Titel:
Revision, Formunwirksamkeit, Revisionsbegründung, Urkundsbeamter, Wiedereinsetzung, Berufungsverwerfung, Menschenwürde
Schlagworte:
Revision, Formunwirksamkeit, Revisionsbegründung, Urkundsbeamter, Wiedereinsetzung, Berufungsverwerfung, Menschenwürde
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 10.03.2026 – 22 NBs 117 Js 157136/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. März 2026 wird kostenfällig als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil nicht in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form begründet. Dies führt zu ihrer Verwerfung als unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO.
2
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 2. Juni 2026 verwiesen, welches dem Angeklagten am 11. Juni 2026 zugestellt wurde.
3
Ergänzend bemerkt der Senat:
4
Gemäß § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Dabei bedeutet „zu Protokoll“ nach allgemeiner Meinung von Rechtsprechung und Literatur, dass sich der Urkundsbeamte an der Ausfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für dessen Inhalt übernehmen muss (OLG Hamm, Beschluss vom 29. August 2005, 2 Ss OWi 606/05 – juris; Schmitt/Köhler, Kommentar zur StPO, 69. Auflage, 2026, Rn. 11 zu § 345; Wiedner in BeckOK, 59. Edition Stand 1. Oktober 2025, Rn. 50 zu § 345 jeweils m.w.N.). Dies soll – ebenso wie die alternative Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Begründung zu betrauen – gewährleisten, dass die Revisionsbegründung gesetzmäßig und sachgerecht ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974, 1 StR 586/73 – juris). Dem wird der Urkundsbeamte nicht gerecht, wenn er als bloße Schreibkraft oder „Briefannahmestelle“ für den Angeklagten tätig wird (Löwe-Rosenberg, Kommentar zur StPO, 26. Auflage 2013, Rn. 36 zu § 345). Das Rechtsmittel wird unzulässig, wenn sich der Urkundsbeamte den Inhalt einer Rechtsmittelbegründung von dem Betroffenen diktieren lässt, wenn er sich darauf beschränkt, einen vom Betroffenen überreichten Schriftsatz abzuschreiben oder wenn er einen Schriftsatz des Betroffenen lediglich mit der üblichen Eingangs- und Schlussformel eines Protokolls umkleidet (OLG Hamm a.a.O.). Es darf kein Zweifel daran bestehen, dass die Gerichtsperson die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; anderenfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam (BGH, Beschluss vom 30. März 2022, 2 StR 64/21 – juris).
5
Danach stellt die am 20. April 2026 von der Urkundsbeamtin des Landgerichts München I erstellte Niederschrift keine formgerechte Revisionsbegründung dar, da sie offensichtlich nicht von ihr verantwortet wurde. Die Urkundsbeamtin hat vielmehr den vorab per Telefax übersandten 38-seitigen Schriftsatz des Angeklagten (Bl. 221/239 d.A.) unverändert übernommen, indem sie dessen erste Seite wörtlich abgeschrieben und den Rest unverändert als Kopie zum Bestandteil der Niederschrift gemacht hat. Diese endet auf der angefügten Seite 39 (Bl. 299 d.A.) mit den – ebenfalls offensichtlich vom Angeklagten diktierten – Worten:
„Der Anwesende besteht als Mensch X. angesehen und behandelt zu werden und unterschreibt für/über die Person Y., X. besteht darauf, dass das Rubrum wie folgt heißen müsste:
Der Mensch X.- Geburtenbuch 444/1974, erreichbar über die Person Y., X"
6
Der Senat übersieht nicht, dass die Niederschrift in einigen Sätzen Ausführungen enthält, die dem Begründungserfordernis gem. § 344 StPO genügen. So enthält sie den Antrag:
1. das Urteil des Landgerichts München I vom 10.03.2026 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und
2. die Sache zur neuen „Verhandlung“ bzw. neuem Termin und Entscheidung (…) an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen (…)
7
Zur Begründung wird (u.a.) ausgeführt:
Es wird die Verletzung sachlichen Rechts (Sachrüge) gerügt (…)
8
Diese wenigen, als Revisionsbegründung grundsätzlich tauglichen Sätze sind jedoch zum einen eingebettet in unsinnige, kaum nachvollziehbare Anträge des Angeklagten und zum anderen auf den weiteren 38 Seiten der Niederschrift nicht weiter ausgeführt. Der Sinn der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO wird dadurch konterkariert. Danach sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Auch soll vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07 –, juris, dort Rn. 2).
9
Der Angeklagte wurde im vorbezeichneten Vorlageschreiben der Generalstaatsanwaltschaft, welches ihm am 11. Juni 2026 zugestellt wurde, ausdrücklich auf die Formunwirksamkeit seiner Revisionsbegründung und auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist und die dafür geltende Wochenfrist (§ 45 Abs. 1 StPO) hingewiesen. Das am 25. Juni 2026 – nach Fristablauf – beim Senat eingegangene Schreiben des Angeklagten enthält, selbst bei der gem. § 300 StPO gebotenen sinngemäßen Auslegung, keinen solchen Antrag.
10
Seine Revision war daher gem. § 349 Abs. 1 als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
11
Der Senat weist den anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten im Übrigen darauf hin, dass seine Revision überdies offenkundig unbegründet gewesen wäre.
12
Das Landgericht hat seine Berufung gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts zu Recht verworfen, da weder der Angeklagte noch ein von ihm bevollmächtigter Verteidiger zum Termin über die Verhandlung seines Einspruchs gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl erschienen war (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO). Falls der Angeklagte sich im Zuschauerraum des Amtsgerichts aufgehalten und – trotz mehrfacher Nachfrage der Vorsitzenden – nicht zu erkennen gegeben hat, steht dies seinem Nichterscheinen gleich (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 203 StRR 234/25 –, juris, Rn. 10).
13
Der Senat sieht sich im Übrigen – wie alle Staatsgewalt – unmittelbar an Art. 1 Abs. 1 GG gebunden. Die Menschenwürde des Angeklagten wird jedoch, anders als er offenbar meint, durch das nach Recht und Gesetz gegen ihn durchgeführte Strafverfahren mitnichten verletzt.