Titel:
Leistungseinschränkung, Arbeitsgelegenheit, Unionsrechtswidrigkeit, Existenzsicherung, Interessenabwägung, Eilrechtsschutz, Anordnungsanspruch
Leitsatz:
Zur Europarechtswidrigkeit von § 5 Abs. 4 Satz 2i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG.
Schlagworte:
Leistungseinschränkung, Arbeitsgelegenheit, Unionsrechtswidrigkeit, Existenzsicherung, Interessenabwägung, Eilrechtsschutz, Anordnungsanspruch
Tenor
I. Der Antragsgegner wird unter Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.05.2026 gegen den Bescheid vom 07.04.2026 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit von 04.05.2026 bis 31.10.2026 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe
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In Streit steht eine Einschränkung des Leistungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG wegen Nichtwahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit.
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Der am 1976 in der Ukraine geborene Antragsteller ist im Jahr 2025 mit seinem minderjährigen Sohn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat Asyl beantragt, nachdem sein Haus und sein gesamtes Hab und Gut durch Bombenangriffe zerstört worden sei. Über seinen Asylantrag wurde noch nicht entschieden.
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Am 09.07.2025 wurde der Antragsteller dem Antragsgegner zugewiesen und verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft in E-Stadt zu wohnen. Der Antragsgegner zahlte dem Antragsteller seither monatlich Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG aus, ohne Erlass eines entsprechenden schriftlichen Bescheids.
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Auf Nachfrage des Antragsgegners erklärte der Antragsteller am 29.07.2025, dass er sich mit der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit „Reinigung Unterkunft“ einverstanden erkläre. Infolgedessen verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 30.07.2025 für die Zeit ab 18.08.2025 als Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 5 AsylbLG „Reinigungstätigkeiten gem. Putzplan“ in der auch vom Antragsteller bewohnten Gemeinschaftsunterkunft auszuführen. Am 12.08.2025 erklärte der Antragsteller, er lehne das Angebot zur Reinigung des Wohnheims ab, da er gesundheitliche Probleme habe.
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Nach Anhörung vom 30.01.2026 verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 07.04.2026, dass die dem Antragsteller ab 09.07.2025 gewährten Grundleistungen mit Wirkung zum 30.04.2026 aufgehoben werden. Für die Zeit von 01.05. bis 31.10.2026 wurden dem Antragsteller Leistungen zur Deckung seines unabwendbar gebotenen Bedarfs in Höhe von insgesamt € 103,54 gewährt. Die Entscheidung stützt der Antragsgegner auf § 9 Abs. 4 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sowie §§ 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG. Es sei eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die angebotene Arbeitsgelegenheit unbegründet abgelehnt worden sei. Außerdem sei den am 23.07.2025 vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen gewesen, dass der Antragsteller seit 09.07.2025 laufend Sozialleistungen aus der Ukraine in Höhe von € 122,46 erhalte, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorrangig in Anspruch zu nehmen seien.
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Am 27.04.2026 legte der Antragsteller ein ärztliches Attest der Allgemeinärzte S. und V. vom 23.04.2026 vor. Darin wird ausgeführt, dass nach ärztlicher Untersuchung des Antragstellers eine komplexe Erkrankung des rechten Auges festzustellen sei mit folgenden Diagnosen: Zustand nach dreimaligem Netzhautriss am rechten Auge, Hornhauttrübung rechts, Glaskörpertrübung rechts, Katarakt, Myopie. Aus medizinischer Sicht seien Tätigkeiten, die eine gute Sehqualität erforderten, nicht zu empfehlen. Zudem sollten das Heben schwerer Lasten, häufiges Bücken, sowie körperliche Überlastung vermieden werden.
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Die Amtsärztin am Landratsamt E-Stadt, W., der das Attest zur Prüfung vorgelegt worden war, sah darin keinen Grund, weshalb der Antragsteller die zugewiesene Arbeitsgelegenheit nicht ausüben könne.
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Am 04.05.2026 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.04.2026 ein: Die von ihm verlangten Reinigungstätigkeiten könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht erledigen. Er verweise auf das Attest vom 23.04.2026. Seit 30.10.2025 habe er keine Sozialleitungen mehr aus der Ukraine erhalten, wie aus der von ihm vorgelegten Kontoübersicht ersichtlich. Zum 28.04.2026 habe sein Kontostand nur noch 14,80 UAH betragen.
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Ebenfalls am 04.05.2026 beantragte der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.05.2026 gegen den Bescheid vom 07.04.2026 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab 04.05.2026 zu gewähren.
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Der Antragsgegner beantragt,
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners.
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Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
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1. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 07.04.2026. Der Antragsteller begehrt ungekürzte Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab 04.05.2026 (§ 123 SGG). Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist – jedenfalls im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip – die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R; Bayer. LSG, Beschluss vom 20.12.2022 – L 8 AY 131/22 B ER – Rn. 20, jeweils in juris).
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2. Der Antrag ist zulässig.
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a) Statthaft ist die Kombination aus einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anspruchseinschränkung (§ 86a Abs. 4 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG) und dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es bedarf über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinaus einer Regelungsanordnung, weil das Rechtsschutzziel des Antragstellers allein mit Suspendierung des Bescheids vom 07.04.2026 noch nicht erreicht wird, nachdem der Antragsgegner keinen Bescheid zur Gewährung laufender Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG erlassen hat, der mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Aufhebungsverfügung wiederaufleben könnte.
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b) Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen ist das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen der Abwägung hat neben den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auch die Frage der Eilbedürftigkeit wesentliche Bedeutung, wobei die Feststellung einer besonderen Eilbedürftigkeit entbehrlich ist bei offenbarer Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung. In den Fällen des § 11 Abs. 4 AsylbLG, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme (Bayer. LSG, Beschluss vom 12.06.2019 – L 16 AS 374/19 B ER – Rn. 19 m.w.N., juris; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 12c).
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c) Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt – voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, das heißt abweichend von der vollen richterlichen Überzeugung reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 86b Abs. 2 Satz 2, 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 86b Rn. 41).
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Geht es um Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, ist die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache nur dann zulässig, wenn das Gericht die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft hat. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist die Eilentscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen, wobei die Gerichte eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Menschenwürde zu verhindern haben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – Rn. 25; vgl. auch Beschluss vom 06.02.2007 – 1 BvR 3101/06 – Rn. 18, jeweils in juris).
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3. Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.
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a) Der angefochtene Bescheid stellt sich als rechtswidrig dar. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die einen Sofortvollzug des rechtswidrigen Bescheids tragen könnten, weshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.
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aa) Rechtsgrundlage für die Anspruchseinschränkung ist § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG.
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§ 5 Abs. 4 AsylbLG lautet:
Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.
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§ 1a Abs. 1 AsylbLG bestimmt:
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2a und 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
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bb) Nach Aktenlage scheint der Unwillen, nicht das Unvermögen des Antragstellers zur Übernahme von Reinigungstätigkeiten im Vordergrund zu stehen. Das vorgelegte Attest dokumentiert lediglich Sehstörungen auf dem rechten Auge. Das linke Auge ist dagegen voll funktionsfähig. Wieso die Ausübung von Reinigungstätigkeiten jeglicher Art auch mit nur einem gesunden Auge nicht möglich sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Gleiches gilt für den Einwand des Antragstellers, er solle das Heben schwerer Lasten, häufiges Bücken, sowie körperliche Überlastung vermeiden. Derartige Leistungseinschränkungen führen nicht zu genereller Untauglichkeit zur Ausübung von Reinigungstätigkeiten, vielmehr kann solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Zuweisung geeigneter Arbeitsaufträge im Einzelfall angemessen Rechnung getragen werden. Im Ergebnis kann aber dahinstehen, ob der Antragsteller einen berechtigten Grund hatte, die Arbeitsgelegenheit insgesamt abzulehnen.
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cc) Denn ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfüllt sind, stellt sich diese als rechtswidrig dar, weil die in § 1a Abs. 1 AsylbLG geregelte Rechtsfolge unionsrechtswidrig ist.
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(1) Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) regelt, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen müssen, der den Lebensunterhalt, sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 definiert „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ im Sinne der Richtlinie als Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon, sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs.
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Auf die Vorlage des BSG mit Beschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R hat der EuGH mit Urteil vom 04.06.2026 (Az.: C-621/24; abrufbar unter EUR-Lex) unter Rn. 72 nach entsprechender Auslegung der Vorlagefrage (EuGH, a.a.O., Rn. 66) erkannt, dass Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen.
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Der EuGH trifft in vorzitierter Entscheidung grundsätzliche Aussagen zum Leistungsniveau im Anwendungsbereich der RL (EU) 2013/33 und zu den Voraussetzungen für die Einschränkung oder Entziehung von Leistungen:
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Als Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 materielle Leistungen zu erbringen haben, die einem angemessenem Lebensstandard entsprechen, wozu Leistungen für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon, sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehören. Unterbleiben Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller auf internationalen Schutz an Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so ist dies nicht mit dem Erfordernis eines „angemessenen“ Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der RL (EU) 2013/33 vereinbar (EuGH, a.a.O., Rn. 63).
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Von diesem angemessenen Lebensstandard darf nur abgewichen werden in bestimmten, von der RL (EU) 2013/33 ausdrücklich geregelten Fällen. Eine von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 abweichende Leistungsgewährung im Sinne einer Leistungseinschränkung oder eines Entzugs der Leistungen kann nur auf Art. 17 Abs. 3 und 4 und auf Art. 20 der Richtlinie gestützt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 70). Art. 17 Abs. 5 der RL (EU) 2013/33 ist hingegen keine Ermächtigungsnorm zur Absenkung des Leistungsniveaus und befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung zur Gewährung eines angemessenen Lebensstandards. Der Regelungsgehalt der Norm beschränkt sich vielmehr auf die Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern auf internationalen Schutz gewährt werden, eine weniger günstige Behandlung als für ihre eigenen Staatsangehörigen vorsehen können (EuGH, a.a.O., Rn. 69).
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(2) Ausgehend hiervon stellt sich auch die in Streit stehende Anspruchseinschränkung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG als europarechtswidrig dar.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die RL (EU) 2013/33 auf den Antragsteller Anwendung findet, weil noch keine Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers vorliegt. Die unberechtigte Nichtwahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit ist weder von Art. 17 Abs. 3 und 4 noch von Art. 20 der RL (EU) 2013/33 erfasst. Mithin bleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, dem Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 zu gewähren. Da in § 1a Abs. 1 AsylbLG weder Leistungen für Bekleidung noch ein Taschengeld vorgesehen sind, verstößt die Norm gegen Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 63).
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Einer unionsrechtlichen Auslegung ist § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG nach Auffassung Kammer nicht zugänglich, auch nicht vor dem Hintergrund, dass § 1a Abs. 1 Satz 3 „im Einzelfall“ weitergehende Leistungen, damit auch Leistungen für Bekleidung und ein Taschengeld erlaubt. Denn eine solche Auslegung widerspräche der klaren Intention des Gesetzgebers und dem Regel-Ausnahmeverhältnis der Norm, wonach im Grundsatz gerade nur die in § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG vorgesehenen Leistungen gewährt werden sollen und nur ausnahmsweise im Einzelfall andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden können. Eine unionsrechtskonforme Auslegung kommt im Übrigen nur dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber sich zur Europarechtskonformität einer gesetzlichen Regelung erklärt hat. Es muss dabei aber jedenfalls erkennbar sein, dass es das ausdrücklich angestrebte Ziel des Gesetzgebers war, eine Norm zu schaffen, die mit europarechtlichen Vorgaben in Einklang steht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014 – I-20 U 70/13 – Rn. 34 unter Verweisung auf BGH, Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 70/08 – Rn. 34; jeweils in juris). Dass der Gesetzgeber mit § 1a Abs. 1 AsylbLG explizit das Ziel verfolgt hatte, die Vorgaben aus Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. g) der RL (EU) 2013/33 unionsrechtskonform umzusetzen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Im Übrigen ist wohl davon auszugehen, dass der EuGH im Urteil vom 04.06.2026 auf den Vorrang einer europarechtskonformen Auslegung hingewiesen hätte, wenn eine solche bestanden hätte, nachdem ihm § 1a AsylbLG in Gänze, d.h. auch § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG zur Beurteilung vorlag (EuGH, a.a.O., Rn. 21). Gleiches gilt für den Vorlagebeschluss des BSG vom 25.07.2024 (B 8 AY 6/23 R in juris).
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Aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts folgt unmittelbar die Verpflichtung der Kammer, § 5 Abs. 4 i.V.m. § 1a AsylbLG als unionsrechtswidrige Norm unangewendet zu lassen, ohne dass deren Aufhebung durch den Gesetzgeber oder ein Verfassungsgericht abgewartet werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 20.02.2024 – C-715/20; EuGH, Urteil vom 05.12.2017 – C-42/17; BVerfG, Urteil vom 22.10.1986 – 2 BvR 197/83 („Solange II“)).
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(3) Mit der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, wurde die RL (EU) 2013/33 (Aufnahmerichtlinie) im Zuge der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) (vgl. Eichenhofer, Die GEAS-Reform, ein Überblick, NVwZ 2026, 785) neu gefasst (vgl. Erwägungsgrund (1) der RL (EU) 2024/1346). Sie trat im Juni 2024 in Kraft (Art. 37 der RL (EU) 2024/1346) und verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 12.06.2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um den Artikeln 1 bis 10, 12, 13, 17 bis 29 und 31 bis 34 nachzukommen (Art. 35 Abs. 1 der RL (EU) 2024/1346).
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Art. 2 Nr. 7 der RL (EU) 2024/1346 definiert „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ als die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Produkte für die persönliche Hygiene in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. „Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile“ sind nach Art. 2 Nr. 6 der RL (EU) 2024/1346 sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen. Art. 2 Nr. 8 der RL (EU) 2024/1346 definiert „Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs“ als eine Zuwendung, die Antragstellern regelmäßig als Geldbetrag, in Form von Gutscheinen, Sachleistungen oder als Kombination daraus, sofern eine solche Zuwendung einen Geldbetrag enthält, bereitgestellt werden, um ihnen in ihrem täglichen Leben ein Mindestmaß an Eigenständigkeit zu ermöglichen.
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Art. 19 Abs. 2 UA 1 der RL (EU) 2024/1346 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Anknüpfung an die Vorgängervorschrift aus Art. 17 Abs. 2 der RL (EU) 2013/33 dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen und die medizinische Versorgung nach Artikel 22 einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und mit dem ihre Rechte gemäß der Charta geachtet werden. Aus der Verpflichtung zur Gewährung von Bekleidung gemäß Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 UA 1 der RL (EU) 2024/1346 folgt zur Überzeugung der Kammer auch im Anwendungsbereich der RL (EU) 2024/1346 die Europarechtswidrigkeit von § 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24, a.a.O., Rn. 63), da auch insoweit eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt. Diesbezüglich und zur Verpflichtung der Kammer, die Norm unangewendet zu lassen, kann auf obige Ausführungen Bezug genommen werden.
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Die von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vorgesehene Sanktion der Nichtwahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit ist kein Fall, in dem die RL (EU) 2024/1346 eine Absenkung des Leistungsniveaus unter den angemessenen Lebensstandard im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der RL (EU) 2024/1346 ausnahmsweise erlauben würde, insbesondere ist diese Fallgestaltung nicht von Art. 23 Abs. 2 der RL (EU) 2024/1346 erfasst, wonach gewährte materielle Leistungen gekürzt oder entzogen werden dürfen, wenn dies hinreichend begründet und verhältnismäßig ist und, wenn einer der abschließenden Gründe in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie vorliegt. Dass die Aufzählung in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie abschließenden Charakter hat, ergibt sich aus Art. 23 Abs. 5. Hieraus folgt nach Auffassung der Kammer unter Würdigung des Urteils des EuGH vom 04.06.2026 (a.a.O., Rn. Rn. 70) ohne Weiteres die Europarechtswidrigkeit von § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG, insbesondere handelt es sich bei der in Rede stehenden Arbeitsgelegenheit zur Reinigung der Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine „obligatorische Integrationsmaßnahme“ im Sinne von § 23 Abs. 2 lit. f) der Richtlinie.
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b) Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Grundleistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG.
41
aa) Der Anordnungsanspruch folgt aus §§ 3, 3a AsylbLG.
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(1) Der Antragsteller hält sich als Ausländer tatsächlich im Bundesgebiet auf und ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Anhaltspunkte, dass der Antragsteller über zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen (§ 7 AsylbLG) verfügen könnte, bestehen ebenso wenig wie solche für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses. Dass der Antragsteller erst im Widerspruchsverfahren unter Vorlage von Kontoumsätzen vorgetragen hat, dass er aktuell keine Sozialleistungen mehr vom ukrainischen Staat erhält, spielt für die Frage der aktuellen Bedürftigkeit keine Rolle. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG kann nur Einkommen aufgebraucht werden, das tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
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(2) Der Höhe nach sind „nur“ Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren, da sich der Antragsteller noch keine 36 Monate im Bundesgebiet aufhält (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG).
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bb) Der Anordnungsgrund folgt aus der existenzsichernden Funktion der beantragten Leistung.
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cc) Die Kammer übt das ihr eingeräumte Ermessen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) dahingehend aus, dass vorläufige Leistungen zur Meidung einer Vorwegnahme der Hauptsache nur befristet bis 31.10.2026 zugesprochen werden. Hierauf beruht die tenorierte Ablehnung des Antrags im Übrigen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass der Antragsgegner im Wesentlichen unterliegt (§ 193 SGG analog). Soweit der Antragsteller unterliegt, weil er den Antrag zukunftsoffen formuliert hatte, fällt dies für die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.