Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 11.06.2026 – 204 StObWs 118/26
Titel:

Vollzugsuntauglichkeit als Frage der Strafvollstreckung – Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 109 ff. StVollzG

Normenketten:
BayStVollzG Art. 7 Abs. 3
StPO § 455
StVollzG § 109, § 110, § 111
Leitsätze:
Die Frage des Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit ist keine Frage des Strafvollzugs, sondern der Strafvollstreckung.
1. Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unter den Anwendungsbereich der §§ 109 ff. StVollzG fallen Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, nicht hingegen Maßnahmen, die den Vollzug von Untersuchungshaft oder die auf dem Gebiet der Strafvollstreckung erfolgen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Frage des Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit ist keine Frage des Strafvollzugs, sondern der Strafvollstreckung. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist gem. § 455 Abs. 1 StPO die Vollstreckungsbehörde. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vollzugstauglichkeit, Eingangsuntersuchung, gerichtliche Entscheidung, Prozesskostenhilfe, Strafvollstreckung, Rechtsbeschwerde, Zuständigkeit
Vorinstanz:
LG Kempten, Beschluss vom 03.12.2025 – 2 StVK 532/25 Vollz

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Strafgefangenen R. gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin ist seit 21.02.2025 in der Justizvollzugsanstalt K. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht.
2
Mit Schreiben vom 24.06.2025 stellte die Strafgefangene einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie beantragt festzustellen, dass die ärztliche Diagnose ihrer Vollzugstauglichkeit anlässlich der Eingangsuntersuchung rechtswidrig sei. Es sei unzutreffend, dass sie vollzugstauglich sei (Beweis: Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens), sie hätte gar nicht aufgenommen werden dürfen.
3
Die Justizvollzugsanstalt K. nahm hierzu Stellung mit Schreiben vom 11.09.2025 und trug vor, dass die Antragstellerin nur einen Anspruch auf pflichtgemäße Durchführung der Untersuchung habe, nicht jedoch das Recht auf ein bestimmtes Ergebnis. Fehler in der Behandlung der Anstaltsärzte anlässlich der Eingangsuntersuchung gem. Art. 7 Abs. 3 BayStVollzG seien nicht zu erkennen. Im Übrigen sei eine Strafunterbrechung wegen Vollzugsuntauglichkeit gemäß § 455 StPO von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.
4
Mit Beschluss vom 03.12.2025 wies die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurück und verwies auf die Ausführungen der Vollzugsanstalt.
5
Gegen diesen ihr am 08.12.2025 zugestellten Beschluss legte die Strafgefangene am 22.12.2025 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Kempten (Allgäu) Rechtsbeschwerde ein und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Feststellungen seien nicht nachvollziehbar und unzulänglich. Mindestanforderungen an die schriftliche Begründung seien nicht eingehalten. Sie habe die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.12.2025 nicht erhalten.
6
Der Generalstaatsanwalt in München hat mit Schreiben vom 03.02.2026 die kostenfällige Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig beantragt.
7
Eine Stellungnahme hierzu erfolgte seitens der Strafgefangenen nicht mehr.
II.
8
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, nachdem sich bereits der Antrag vom 24.06.2025 auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG als unzulässig erweist. Das Begehren der Antragstellerin – Entlassung wegen Vollzugsuntauglichkeit – stellt keine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs dar.
9
Ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, die nach überwiegender Auffassung im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen sind und deren Fehlen zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt [st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 11.10.2024 – 204 StObWs 482/24 –, juris Rn. 11 m.w.N., vom 23.01.2024 – 204 StObWs 578/23 –, juris Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 06.11.2024 – 203 StObWs 462/24 –, juris Rn. 4; KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 – 2 Ws 253/16 Vollz –, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 – 2 Ws 145/17 Vollz –, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 Ws 184/10 (Vollz) –, juris Rn. 11; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12. Kap., Abschn. J, Rn. 3].
10
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 24.06.2025 die Feststellung, dass die ärztliche Bescheinigung ihrer Vollzugstauglichkeit rechtswidrig sei. Damit macht die Antragstellerin eine Vollzugsuntauglichkeit geltend und begehrt letztlich ihre Entlassung aus der Haft, indem sie ausführt, sie hätte gar nicht erst aufgenommen werden dürfen.
11
Unter den Anwendungsbereich der §§ 109 ff. StVollzG fallen Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzugs oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, nicht hingegen Maßnahmen, die den Vollzug von Untersuchungshaft oder die auf dem Gebiet der Strafvollstreckung erfolgen (BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 109 Rn. 4 m.w.N.).
12
Die Frage des Strafausstandes wegen Vollzugsuntauglichkeit ist keine Frage des Strafvollzugs, sondern der Strafvollstreckung. Der Aufschub und die Unterbrechung von Freiheitsstrafen wegen gesundheitsbedingter Vollzugsuntauglichkeit eines Verurteilten ist in § 455 StPO geregelt. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist gemäß § 455 Abs. 1 StPO die Vollstreckungsbehörde. Dies ist gemäß § 451 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft und nicht die Justizvollzugsanstalt.
13
In der Akte befindet sich keine Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 03.12.2025. Es liegt nur eine Stellungnahme der Vollzugsanstalt vom 11.09.2025 vor, die der Antragstellerin mit Verfügung der Strafvollstreckungskammer vom 16.09.2025 zur Stellungnahme bis zum 06.10.2025 zugeleitet worden war und auf die allein die Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss Bezug genommen hat.
III.
14
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus Art. 208 BayStVollzG, § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 StPO.
15
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 65 Satz 1, §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.