Titel:
Rahmenvertrag, Vertragsstrafe, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungsverpflichtung, Vertragsbeendigung, Widerklage, Auslegung von AGB
Schlagworte:
Rahmenvertrag, Vertragsstrafe, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungsverpflichtung, Vertragsbeendigung, Widerklage, Auslegung von AGB
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 18.03.2024 – 14 HK O 7559/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2024 (Az.: 14 HK O 7559/22) aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 11./12.11.2019 geschlossene Rahmenvertrag zum 31.3.2021 beendet wurde.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche auf Vertragsstrafe im Zusammenhang mit einem als Rahmenvertrag [im folgenden: RV] bezeichneten Vertragswerk sowie um die Beendigung dieses Vertrages.
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Die Parteien sind als Dienstleister für Industrieunternehmen vorwiegend im Bereich des Qualitätsmanagements tätig. Die Beklagte erbringt ihre Dienste durch ihren Mitarbeiter; Geschäftsführerin ist dessen Ehefrau .
3
Der für die Beklagte von unterschriebene RV vom 11./12.11.2019 hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
(1) Dies ist ein Rahmenvertrag. Aus diesem Vertrag ergeben sich keine Verpflichtungen des Auftragnehmers [= die Beklagte, Anm. des Senats] auf Abschluss von Projektverträgen. Der Auftraggeber [= die Klägerin] kann dem Auftragnehmer Projektaufträge anbieten, deren Annahme der Auftragnehmer aber auch jederzeit ablehnen kann. Die Projektaufträge werden jeweils in Projektverträgen … spezifiziert. …
Geheimhaltungsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die er im Rahmen der Auftragsbearbeitung von der GmbH [= Klägerin, Anm. des Senats] oder Dritten erhält, streng vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer wird – falls eingesetzt – seine Mitarbeiter schriftlich zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichten.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit des Rahmenvertrages und für 12 Monate nach Beendigung des Rahmenvertrages, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners bei sich oder einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt sind, einzustellen oder auf andere Weise zu beschäftigen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Geltung des Rahmenvertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten über seine Beendigung hinaus, weder direkt noch über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu einem direkten oder indirekten Geschäftspartner von GmbH oder zu dem Kunden von GmbH zu treten, soweit der Auftragnehmer Leistungen für diesen Geschäftspartner erbracht hat oder seine Leistungen an den Geschäftspartner weitergegeben wurden. Handelt es sich bei dem Geschäftspartner um einen Konzern, so gilt dieses Wettbewerbsverbot nur für die in geschäftlichen Kontakt mit GmbH stehenden Konzerntöchter oder Abteilung.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, für jeden Fall eines Verstoßes gegen die Loyalitätsverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 dem anderen Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 25.000,- zu bezahlen; kann der betroffene Vertragspartner außerdem Ausbildungskosten nachweisen, so sind auch diese zu ersetzen. Für jeden Verstoß gegen eine Verpflichtung gemäß Abs. 3 wird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,- vereinbart.
Zusätzlich ist dem geschädigten Vertragspartner der entstandene Schaden zu ersetzen. Der Mindestschaden, der geltend gemacht werden kann, sind 30% des Auftragswertes der nächsten 12 Monate, außer, es kann ein geringerer oder höherer Schaden nachgewiesen werden. …
Gültigkeit des Rahmenvertrages
(1) Dieser Rahmenvertrag wird unbefristet abgeschlossen. Er ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende kündbar, wenn kein Projektvertrag besteht. …
(4) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
4
Hinsichtlich des weiteren Inhalts des RV wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
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Unter dem RV schlossen die Parteien die Projekteinzelvereinbarung vom 13.11.2019 (Anlage K 2), aufgrund derer die Beklagte in Person von Herrn bei der AG [im folgenden: KS AG], einem Kunden der Klägerin, zur Unterstützung der Klägerin im Bereich des Qualitätsmanagements tätig wurde. Die diesbezügliche Beauftragung der Beklagten wurde zweimal bis insgesamt 26.2.2021 verlängert (vgl. Anlagen B 8, B 9).
6
Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der KS AG brachte Herr gegenüber der KS AG einen Herrn als potentiellen Arbeitnehmer ins Gespräch und übermittelte den Verantwortlichen der KS AG am 10.3.2020 per Mail einen Lebenslauf von Herrn (vgl. Anlage K 5).
7
Bereits am 2.12.2020 schloss die Klägerin mit Herrn einen Arbeitsvertrag, wonach Herr ab dem 1.4.2021 als Qualitäts- und Projektmanager für die Klägerin tätig sein sollte (vgl. Anlage B 1). Der Arbeitsvertrag endete durch Aufhebungsvereinbarung zum 30.9.2021 (vgl. Anlage B 4).
8
Im April 2022 soll Herr nach dem Klägervortrag aufgrund Vertrages zwischen der Beklagten und der KS AG unter Umgehung der Klägerin für die KS AG tätig geworden sein.
9
Mit Schreiben vom 6.5.2022 erklärte, nachdem die Klägerin Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht hatte (vgl. Anlagen K 3, B 6), die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, die außerordentliche Kündigung des RV (vgl. Anlage B 7).
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Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte durch die Weiterleitung der Daten des Herrn an die KS AG und durch die Tätigkeit des Herrn bei der KS AG im April 2022 jeweils eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- € (zuzüglich Umsatzsteuer) verwirkt habe. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dass die Klägerin durch den Arbeitsvertrag mit Herrn eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,- € verwirkt habe; diesen Anspruch macht sie im Wege der Hilfsaufrechnung geltend. Im übrigen sei der Rahmenvertrag im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag zum 31.3.2021 beendet worden, spätestens aber durch die Kündigung vom 6.5.2022.
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Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 59.500,- nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.06. 2022 zu bezahlen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
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Die Beklagte hat widerklagend beantragt,
dass der zwischen den Parteien am 11./12.11.2019 geschlossene Rahmenvertrag zum 31.03.2021, hilfsweise zum 06.05.2022, höchst hilfsweise zum 30.09.2022 beendet wurde.
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Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Widerklage hat es sich dabei im Tenor nicht geäußert, aber in den Gründen ausgeführt, dass eine Beendigung des RV „nicht vorliegend“ sei (LGU 5). Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Begehren weiter.
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Die Beklagte beantragt,
- 1.
-
Das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2024, Az.: 14 HK O 7559/22 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 2.
-
Zur Feststellungswiderklage
a) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 11./12.11.2019 geschlossene Rahmenvertrag zum 31.03.2021 beendet wurde.
b) Hilfsweise wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 11./12.11.2019 geschlossene Rahmenvertrag zum 06.05.2022,
c) höchst hilfsweise zum 30.09.2022 beendet wurde.
3. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Landgerichts München I vom 18.03.2024, Az. 14 HK O 7559/22 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückzuverweisen.
17
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, sodass die entsprechende Verurteilung aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Auf die Widerklage war die Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags zum 31.3.2021 festzustellen.
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I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vertragsstrafe aus § 7 Abs. 4 RV zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen den Pflichtenkatalog des § 7 Abs. 1 – 3 RV nicht festgestellt werden kann. Auf die (eher zu verneinende) Frage, ob die Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhielte, kommt es somit nicht mehr an.
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1. Die Benennung des Herrn als potentiellen Mitarbeiter gegenüber der KS AG nebst Weiterleitung eines von Herrn verfassten „Lebenslaufs“ erfüllt keinen der Tatbestände des § 7 Abs. 1 – 3 RV.
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a) Ein Verstoß der Beklagten gegen § 7 Abs. 1 RV liegt fern. Dazu müsste die Beklagte die Daten von Herrn, die sie durch Herrn weitergeleitet hat, „im Rahmen der Auftragsbearbeitung“, also im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag oder den Einzelaufträgen erlangt haben. Dafür spricht nichts. Vielmehr scheint es sich bei Herrn um einen Bekannten von Herrn zu handeln (vgl. dessen Mail vom 10.5.2020, bei Anlage K 5), sodass nahe liegt, dass die Beklagte bzw. Herr die Information, Herr suche eine Beschäftigung, im privaten Rahmen von Herrn erhalten haben.
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b) Ein Verstoß gegen das „Abwerbeverbot“ des § 7 Abs. 2 RV liegt ersichtlich nicht vor. Weder war Herr ein Mitarbeiter der Klägerin, noch hat ihn die Beklagte bei sich beschäftigt.
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c) Dementsprechend stützt die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie auf einen behaupteten Verstoß der Beklagten gegen das Verbot, in geschäftlichen Kontakt zu einem Geschäftspartner der Klägerin zu treten (§ 7 Abs. 3 RV). Ein solcher Verstoß kann allerdings aus Rechtsgründen nicht festgestellt werden. Denn das schlichte Weiterleiten der Daten des Herrn kann nicht unter den Begriff des „geschäftlichen Kontakts“ subsumiert werden, weil weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte oder Herr für die Datenweiterleitung vergütet wurden oder die Datenweiterleitung im Hinblick auf eine angestrebte Vergütung erbrachten.
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Bei den Regelungen des § 7 RV handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin. Dies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen; diesem Vortrag korrespondiert das äußere Erscheinungsbild des mit dem Logo der Klägerin versehenen Vertragsdokuments gemäß Anlage K 1. Damit kommen für das Verständnis des Begriffes des „geschäftlichen Kontaktes“ die Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere die Regelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung.
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Schon nach allgemeinem Verständnis legt der Begriff „Geschäftskontakt“ (in Gegenüberstellung zu „privaten“ Kontakten) nahe, dass damit eine vergütungsbezogene oder zumindest auf eine Vergütung gerichtete Tätigkeit gemeint ist. Dies gilt umso mehr, wenn alle Beteiligten (hier also die Klägerin, die Beklagte und die KS AG) Kaufleute sind, wie auch der Rechtsgedanke des § 354 HGB zeigt, wonach ein Kaufmann im Zweifel nicht unentgeltlich tätig wird. Hiernach spricht sehr viel dafür, dass mit „geschäftlichen Kontakten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 RV nur entgeltbezogene Tätigkeiten gemeint sind. Jedenfalls ist diese Auslegung möglich und verdient daher gegenüber der von der Klägerin bevorzugten Auslegung dahin, dass jedenfalls jede Form auch der (unentgeltlichen) Arbeitnehmervermittlung erfasst sei, nach § 305c Abs. 2 BGB den Vorzug.
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Auf die Frage, nach welchen Grundsätzen das Verhalten des Herrn der Beklagten zugerechnet werden könnte, kommt es hiernach nicht mehr an.
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2. Auch die behauptete Tätigkeit des Herrn bei der KS AG im April 2022 rechtfertigt auf der Basis des Sach- und Streitstandes nicht die Annahme eines Vertragsverstoßes seitens der Beklagten.
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a) Ernsthaft kommt hier wiederum nur ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 RV in Betracht. Nach dem Sach- und Streitstand kann allerdings von einem solchen Verstoß durch die Beklagte nicht ausgegangen werden.
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Dazu müsste die Beklagte in geschäftlichen Kontakt mit der KS AG getreten sein, was unproblematisch zu bejahen wäre, wenn die Beklagte selbst unter Umgehung der Klägerin mit der KS einen Dienst- oder Werkvertrag geschlossen hätte, den sie dann durch Herrn erfüllen ließ. Nicht genügend für einen Verstoß wäre dem gegenüber, wenn die KS AG unmittelbar mit Herrn als Vertragspartner kontrahiert hätte. Denn der Rahmenvertrag besteht zwischen den Parteien und berechtigt und verpflichtet daher nur diese; er enthält keine Verpflichtungen des Herrn im Sinne eines Vertrages zu Lasten Dritter. Herr als von der Beklagten zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit konnte daher nicht gegen den Rahmenvertrag verstoßen, und umgekehrt wäre ein Vertrag unmittelbar zwischen Herrn und der KS AG, den die Beklagte wegen der Berufsfreiheit von Herrn nicht hätte verhindern können, der Beklagten auch nicht zuzurechnen.
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Kein anderes Ergebnis lässt sich mit der Annahme des Landgerichts begründen, die Geschäftsführerin der Beklagten sei nur eine „Strohfrau“ für Herrn . Es mag sein, dass die Beklagte ein Vehikel des Herrn für die Ausübung seiner Beratungstätigkeiten ist. Das ändert aber nichts daran, dass Herr und die Beklagte zwei unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten sind. Dass Herr auch unabhängig von der Beklagten auf dem Arbeits- bzw. Dienstvertragsmarkt in Erscheinung trat, zeigt schon der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und Herrn vom 2.12.2020 (dazu sogleich bei c)). Daher ist abstrakt denkbar, dass Herr als natürliche Person auch einen entsprechenden Arbeitsvertrag (oder einen freiberuflichen Beratervertrag) mit der KS AG geschlossen hat.
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Vor diesem Hintergrund ist der Sachvortrag der Parteien zu würdigen. Zwar mag man dem Klägervortrag entnehmen, dass behauptet werden soll, die Beklagte sei in unmittelbare vertragliche Beziehungen zur KS AG getreten. Dies hat die Beklagte allerdings substantiiert unter Beweisantritt bestritten (Schriftsatz vom 30.6.2023, Bl. 50 ff., dort S. 5). Dem setzt die Klägerin nur die unter Beweis gestellte Behauptung entgegen, dass Herr von benannten Zeugen bei der KS AG gesehen wurde und diesen gebeten habe, der Klägerin nichts davon zu erzählen (Schriftsatz vom 8.3.2023, Bl. 27 ff. der Akten, dort S. 6). Diese Beweisbehauptung ist als solche nicht bestritten; im Übrigen könnte sie auch als wahr unterstellt werden. Denn auch aus diesem Befund folgt nicht zwingend ein Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der KS AG; vielmehr kann sich Herr auch auf anderer Grundlage bei der KS AG aufgehalten haben. Damit ist ein Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der KS AG streitig und nicht hinreichend unter Beweis gestellt geblieben.
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b) Abgesehen davon ist der Rahmenvertrag zwischen den Parteien zum 31.3.2021 beendet worden, sodass selbst dann, wenn von einer Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und der KS AG im April 2022 ausgegangen werden könnte, kein Verstoß gegen das Verbot des geschäftlichen Kontakts mit Kunden der Klägerin vorliegt, weil diese nachlaufende Unterlassungspflicht des § 7 Abs. 3 RV auf 12 Monate nach Ende des Rahmenvertrags befristet war; diese Frist war im April 2022 bereits abgelaufen.
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Die einvernehmliche Beendigung des Rahmenvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien sieht der Senat in dem Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen der Klägerin und Herrn vom 2.12.2020 (Anlage B 1).
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aa) Dass Herr insoweit auch für die Beklagte handeln konnte, ergibt sich jedenfalls aus den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht. Sowohl der Rahmenvertrag als auch die darauf basierenden Einzelaufträge zwischen den Parteien wurden namens der Beklagten von Herrn geschlossen; die Verträge wurden anschließend in Vollzug gesetzt; aus Sicht der Klägerin war Herr damit bevollmächtigt, für die Beklagte rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine Vereinbarung über die Aufhebung des Rahmenvertrages durch Herrn als vollmachtlosen Vertreter von der Beklagten spätestens dadurch genehmigt worden, dass sie sich im Prozess hierauf beruft.
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bb) Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergibt, dass damit zugleich im Verhältnis der Parteien dieses Prozesses der Rahmenvertrag aufgehoben werden sollte.
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Der Arbeitsvertrag mit Herrn würde einen klaren Verstoß der Klägerin gegen § 7 Abs. 2 des Rahmenvertrages darstellen, wonach jeder Vertragspartei die „Abwerbung“ eines Mitarbeiters der anderen Vertragspartei verboten ist. Hiernach hätte sich die Klägerin offensichtlich ihrerseits vertragsstrafenpflichtig gemacht. Schon dieser Befund legt nahe, dass der Rahmenvertrag zwischen den Parteien nicht unverändert fortgelten sollte, weil kaum anzunehmen ist, dass die Parteien des Arbeitsvertrages die Klägerin sehenden Auges in eine Vertragsstrafenschuld laufen lassen wollten. Insoweit ist die Klägerin der Auffassung, dass im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits nur die Vertragsstrafenklausel (und dies auch nur, soweit Verpflichtungen der Klägerin betroffen waren) suspendiert werden sollte, während die Beklagte meint, dass eine Aufhebung des Rahmenvertrages insgesamt gewollt war.
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Letzterer Auffassung ist im Hinblick auf den Inhalt des Rahmenvertrages und des Arbeitsvertrages der Vorzug zu geben. Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf eine Tätigkeit des Herrn als Qualitäts- und Projektmanager. Dass auch der Rahmenvertrag auf Projekt- und Qualitätsmanagement gerichtet war, zeigt der Inhalt des unter seinem Regime geschlossenen Einzelauftrags gemäß Anlage K 2, insbesondere der Tätigkeitskatalog in § 1 Abs. 1. Dass die Leistungen der Beklagten unter dem Rahmenvertrag gerade durch Herrn erbracht werden sollten, ist unstreitig und wird auch durch § 1 Abs. 2 der Einzelvereinbarung gemäß Anlage K 2 illustriert. Unter dem Arbeitsvertrag sollte Herr aber unbefristet als Arbeitnehmer der Beklagten tätig sein und unterlag insoweit jedenfalls grundsätzlich auch nach § 8 einem Nebentätigkeitsverbot. Damit war der Beklagten und Herrn bei Abschluss des Arbeitsvertrages klar, dass weitere Einzelaufträge / Leistungen der Beklagten (durch Herrn) unter dem Rahmenvertrag nicht mehr erfolgen sollten.
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Vor diesem Hintergrund ist bei verständiger Würdigung der Umstände des Falles davon auszugehen, dass die Klägerin und Herr durch den Arbeitsvertrag auch eine Aufhebung des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbaren wollten. Jede der Vertragsparteien durfte die Willenserklärung der anderen Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte entsprechend verstehen, so dass am 2.12.2020 eine Aufhebung des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten, letztere vertreten durch Herrn, zustande gekommen ist.
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cc) Damit wurde der Rahmenvertrag zum Beginn des Arbeitsverhältnisses des Herrn am 1.4.2021, also zum Ablauf des 31.3.2021 einvernehmlich aufgehoben. Er hätte daher, um wieder Geltung zu erlangen, einvernehmlich wieder in Vollzug gesetzt, also neu abgeschlossen werden müssen. Dass dies erfolgt sei, wird nicht vorgetragen.
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II. Einer Entscheidung über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten auf Vertragsstrafe bedarf es hiernach nicht.
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III. Die Widerklage erweist sich in ihrem Hauptantrag als begründet.
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1. Zunächst ist klarzustellen, dass die Widerklage in die Berufungsinstanz gelangt ist. Das Landgericht hat der Sache nach aberkennend über den Widerklageanspruch entschieden. Zwar wird die Widerklage im Tenor des Landgerichts nicht erwähnt. Die Auslegung des Urteils anhand von Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt aber eindeutig, dass das Landgericht die Widerklage abgewiesen hat. Das Urteil ist als Endurteil bezeichnet, was nahelegt, dass das Landgericht die Streitgegenstände abschließend verbescheiden wollte. Angesichts der Wiedergabe der Widerklageanträge im Tatbestand war sich das Landgericht auch der Existenz der Widerklage bewusst. Die Verneinung einer Beendigung des RV in den Entscheidungsgründen (LGU 5) ergibt eindeutig, dass das Landgericht die Widerklage für unbegründet hielt und daher der Sache nach abgewiesen hat.
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2. Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere fehlt den Feststellungsanträgen nicht das Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Dahinstehen kann, ob die Widerklage (wie die Beklagte meint) als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO zulässig wäre. Denn jedenfalls ist das allgemeine Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Die Frage, ob und wann der Rahmenvertrag zwischen den Parteien beendet wurde, ist zweifellos ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Beendigung des RV und des Beendigungszeitpunkts, weil § 7 Abs. 2, 3 RV die Dauer nachvertraglicher Unterlassungspflichten von einem Jahr an den Beendigungszeitpunkt knüpft.
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3. Da der Rahmenvertrag zum 31.3.2021 beendet wurde (vgl. oben I.2.b)), war dies auf den Hauptantrag der Beklagten auszusprechen.
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4. Da somit der Widerklage im Hauptantrag stattzugeben war, erübrigt sich eine Entscheidung über die Hilfsanträge der Beklagten
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
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Bei der Bemessung des Streitwerts war von der bezifferten Klageforderung (59.500,- €) auszugehen. Hinzuzurechnen war der Wert der widerklagend begehrten Feststellung. Insoweit ist § 9 ZPO nicht einschlägig, da der Rahmenvertrag keine Vergütungsregelung enthält. Vielmehr schätzt (§ 3 ZPO) der Senat das Interesse der Beklagten an der Feststellung der Beendigung des Rahmenvertrags und damit der oben skizzierten vertragsstrafenbewehrten Unterlassungspflichten auf 30.000,- €, ausgehend von einem Vertragsstrafenbetrag von 25.000,- €, der im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit mehrerer Verstöße binnen eines Jahres geringfügig erhöht wurde. Mit dieser Bewertung des Hauptantrags der Widerklage hat es sein Bewenden; die sich auf spätere Beendigungszeitpunkte beziehenden Hilfsanträge sind wirtschaftlich auf dasselbe Interesse gerichtet. Die Hilfsaufrechnung bleibt außer Betracht, da über sie nicht zu entscheiden war (§ 45 Abs. 3 GKG).