Titel:
Straferlass, rechtliches Gehör, Bewährungsheft, Abhilfeentscheidung, Beschwerdeverfahren, Stellungnahmefrist, Geschäftsgang
Normenketten:
StPO § 453 Abs. 1 Satz 2
StGB § 56g Abs. 1
Leitsatz:
Zur Anhörung der Staatsanwaltschaft vor dem Beschluss des Straferlasses.
Schlagworte:
Straferlass, rechtliches Gehör, Bewährungsheft, Abhilfeentscheidung, Beschwerdeverfahren, Stellungnahmefrist, Geschäftsgang
Vorinstanz:
AG Fürth, Beschluss vom 30.12.2025 – BwR 421 Ds 951 Js 163693/20
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1515
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 30.12.2025 wird auf sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben.
2. Kosten für die sofortige Beschwerde werden nicht erhoben.
Gründe
1
Das Amtsgericht Fürth sandte das Bewährungsheft des Verurteilten nach Ablauf der Bewährungszeit zusammen mit dem Formular zur Beantragung des Straferlasses an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Dort ging es am 22.10.2025 ein. Das Formular lautete in seinem die Staatsanwaltschaft betreffenden Teil:
2. Mit Akten und Registerauskünften an das Amtsgericht in Fürth zurück.
Ich beantrage Straferlass.
2
Am 27.10.2025 gelangte das Bewährungsheft zum Amtsgericht Fürth zurück. Auf dem Formular fehlten die Unterschrift eines Staatsanwalts und das Verfügungsdatum. Auch sonst waren dem Bewährungsheft keine eigenständigen Erklärungen der Staatsanwaltschaft zur Sache zu entnehmen.
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Daraufhin erließ das Amtsgericht Fürth mit Beschluss vom 27.10.2025 die zur Bewährung ausgesetzte Strafe. Die Akten gingen am 29.10.2025 wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.
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Am 30.10.2025 setzte die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht in Kenntnis, dass weitere gleichgelagerten Verfahren gegen den Verurteilten anhängig seien und gab an, dass ein Straferlass nicht beantragt werde. Vielmehr werde angeregt, den Ausgang der weiteren anhängigen Verfahren abzuwarten.
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Am 11.12.2025 erklärte die Staatsanwaltschaft ihr Schreiben vom 30.10.2025 sei als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.10.2025 zu werten und regte an, gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, da das Bewährungsheft vor Beschlusserlass keinem Vollstreckungsstaatsanwalt zugeleitet worden sei.
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Das Amtsgericht Fürth half am 30.12.2025 der sofortigen Beschwerde ab und hob den Straferlass vom 27.10.2025 mit der Begründung auf, der Staatsanwaltschaft sei vor Erlass kein rechtliches Gehör gewährt worden und wegen der noch gegen den Verurteilten anhängigen Ermittlungsverfahren könne eine Straferlassentscheidung erst nach deren Abschluss getroffen werden. Das Bewährungsheft ging am 09.01.2026 bei der Staatsanwaltschaft ein.
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Am 14.01.2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30.12.2025. Sie trägt vor, eine Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts hätte nicht ergehen dürfen, da nicht rekonstruierbar sei, ob tatsächlich eine Gehörsverletzung erfolgt sei. Es sei nicht mehr nachzuvollziehen, ob das Bewährungsheft zwischen dem 22.10.2025 und dem 27.10.2025 tatsächlich einem Staatsanwalt vorgelegt worden sei.
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Die gegen den Abhilfebeschluss statthafte (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl, § 311 Rn. 6) und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde (§ 453 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 56g Abs. 2 StPO) ist begründet.
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1. Der Beschluss vom 30.12.2025 hätte nicht ergehen dürfen, weil die Voraussetzungen einer Abhilfeentscheidung durch das Amtsgericht nicht vorlagen. Die dafür notwendige Verletzung rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft bei Beschlusserlass am 27.10.2025 war nicht gegeben.
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Gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es aufgrund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs ist es dabei ausreichend, wenn der Staatsanwaltschaft eine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. schon BGH, Urteil vom 03.07.1962 – 3 StR 22/61, juris Rn. 10). Es kommt nicht darauf an, ob sie sie auch tatsächlich genutzt hat (vgl. Claus in Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl., § 33a Rn. 10).
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Vorliegend wurde mit Übersendung des Bewährungshefts an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Antragstellung unter Beifügung des üblichen Formulars Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dessen tatsächliche Vorlage beim zuständigen Staatsanwalt ist ein für den Richter nicht nachprüfbares Behördeninternum. Da das Bewährungsheft innerhalb einer plausiblen Frist von fünf Tagen wieder beim Amtsgericht einging, war es für das Gericht auch nicht offenkundig, dass allein mangels Unterschrift die vorformulierte Verfügung nicht dem Willen der Staatsanwaltschaft entsprach und sich so ihrer Kenntnisnahme entzogen haben muss. Vielmehr durfte das Amtsgericht von einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang und einer damit einhergehenden vorangegangen Kenntnisnahme durch die Staatsanwaltschaft ausgehen. Dazu war die Unterschrift eines Staatsanwalts auf dem entsprechenden Formular nicht nötig. Denn auch wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Straferlass gelegentlich und auch in dem hier verwendeten Formblatt von einem „Antrag“ der Staatsanwaltschaft gesprochen wird – der als solcher nur dann als wirksam gestellt angesehen werden könnte, wenn er unterschrieben zur Akte gelangt –, sieht das Gesetz tatsächlich kein förmliches Antragsrecht vor, sondern lediglich eine Anhörung der Staatsanwaltschaft (§ 453 Abs. 1 Satz 2 StPO), die eine aktive und dokumentierte Reaktion der Behörde nicht verlangt, sondern lediglich ermöglicht.
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2. Mit dem Wegfall der Abhilfeentscheidung würde das Verfahren an sich in den Stand versetzt, den es bei Eingang der (ersten) Beschwerde der Staatsanwaltschaft (vom 30.10./11.12.2025) hatte. Die Kammer muss aber nicht vertiefen, ob die von der Staatsanwaltschaft durchgeführte Umdeutung ihres Schreibens vom 30.10.2025 in eine sofortige Beschwerde prozessual überhaupt zulässig wäre, denn jedenfalls sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 14.01.2026 dahin zu verstehen, dass sie ihre ursprüngliche Anfechtung des Straferlasses nicht aufrechterhalten sehen, sie mithin ihre Beschwerde dagegen zurücknehmen will. Mit der Beschwerderücknahme hat sich das Beschwerdeverfahren insgesamt erledigt, sodass es bei dem am 27.10.2025 beschlossenen Straferlass verbleibt.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Rechtsgedanken des § 21 GKG.