Titel:
Syrien, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, 18-jährige Frau, keine Schulbildung, unsichere Wohnungssituation, offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Syrien, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, 18-jährige Frau, keine Schulbildung, unsichere Wohnungssituation, offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat
Fundstelle:
BeckRS 2026, 1496
Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.09.2025 (Gz. …) verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien festzustellen. Ferner werden die Offensichtlichkeitsaussprüche in den Ziffern 1 bis 3 sowie die Ziffern 5 bis 6 des Bescheids vom 19.09.2025 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.09.2025, mit dem ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.
2
Die Klägerin gibt an, syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach ihren Angaben verließ sie Syrien erstmalig 2015. Nach den Angaben im Behördenakt stellte sie am 09.04.2025 einen Asylantrag.
3
Bei der persönlichen Anhörung am 09.09.2025 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie sich vor ihrer Ausreise im Dorf K. … nahe der Stadt K. … aufgehalten habe. Es sei bekannt, dass in Syrien Krieg sei. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, ihr Onkel sei getötet worden. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und er sei von der Freien Syrischen Armee rausgeholt und getötet worden. Sie hätten ein Bild von seinem Kopf gesehen, das habe sie sehr traumatisiert. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, gab sie an, dass die Situation sehr schlecht sei. Ihr Leben werde in Gefahr sein. Sie habe Angst, dass ihr das Gleiche passiere wie ihrem Schwager, der zwangsrekrutiert worden sei.
4
In der Bundesamtsakte (Bl. 192) befindet sich ein Vermerk vom 09.09.2025, nach dem die Herkunft der Antragstellerin derzeit ungeklärt sei. Zwar müsse durchaus gesehen werden, dass die Antragstellerin ihr Herkunftsland mit 7 Jahren verlassen und nur eine geringe Schulbildung von zwei Jahren in der Türkei durchlaufen habe. Selbst in Anbetracht dessen bleibe ihr Wissen um Syrien hinter den Erwartungen zurück. Selbst einfachste Kenntnisse zur Landesflagge oder zur syrischen Hauptstadt habe die Antragstellerin nicht. Auch lokale Verhältnisse wie Nachbardörfer seien ihr unbekannt. Angesichts einer Ausreise mit immerhin 7 Jahren würden zumindest Grundkenntnisse erwartet haben werden dürfen. Papiere könne sie nicht zeigen oder seien nicht beschaffbar. In Summe bestünden Zweifel an der behaupteten Staatsangehörigkeit, auch wenn die Antragstellerin auf einen Bruder verweise, der in Deutschland leben würde. Aber auch diese Verbindung löse den Konflikt nicht vollends aus, da die Verbindung eben nur behauptet sei.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamts vom 19.09.2025 (Gz. ….) wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 1). Ferner wurde der Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 2) und der Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Die Antragstellerin werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie in den Herkunftsstaat abgeschoben. Die Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist würden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen. Die Würdigung aller Umstände, vor allem der Angaben der Ausländerin in der persönlichen Anhörung, führe nicht zu der Überzeugung, dass sie die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich besitze. Die mangelnde Glaubhaftmachung ergebe sich im vorliegenden Fall aus einer Gesamtschau folgender Umstände: Die Ausländerin habe keine Personaldokumente vorlegen können. Die Antragstellerin sei nicht einmal in der Lage gewesen, einfachste Fragen im Zusammenhang mit Dingen des täglichen Lebens in ihrem angeblichen Herkunftsland zu beantworten; darüber hinaus sei deutlich geworden, dass sie auch von den örtlichen Gegebenheiten in Syrien, Provinz Aleppo, keine Kenntnisse habe. So seien der Antragstellerin sehr allgemeine Fragen zu Syrien gestellt worden, die sie nicht beantworten habe können. Weder sei der Antragstellerin die alte syrische Landesflagge bekannt gewesen, noch habe sie eine zutreffende Antwort zur aktuellen syrischen Flagge geben können. Insbesondere die Frage zur Hauptstadt von Syrien habe die Antragstellerin nicht beantworten können. Allein dass solche allgemeinen und für das Herkunftsland als bekannt zu unterstellenden Tatsachen der Antragstellerin nicht bekannt gewesen seien, spreche gegen eine syrische Herkunft. Auch Fragen zu lokalen Verhältnissen am letzten Wohnort habe die Antragstellerin nicht zufriedenstellend beantworten können, ihr sei lediglich bekannt gewesen, dass es ein Ort „K. …“ in der Nähe von K. … gewesen sei. Nachbarorte seien der Antragstellerin unbekannt gewesen. Zwar werde im Rahmen dieser Bewertung durchaus gesehen, dass eine Ausreise im Jahr 2014 bedeute, dass die Antragstellerin ca. 7 Jahre alt gewesen sei bei der Ausreise. Darüber hinaus habe die Antragstellerin nur eine geringe Schulbildung in der Türkei genossen. Insofern habe auch ein deutlich geringerer Maßstab an die Kenntnisse zum (angeblichen) Herkunftsland Syrien angelegt werden müssen. Aber selbst, wenn man diese Faktoren einbeziehe, sei ein auffälliges Missverhältnis an Wissen um Syrien erkennbar, denn selbst wenig gebildete Syrer würden in der Lage sein, Angaben zur syrischen Landeshauptstadt oder etwa zur Landesflagge zu machen. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit und dem damit verbundenen unbekannten Herkunftsland der Antragstellerin müsse die geschilderte Furcht vor Verfolgung und die geschilderte Gefahr eines ihr drohenden ernsthaften Schadens als nicht glaubhaft dargelegt angesehen werden. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht habe. Die Antragstellerin habe falsche Angaben zur Herkunft gemacht. Der Antragstellerin sei die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in ihren Herkunftsstaat anzudrohen gewesen, da aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkrete Benennung des Ziellandes erfolgen habe können. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten Herkunftsstaat enthalte somit zwar keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis. Sei jedoch wie vorliegend der Herkunftsstaat ungeklärt, dürfe in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates ausnahmsweise abgesehen werden. Vor Vollzug der Abschiebung sei der Zielstaat jedoch rechtzeitig gegenüber der Antragstellerin konkret zu bezeichnen. Hierdurch sei gewährleistet, dass der Betroffene wirksamen Rechtsschutz gegen das angedrohte Zwangsmittel erlangen könne und andererseits das Gericht in die Lage versetzt werde, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, insbesondere auch in Bezug auf möglicherweise bestehende Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, konkret zu überprüfen. Auf die Begründung des Bescheids wird im Übrigen Bezug genommen.
6
Am 26.09.2025 erhob die Klägerin gegen o. g. Bescheid vorliegende Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RN 11 S 25.33926), der mit Beschluss vom 05.11.2025 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 29.09.2025 (Eingang bei Gericht: 02.10.2025) erhob die Antragstellerin eine weitere Klage gegen den vorgenannten Bescheid (Az. RN 11 K 25.33996), welche mit bei Gericht am 28.10.2025 eingegangenen Schreiben zurückgenommen wurde. Ebenfalls mit Schreiben vom 29.09.2025 (Eingang bei Gericht: 02.10.2025) stellte die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. RN 11 S 25.33995). Dieser Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 05.11.2025 abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 09.01.2026 zeigte sich die Bevollmächtigte der Klägerin an. Es sei zu beachten, dass die Klägerin bereits im Alter von sieben Jahren ihr Heimatland verlassen habe und mit ihrer Familie in die Türkei geflohen sei. Aus diesem Grund sei es nachvollziehbar, dass sie keinerlei Kenntnisse über in der Nähe gelegenen Städte ihres Heimatdorfes habe. Zudem habe sie weder in Syrien noch in der Türkei eine Schulbildung genossen, in der Türkei sei die Klägerin nur sporadisch über einen Zeitraum von zwei Jahren beschult worden. Die Klägerin sei nicht ausreichend alphabetisiert, sie könne weder die lateinische noch die arabische Schrift ausreichend lesen und schreiben. Die Klägerin habe einen Bruder in Deutschland, der einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitze, er sei syrischer Staatsangehöriger, sodass auch bei der Klägerin eine syrische Staatsangehörigkeit feststehe. Die Anhörung sei in arabischer Sprache geführt worden, obwohl die Klägerin kurdischer Herkunft und der arabischen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Bereits im Gespräch mit der Unterzeichnerin unter Hinzuziehung eines arabischsprachigen Dolmetschers habe es Verständigungsprobleme gegeben, die durch Übersetzung des Verlobten der Klägerin auf Kurmanci gelöst werden hätten können. Der Inhalt des Anhörungsprotokolls sei teilweise anzuzweifeln, da einige Vermerke erfolgt seien, die zeigen würden, dass es während der Anhörung mehrere Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Die Klägerin habe den zweiten Teil der Anhörung hinsichtlich ihres Verfolgungsschicksals und der dazugehörigen Gründe nur weitergeführt, weil ihr dies durch die anhörende Person so mitgeteilt worden sei. Dieser habe mitgeteilt, dass sie bereits den ersten Teil der Anhörung auf arabischer Sprache hinter sich gebracht hätte und sodann auch eine Anhörung hinsichtlich der Verfolgungsschicksale erfolgen können würde. Aufgrund des Alters der Klägerin von gerade mal 19 Jahren (Geburtsdatum …2007), der fehlenden Schuldbildung und dem damit verbunden fehlenden Verständnis über ausländerrechtliche Verfahren sei anzunehmen, dass sie Hintergrund und Zweck der Anhörung nicht nachvollziehen habe können. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Asylverfahren sei damit nicht beachtet worden.
8
Eine offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrages nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei nicht gegeben. Die Klägerin habe keine falschen Angaben hinsichtlich ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht, sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre zur Ethnie der Kurden.
9
Eine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG müsse anerkannt werden, da die Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei grundsätzlich bekannt, dass in Syrien insbesondere im Jahre 2014 (Klägerin sei 2007 geboren und habe Syrien im Alter von 7 Jahren verlassen) militärische Auseinandersetzungen zwischen dem Islamischen Staat (ISIS), der Freien Syrischen Armee (FSA) und dem Assad-Regime stattgefunden hätten. Besonders durch Offensiven des Islamischen Staates sei die Stadt „K. …“, welche sich in der Nähe des Heimatdorfes der Klägerin befinde, zerstört und durch den IS eingenommen worden. Ca. 100.000 Flüchtlinge hätten, wie die Klägerin, das Land Syrien verlassen, da ihr Onkel getötet und auch das Haus ihrer Eltern komplett zerstört worden sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei der Klägerin um eine Verfolgte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gehandelt. Auch durch den Sturz des Präsidenten Assad Ende 2024 und gleichzeitiger Machtübernahme durch Ahmed Al-Scharaa ändere sich nichts an der schlechten Lage in Syrien für kurdischstämmige Syrer. Der Klägerin drohe bei einer Rückreise in ihr Heimatland die Verfolgung durch die syrische Armee oder diesen nahestehenden Milizen aufgrund ihrer kurdischen Herkunft. Für den Fall, dass das Gericht nicht vom Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ausgehen sollte, müsse hilfsweise ein subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG anerkannt werden. Der Eintritt eines ernsthaften Schadens durch eine individuelle Bedrohung der Klägerin in ihrem Heimatland sei in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes gegeben. Für den Fall, dass das Gericht nicht vom Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft oder eines subsidiären Schutzes ausgehen sollen würde, sei ein Abschiebeverbot festzustellen, § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Die Klägerin verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies wiederum begründe ein Abschiebeverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse. Neben den schlechten humanitären Bedingungen in Syrien komme auch ein Rückgriff auf ein familiäres Netzwerk der Klägerin nicht in Betracht. Ihr beiden verbliebenen Schwestern in Syrien hätten sämtliche Besitztümer verloren, ihre Kernfamilie lebe in der Türkei ohne legalen Aufenthaltsstatus. Beide würden in Zelten als Übergangslösung leben, eine Versorgung der Schwestern in Syrien sei nur eingeschränkt möglich, sie würden unter dem Existenzminimum leben und könnten die Klägerin bei einer angedachten Rückkehr nach Syrien nicht unterstützen. Eine mögliche Beschäftigung der Klägerin in ihrem Heimatland und einer damit verbundenen Schaffung einer Existenzgrundlage sei ausgeschlossen. Die Klägerin sei gerade einmal 19 Jahre alt, sie sei nicht ausreichend alphabetisiert und habe keinen Beruf erlernt. Zudem müsse beachtet werden, dass es sich bei der Klägerin um eine Frau handele, die aus einem von islamistischen Milizen der Hajat Tahrir Al-Scham (HTS) übernommenen Land stamme. Bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes sei die Stellung von Frauen in Syrien mit Diskriminierung behaftet gewesen. Auch von einer islamistischen Miliz und einem Präsidenten, der ehemaliger Dschihadist bei der Nusra-Front, die einen Ableger der Al-Qaida darstelle, gewesen sei, sei mit einem fairen Umgang mit Frauen und der Gewährung von Rechten nicht zu rechnen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
Der Bescheid vom 19.09.2025 (Az.: ….) wird aufgehoben.
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Die Beklagte wird verpflichtet, eine Flüchtlingseigenschaft und die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, einen subsidiären Schutz anzuerkennen.
Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, ein Abschiebeverbot festzustellen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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Im Übrigen wird auf den Inhalt des Gerichtsakts, des Behördenakts und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14
Der Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte rechtzeitig und ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Folge ihres Ausbleibens geladen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
16
Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG) zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (B.), auf die Anerkennung als Asylberechtigte (C.) oder auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (D.; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Bezug aus Syrien (E.). Infolgedessen sind die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 des Bescheids der Beklagten vom 19.09.2025 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (F.; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Letzteres gilt auch für die Aussprüche der offensichtlichen Unbegründetheit hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 (G.), für deren Aufhebung aufgrund der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Konsequenzen ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
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Soweit die Klägerin meint, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Asylverfahren sei nicht beachtet worden, da es ausweislich des Anhörungsprotokolls Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, folgt das Gericht dem nicht.
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Nach § 17 Abs. 1 AsylG ist, wenn der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann. Diese Verpflichtung zur Beiziehung eines Sprachmittlers bei fehlenden Sprachkenntnissen wurzelt in dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren (Houben in: BeckOK AuslR, 46. Edition 01.10.2025, AsylG, § 17 Rn. 4).
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Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung bestätigte die Klägerin, sich mit dem Sprachmittler verständigen zu können. Sie fragte zwar nach einem kurdischen Sprachmittler, versuchte aber, die Anhörung auf Arabisch durchzuführen. Ausweislich Seite 6 des Anhörungsprotokolls wurde die Klägerin im Verlauf der Anhörung zur Verständigung befragt, da Fragen teilweise wiederholt werden mussten. Darauf habe die Klägerin laut Protokoll „Weitermachen“ geantwortet. Am Ende der Anhörung bestätigte die Klägerin, es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Dies wird durch den von der Klägerin unterschriebenen Kontrollbogen zur Anhörung (Bl. 189 der Behördenakte) bestätigt. Im Ergebnis ist damit kein Gehörsverstoß erkennbar.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
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I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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1. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trägt grundsätzlich der Schutzsuchende, womit ein non liquet insoweit zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 37/18 – juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 23.11.2021 – A 13 S 2301/19, BeckRS 2021, 37755 Rn. 35).
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Da die Feststellung des Herkunftslandes des Ausländers Tatbestandsmerkmal für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, bedarf es auch hierfür der vollen Überzeugungsgewissheit (vgl. BVerwG, U. v. 13.02.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 22 [zum subsidiären Schutz]); auch im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden (BVerwG, U. v. 08.02.2005 – 1 C 29/03 – juris Rn. 18; VG Bremen, U. v. 09.09.2025 – 6 K 1204/23). Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) das erkennende Gericht dabei, gegebenenfalls ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln.
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2. Gemessen daran ist der erkennende Einzelrichter entgegen der Auffassung des Bundesamts davon überzeugt, dass es sich bei der Klägerin um eine syrische Staatsangehörige handelt.
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a) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Klägerin keine Passdokumente vorlegen konnte und ihr Wissensstand über Syrien, der sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht besonders ausgeprägt ist. Dem Gericht erscheint insbesondere Letzteres jedoch angesichts dessen, dass sie mit sieben Jahren aus Syrien ausgereist und in der Türkei lediglich zwei Jahre beschult worden ist, als nachvollziehbar. Nach bereits Gesagtem ist auch die Vorlage von Passpapieren nicht erforderlich, um zur Überzeugung zu gelangen, dass eine Person eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt.
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b) Die Klägerin hat im gerichtlichen Verfahren einen Auszug aus dem Melderegister (Zivilregister) samt Übersetzung vorgelegt, an deren Echtheit für das Gericht keine Zweifel erkennbar sind. Soweit das darin ausgewiesene Geburtsdatum „…2007“ von dem in den Bundesamtsakten geführten Datum …2007 abweicht, erklärte die Klägerin dies auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung damit, beim Bundesamt ihr Geburtsdatum nicht gewusst zu haben. Dem Gericht erscheint dies aus bereits genannten Gründen nachvollziehbar. In der Übersetzung dieses Auszugs ist unter „Staatsangehörigkeit“ „Syrisch“ eingetragen.
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Des Weiteren geht aus einem Vermerk des Bundesamts vom 09.09.2025 (Bl. 191 der Behördenakte) hervor, dass die/der im Rahmen der Anhörung eingesetzte Sprachmittler/in angegeben habe, dass sie/er selbst keine sprachlichen Auffälligkeiten beim/bei der Antragsteller/in wahrgenommen habe. Die Klägerin konnte sich bei der Anhörung beim Bundesamt – wenngleich wohl eher mit Mühen – auf Arabisch verständigen. In der mündlichen Verhandlung erfolgte auf Wunsch der Klägerbevollmächtigten eine Verständigung der Klägerin mit dem Dolmetscher auf Kurdisch-Kurmanci. Diese Sprache, in der eine Verständigung möglich war, ist für die angegebene Herkunftsregion im Norden Syriens typisch.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich Anhaltspunkte für eine andere Staatsangehörigkeit der Klägerin als der syrischen sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren nicht ergeben haben; eine solche andere Staatsangehörigkeit stand bis zuletzt nicht im Raum. Ob der vorgelegte Auszug aus dem Familienbuch ohne direkte Nennung der Staatsangehörigkeit der Klägerin oder der Aufenthaltstitel des Bruders die Staatsangehörigkeit der Klägerin hinreichend belegen können, kann daher dahinstehen.
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II. Die Klägerin befindet sich jedoch nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens.
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Sie ist weder vorverfolgt aus Syrien ausgereist, noch droht ihr bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung.
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Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose (drohender) politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen kommt dabei besondere Bedeutung zu. Dem Schutzsuchenden selbst obliegt es, die Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, B. v. 21.07.1989 – 9 B 239/89).
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1. Die Klägerin war nach Aktenlage zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien sieben Jahre alt. Die zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin in Syrien vorherrschende Kriegssituation, die unsicheren Lebensbedingungen und die schlechte Wirtschaftslage können nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Erforderlich ist nämlich eine gezielte Rechtsverletzung, d. h. ein gezielter Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07). Nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeine Ereignisse wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht.
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2. Soweit die Klägerin beim Bundesamt vortrug, ihr Leben sei in Gefahr gewesen, da ihr Onkel getötet worden sei, ergeben sich aus diesem vagen Vortrag bereits keine konkreten, gegen sie gerichteten individuellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG, die an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG – insbesondere ihre kurdische Volkszugehörigkeit – anknüpfen würden. Soweit die Klägerin auf das Schicksal ihres Angehörigen verweist, ist festzustellen, dass hier keine Handlungen vorliegen, die gegen ihre Person gerichtet sind. Auch im Übrigen wurde von Klägerseite keine konkrete Vorverfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG vorgetragen.
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3. Im Übrigen könnte sogar dahinstehen, ob die Klägerin vorverfolgt ausgereist ist.
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Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist grundsätzlich ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.
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Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist hier der Fall, denn der Klägerin droht im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
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a) Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch das Assad-Regime droht der Klägerin bereits deshalb nicht mehr, da dieses infolge dessen Sturzes im Dezember 2024 als Verfolgungsakteur nicht mehr in Betracht kommt.
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b) Soweit die Klägerin beim Bundesamt vorgetragen hat, sie habe Angst, dass ihr das Gleiche passiere wie ihrem Schwager, der zwangsrekrutiert worden sei, ist diesbezüglich schon nicht konkret vorgetragen worden, welche Verfolgungshandlung ihr konkret drohen würde. Sofern sie meint, zwangsrekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.05.2025, S. 13) und im unter DAANES-Verwaltung stehenden Gebiet, aus dem die Klägerin stammt, Frauen in den Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) auf freiwilliger Basis Dienst leisten (vgl. AA, Lagebericht, S. 23). Eine Zwangsverpflichtung droht ihr daher nicht.
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c) Das Gericht ist nicht der Überzeugung, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit droht. Diesbezügliche ihr drohende, konkrete Verfolgungshandlungen schilderte die Klägerin weder beim Bundesamt, noch im gerichtlichen Verfahren in substantiierter Weise.
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aa) Vielmehr ließ die Klägerin pauschal vortragen, ihr drohe Verfolgung durch die syrische Armee oder diesen nahestehenden Milizen. Es fehlt jedoch an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass Kurden zum gegenwärtigen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung ausgesetzt wären (vgl. VG Regensburg, Gb. v. 21.10.2025 – RN 11 K 25.33953; ausführlich VG Bremen, U. v. 26.09.2025 – 3 K 7/24 – juris Rn. 42 ff.; VG Hamburg, U. v. 12.08.2025 – 15 A 2292/23 – juris; U. v. 07.07.2025 – 15 A 2952/24).
41
Die jüngsten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Streitkräften und jenen der Übergangsregierung Anfang 2026 (vgl. ausführlich BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 12.01.2026) bezogen sich auf die Region um Aleppo, in die sich die Klägerin nicht begeben muss. Im Übrigen wurde vor Kurzem eine Waffenruhe zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdischen Milizen vereinbart (https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-waffenruhe-152.html; abgerufen am 20.01.2026).
42
bb) Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme erkennbar, dass der Klägerin bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG seitens der Kurden droht (vgl. VG Braunschweig, U. v. 31.03.2025 – 1 A 49/24, BeckRS 2025, 5937 Rn. 24).
43
d) Ferner gibt es weder im Gebiet der von der HTSgeführten Übergangsregierung noch in der kurdisch dominierten Herkunftsregion der Klägerin Anhaltspunkte für eine Verfolgung von Frauen wegen ihres Geschlechts (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 16.05.2025 – 17 K 432/23, BeckRS 2025, 12523 Rn. 32 ff.; zum Gebiet der DAANES vgl. BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 32).
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Da sich die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG lediglich dadurch unterscheiden, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist, liegen folglich auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht vor.
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Der Klägerin steht auch nicht der (hilfsweise geltend gemachte) subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu.
46
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
47
I. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei ihrer Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
48
Der Klägerin droht im Fall der Rückkehr aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären und/oder wirtschaftlichen Situation in Syrien in Betracht, da es an einem für diese Situation verantwortlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG fehlt.
49
II. Es besteht für die Klägerin auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
50
1. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts und in Übereinstimmung mit Art. 15 Buchst. c) QualRL auszulegen (BVerwG, U. v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen der Fall ist (BVerwG, U. v. 24.06.2008 – 10 C 43/07 – juris). Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z. B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken.
51
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35). Der Grad der willkürlichen Gewalt muss dabei umso geringer sein, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 39). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
52
Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21, B. v. 08.03.2018 – 1 B 7.18 – juris Rn. 3). Dabei darf eine quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos – ausgedrückt durch das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betroffenen Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung in diesem Gebiet – nicht das einzige relevante Kriterium für die Feststellung einer solchen ernsthaften individuellen Bedrohung sein (vgl. EuGH, U. v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris Rn. 30 ff.). Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dazu können zum einen insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts gehören und zum anderen weitere Gesichtspunkte, wie etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, U. v. 10.06.2021 – C-901/19 – juris Rn. 40 ff.).
53
Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17; U. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; EuGH, U. v. 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 40).
54
2. Auf Grundlage dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion um die Stadt K. … (Gouvernement Aleppo) im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 20.01.2026 einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
55
a) Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht in Syrien kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr. Besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (vgl. BVerwG, U. v. 14.07.2009 – 10 C 9/08 – juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts war die Sicherheitslage in Syrien im ersten Quartal 2025 zwar trotz der grundlegenden Veränderung durch den Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch sehr angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, den ethnischmotivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, den militärischen Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hatte auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land. Auch in den Großstädten gab es wiederholt Fälle von Gewaltkriminalität und Entführungen.
56
b) Selbst, wenn vor dem Hintergrund dieser und auch der neuesten Entwicklungen im Norden Syriens (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 12.01.2026) für die Region Aleppo derzeit noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen wird, droht der Klägerin jedoch bei einer Rückkehr keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.
57
aa) Die Klägerin hat weder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, noch ist in Zukunft die Ausübung einer solchen Tätigkeit zu erwarten, die sie besonderen Gefahren aussetzen würde. Daher ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es vorliegend.
58
bb) Nach den von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichteten Vorfällen wurden im Gouvernement Aleppo im Zeitraum vom 09.12.2024 bis 31.05.2025 1.048 Vorfälle und von 01.06.2025 bis 26.09.2025 187 Vorfälle erfasst (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 73). Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 habe SNHR 444 und zwischen Juni und September 2025 21 zivile Todesopfer erfasst (vgl. EUAA a. a. O.). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von rund 4,7-5,2 Millionen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 102 f.), sodass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v.H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10).
59
Insgesamt ist daher die Wahrscheinlichkeit für die Klägerin, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, nicht so groß, dass auf eine Extremgefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 Buchst. c QRL geschlossen werden könnte.
60
cc) Die European Union Agency for Asylum (EUAA) weist in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 14 im Übrigen darauf hin, dass es keine Gebiete in Syrien gibt, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. In den Gouvernements Aleppo, Daraa, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Rural Damascus, Suweida und Tartous finde willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend sei ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückgekehrt ist, tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre. Solche Gründe hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Selbst, wenn man von einem besonders hohen Niveau willkürlicher Gewalt im Raum Aleppo aufgrund der kürzlichen Ereignisse – siehe (dd) – ausgehen würde, wäre die Klägerin angesichts dessen darauf zu verweisen, sich in sicherere Regionen Syriens zu begeben (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG).
61
dd) Aus den Entwicklungen insbesondere im Raum Aleppo und im Norden Syriens um den Jahreswechsel 2025/2026 ergibt sich nichts anderes. Hierzu führen die „Briefing Notes“ des Bundesamts zu Syrien vom 12.01.2026 aus:
„Am 22.12.25 wurden Medienberichten zufolge drei Personen bei Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und den kurdischdominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) getötet. Beide Seiten warfen sich gegenseitig die Eskalation der Auseinandersetzung vor. Die beidseitigen Führungen der Truppen ordneten eigenen Angaben zufolge die Einstellung der Kampfhandlungen an. Laut der staatlichen syrischen Nachrichtenagentur SANA sollen zwei Zivilpersonen getötet und acht weitere verwundet worden sein. Die SDF hingegen gaben an, es sei eine Frau getötet und 17 Zivilpersonen in den Nachbarschaften Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud verwundet worden. Weiteren Berichten zufolge sollen außerdem zwei Mitglieder des syrischen Zivilschutzes durch Scharfschützen verwundet worden sein.
Wenige Wochen später, am 06.01. und 07.01.26 wurden weitere Personen, mehrheitlich Zivilpersonen, bei erneuten Kämpfen in den beiden Stadtsteilen getötet. Am Tag darauf erklärte das syrische Militär, es gäbe legitime militärische Ziele in den beiden Stadtteilen und rief ihre Einwohnerinnen und Einwohner dazu auf, Gebiete rund um diese Ziele zu verlassen. Diverse politische Figuren warfen der Übergangsregierung vor, durch die Vertreibungen ethnische Säuberungen in Aleppo vorantreiben zu wollen.
Nach mehrtägigen Kämpfen in den Stadtteilen Ashrafiyeh, Sheikh Maqsoud und Bani Zeid wurde Angaben der Übergangsregierung zufolge ein Waffenstillstand erzielt. Demnach sollten kurdische Kämpfer bis zum 09.01.26 diese Stadtteile verlassen. Sie sollten in den Nordosten des Landes gebracht werden. Berichten zufolge hätten sich die kurdischen Kämpfer jedoch geweigert, die Nachbarschaften zu verlassen, und gaben an, die Viertel verteidigen zu wollen. Weitere Kämpfe folgten, bevor die SDF-Führung und kurdische Kämpfer am 11.01.26 der Evakuierung zustimmten. Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge wurden die letzten kurdischen Kämpfer mit Bussen in den Nordosten Syriens gebracht.
Aleppos Gouverneur zufolge sollen ca. 155.000 Menschen aus den von den Kämpfen betroffenen Vierteln geflohen sein. Sie suchten vorwiegend im Bezirk Afrin und anderen Stadtteilen Aleppos Schutz. Mind. 24 Zivilpersonen sollen während der Kämpfe getötet und mehr als 120 weitere verwundet worden sein. Diese Zahl umfasst lediglich die Fälle, die durch das Gesundheitsdirektorat der Übergangsregierung erfasst wurden, nicht jedoch die Toten und Verwundeten innerhalb der betroffenen Viertel selbst. Berichten zufolge wurden im Rahmen der Evakuierungen oder Vertreibungen etwa 300 kurdische junge Männer, die die Viertel verließen, durch die Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf festgenommen, kurdische Kämpfer zu sein. Die Asayish wiesen diese Vorwürfe zurück und betonten, es handele sich um Zivilpersonen.
Behörden und Sicherheitskräfte der Übergangsregierung übernehmen nun staatliche Dienstleistungen in den Vierteln. Erste Rückkehrbewegungen der vertriebenen Anwohnerinnen und Anwohner begannen bereits am 11.01.26. Dennoch könnten zahlreiche Personen Regierungsangaben zufolge erst dann zurückkehren, wenn die betroffenen Gebiete von explosiven Kriegsrückständen dekontaminiert wurden. Behörden und Sicherheitskräfte der Übergangsregierung übernehmen nun staatliche Dienstleistungen in den Vierteln. Erste Rückkehrbewegungen der vertriebenen Anwohnerinnen und Anwohner begannen bereits am 11.01.26. Dennoch könnten zahlreiche Personen Regierungsangaben zufolge erst dann zurückkehren, wenn die betroffenen Gebiete von explosiven Kriegsrückständen dekontaminiert wurden.
Das türkische Militär gab während der Kampfhandlungen an, zur Unterstützung des syrischen Militärs bereitzustehen, sollte die syrische Führung dies wünschen. Zunächst gab es Medienberichten zufolge jedoch kein Eingreifen türkischer Truppen oder Luftunterstützung. In der Vergangenheit hatte die Türkei mit Intervention gedroht, sollten sich die kurdischen Kämpfer, bei denen es sich aus türkischer Sicht um einen verlängerten Arm der als Terrororganisation eingestuften PKK handelt, nicht in den syrischen Staatsapparat integrieren.
Im Verlauf der jüngsten Kämpfe, die sich zuletzt auch auf ländliche Gebiete wie Deir Hafer, Maskana und al-Khafsa ausweiteten, wurde der Flugverkehr am Flughafen von Aleppo zwischenzeitig eingestellt und zum Morgen des 12.01.26 noch nicht wieder aufgenommen. Schulen, staatliche Einrichtungen und Geschäfte in Aleppo blieben über Tage geschlossen.“
62
Wenngleich sich die Situation im Norden Syriens Anfang des Jahres 2026 verschärft haben mag, führen die neuesten Entwicklungen nicht dazu, dass der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass die Klägerin allein durch ihre Anwesenheit in ihrer Heimatregion tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Hiergegen spricht insbesondere auch die zuletzt vereinbarte Waffenruhe (s. o.).
63
Die Klägerin hat jedoch einen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG.
64
I. Zunächst fehlt der Klägerin nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis an dieser hilfsweise beantragten Feststellung (so für den Fall ungeklärter Staatsangehörigkeit: VG Hannover, U. v. 26.09.2018 – 7 A 12191/17 – Rn. 37 ff.) oder an einer Rechtsverletzung der Klägerin (vgl. für den Fall eines aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommenden Zielstaates: VG Berlin, U. v. 06.04.2023 – 34 K 21/22 A – juris Rn. 29 ff.). Zwar weist das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass aufgrund der unglaubhaften Angaben der Klägerin eine Abschiebung in das angebliche Herkunftsland Syrien nicht in Betracht komme und der Zielstaat vor Vollzug der Abschiebung noch rechtzeitig gegenüber der Klägerin konkret zu bezeichnen sei, um die Inanspruchnahme wirksamen Rechtsschutzes zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund könnte der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien gerichtete Hilfsantrag als verfrüht angesehen werden, da das Bundesamt sich mit dieser Frage noch nicht befasst hat. Allerdings wäre im Falle einer auch diesbezüglichen Klageabweisung der Klägerin, deren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach den obigen Ausführungen rechtmäßig abgelehnt wurde, die Möglichkeit genommen, die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien und damit auch deren aufenthaltsrechtliche Auswirkungen (§ 25 Abs. 3 AufenthG) zu erreichen, bis das Bundesamt diesen Zielstaat ihr gegenüber entsprechend konkretisiert. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt jedoch, jedenfalls in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Einzelrichter von einer vom Bundesamt angezweifelten Staatsangehörigkeit überzeugt ist, das Vorliegen von Abschiebungsverboten in Bezug auf diesen Herkunftsstaat gerichtlich überprüfen zu lassen, auch wenn das Bundesamt eine entsprechende Prüfung bisher nicht vorgenommen hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Asylsuchende Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes jedenfalls hinsichtlich der Staaten hat, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, für die es eine ihm nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss (vgl. BVerwG, U. v. 02.08.2007 – 10 C 13.07, BeckRS 2007, 27647 Rn. 11 m. w. N.). Hier durfte das Bundesamt nicht von einer Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syriens absehen, da es sich hierbei nach den obigen Ausführungen zur Überzeugung des Einzelrichters um den Herkunftsstaat der Klägerin handelt. Die vorliegende Konstellation ist damit mit derjenigen eines unterlassenen Ausspruchs zu Abschiebungsverboten durch das Bundesamt vergleichbar (vgl. dazu BVerwG, U. v. 25.07.2017 – 1 C 10.17, BeckRS 2017, 121733 Rn. 19), in der eine wirksame gerichtliche Kontrolle durch die Instanzgerichte bedeutet, die Sache spruchreif zu machen und diese Prüfung – gegebenenfalls auch erstmals – selbst vorzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 03.04.2017 – 1 C 9.16, BeckRS 2017, 110734 Rn. 10; VG Bremen, U. v. 08.08.2025 – 3 K 2611/24 – juris Rn. 50).
65
II. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 14. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 15 ff.), wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
66
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris; EGMR, U. v. 21.01.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.07.2018 – 20 B 18.30800 – juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK aber eben nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27; BVerwG, B. v. 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13).
67
Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 28). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Bett, Brot, Seife“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH a. a. O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht.
68
Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
69
Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, U. v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27, juris; VGH BW, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110). Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 16.04.2025 – 1 C 14.24; U. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21 – BVerwGE 175, 227 Rn. 21 ff.).
70
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 08.09.1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; U. v. 16.08.1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18).
71
III. Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor. Der Klägerin droht aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und ihrer konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit extremer materieller Not verbundene Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Syrien.
72
1. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt um eine 18-jährige Frau handelt, die – auch nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck – kaum alphabetisiert ist, nur zwei Jahre in der Türkei beschult wurde und kaum Kenntnisse über ihr Herkunftsland hat, zumal sie dieses mit sieben Jahren verlassen und anschließend über mehrere Jahre in der Türkei gelebt hat. Mit den Gepflogenheiten in Syrien wirkte die Klägerin auch nach dem Gesamteindruck in der mündlichen Verhandlung kaum vertraut.
73
Die Klägerin hat zwar nach ihren Angaben beim Bundesamt in der Türkei in der Landwirtschaft gearbeitet. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit von über 80% in der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Region im Norden bzw. Nordwesten Syriens (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentationen: Syrien, v. 08.05.2025, S. 305), aus der die Klägerin stammt, kann jedoch – auch angesichts ihrer persönlichen Situation (s. o.) – nicht davon ausgegangen werden, dass es ihr gelingen wird, ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie sich ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.
74
Dabei wird nicht verkannt, dass Rückkehrer aus Deutschland grundsätzlich verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen, so z. B. das Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme), das Programm EURP (European Reintegration Programme) oder das „Bayerische Rückkehrprogramm“ nach der Bayerischen Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland vom 28.12.2023. Vorliegend erscheint jedoch bereits die Bewilligung solcher Hilfen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fraglich. Sowohl für das Programm REAG/GARP als auch für das „Bayerische Rückkehrprogramm“ ist erforderlich, ein gültiges Reisedokument, z. B. einen Reisepass oder ein Passersatzpapier, zu besitzen (siehe hierzu https://returningfromgermany.de/programmes/reag-garp/; abgerufen am 26.01.2026 sowie Nr. 4.1 Buchst. b) der Bayerischen Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland vom 28.12.2023). Über solche Dokumente verfügt die Klägerin im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht, sodass ein Verweis auf diese Rückkehrhilfen nicht in Betracht kommt.
75
2. Es erscheint darüber hinaus fraglich, ob es der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Syrien überhaupt gelingt, Zugang zu Wohnraum zu erhalten.
76
a) Zwar leben nach den Angaben der Klägerin noch zwei Schwestern in Syrien, eine in H. …, eine in K. … Das Gericht hat jedoch Zweifel daran, dass diese die Klägerin dergestalt unterstützen können, dass eine Verelendung der Klägerin auszuschließen ist.
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aa) Hinsichtlich der in H. … lebenden Schwester hat die Klägerin ausgeführt, diese würde mit ihrem Mann und ihren drei Kindern in einem einem Rohbau ähnelnden Haus leben. Diese Schwester sei derzeit erneut schwanger. Da die Schwester, die in H. … lebt, und auch deren Mann nicht arbeiten würden bzw. könnten, ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass diese Schwester auch noch die Klägerin versorgen kann, zumal die in H. … lebende Schwester selbst auf Hilfe ihrer Eltern aus der Türkei angewiesen ist.
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bb) In Bezug auf die in K. … lebende Schwester führte die Klägerin aus, dass diese in K. … eine Art Kiosk betreibe und ihr Schwager auch in diesem Laden arbeite. Die Klägerin vermute, dass ihre Schwester dort eine Wohnung mit zwei oder drei Zimmern habe und die Miete bezahle, weshalb diese Schwester grundsätzlich eine denkbare Anlaufstelle für die Klägerin sein könnte. Es erscheint jedoch angesichts der Frage, wie die konkreten Wohnverhältnisse der Schwester der Klägerin tatsächlich sind (im Schriftsatz vom 09.01.2026 wurde von Klägerseite noch angegeben, beide Schwestern würden in Zelten als Übergangslösung leben), fraglich, ob die Schwester in K. … der Klägerin tatsächlich eine Unterkunft gewähren könnte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass das Verhältnis zu ihren Schwestern gut sei. Angesichts dessen, dass die Klägerin jedoch lediglich einmal im Monat telefonischen Kontakt zu ihren Schwestern hat, erscheint dem Gericht fraglich, ob die Bindung zwischen ihnen tatsächlich derart ausgeprägt ist, dass die Klägerin jedenfalls vorübergehend bei ihrer Schwester in K. … unterkommen könnte. Darüber hinaus erachtet es das Gericht als offen, ob es der Klägerin angesichts ihrer persönlichen Situation, der fehlenden Aussicht auf Rückkehrhilfen (s. o.) und auch angesichts der jüngsten Entwicklungen in der Region um K. … nach einer etwaigen Ankunft am Flughafen Damaskus überhaupt gelingen würde, zu ihrer Schwester in die Stadt K. … zu gelangen.
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b) Hinzu kommt, dass das Gebiet in Nordsyrien um die Stadt K. …, aus der die Klägerin ursprünglich stammt, sich auch unter Berücksichtigung der fortschreitenden Entwicklungen Anfang des Jahres 2026 im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (noch) unter Selbstverwaltung („Demokratische Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien (DAANES)“) befindet. Die wirtschaftliche Lage in dem SDFkontrollierten Gebiet bleibt trotz Ölvorkommen in der Region äußerst schwierig (vgl. AA, Lagebericht, S. 20 f.). Im Gouvernement Aleppo, zu dem die Herkunftsregion der Klägerin gehört, werden vier Millionen Hilfsbedürftige gezählt (vgl. AA, Lagebericht, S. 19). Dies ist mit Blick auf die Bevölkerungszahl von rund 4,7-5,2 Millionen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 102 f.) ein hoher Anteil.
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c) Nach Angaben des Danish Immigration Service (The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 46 ff.) seien alleinstehende Frauen und Witwen in Syrien sozialen Einschränkungen ausgesetzt. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt sei, selbstständig Wohnraum zu mieten und behördliche Formalitäten zu erledigen, behinderten soziale Normen oft ihren Zugang dazu. Vermieter und lokale Beamte könnten Frauen, die alleine lebten, hinterfragen oder davon abhalten. Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren würden, seien aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen sei es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber alleinlebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden.
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Angesichts dessen wird es die Klägerin als alleine nach Syrien zurückkehrende Frau bei einer Rückkehr noch schwerer haben, Zugang zu angemessenem Wohnraum zu finden.
82
3. In Anbetracht dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin in nahem zeitlichen Zusammenhang nach einer Rückkehr nach Syrien mangels Erwerbsmöglichkeiten, wegen fehlender Rückkehrhilfen, der unsicheren Wohnungssituation und ihrer individuellen Vulnerabilität insbesondere aufgrund ihres Alters und Geschlechts mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not droht, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertigt.
83
Infolge des Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Syrien sind in der Konsequenz die in den Ziffern 5. und 6. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.
84
Im Übrigen ist aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärt, dass eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung – wie sie in Ziffer 5 des Bescheids erfolgt ist – rechtswidrig ist. Die Abschiebungsandrohung ist als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG anzusehen (BVerwG, U. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 – juris Rn. 41). In jeder Rückkehrentscheidung muss aber unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Adressat der Rückkehrentscheidung abzuschieben ist (EuGH, U. v. 24.02.2021 – C-673/19 – juris Rn. 39). Eine Rückkehrverpflichtung ist nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes vorstellbar, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Länder sein muss (EuGH, U. v. 14.05.2020 – C-924/19 und C-925/19 – juris Rn. 115). Nach Inkrafttreten der RL 2008/115/EG ist eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung bereits aus diesem Grund rechtswidrig und (im Klageverfahren) aufzuheben (so u. a. OVG MV, U. v. 07.12.2022 – 4 LB 233/18 OVG – juris Rn. 74 f.; VG Stuttgart, U. v. 18.08.2022 – 9 K 3739/21 – juris; VG Freiburg, U. v. 17.05.2022 – 10 K 5070/19 – juris).
85
Der Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3. des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann weder auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (hierzu I.), noch auf eine andere der in § 30 Abs. 1 AsylG genannten Nummern (hierzu II.) gestützt werden.
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I. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.
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1. Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit ist gegeben, wenn der Ausländer seine tatsächlich vorhandene Staatsangehörigkeit zu einem bestimmten Staat verschweigt oder leugnet, oder eine andere Staatsangehörigkeit, die er nicht besitzt, oder auch Staatenlosigkeit vorspiegelt (Heusch in: BeckOK AuslR, 46. Edition 01.07.2025, AsylG, § 30 Rn. 27). Der Begriff der Täuschung verlangt ein bewusstes und gezieltes Agieren durch Tun oder Unterlassen, sodass ein bloß fahrlässiger Umgang mit Angaben oder Dokumenten nicht genügt.
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Da die Norm im telos darauf abzielt, Asylsuchende unter drohender Sanktion der offensichtlichen Unbegründetheit zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten, um eine sachgerechte und möglichst zügige Aufklärung des Verfolgungsschicksals zu ermöglichen, ist der sanktionswürdige Täuschungserfolg, und damit die Vollendung derselben, bereits dann eingetreten, wenn das Bundesamt die behauptete Identität oder Staatsangehörigkeit des Täuschenden jedenfalls in einer Weise für möglich hält, die weitere Aufklärungsmaßnahmen anhand der falschen Tatsachengrundlage nötig macht. Spätestens mit daran anknüpfenden Verfahrensentscheidungen ist der Anwendungsbereich der Norm eröffnet, da dadurch die Feststellung der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit erschwert wird und eine Verfahrensverzögerung eintritt.
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Eine Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheidet aus, wenn der Asylsuchende den Irrtum aufklärt oder die zunächst verweigerten Angaben nachholt. Dies gilt jedoch nur bis zum Ende der Anhörung oder bis das Bundesamt auf anderem Wege von der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden Kenntnis erlangt. Denn nur eine Aufdeckung vor Ende der Anhörung beim Bundesamt kann die Täuschungshandlung beseitigen, weil das Bundesamt in diesen Fällen nicht zu einer Verfahrens- oder Sachentscheidung unter Einfluss der Täuschung bewogen wurde. Im Nachgang an die Anhörung kommt es nach dem derzeitigen Wortlaut der Norm nicht darauf an, wann das Bundesamt die Täuschung erkennt und den wahren Sachverhalt aufklärt, da die spätere Aufdeckung die Vollendung in der Vergangenheit nicht beseitigt.
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Allerdings kommt auch bei angenommenen Täuschungen über Identität und Staatsangehörigkeit das Offensichtlichkeitsurteil nur in Betracht, wenn das Bundesamt seiner Sachaufklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Erforderlich ist eine vollständige Erforschung des Sachverhalts; es darf kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen und es muss sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags nach allgemeiner Auffassung geradezu aufdrängen (Blechinger in: BeckOK MigR, 23. Edition 01.10.2025, AsylG, § 30 Rn. 52).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Offensichtlichkeitsausspruch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gestützt werden, denn es kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Klägerin das Bundesamt über ihre Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat.
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a) Die Klägerin hat von Beginn an angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Das Bundesamt ist nach Aktenlage bis zur streitgegenständlichen Entscheidung selbst davon ausgegangen, dass die Klägerin syrische Staatsangehörige sei, da sie bis zur streitgegenständlichen Entscheidung auch stets mit der Geschäftszeichenendung „-475“ (für Syrien) geführt wurde. Personalpapiere konnte sie zwar nicht vorlegen, sie gab aber an, ein Familienbuch zu haben, das sie bei der Anhörung aber nicht dabei hatte. Das Original sei bei ihrem Bruder in den Niederlanden; sie könne aber Kopien besorgen. Sprachliche Auffälligkeiten bei der Antragstellerin seien weder bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags noch bei der persönlichen Anhörung vom 09.09.2025 wahrgenommen worden. Im streitgegenständlichen Bescheid führt die Beklagte lediglich aus: „Die Antragstellerin hat falsche Angaben zur Herkunft gemacht. Auf die obigen Feststellung wird verwiesen.“ Bezug genommen wird hiermit u. a. darauf, dass die Klägerin die Hauptstadt von Syrien nicht benennen und die neue Landesflagge nicht beschreiben habe können. Ferner habe sie keinen Nachbarort des Dorfs „K. …“, aus dem sie stamme, benennen können. Daraus hat das Bundesamt den Schluss gezogen, die Klägerin habe über ihre Herkunft getäuscht. Im Ergebnis hat das Bundesamt seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin keine Personalpapiere vorlegen konnte und einfachste Fragen zu Syrien nicht beantworten konnte.
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b) Es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin vorliegend über eine Staatsangehörigkeit bewusst getäuscht hat. Es liegt vielmehr nahe, dass die Klägerin ihre syrische Staatsangehörigkeit (s. o.) ist lediglich nicht hinreichend belegen konnte. Im weiteren Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren hat sich auch keine andere Staatsangehörigkeit, die die Klägerin haben könnte, ergeben. Das fehlende Wissen der Klägerin über Syrien erscheint dem Gericht angesichts dessen, dass sie Syrien mit sieben Jahren verlassen hat und nur zwei Jahre in der Türkei beschult wurde, nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich bei der Anhörung der Klägerin keine sprachlichen Auffälligkeiten ergeben haben, insbesondere ist sie auch der der Sprache „Kurmanci“ mächtig, die in ihrer Herkunftsregion gesprochen wird. Das Bundesamt hat sich damit mit der ausdrücklichen Vermutung begnügt, dass die Klägerin falsche Angaben über ihre Herkunft gemacht habe. Es hat damit den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Dies reicht für eine Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht aus (vgl. VG Hannover, B. v. 20.07.2018 – 7 B 2401/18, BeckRS 2018, 17615), obwohl eine weitere Sachverhaltsaufklärung insbesondere aufgrund des von der Klägerin erwähnten Familienbuchs nahegelegen hätte.
94
II. Es ist auch kein anderer Offensichtlichkeitstatbestand des § 30 AsylG einschlägig, der die getroffene Entscheidung stützen könnte (zur etwaigen Befugnis des „Austauschens“ der Offensichtlichkeitsgründe: VG Minden, B. v. 20.12.2025 – 1 L 1974/25.A, BeckRS 2025, 36439 Rn. 46 m. w. N.). Der Asylantrag der Klägerin erfüllt insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.
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1. Danach ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ohne Belang sind solche Umstände, die den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich der Asylbewerber auf grundsätzlich asylunerhebliche Gründe – wie z. B. wirtschaftliche Motive, bessere Bildungschancen oder die Familienzusammenführung – beruft. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags sind darüber hinaus auch vom Ausländer vorgebrachte Umstände, wenn sie auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit und Prüfung der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsstaat, mithin bei Wahrunterstellung, keinen Schutzstatus begründen können. Davon zu unterscheiden ist, dass der Ausländer relevante Tatsachen geschildert und einen im Kern durchaus schutzrelevanten Sachverhalt vorgetragen hat, bei dem nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht ohne nochmalige Befragung durch das Gericht – darauf geschlossen werden kann, dass die behaupteten Gefahren nicht auf realen Erlebnissen beruhen würden (vgl. ausführlich VG Oldenburg, B. v. 08.08.2025 – 3 B 5554/25 – juris Rn. 38 m. w. N.).
96
2. Die Klägerin hat beim Bundesamt im Wesentlichen vorgetragen, dass sie Kurdin und bekannt sei, dass in Syrien Krieg herrsche. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, ihr Onkel sei getötet worden. Er sei mit dem Auto unterwegs gewesen und von der Freien Syrischen Armee rausgeholt und getötet worden. Sie habe bei einer Rückkehr Angst, dass ihr das Gleiche passiere wie ihrem Schwager, der zwangsrekrutiert worden sei.
97
Dieses Vorbringen der Klägerin stellt sich zumindest hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzstatus, auch wenn ihr dieser im Ergebnis nicht zuzuerkennen ist (s. o.), nicht von vornherein als belanglos dar, sodass es an der für § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erforderlichen Belanglosigkeit sämtlicher Asylgründe fehlt. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet nicht statt (VG Köln, B. v. 20.03.2025 – 22 L 590/25.A – juris Rn. 10; Heusch in: BeckOK AuslR, 46. Edition 01.07.2025, AsylG, § 30 Rn. 17). Bei der Klägerin, einer kurdischen Frau, die aus K. … stammt, ist die Gewährung subsidiären Schutzes jedenfalls nicht von vornherein, ohne Heranziehung von Erkenntnismitteln und ohne Berücksichtigung der näheren Umstände, ausgeschlossen und ihr Vorbringen daher nicht belanglos.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).