Titel:
Zum urheberrechtlichen Schutz von anhand generativer künstlicher Intelligenz erstellten Erzeugnissen (hier: Logos – Schutzfähigkeit verneint)
Normenketten:
UrhG § 2
UrhG § 97
Leitsätze:
1. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG haben, hängt davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird.
2. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
3. Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Schlagworte:
Künstliche Intelligenz, Werkeigenschaft
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1513
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Unterlassung der Nutzung grafischer Zeichen durch den Beklagten.
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Er erstellte unter Verwendung der generativen Künstlichen Intelligenz C (im Folgenden KI) drei „Logos“, namentlich in Gestalt eines „Handschlags zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“, eines „Briefumschlages, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“ sowie eines „Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“, die im Einzelnen wie folgt ausgestaltet sind:
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Die Erzeugnisse erhielt der Kläger durch die von ihm verwendete KI generiert, nachdem er dieser jeweils – teilweise detailliert, teilweise auch iterativ – Anweisungen und Beschreibungen zur Erzeugung der Ausgaben geliefert hatte (sog. Prompting). Hinsichtlich der einzelnen Prompting-Schritte wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 verwiesen.
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Der Kläger verwendete die Symbole in der Folge auf seiner persönlichen Internetseite. Der Beklagte, ein Bekannter des Klägers, vervielfältigte diese drei Logos ohne Zustimmung des Klägers und nutzt sie auf seiner Website „J de“.
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Der Kläger forderte den Beklagten außergerichtlich mit Schreiben vom 03.07.2025 erfolglos zur Löschung und Unterlassung künftiger Veröffentlichungen auf.
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Er ist der Ansicht, er sei Urheber der streitgegenständlichen Logos. Auch bei mithilfe von KI-Erzeugnissen erstellten Bilddateien wie Logos handele es sich um urheberrechtsschutzfähige Werke i.S.d. § 2 UrhG.
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Der Einsatz von KI sei dem Einsatz von Werkzeugen bei der Erstellung des Werkes – auch wenn diese Werkzeuge technologisch in besonderem Maße leistungsfähig seien – vergleichbar und stünden einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG dann nicht entgegen, wenn die Gestaltung des Erzeugnisses auf den geistigen Schöpfungsakt eines Menschen zurückgeführt werden könne. Ein wesentliches Indiz für einen geistigen Schöpfungsakt eines Menschen sei dabei das iterative Vorgehen und die mehrfache menschliche Bearbeitung des Erzeugnisses, durch welche das Erzeugnis immer mehr nach Maßgabe des direkten menschlichen Inputs geformt werde. Sein menschlicher Beitrag habe nicht nur aus dem “Auslösen des Vorganges” bestanden; in den Arbeitsanweisungen an die KI (Prompts) habe sich vielmehr seine schöpferische Leistung manifestiert, die in der Umsetzung des in seinem Kopf bereits neu geformten Werkes in die reale Welt bestand. Diese sei entweder durch ein einzelnes, sorgfältig vorbereitetes und getestetes Prompt oder durch wiederholte Überarbeitung der KIgenerierten Erzeugnisse erfolgt. Insbesondere die iterative Überarbeitung könne mit der Tätigkeit eines Bildhauers verglichen werden, der Schritt für Schritt aus dem Stein eine Statue meißelt und bei jedem Zwischenschritt überprüft, ob der gegenwärtige Zustand seiner Arbeit bereits seiner geistigen schöpferischen Konzeption entspricht und gegebenenfalls korrigierend eingreift.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 1000,00 zu unterlassen, die urheberrechtlich geschützten Werke des Klägers, bestehend aus
a) einem Logo in der Gestalt eines Handschlags zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke,
b) einem Logo in der Gestalt eines Briefumschlages, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen,
c) einem Logo in der Gestalt eines Laptops, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt, oder Teile davon auf der Website “J .de” des Beklagten oder anderen öffentlich zugänglichen Plattformen ohne Zustimmung des Klägers zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die oben genannten Werke des Klägers unverzüglich von seiner Website “J .de” zu löschen.
Klageabweisung beantragt.
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Er meint, dass die streitgegenständlichen Logos bereits keine urheberrechtsschutzfähigen Werke i.S.d. § 2 UrhG darstellen könnten, da sie nicht von einem Menschen erstellt worden seien. Der Nutzer einer generativen KI erbringe keine erforderliche schöpferische Leistung. Er fungiere lediglich als Ideengeber oder Auftraggeber, während der eigentliche kreative Prozess – die Auswahl, Kombination und Ausgestaltung der bildnerischen Elemente – vollständig automatisiert durch die KI erfolge. Der menschliche Beitrag beschränke sich hier lediglich auf das Auslösen eines technischen Vorgangs durch eine sprachliche Eingabe, nicht jedoch auf eine schöpferische Gestaltung im urheberrechtlichen Sinne.
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Der Kläger sei auch mit dem Argument nicht zu hören, bei der KI handle es sich lediglich um ein leistungsfähiges Werkzeug, da damit die Eigenleistung der KI und die qualitative Verschiebung gegenüber herkömmlichen Werkzeugen verkannt werde. Gerade der Umstand, dass jedermann in kürzester Zeit und mit minimalem Aufwand massenhaft komplexe, stilistisch vielfältige Werke erzeugen könne, zeige, dass der schöpferische Anteil des Menschen vollständig hinter die automatisierte Generierung zurücktrete. Gegen die bloße Werkzeugeigenschaft spreche auch die fehlende Kontrolle des Nutzers über den schöpferischen Prozess und die fehlende Vorhersehbarkeit des konkreten Outputs. Niemand, weder der Nutzer noch die Kl-Entwickler selbst, könne im Detail nachvollziehen oder vorhersagen, wie die KI zu einem bestimmten Ergebnis gelangt. Für den Menschen stelle die KI daher eine „Black Box“ dar. Der Nutzer bestimme nicht den Output, sondern „beauftrage“ die KI – ähnlich wie eine dritte Person – mit der Erstellung eines Bildes nach den allgemeinen Vorgaben. Die KI entscheide selbst, wie das Erzeugnis auszusehen hat, ohne dass der Auftraggeber Kontrolle hierüber habe.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen des Verfahrens Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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1. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 23 Nr. 1 GVG, § 39 ZPO. Der Beklagte hat trotz Belehrung ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen zur Hauptsache mündlich verhandelt.
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2. Es besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Leistungsklage, unter die die hier gegenständlichen Unterlassungs- bzw. Löschungsanträge fallen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dann, wenn der Kläger auch nur nachvollziehbar darlegt, er habe gegen den Schuldner einen materiellrechtlichen Anspruch und dieser habe nicht erfüllt. Nur ausnahmsweise fehlt der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiellrechtliche Prüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig bzw. missbräuchlich erscheinen lassen. Bei der Einordnung in letztgenannten Kategorien ist jedoch Zurückhaltung geboten, da eine „formelle Justizverweigerung“ gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstößt (BVerfG NJW 1954, 593). Im Falle eines missbräuchlich eingestuften Antrages kann in besonderen Einzelfällen, so u.U. bei Verfolgung zweckwidriger Ziele oder bei querulatorischen Eingaben, das Rechtsschutzbedürfnis verneint werden (vgl. zum Ganzen Anders/Gehle/Anders, 84. Aufl. 2026, ZPO Vor § 253 Rn. 47, beckonline).
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Die Parteien haben eingeräumt untereinander bekannt zu sein und kontrovers über die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Erzeugnissen diskutiert zu haben. Der Kläger hat den Beklagten auch über die von ihm erstellten Logos und deren Zugänglichmachung informiert; er hat ihn jedoch unstreitig ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er bei unberechtigter Nutzung einer „Klage vor Gericht ausgesetzt“ sei. Zwar deutet in dieser Konstellation einiges darauf hin, dass die Parteien den Rechtsstreit (auch) aus wissenschaftlichem Interesse führen und es ist nicht Aufgabe der Gerichte, für die Parteien Rechtsgutachten zu erstellen. Die Parteien haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch übereinstimmend und jedenfalls nicht widerlegbar dargelegt, dass es darüber hinaus unter tatsächlichen Gesichtspunkten der Klärung der konkreten Streitigkeit über die Verwendung der streitgegenständlichen Abbildungen bedarf, so dass ein (allein) zweckwidriges Ziel des Klagebegehrens für das Gericht nicht nachweisbar ist.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen handelt es sich nicht um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst.
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1. Der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen. Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 –, Rn. 29 – 31, juris).
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2. Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher nach zutreffender wohl h.M. in der Literatur davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Hentsch, Heidelberger Kommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl. 2025, 5. Auflage, 8/2025, § 2 UrhG, Rn. 32, m.w.N.).
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Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Klägers dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht (vgl. EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-604/10 – Football Dataco/Yahoo Rn. 38, für Datenbanken). Die Gestaltung darf nicht durch die technische Funktionen der KI vorgegeben sein, sondern der Kläger muss darin seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck bringen (EuGH, Urt. v. 22.12.2010 – C-393/09 – BSA/Kulturministerium, für grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms).
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Erforderlich ist bildlich gesprochen, „dass der Einsatz des KI-Modells einem Hilfsmittel näher steht als einem selbstständigen Schöpfungsinstrument“ (Olbrich/Bongers/Pampel, GRUR 2022, 870, beckonline). Der Input muss letztlich den resultierenden Output (den „Ausdruck“ der urheberrechtlichen Schöpfung) hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen (Leistner, GRUR 2025, 1123, 1132, beckonline). Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
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Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird. Völlig unerheblich ist entgegen der Auffassung des Klägers auch, ob er eine „kostenpflichtige Premium-Version“ der KI benutzt, welchen Streitwert das Gericht für sein Unterlassungsinteresse angenommen hat oder wie aufwändig und sorgfältig ein Prompt erstellt wurde. In lediglich handwerklichen Tätigkeiten spiegelt sich nicht seine Persönlichkeit wider, völlig unabhängig davon, wie kostspielig oder aufwändig sie sind. Das Urheberrecht belohnt und schützt nicht Investitionen, Zeitaufwand oder Fleiß, sondern allein das Ergebnis einer kreativen Tätigkeit (Dreier/Schulze/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 2 Rn. 79, beckonline, m.w.N.).
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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer kreativen geistigen Schöpfung trägt der Kläger (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 30 – Birkenstocksandale).
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3. In Anwendung dieser Grundsätze ist keines der drei Logos als Originalwerk des Klägers anzusehen, in der seine Persönlichkeit als Ergebnis einer freien kreativen Entscheidung zum Ausdruck kommt. Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a. Logo „Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt“
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Ein urheberrechtlich geschütztes Werk liegt insoweit nicht vor. Es ist bereits nach den Darlegungen des Klägers keinerlei eigene kreative Entfaltung seiner Persönlichkeit zu erkennen. Die Anweisung des Klägers an die KI beschränkt sich auf eine zweizeilige Beschreibung, ein „einfaches, aber ungewöhnliches“ Logo für eine Webseite zu erzeugen, auf der Gesetzestexte gelesen werden können. Es sind keinerlei kreative Entscheidungen erkennbar, die den durch die KI erzeugten Output schöpferisch beeinflusst haben könnten.
b. Logo „Briefumschlag, abgebildet vor einem Gebäude mit Säulen“
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Auch insoweit scheidet ein Urheberrechtsschutz aus. Zwar hat der Kläger zur Erzeugung dieses Logos unstreitig einen aufwändigen Prompt von immerhin 1700 Zeichen „formuliert und getestet“. Diese allein durch Zeitaufwand geprägte Leistung ist jedoch wie bereits ausgeführt kein Kriterium für eine eigene geistige Schöpfung. Auch inhaltlich kann der Prompt des Klägers die Anforderungen an eine freie und kreative gestalterische Einflussnahme nicht erfüllen. Die Beschreibungen sind größtenteils derart allgemein gehalten, dass sie bereits keinen Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des Outputs zulassen (“Design an original, abstract logo“, „The design should be modern, minimal, and distinctly original, with clear evidence of creative interpretation“, „Style: Clean flat design with custom geometric abstraction“). Im Übrigen überlässt der Kläger weitgehend der KI die kreative Entscheidung über die genaue Auswahl der Gestaltungselemente des Outputs (“Communication or alerts – represented by waves, motion lines, rays, concentric circles, pulsing forms, or unfolding shapes“, „Color Palette: Base colors: deep navy (#003366) and others if you deem them a good fit“). Dies führt letztlich in der Gesamtschau dazu, dass sich jedenfalls in der Schaffung des Gegenstands keine eigene menschliche kreative Entscheidung wiederfindet, sondern die kreative Gestaltung gerade den Regeln der KI überlassen wurde. Der Prompt ist letztlich nicht anders zu bewerten als ein schriftlich ausformulierter Auftrag an einen menschlichen Entwickler zur Erstellung des Logos.
c. „Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke“
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Auch insoweit gilt weitestgehend das eben Ausgeführte. Der Ausgangsprompt des Klägers („Create a logo for a career & jobs notification application. For that, use the shape of a handshake and a bell icon, symbolizing an incoming job notification. The style and the colours should be trustworthy and rather simple. However, adapt the handshake and bell shapes to form something unique and creative, intermix them!“) geht ebenfalls nicht über die Beschreibung der Anforderungen an die künstlerische Erstellung einer Auftragsarbeit hinaus. Die anschließende bloße Auswahl eines Erzeugnisses aus vier Vorschlägen der KI ist für sich genommen wie ausgeführt für eine persönliche kreative Schöpfung ebensowenig ausreichend. Zwar wirkt der Kläger im weiteren Verlauf des Promptings weiter auf die Ausgestaltung des Logos ein, jedoch sind auch diese Schritte der Einflussnahme weitgehend durch eher handwerkliche Tätigkeiten geprägt. Auf der Hand liegt dies, wenn der Kläger offensichtliche Fehler der KI korrigieren muss (“those finger must be white skinned, please“, „The last image seems to be broken. Recreate it please“). Auch im Übrigen sind jedoch die Anweisungen des Klägers zwar zum Teil detailliert (“Okay, I want the hand in the suite sleeve to be of darker skin colour and the other hand with no suite sleeve to be of whiter skin colour, to represent diversity“), lassen jedoch eine freie und kreative Einflussnahme vermissen; sie beschränken sich allenfalls darauf, geringfügigen Einfluss auf einzelne Gestaltungsmerkmale auszuüben, die jedoch zunächst prägend durch die KI generiert wurden. So sind auch die weiteren Anweisungen des Klägers, die letztendlich zum oben abgebildeten Endprodukt führen, weitestgehend technisch gehalten und ergebnisoffen (“Nice! Can you make the whiteskin hand more feminin?“, “Make the hands a bit more filigree“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“) und zeugen nicht von kreativen Entscheidungen, die gerade die Persönlichkeit des Klägers abbilden. Letztlich überlässt der Kläger auch hier die „künstlerische“ Gestaltung der KI, indem er lediglich allgemein gehaltene Vorgaben phrasiert, die der KI die Entscheidung überlassen (“make the bell look more artistic“, „add a more realistic touch to the hands, adding details“). In der Gesamtschau des Entstehungsprozesses des Logos überwiegt daher weitestgehend die technische Tätigkeit der KI die gestalterisch menschlichkreative Einflussnahme des Klägers. Von einer Prägung des Ergebnisses durch seine schöpferische Einflussnahme kann letztlich keine Rede sein. Auch in dieser Konstellation ist daher insgesamt ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss und somit ein Werkcharakter zu verneinen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708, 711 ZPO.
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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 18.09.2025 Bezug genommen.