Titel:
Löschung der Eintragung eines Schuldners im Verzeichnis einer Wirtschaftsauskunftei
Normenkette:
ZPO § 882e Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen sind auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei nicht übertragbar (Anschluss an BGH GRUR-RS 2025, 36039). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Probleme des im Verzeichnis einer Wirtschaftsauskunftei eingetragenen Schuldners, einen Kredit für die Anschaffung eines Autos bewilligt zu bekommen, begründen kein überwiegendes Löschungsinteresse, sondern stellen eine regelmäßige Folge der Eintragung dar. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schuldnerverzeichnis, Wirtschaftsauskunftei, Löschung, Frist, Löschungsinteresse
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.08.2025 – 20 U 1254/25 e
LG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – 24 O 1415/24
Fundstelle:
FDInsR 2026, 001508
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.03.2025, Az. 24 O 1415/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
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Der Senat geht auf Grundlage der Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25 und im Anschluss an den bereits erteilten Hinweis vom 05.08.2025 nach wie vor davon aus, dass das Ersturteil nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, § 513 Abs. 1 ZPO.
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1. Nach den überzeugenden Ausführungen des BGH sind die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (insbesondere § 882e Abs. 3, Nr. 1 ZPO) nicht auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei übertragbar. Zudem hat der BGH bestätigt, dass die im Code of Conduct des Vereins Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. festgelegten Speicherfristen grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich darstellen und dass nur dann eine kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen sein kann, wenn der Schuldner im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorbringt, die ausnahmsweise dazu führen können, dass allein eine noch kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen ist.
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2. Es liegt hier soweit ersichtlich kein Fall vor, in dem in Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen von lediglich 18 Monaten vorgesehen wäre. Die Forderung datiert vom 30.10.2017 und wurde am 17.08.2018 tituliert; die Zahlung der Forderung erfolgte erst am 13.09.2023 (Klageerwiderung, Rn. 25-27). Darüber hinaus wurde dem Kläger erst am 29.04.2022 Restschuldbefreiung im Rahmen seines Insolvenzverfahrens gewährt (Protokoll vom 25.02.2025, S. 3).
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3. Nach vorläufiger Betrachtung hat der Kläger auch keine Umstände vorgebracht, die seinem Löschungsinteresse ein derart überdurchschnittliches Gewicht verleihen würden, dass ausnahmsweise eine kürzere als die dreijährige Speicherdauer als angemessen anzusehen wäre. Dies gilt auch dann, wenn man seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.02.2025 zugrundelegen würde, wonach er aufgrund der Eintragung Probleme habe, einen Kredit für die Anschaffung eines Autos bewilligt zu bekommen. Dies stellt keine außergewöhnliche Belastung, sondern eine regelmäßige Folge einer Eintragung bei der Beklagten dar.
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4. Nachdem ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Eintragung nicht besteht, haben auch die Berufungsanträge 2 und 3 keine Aussicht auf Erfolg.
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Der Senat empfiehlt daher nochmals, aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen. Im Fall der Rücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses).