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LG München I, Urteil v. 10.03.2026 – 22 NBs 117 Js 157136/25
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Titel:

Nichterscheinen des Angeklagten trotz Anwesenheit im Zuschauerraum

Normenkette:
StPO § 329, § 412
Leitsatz:
Ein Angeklagter ist auch dann zur Hauptverhandlung nicht erschienen, wenn er zwar im Zuschauerraum anwesend ist, sich jedoch dem Gericht nicht als Angeklagter zu erkennen gibt und unerkannt bleibt. (Rn. 20 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einspruchsverwerfung, Hauptverhandlung, ordnungsgemäße Ladung, Beweiswürdigung, Kostenentscheidung, Berufung, Verwerfung des Einspruchs, Anwesenheit des Angeklagten, Nichterscheinen, Zuschauerraum, Unerkanntbleiben
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 10.12.2025 – 843 Cs 117 Js 157136/25
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 07.07.2026 – 206 StRR 166/26
Weiterführende Hinweise:
Bestätigt durch BayObLG BeckRS 2026, 15112

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 10.12.2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 412, 329 Abs. 1 StPO

Entscheidungsgründe

I.
Verfahrensgang
1
Die Staatsanwaltschaft München I beantragte mit Verfügung vom 29.07.2025 beim Amtsgericht München den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeklagten, der vom Amtsgericht München am 05.08.2025 erlassen und dem Angeklagten am 13.08.2025 zugestellt wurde.
2
Der Angeklagte legte gegen den Strafbefehl form- und fristgerecht Einspruch ein, der bei Gericht am 28.08.2025 einging.
3
Das Amtsgericht München verfügte am 30.09.2025 Termin zur Hauptverhandlung und terminierte auf den 10.12.2025.
4
Die Ladung zum Termin wurde dem Angeklagten zugestellt am 04.10.2025. Sie enthielt die Belehrung über die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten.
5
Beim Amtsgericht München – Strafrichter – fand am 10.12.2025 eine Hauptverhandlung statt, die am gleichen Tag mit einem Urteil endete, das den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 05.08.0225 kostenpflichtig verwarf. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 18.12.2025 zugestellt.
6
Gegen dieses Urteil vom 10.12.2025 legte der Angeklagte mit Schreiben vom 27.12.2025 form- und fristgerecht Berufung ein.
7
Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts München entspricht der Sach- und Rechtslage.
II.
Festgestellter Sachverhalt
8
Die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs des Angeklagten durch das Amtsgericht München lagen vor.
9
Der Angeklagte war mit Verfügung des Amtsgerichts vom 30.09.2025 – dem Angeklagten per Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.10.2025 – ordnungsgemäß zum Hauptverhandlungstermin am 10.12.2025 geladen und in der Ladung auf die Folgen seines unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen worden.
10
Der Angeklagte war bei Beginn des Hauptverhandlungstermins beim Amtsgericht München am 10.12.2025 nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt.
11
Auch war kein Vertreter mit nachgewiesener Vertretungsmacht erschienen. Entschuldigungsgründe für das Ausbleiben lagen nicht vor.
III.
Beweiswürdigung
12
Der unter Ziff. II. festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest.
13
Die Zeugin S… machte umfassende Angaben zum Verlauf der von ihr am 10.12.2025 geleiteten Sitzung. So gab sie an, dass sich bei Aufruf der Sache um 09:00 Uhr niemand auf der Anklagebank befand. Zwar hätten sich mehrere Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter mehrere Männer und mehrere Frauen im Zuschauerraum befunden. Auf mehrfache Fragen ihrerseits, ob sich unter den Zuschauern der Angeklagte „Q…“ befände, habe sich niemand zu erkennen gegeben. Auch vor dem Sitzungssaal sei durch die Protokollführerin mehrfach nachgesehen und -gefragt worden, ob der Angeklagte Q… anwesend sei, woraufhin sich niemand äußerte bzw. vor dem Sitzungssaal niemand befunden habe. Aus dem Zuschauerraum seien dann während der Wartezeit auf den Angeklagten mehrfach Fragen an die Zeugin gestellt worden; die Wartezeit habe von 09:00 bis 09:15 Uhr gedauert. Sie sei auf einige Fragen eingegangen, z.B., ob sie eine staatliche Richterin sei. Sie selbst habe eine Person, von der sie heute nicht mehr sagen könne, ob es sich bei ihr um den Angeklagten handelte, gefragt, ob er der Angeklagte sei, hierauf habe diese Person nicht geantwortet. Die Zeugin S… erinnerte sich auch daran, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft eine männliche Person gefragt habe, ob es sich bei ihr um „Hr. Q…“ handele, was diese verneint habe.
14
Im weiteren Verlauf habe die Zeugin S… dann angekündigt, dass nach der 15-minütigen Wartezeit eine Einspruchsverwerfung erfolgen werde, soweit der Angeklagte weiter unentschuldigte ausbleiben sollte. Nach fruchtlosem Verstreichen der Wartezeit und erneuter Nachfrage, ob der Angeklagte erschienen sei, was unbeantwortet geblieben sei, habe sie dann ein Urteil verkündet und den Einspruch des Angeklagten verworfen.
15
Die Zeugin trug ihre Erinnerungen glaubhaft und ohne Belastungseifer vor, auch auf Fragen des Angeklagten an sie antwortete sie sachlich und ruhig. Sie gab auch an, sich an manche Details, z.B. an den genauen Wortlaut der Fragen, die aus dem Zuschauerraum an sie gestellt worden seien, nicht mehr zu erinnern. Daher hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen, zumal sich diese auch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 10.12.2025 ergeben, das in der hiesigen Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde.
16
Eine Aussagegenehmigung der Zeugin lag mit Datum vom 09.03.2026 vor und wurde durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.
17
Verlesen wurde außerdem die Postzustellungsurkunde zur Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin vom 10.12.2025.
18
Der Angeklagte selbst äußerte sich zu seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung nicht explizit. Er befragte jedoch die Zeugin S…, ob sie sich an bestimmte Fragen, die er ihr am 10.12.2025 im Sitzungssaal gestellt haben will, erinnern könne, was die Zeugin S… im Hinblick auf die Formulierung der Fragen in Teilen bejahte, allerdings nicht mehr sagen konnte, ob sie den Angeklagten in persona wiedererkenne. Hieraus ergibt sich konkludent zwar die Einlassung des Angeklagten, dass er sich im Zuschauerraum befunden habe. Damit ist aber noch nicht widerlegt, dass er sich nicht als Angeklagter zu erkennen gegeben hat. Denn die Frage der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, ob es sich bei ihm um den Angeklagten bzw. Hr. Q… handele, hatte die Person, an die die Frage gerichtet war, nach den Angaben der Zeugin S… explizit verneint.
19
Daher bestehen für das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 i.V.m. § 329 Abs. 1 StPO.
IV.
Rechtliche Würdigung
20
Der Angeklagte war im Termin vor dem Amtsgericht am 10.12.2025 nicht erschienen.
21
Nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ist eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Sinn und Zweck des § 329 StPO ist es, eine Verzögerung oder Vereitelung der Sachentscheidung über eine Berufung bzw. im Fall des § 412 StPO über den zulässigen Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl durch den Angeklagten zu verhindern (BT Drucks. 18/3562 S. 70; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 2 m.w.N.).
22
„Erscheinen“ des Angeklagten im Sinne des § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO meint nach der Vorstellung des Gesetzgebers die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sicherkennengeben gegenüber dem Gericht (BT Drucks. 18/3562 S. 69 zur Neufassung von § 329 StPO). In erst- und zweitinstanzlicher Hauptverhandlung ist von einem einheitlichen Abwesenheitsbegriff auszugehen (ausführlich Arnoldi in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 230 Rn. 5). Diese Grundsätze sind inzwischen obergerichtlich anerkannt, vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.06.2025 – 203 StRR 234/25 (BayObLG Beschl. v. 23.6.2025 – 203 StRR 234/25, BeckRS 2025, 19170, beck-online).
23
Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte sich zur Person oder zur Sache äußert. Der Angeklagte muss zwar nicht aktiv an der Verhandlung mitwirken und kann zu einer aktiven Teilnahme nicht gezwungen werden. Auch ein Sitzen im Zuschauerbereich macht den Angeklagten nicht abwesend (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 4 StR 517/20 –, juris zu einer dem Angeklagten vom Vorsitzenden zugewiesenen Sitzposition im Zuhörerraum).
24
Nur wenn der Angeklagte unerkannt im Sitzungssaal erschienen ist und sich dem Gericht gegenüber nicht als Angeklagter zu erkennen gegeben hat, ist dies als Nichterscheinen zu werten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 Rv 34 Ss 173/22 –, juris; Arnoldi a.a.O. § 230 Rn. 10; Quentin a.a.O. § 329 Rn. 24 m.w.N.; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 329 Rn. 7; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 14 und 17; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 230 StPO Rn. 7; Deiters in SK-StPO, 6. Aufl., § 230 Rn. 14).
25
Nach den getroffenen Feststellungen bestand exakt diese Sachlage im vorliegenden Fall.
IV.
Kostenentscheidung
26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1StPO.