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OLG München, Hinweisbeschluss v. 21.01.2026 – 20 U 2852/25 e
Titel:

Speicherfrist für Zahlungsstörungen

Normenkette:
DSGVO Art. 82 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (insbesondere § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) sind nicht auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei übertragbar. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die im Code of Conduct des Vereins Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. festgelegten Speicherfristen stellen grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich dar. Eine kürzere Speicherdauer kann in Betracht kommen, wenn der Schuldner im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorbringt, die ausnahmsweise dazu führen können, dass allein eine noch kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen ist. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
3. Nachteile in Form der Ablehnung von Kreditverträgen für den Haus- und Autokauf sowie die Verweigerung von Mietverträgen sind die typische Konsequenz negativer Bonitätseinträge und rechtfertigen für sich genommen keine Verkürzung der Speicherfrist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Datenverarbeitung, Speicherung, Speicherfrist, Speicherdauer, Zahlungsstörungen, Wirtschaftsauskunftei, Code of Conduct, Die Wirtschaftsauskunfteien e.V., personenbezogene Daten, Schadensersatz, Löschung
Vorinstanz:
LG Landshut, Endurteil vom 08.08.2025 – 43 O 755/24

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 08.08.2025, Az. 43 O 755/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

1
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
2
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nicht der in der Berufungsinstanz geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu, da keine rechtswidrige Datenverarbeitung vorliegt.
3
a) Nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18.12.2025, Az. I ZR 97/25) sind die gesetzlichen Speicherfristen für Einträge in öffentlichen Verzeichnissen (insbesondere § 882e Abs. 3, Nr. 1 ZPO) nicht auf die Speicherung von Informationen über erledigte Zahlungsstörungen bei einer Wirtschaftsauskunftei übertragbar. Zudem hat der BGH bestätigt, dass die im Code of Conduct des Vereins Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. festgelegten Speicherfristen grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich darstellen und dass nur dann eine kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen sein kann, wenn der Schuldner im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorbringt, die ausnahmsweise dazu führen können, dass allein eine noch kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen ist.
4
b) Es liegt hier kein Fall vor, in dem in Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen von lediglich 18 Monaten vorgesehen wäre. Voraussetzung für diese verkürzte Speicherfrist wäre unter anderem, dass der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung bei der Beklagten erfolgte. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts (LG-Urteil S. 2 f.) liegt diese Voraussetzung in beiden Fällen nicht vor:
Bezüglich der Forderung … erfolgte der Ausgleich erst drei Jahre und zehn Monate nach Titulierung.
Bezüglich der Forderung … erfolgte die Einmeldung erstmalig am 16. August 2021. Beglichen wurde die Forderung am 8. April 2022.
5
c) Der Kläger hat auch keine Umstände dargetan, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen, welches ausnahmsweise eine Abweichung von der dreijährigen Regelspeicherfrist gebieten würde. Die vom Kläger vorgetragenen, von der Beklagten allerdings bestrittenen Nachteile – namentlich die Ablehnung von Kreditverträgen für den Haus- und Autokauf sowie die Verweigerung von Mietverträgen – sind die typische Konsequenz negativer Bonitätseinträge und rechtfertigen für sich genommen keine Verkürzung der Frist.
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2. Da die Klage auch hinsichtlich der in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten ursprünglichen Klageanträge 1 bis 5 bereits zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Löschung nach drei Jahren) unbegründet war, weil dem Kläger kein Anspruch auf vorzeitige Löschung zustand, führt die einseitige Erledigungserklärung, die den Antrag enthält, die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge 1 bis 5 festzustellen, ebenfalls nicht zum Erfolg.
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3. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Grundlage für den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
8
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).