs-Abschalteinrichtung sei eine in die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs integrierte Softwarefunktion, die den Parameter der jeweiligen Motordrehzahl ermittle, um die Abgasrückführungsrate zu reduzieren, wodurch die Wirksamkeit der Abgasrückführung durch Verringern der Öffnung des Abgasrückführungsventils unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, nämlich z.B. auch Motordrehzahlen zwischen 2.400 und 2.900 U/min (Umdrehungen pro Minute), verringert werde (vgl. Klageschrift S. 19 letzter Absatz und S. 20).
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Darüber hinaus verfüge das Fahrzeug über eine unzulässige Lenkwinkelerkennung, die den Parameter Lenkwinkel/Lenkwinkelgradient ermittle, um die Abgasrückführungsrate/Menge der Abgasrückführung zu reduzieren, wodurch die Wirksamkeit der Abgasrückführung durch Verringern der Öffnung des Abgasrückführungsventils unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert werde (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 21 vorletzter Absatz, Bl. 145 d.A.).
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Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde die Abgasrückführungsrate von der Motorsteuerungssoftware nur im Umgebungstemperaturenbereich von 20° C bis 30° C auf den Wert 60% gesteuert (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 8 drittletzter Absatz, Bl. 132 d.A.). In einem Umgebungslufttemperaturbereich unter 20,0° C und über 30,0° C liege die AGR-Rate bei 0% (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 9 f., Bl. 133 f. d.A.).
12
Das streitgegenständliche Fahrzeug erfülle die Euro-6-Norm nur im Prüfstandsbetrieb, bei ausschließlichem Betrieb des Fahrzeugs im Normalbetrieb erfülle das streitgegenständliche Fahrzeug die Euro-6-Norm nicht (Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 26 vorletzter Absatz, Bl. 150 d.A.).
13
Die Klagepartei hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht – jedenfalls nicht zum Preis von 65.701,68 € – gekauft, wenn sie vom Vorhandensein der unzulässigen Abschalteinrichtungen gewusst hätte (Klageschrift S. 25 zweiter Absatz, Bl. 25 d.A., Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 24 vorletzter Absatz, Bl. 148 d.A.).
14
Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs belaufe sich auf 382.983 km (Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.07.2024, S. 39 vorletzter Absatz, Bl. 163 d.A.). Einen Restwert des Fahrzeugs müsse sich die Klagepartei nicht anrechnen lassen, da sie den Restwert nicht durch einen Weiterverkauf tatsächlich realisiert habe (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 44 drittletzter Absatz, Bl. 168 d.A.).
15
Die Klage, die am 05.03.2024 beim Landgericht Ingolstadt einging, wurde der Beklagten am 28.03.2024 zugestellt (vgl. Bl. zu 32 d.A.).
16
Die Klagepartei beantragte,
1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 36.831,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel;
2. festzustellen, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des unter Ziffer 1genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet.
II. hilfsweise bezogen auf den Antrag zu I. 1. für den Fall der Unbegründetheit des Antrags auf den sogenannten großen Schadensersatz gemäß Antrag zu I. 1.:
1. a): die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 30.261,73 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
b) hilfsweise bezogen auf die Anträge zu I. 1. und II. 1. a) für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags zu II. 1. a): die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 9.855,25 EUR [15% bezogen auf den gezahlten Kaufpreis] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
c) hilfsweise bezogen auf die Anträge zu I. 1., II. 1. a) und II 1. b) für den Fall, dass das Gericht entscheidet, dass ein ersatzfähiger Schaden dergestalt, dass die Klagepartei den Kaufgegenstand – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat, nicht gegeben ist: die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 36.831,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel;
2. die Beklagtenpartei zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist], aus der Motor-Steuerungssoftware des im Antrag zu I. 1. genannten Fahrzeugs die Softwarefunktion, die die Temperatur ermittelt, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils zu verringern [die AGR-Rate zu reduzieren], zu beseitigen;
3. a) festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klagepartei wegen der in den Rechner zur Motorsteuerung des im Antrag zu I. 1. genannten Fahrzeugs integrierten oder auf ihn einwirkenden Softwarefunktionen, die die Temperatur und weitere Parameter ermitteln, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils zu verringern, wodurch die Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, noch entstehen wird;
b) hilfsweise bezogen auf den Antrag zu 3. a) für den Fall der Unbegründetheit dieses Antrags: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klagepartei wegen der in den Rechner zur Motorsteuerung des im Antrag zu I. 1. genannten Fahrzeugs integrierten oder auf ihn einwirkenden Softwarefunktion, die die Temperatur ermittelt, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils zu verringern, wodurch die Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, nämlich Umgebungstemperaturen zwischen -15 °C und +40 °C, verringert wird, noch entstehen wird.
17
Die Beklagte beantragte,
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Die Beklagte erwiderte, dass das Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung im Getriebe aufweise. Der Rückruf des KBA beziehe sich auf die Motorsteuerungssoftware, während das Getriebe hiervon separat von einem Getriebesteuergerät gesteuert werde.
19
Die Beklagte habe zur Beseitigung der vom KBA beanstandeten Softwarefunktionalität in Abstimmung mit dem KBA das Emissionsverhalten mittels eines Software-Updates angepasst. Das vom KBA am 26.11.2018 freigegebene Software-Update sei beim streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt worden (Klageerwiderung, S. 39, Bl. 78 d.A.).
20
Die Beklagte trug ferner vor, dass die Klagepartei den Kaufvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn sie vom Vorhandensein einer unzulässigen Software gewusst hätte. Auch bei Kenntnis der behaupteten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder Untersagung hätte die Klagepartei das Fahrzeug erworben (vgl. Klageerwiderung, S. 29 vierter Absatz, Bl. 65 d.A.).
21
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
22
Die Klagepartei replizierte, dass sie erstmals aufgrund der Aufklärung durch die Klägervertreter im Januar 2024 Kenntnis von den in der Klageschrift genannten Abschalteinrichtungen erlangt habe, insbesondere vom Thermofenster (Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 50, Bl. 174 d.A. und Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.12.2024, S. 25 f., Bl. 226 f. d.A.).
23
Die Klagepartei habe im gesamten Jahr 2018 keinen Auftrag erteilt, unzulässige Abschalteinrichtungen aus der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zu entfernen. Alle in der Klageschrift benannten unzulässigen Abschalteinrichtungen seien nach wie vor vorhanden und nicht durch das von der Beklagten vorgetragene Software-Update entfernt worden (Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 52 letzter Absatz, 53 erster Absatz, Bl. 176 f. d.A.).
24
Mit Endurteil vom 19.12.2024, Az. 52 O 357/24 Die, wies das Landgericht Ingolstadt die Klage ab.
25
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass die von der Klagepartei geltend gemachten Ansprüche an der haftungsausfüllenden Kausalität scheitern würden. Das Landgericht habe sich keine Überzeugung dahingehend bilden können, dass die Klagepartei den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht oder jedenfalls zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätte. Obwohl das Landgericht das persönliche Erscheinen der Klagepartei zum Termin angeordnet habe, sei diese der Anordnung ohne hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. Auch der gemäß § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigte Klägervertreter habe zur Klärung der haftungsausfüllenden Kausalität nichts Zielführendes beitragen können. Eine Bevollmächtigung gemäß § 141 Abs. 3 ZPO könne den für eine Überzeugungsbildung erforderlichen persönlichen Eindruck des Gerichts grundsätzlich nicht ersetzen. Zwar rechtfertige grundsätzlich die allgemeine Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, bei bestehender Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung vom Erwerb abgesehen hätte. Jedoch komme im streitgegenständlichen Fall aufgrund des erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals getätigten Fahrzeugkaufs durchaus in Betracht, dass die Klagepartei darauf vertraut habe, dass der Fahrzeughersteller an seiner allgemein bekannten Strategie festhalten, die Stilllegung betroffener Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem KBA durch entsprechende Updates zu vermeiden und gerade deshalb vom Fahrzeugerwerb nicht abgesehen hätte. (LGU S. 7 letzter Absatz). Das Nichterscheinen der Klagepartei sei im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu Lasten der betreffenden Partei zu berücksichtigen, da es als Verweigerung der Erklärung zu würdigen sei. Denn das persönliche Erscheinen sei ausdrücklich unter Verweis auf die Erforderlichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet worden. Zu Aufklärung des Sachverhalts gehöre aber auch die Klärung innerer Tatsachen. Dazu sei es aber unerlässlich, dass sich der Richter einen persönlichen Eindruck verschaffe, da gerade in – wie hier – Massenverfahren, in denen die Schriftsätze nur einen geringen Individualisierungsgrad aufwiesen, schon nach Aktenlage kaum zu unterscheiden sei, ob sich der schriftsätzliche Vortrag aus dem Erleben der Partei oder lediglich aus der Rechtskenntnis des Parteivertreters speise.
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Daher werte das Gericht die Erklärungsverweigerung der Klagepartei als Indiz dafür, dass Klagepartei nicht in der Lage sei, den schriftsätzlichen Vortrag ausreichend zu präzisieren und zu individualisieren. Das Gericht halte daher den Erfahrungssatz im konkreten Fall für erschüttert und könne sich eine Überzeugung hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität nicht bilden.
27
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
28
Die Klagepartei verfolgte zunächst unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihr bisheriges Klageziel vollumfänglich weiter und kündigte an, die in erster Instanz gestellten Anträge unverändert erneut stellen zu wollen (vgl. Berufungsbegründung S. 1/3, Bl. 10/12 d.A.).
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Sie rügt u.a., dass die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen der haftungsausfüllenden Kausalität im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19) stünden, wonach ein Erfahrungssatz bestünde, dass auszuschließen sei, dass ein Käufer ein Fahrzeug erwerbe, dem eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung drohe und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs in keiner Weise absehbar sei, ob dieses Problem behoben werden könne. Die Klagepartei habe auch keine Erklärung verweigert. Sie habe vielmehr im Termin ausdrücklich auf ihr schriftsätzliches Vorbringen verwiesen (Berufungsbegründung S. 15, Bl. 24 d.A.).
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Die Klagepartei räumt zuletzt ein, dass die Ansprüche der Klagepartei auf Durchsetzung der Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien (Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 3 vorletzter Absatz, Bl. 169 d.A.). Der Anspruch auf Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV sei allerdings noch nicht verjährt, da ein solcher Anspruch erst seit dem 26.06.2023 vom Bundesgerichtshof anerkennt sei.
31
Darüber hinaus erklärte die Klagepartei, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klagepartei es ablehne, sich als Partei vernehmen zu lassen (Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 3 viertletzter Absatz, Bl. 169 d.A.).
32
Zuletzt (Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 1/2, Bl. 168/169 d.A.) beantragt die Klagepartei daher nur noch:
das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19.12.2024 – 52 O 357/24 Die – abzuändern und
1. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 4.937,86 [sic] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen
2. die Beklagtenpartei zu verurteilen [hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist], aus der Motor-Steuerungssoftware des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … die Softwarefunktion, die die Temperatur ermittelt, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils [hilfsweise: für ermittelte Temperaturen zwischen minus 15 Grad Celsius und plus 40 Grad Celsius] zu verringern [die AGR-Rate zu reduzieren], zu beseitigen;
3. a) festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klagepartei wegen der in den Rechner zur Motorsteuerung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … integrierten oder auf ihn einwirkenden Softwarefunktionen, die die Temperatur und weitere Parameter ermitteln, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils zu verringern, wodurch die Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, noch entstehen wird;
b) hilfsweise bezogen auf den Antrag zu 3. a) für den Fall der Unbegründetheit dieses Antrags: festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klagepartei wegen der in den Rechner zur Motorsteuerung des Fahrzeugs Audi A6 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … integrierten oder auf ihn einwirkenden Softwarefunktion, die die Temperatur ermittelt, um die Öffnung des Abgasrückführungsventils zu verringern, wodurch die Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, nämlich Umgebungstemperaturen zwischen -15 °C und +40 °C, verringert wird, noch entstehen wird.
33
Hinsichtlich der bisherigen Anträge zu I.1 (großer Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs) und II.1a (Zahlung von 30.261,73 €) erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit für in der Hauptsache teilweise erledigt (Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 2, Bl. 169 d.A.). Des Weiteren erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit hinsichtlich des bisherigen Antrags zu I 1 b, des nunmehrigen Antrags zu 1 (Ersatz des Differenzschadens), in Höhe von 4.917,39 € für in der Hauptsache teilweise erledigt (Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 5, Bl. 172 d.A.).
34
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
35
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und widersetzt sich der teilweisen Erledigterklärung der Klagepartei.
36
Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass das sogenannte Thermofenster im streitgegenständlichen Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs am 20.06.2016 die folgende Bedatung aufgewiesen habe: Innerhalb eines Temperaturfensters zwischen ca. + 1 °C und ca. + 38 °C finde in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur keine aktive Veränderung der AGR-Rate durch das Thermofenster statt. Dies gelte betriebspunktunabhängig. Außerhalb des unkorrigierten AGR-Bereichs erfolge eine Verringerung der im ersten Schritt ermittelten AGR-Rate. Auch in diesem Bereich lasse das Thermofenster die Rückführung von Abgas grundsätzlich zu. So liege der Gesamtbereich, in dem die AGR tatsächlich aktiv sei (AGR-Bereich), in einem repräsentativen Betriebspunkt zwischen mindestens 0 ° C und + 39 ° C (Berufungsbegründung S. 13 Mitte, Bl. 57 d.A.).
37
Der Senat hat einen Beweisbeschluss erlassen, mit dem die Parteivernehmung der Klagepartei angeordnet wurde. Er hat am 11.02.2026 mündlich verhandelt. Auf den Beweisbeschluss vom 03.12.2025 (Bl. 127/129 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 (Bl. 176/178 d.A.), die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
38
Die zulässige Berufung der Klagepartei war zurückzuweisen, da die mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2026 geänderten Berufungsanträge der Klagepartei unbegründet sind (vgl. unter I. bis IV.) und auch die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht festzustellen war (vgl. unter V. und VI.).
39
I. Der auf die Erstattung eines Differenzschadens in Höhe von 4.937,86 € gerichtete Antrag zu 1 aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026 ist unbegründet, da ein solcher Schadensersatzanspruch der Klagepartei aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV in Ermangelung einer nachgewiesenen Erwerbskausalität nicht besteht.
40
1. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei den teilweise unstreitigen, teilweise streitigen Konstruktionsteilen in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs um Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 3 Nr. 10 der VO Nr. 715/2007 EG handelt und ob diese nach Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 EG unzulässig sind. Denn selbst wenn in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen implementiert wären, würde dies keinen Differenzschadensersatzanspruch der Klagepartei nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte begründen. Denn auch ein Differenzschadensersatzanspruch setzt eine haftungsbegründende Kausalität zwischen der Täuschung einerseits und dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug zu den vereinbarten Konditionen voraus. Am Nachweis einer solchen Erwerbskausalität fehlt es hier aber.
41
a. Wie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rdnrn 49 ff.) kann sich die Klagepartei nach der Rechtsprechung des BGH als Anspruchstellerin bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines Differenzschadens für den grundsätzlich ihr obliegenden Nachweis einer Erwerbskausalität auf den Erfahrungssatz stützen, dass sie den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte, wenn sie vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Fahrzeug gewusst hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21, Rdnr. 55). Diesem Erfahrungssatz liegt nach der Rechtsprechung des BGH die Beobachtung zu Grunde, dass bei einem zur eigenen Nutzung erworbenen Kraftfahrzeug dessen Gebrauchsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit für den Eigentümer von so großer Bedeutung sei, dass die vorübergehende Entziehung eines Kraftfahrzeugs auch bei der Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs einen Vermögensschaden darstelle. Der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs wirke sich typischerweise als solcher auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant aus; bei generalisierender Betrachtung erfolge die Anschaffung und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen, der in der Zeitersparnis liege. Das rechtfertige nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Annahme, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug zur eigenen Nutzung erwerbe, bei der bestehenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rdnr. 51).
42
Für die Anwendung dieses Erfahrungssatzes ist dabei nicht von Bedeutung, ob dem Käufer bei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs die vom Fahrzeughersteller ausgegebene unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegen und ob er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat. Denn erwirbt ein Käufer ein zugelassenes oder zulassungsfähiges Fahrzeug auch zur Nutzung im Straßenverkehr, wird er regelmäßig darauf vertrauen, dass die Zulassungsvoraussetzungen, zu denen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV die Übereinstimmungsbescheinigung gehört, vorliegen und dass außerdem keine ihn einschränkenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV mit Rücksicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen erfolgen können. Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist (BGH, aao, Rdnr. 56).
43
b. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei Erfahrungssätzen um empirisch begründete, generalisierende Schlussfolgerungen. Sie können alltäglicher Lebenserfahrung entspringen oder auf besonderer Sachkunde beruhen, etwa im Wege der Beobachtung und Verallgemeinerung von Einzelfällen oder als Ergebnis wissenschaftlicher Untersuchungen. Zu unterscheiden sind allgemeingültige (gesicherte) und einfache Erfahrungssätze: Allgemeingültige Erfahrungssätze haben, namentlich aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen, gesicherte Ursache-Wirkung-Beziehungen zum Gegenstand. Sie beschreiben schlechthin zwingende Folgerungen, die das Tatgericht übernehmen muss und die ihm daher für eine abweichende Überzeugungsbildung keinen Raum lassen. Einfache Erfahrungssätze beinhalten dagegen für die Beweiswürdigung bedeutsame Wahrscheinlichkeitsaussagen und lassen somit Ausnahmen zu. Sie haben den Beweiswert von – mehr oder weniger starken – Indizien. Das Maß der Indizwirkung hängt dabei vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den der Erfahrungssatz zum Ausdruck bringt. Wendet das Tatgericht einen solchen Erfahrungssatz an, so ist es gehalten, anhand weiterer Indizien zu prüfen, ob er im konkreten Fall als bestätigt oder entkräftet angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2020 – KRB 99/19, Rdnrn. 58 – 60). Einfache Erfahrungssätze können Grundlage einer tatsächlichen Vermutung und – nur ausnahmsweise im Fall der Typizität des Geschehensablaufs – eines Anscheinsbeweises sein; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kausalität (BGH, Beschluss vom 13.07.2020 – KRB 99/19, Rdnr. 62).
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Bei dem vom BGH für den Kauf eines Fahrzeugs festgestellten Erfahrungssatz handelt es sich nicht um eine aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen gesicherte Ursache-Wirkung-Beziehung, sondern um eine Wahrscheinlichkeitsaussage und damit nicht um einen allgemeinen, sondern nur um einen einfachen Erfahrungssatz, der Ausnahmen zulässt. Da der BGH im Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, Rdnr. 51 zur Feststellung des Erfahrungssatzes auf die Typizität der Bedeutung des Verlusts der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs abstellte, ist davon auszugehen, dass der hier einschlägige Erfahrungssatz nicht nur Grundlage einer tatsächlichen Vermutung, sondern eines Anscheinsbeweises ist.
45
Damit spricht vorliegend ein Anscheinsbeweis für die Erwerbskausalität.
46
2. Es obliegt nunmehr dem Gegner, d.h. hier der Beklagten, den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis zu erschüttern, wozu es nur des Beweises der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Ablaufs bedarf; der volle Beweis des Gegenteils wird vom Gegner nicht verlangt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 29 zu Vor § 284 ZPO, Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, München 2025, Rdnr. 67 zu § 286 ZPO).
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a. Zur Führung dieses vereinfachten Gegenbeweises ist – wie bei der Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung (§ 292 S. 2 ZPO) – die Parteivernehmung des Gegners, d.h. der Klagepartei, zulässig. Die Parteivernehmung des Gegners ist nicht nach § 445 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Diese Vorschrift verbietet nämlich eine Parteivernehmung nur, wenn das Gegenteil bereits erwiesen ist, wobei eine volle Überzeugung des Gerichts erforderlich ist. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Gegenteils oder hierfür sprechende Indizien sind dagegen unschädlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.04.2015 – V ZR 200/14, Rdnr. 16, Röß in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, München 2025, Rdnr. 9 zu § 445 ZPO, Schreiber in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, München 2025, Rdnr. 10 zu § 445 ZPO). Da nach der Rechtsprechung – wie oben unter 1 b ausgeführt – einfache Erfahrungssätze aber nur für die Beweiswürdigung bedeutsame Wahrscheinlichkeitsaussagen sind, somit Ausnahmen zulassen und damit nur den Beweiswert von – mehr oder weniger starken – Indizien haben, ist die Erschütterung eines Anscheinsbeweises kein Fall des § 445 Abs. 2 ZPO. Anderenfalls bekäme im Übrigen der Anscheinsbeweis eine stärkere Wirkung als eine gesetzliche Vermutung (Berger in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, 2015, Rdnr. 24 zu § 445 ZPO; für die Zulässigkeit einer Parteivernehmung zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises aus diesem Grund auch Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 84. Auflage, München 2026, Rdnr. 13 zu § 445 ZPO, im Ergebnis ebenso Völzmann-Stickelbrock in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2024, Rdnr. 24 zu § 445 ZPO, aA OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021 – 14 U 225/20, Rdnr. 18, Greger in Zöller, 36. Auflage, Köln 2026, Rdnr. 29 zu Vor § 284 ZPO, Kießling in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage, Baden-Baden 2023, Rdnr. 7 zu § 445 ZPO).
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b. Nachdem der Geschäftsführer der Klagepartei mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.02.2026, dort S. 2, Bl. 169 d.A., mitteilen ließ, dass er, ohne hierfür eine Begründung anzugeben, nicht bereit sei, sich als Partei vernehmen zu lassen, ist der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Prozessverhaltens der Klagepartei der Überzeugung, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug auch dann zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis gekauft hätte, wenn sie vom Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen gewusst hätte.
49
Diese Überzeugungsbildung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
50
aa. Das Landgericht hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass im streitgegenständlichen Fall aufgrund des erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals getätigten Fahrzeugkaufs in Betracht komme, dass die Klagepartei darauf vertraut habe, dass die Beklagte an ihrer allgemein bekannten Strategie festhalten werde, die Stilllegung betroffener Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem KBA durch entsprechende Updates zu vermeiden, und dass die Klagepartei deshalb vom Fahrzeugerwerb auch bei Kenntnis des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht vom Fahrzeugerwerb abgesehen hätte (LGU S. 7 letzter Absatz). Diesen vom Landgericht in Erwägung gezogenen Beweggrund beim Fällen der Kaufentscheidung der Klagepartei und insbesondere auf die allgemein bekannte Strategie der Beklagten und anderer Fahrzeughersteller, Fahrzeugstilllegungen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Entwicklung von mit dem KBA abgestimmten Software-Updates zu vermeiden, erwähnt die Klagepartei in ihrer Berufungsbegründung, in der sie sich ansonsten durchaus ausführlich mit der Erwerbskausalität auseinandersetzt, jedoch überhaupt nicht und stellt diese tatsächlichen Feststellungen auch nicht in Frage. Vielmehr wird für den Berufungsangriff tragend nur auf den Erfahrungssatz abgestellt und formelhaft erklärt, dass die Klagepartei in Kenntnis des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung das Fahrzeug nicht zum Preis von 65.701,68 € erworben hätte (vgl. Berufungsbegründung S. 15 f., Bl. 24 f. d.A.). Auf die vom Landgericht in den Raum gestellte Erwerbsmotivation geht die Klagepartei nur insoweit ein, als sie vortragen lässt, dass es im landgerichtlichen Urteil an tragfähigen Feststellungen zur Erschütterung des Erfahrungssatzes insbesondere deshalb fehle, „weil die Beklagtenpartei im vorliegenden Fall eine Kommanditgesellschaft geschädigt (habe)“ (Berufungsbegründung S. 15, drittletzter Absatz, Bl. 24 d.A.). Es erschließt sich dem Senat allerdings nicht, inwiefern die Gesellschaftsform der Klagepartei auf ihre Motivationslage bei Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug schließen lassen und inwiefern dadurch die Annahme des Landgerichts in Frage gestellt werden soll.
51
bb. Bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs berücksichtigte der Senat darüber hinaus, dass die Klagepartei nach Kauf des Fahrzeugs im Jahr 2016 acht Jahre zuwartete und die Verjährung eintreten ließ, bis sie die streitgegenständliche Klage erhob, obwohl sie – wie nach dem nunmehrigen Zugestehen der Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB durch die Klagepartei feststeht –, jedenfalls vor dem 31.12.2020 Kenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug hatte oder sich insoweit zumindest im Zustand grob fahrlässiger Unkenntnis befand. Dass ein Käufer bis nach Eintritt der Verjährung mit der Klageerhebung zuwartet und obwohl gleichzeitig (unstreitig) auch noch ein Rückruf des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug erfolgte, deutet darauf hin, dass die Klagepartei der/den unzulässigen Abschalteinrichtung(en) keine Relevanz beimaß, was belegt, dass zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Klagepartei bei der Kaufentscheidung nicht entscheidungserheblich auf das Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen abstellte. Im Zuwarten mit der Klageerhebung bis nach Eintritt der Verjährung besteht auch der Unterschied zum Fall des OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021 – 14 U 225/20, Rdnr. 18.
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cc. Darüber hinaus gibt das Prozessverhalten der Klagepartei auch weiteren Beleg dafür, dass der Anscheinsbeweis der Erwerbskausalität erschüttert ist. Denn die Klagepartei hat auch in anderem Zusammenhang nachweislich falsch vorgetragen und dadurch versucht, den Senat über entscheidungserheblichen Sachverhalt zu täuschen. Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB trug die Klagepartei nämlich vor, sie habe erstmals aufgrund der Aufklärung durch die Klägervertreter im Januar 2024 Kenntnis von den in der Klageschrift genannten Abschalteinrichtungen erlangt, insbesondere vom Thermofenster (Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 50, Bl. 174 d.A. und Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.12.2024, S. 25 f., Bl. 226 f. d.A.). Nachdem die Klagepartei mit Schriftsatz vom 09.02.2026 zuletzt aber einräumte, dass der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB tatsächlich verjährt sei, steht fest, dass die ursprüngliche Einlassung der Klagepartei zur Kenntniserlangung 2024 falsch war und sie den Senat zunächst mit der Unwahrheit bedient hatte. Diese falschen Angaben der Klagepartei hinsichtlich der Verjährung rechtfertigen die Annahme, dass die Klagepartei es auch sonst nicht so genau mit der Wahrheit nimmt und deshalb auch hinsichtlich anderer Sachverhaltsaspekte, wie beispielsweise der Erwerbsmotivation, falsch vortragen lässt.
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dd. Dafür spricht schließlich auch, dass die Klagepartei trotz des Hinweises im Beweisbeschluss des Senats vom 03.12.2025, dass ein Ausbleiben der Klagepartei zu ihrer im Beweisbeschluss vom 03.12.2025 angeordneten Parteivernehmung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könne, sich einer Parteivernehmung ausdrücklich verweigerte (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 2, Bl. 169 d.A.). Da die Klagepartei hierfür auch keine Gründe angab – nicht einmal den dadurch für sie veranlassten nicht unerheblichen Aufwand der Anreise aus Unna – geht der Senat davon aus, dass der Grund für die Verweigerung gerade nicht in dem ohne weiteres nachzuvollziehenden Aufwand an Zeit und Geld besteht. Der Senat sieht vielmehr, dass die Verweigerung aus einem anderen Grund resultiert, wobei als Grund nur der bereits vom Landgericht angegebene in Betracht kommt: nämlich dass die Klagepartei bei einem Erscheinen zur Parteivernehmung genötigt gewesen wäre, mit einer wahrheitsgemäßen Erklärung ihren schriftsätzlichen Vortrag widerlegen zu müssen (LGU S. 8 drittletzter Absatz aE). Dafür spricht auch – wie bereits oben dargelegt – ihre unwahre Einlassung im Zusammenhang mit der Verjährung.
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ee. Die Überzeugungsbildung des Senats, wonach die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Klagepartei das streitgegenständliche Fahrzeug auch dann zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis gekauft hätte, wenn sie vom Vorhandensein einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen gewusst hätte, wird auch nicht dadurch gehindert, dass nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klagepartei die Parteien des Kaufvertrages „bei der Findung des gezahlten Kaufpreises davon ausgingen, dass die Motorsteuerungssoftware nicht mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist“ (Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.07.2024, S. 38 letzter Absatz, Bl. 162 d.A.). Denn dadurch ist nichts darüber ausgesagt, ob das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen die Kaufentscheidung der Klagepartei (auch bezüglich der Modalitäten des Kaufvertrages) in irgendeiner Weise berührte, die Klagepartei also den Kaufvertrag bei Kenntnis von der Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen hätte. Auch hat die Klagepartei gerade nicht vorgetragen, dass das Vorhandensein von unzulässigen Abschalteinrichtungen und die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausdrücklicher Gegenstand des Verkaufsgesprächs bei der … AG (der Verkäuferin des Fahrzeugs) gewesen ist, obwohl die Beklagte das Fehlen eines solchen Vortrags der Klagepartei bereits in der Klageerwiderung (dort S. 53 letzter Absatz, Bl. 89 d.A.) und damit vor dem Schriftsatz der Klagepartei vom 18.07.2024 ausdrücklich bemängelt hatte.
55
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes besteht, sodass die Klagepartei die Erwerbskausalität mittels „normaler“ Beweismittel nachzuweisen hat (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 36. Auflage, Köln 2025, Rdnr. 29 aE zu Vor § 284 ZPO). Dies ist der Klagepartei nicht gelungen, da sie insoweit schon keinen Beweis angetreten hat und die unstreitigen Tatsachen aus den oben unter aa – ee angegebenen Gründen für eine Überzeugungsbildung des Senats von einer Erwerbskausalität nicht ausreichen.
56
II. Den zunächst unter I 2 gestellten Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Hinblick auf die Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 nicht mehr gestellt, da sie dort nur auf die Anträge aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026 Bezug nahm (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026, Bl. 177 d.A.) und der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs dort nicht angekündigt wurde. Da die Klagepartei den zunächst unter I 2 gestellten Antrag bezüglich des Annahmeverzugs auch nicht für erledigt erklärte, war über ihn nicht mehr zu entscheiden.
57
III. Der unter 2 gestellte Antrag aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, der auf die Entfernung des Thermofensters aus der Motorsteuerungssoftware gerichtet ist, ist unbegründet.
58
1. Ein solcher Anspruch könnte sich zunächst aus § 826 BGB ergeben. Ansprüche aus § 826 BGB sind aber – wie die Klagepartei im Schriftsatz vom 09.02.2026 ausdrücklich einräumt – verjährt, sodass sie nach § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar sind.
59
2. Soweit die Klagepartei den Anspruch auf Entfernung des Thermofensters auf „§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 48 FZV i.V.m. § 37 EG-FGV i. V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 [hilfsweise: i.V.m. § 1004 BGB]“ stützt (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, dort S. 7 zweiter Absatz, Bl. 131 d.A.), so scheitert dieser Anspruch – unabhängig davon, ob ein solcher nicht schon aus anderen Gründen auszuschließen ist – jedenfalls an der auch für Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit einem Schutzgesetz stets erforderlichen Erwerbskausalität, die – wie oben unter I dargelegt – nicht nachgewiesen ist.
60
IV. Unbegründet sind auch die unter 3 a) und b) gestellten Anträge aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, die auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren, der Klagepartei entstandenen materiellen Schadens aus der Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Antrag zu 3 a)) hilfsweise eines Thermofensters (Antrag zu 3 b)) gerichtet sind.
61
1. Die Klagepartei stützt diese Feststellungsansprüche auf §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, dort S. 7 dritter Absatz, Bl. 131 d.A. i.V.m. mit Anl. K 12, dort Ziffer II 6 der Entscheidungsgründe). Derartige Ansprüche bestehen jedoch – wie oben unter I ausgeführt – jedenfalls schon in Ermangelung des Nachweises einer Erwerbskausalität nicht.
62
2. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB scheitern darüber hinaus auch schon wegen der von der Klagepartei zugestandenen Verjährung.
63
V. Soweit die Klagepartei aufgrund der in der ersten Instanz von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung den Rechtsstreit bezüglich der ursprünglich gestellten Klageanträge zu I. 1. (Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug) und zu II. 1. a) (Zahlung eines Betrages von 30.261,73 €) in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärte (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 2 letzter Absatz, Bl. 169 d.A.), hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2026 dieser Teilerledigterklärung widersetzt. Es war daher, auch ohne diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag, darüber zu entscheiden, ob die für erledigt erklärten Klageanträge ursprünglich zulässig und begründet waren und ob sie durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wurden.
64
Die Klageanträge zu I 1 und II 1 a, die die Klagepartei auf § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV i.V.m. § 48 FZV i. V. m. § 37 EG-FGV i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO Nr. 715/2007 stützt (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 18.07.2024, S. 6 zweiter Absatz, Bl. 130 d.A.), waren schon ursprünglich unbegründet, da es am Nachweis der Erwerbskausalität fehlt (vgl. oben unter I). Der Eintritt einer Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu I.1. und II.1.a durch die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte in erster Instanz kann daher nicht festgestellt werden.
65
VI. Gleiches gilt für die von der Klagepartei erklärten teilweisen Erledigung des Rechtsstreits bezüglich des ursprünglichen Antrags zu II 1 b (Antrag auf Zahlung eines Differenzschadens) im Umfang von 4.917,39 € (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 09.02.2026, S. 5 zweiter Absatz, Bl. 172 d.A.). Auch hier fehlt es am Nachweis der Erwerbskausalität (vgl. oben unter I.).
66
Nach alledem war die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen und verbleibt es bei der vom Landgericht vorgenommenen vollumfänglichen Klageabweisung.
67
I. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Klagepartei mit ihrem Rechtsmittel zur Gänze unterlag.
68
II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
69
III. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
70
Insoweit als der Senat die Parteivernehmung des Gegners zur Erschütterung des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Erwerbskausalität für zulässig erachtet, weicht er nicht vom Urteil des OLG Oldenburg vom 22.04.2021 – 14 U 225/20, Rdnr. 18 ab. Zwar erachtet das OLG Oldenburg die Parteivernehmung zur Erschütterung eines Anscheinsbeweises als nicht für zulässig. Jedoch handelt es sich dabei nur um eine Hilfserwägung, da das OLG Oldenburg ausdrücklich ausführt, dass es bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von der Erwerbskausalität vollumfänglich überzeugt sei und gegen diese Vollüberzeugung eine Parteivernehmung ohnehin nicht zulässig sei. Auf die Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die Zulassung einer Parteivernehmung kam es daher in der Entscheidung des OLG Oldenburg entscheidungserheblich gar nicht an.