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BayObLG, Urteil v. 04.05.2026 – 203 StRR 230/26
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Titel:

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

Normenkette:
StPO § 151, § 200, § 260 Abs. 3
Leitsätze:
1. Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. (Rn. 6)
2. Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann. (Rn. 7)
3. Wann die Tat in dem beschriebenen Sinn hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. (Rn. 10)
4. Eine gegenüber dem eröffnenden Gericht abweichende Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts rechtfertigt in der Berufungsinstanz keine Einstellung des Verfahrens. (Rn. 12)
Die materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat iSv § 264 StPO angeklagt war. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Ob die Anklageschrift die Anforderungen der Umgrenzungsfunktion erfüllt, kann nur im Einzelfall überprüft werden. (Leitsatz des Verfassers) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anklageschrift, Umgrenzungsfunktion, Prozesshindernis, Tatindividualisierung, Informationsfunktion, Einstellung des Verfahrens, Revision, Wirksamkeit, Prozessvoraussetzung, Aufklärungspflicht, prozessuale Tat, Individualisierung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 27.11.2025 – 6 NBs 602 Js 29664/22 Ws

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27.11.2025 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahren – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Staatsanwaltschaft Regensburg wendet sich mit ihrer Revision gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg mit Urteil vom 27. November 2025. Nachdem das Amtsgericht Regensburg den Angeklagten am 18. Oktober 2024 vom Vorwurf der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen in fünf Fällen nach § 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a, § 2 Nr. 1 GeschGehG aus rechtlichen Gründen freigesprochen hatte, da keine geschützten Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gegeben seien, hatten die Staatsanwaltschaft und die Nebenklage das Urteil angefochten. In der Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht das Prozesshindernis einer unwirksamen Anklage angenommen und das Verfahren durch Urteil nach „62 Abs. 3 StPO“ eingestellt. Die Staatsanwaltschaft ist dieser Beurteilung mit der Revision entgegengetreten. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt das Rechtsmittel.
II.
2
Die zulässige Revision hat Erfolg. Ein Prozesshindernis besteht nicht.
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1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 14. Mai 2024 legt dem Angeklagten zur Last, in fünf selbständigen Fällen Geschäftsgeheimnisse seiner früheren Arbeitgeberin verletzt zu haben (§ 23 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. A GeschGehG). Als Beschäftigter der in U. ansässigen F., die Präzisionsbauteile herstelle, habe er bis zu seiner Kündigung am 9. August 2022 als intern Verantwortlicher für die Firmen-IT als einziger Mitarbeiter neben dem Produktionsleiter über einen passwortgeschützten Zugriff zu allen im Fertigungsserver gespeicherten Daten verfügt. Nachdem er Anfang Januar 2022 beschlossen habe, sich im Bereich der Herstellung von Hochpräzisionsbauteilen selbständig zu machen, habe er zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wohl im Zeitraum zwischen dem 29. Juni 2022 und dem 31. Juli 2022, die einer persönlichen Übung entsprechend auf einer privaten Festplatte gespeicherte, im Eigentum des Unternehmens stehende Fertigungsverwaltungssoftware, über die im Unternehmen die Produktion der Feinmechanik-Bauteile gesteuert wurde, nebst Auftrags-, Kunden- und Produktionsdaten für Drehfrästeile auf eine private externe Festplatte überspielt. Ebenfalls zu dieser Zeit habe der Angeklagte die passwortgeschützten Daten zu Design-, Konstruktions-, Forschungs- und Entwicklungsunterlagen sämtlicher Eigenprodukte seiner Arbeitgeberin vom Firmenserver abgerufen und unbefugt auf seiner privaten Festplatte gespeichert. Am 12. September 2022, am 19. September 2022 und am 29. September 2022 habe der Angeklagte zudem einen von ihm erstellten Businessplan, der von ihm unbefugt übertragene, firmenintern passwortgesichert gespeicherte Flussdiagramme sowie Kunden- und Auftragsdaten seiner früheren Arbeitgeberin enthielt, an Dritte weitergegeben. Der Angeklagte sei am Tag der Durchsuchung (10. November 2022) im Besitz von 175.095 Dateien gewesen, die seiner früheren Arbeitgeberin zuzuordnen wären. Die elektronischen Ordner wiesen laut Anklage Erzeugungsdaten zwischen dem 29. Juni 2022 und dem 31. Juli 2022 auf. Nach den in der Anklage wiedergegebenen Bestimmungen seines Arbeitsvertrages habe der Angeklagte einer Geheimhaltungsverpflichtung unterlegen.
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2. Das Landgericht hat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (bei der vom Landgericht im Urteil zitierten Vorschrift „§ 62 Abs. 2 StPO“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) damit begründet, dass die Anklageschrift die Taten nicht hinreichend beschreibe. Es mangle an hinreichenden Feststellungen, ob die vom Angeklagten kopierten Daten einer Schutzstufe unterlägen und wenn ja, ob eine geringere oder erhöhte Schutzstufe bestanden hätte. Dazu sei eine bislang nicht erfolgte Auswertung und Katalogisierung sämtlicher sichergestellter 175.095 Dateien erforderlich. Der Anklage könne zudem nicht entnommen werden, welche Geheimhaltungsmaßnahmen die Arbeitgeberin des Angeklagten bezogen auf jede einzelne Datei getroffen hätte.
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3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Gegen die Wirksamkeit der Anklage und des darauf basierenden Eröffnungsbeschlusses bestehen entgegen der Auffassung der Wirtschaftsstrafkammer keine durchgreifenden Bedenken, weil die Anklageschrift die notwendigen Angaben zur Bestimmung der angeklagten Daten enthält und den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion genügt. Eine gegenüber dem eröffnenden Gericht abweichende Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts etwa mit Blick auf die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen rechtfertigt demgegenüber keine Einstellung des Verfahrens.
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a) Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 –, BGHSt 44, 153-160; BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 –, BGHSt 57, 88-94 juris Rn. 12 m.w.N.; LR-Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 StPO Rn. 83).
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b) Beeinträchtigungen der Informationsfunktion hingegen haben diese Konsequenz nicht, weil das Tatgericht sie mittels klarstellender Hinweise noch im Laufe der Hauptverhandlung beheben kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Wenn feststeht, über welchen Sachverhalt das Gericht urteilen soll, berühren Mängel der Informationsfunktion aufgrund einer unzulänglichen Tatbeschreibung die Wirksamkeit der Anklageschrift nicht (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 89; BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98 –).
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c) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Tat muss dazu als Lebensvorgang so beschrieben werden, dass praktisch unverwechselbar feststeht, welches historische Geschehen Gegenstand der Aburteilung sein soll; sie wird damit als Verfahrensgegenstand konkretisiert. Die Individualisierung geschieht dabei nach Zeit, Ort und Gegenstand, durch die Angabe der Art der Tätigkeit und des angestrebten oder verwirklichten Erfolges. Die beschriebene Tat muss sich von anderen, gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen, und es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Stuckenberg aaO § 200 Rn. 18; Schneider in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 200 Rn. 3; Wenske in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 200 Rn. 15, 16; BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinausgehende Angaben, die den Tatvorwurf näher beschreiben, können zwar erforderlich sein, um der Informationsfunktion der Anklageschrift zu genügen; ihr Fehlen lässt jedoch deren Bestand unberührt (BGHSt 44, 153 juris Rn. 10; Wenske aaO § 200 Rn. 16).
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d) Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 – juris Rn. 10).
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e) Wann die Tat in dem beschriebenen Sinn hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls festgelegt werden (BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19 aaO).
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f) Nach diesen Maßstäben erfüllt die Anklage vom 14. Mai 2024 hinsichtlich der geschilderten Taten ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen. Die Schilderung des Abgreifens und Nutzens der passwort-, needto-know- und arbeitsvertragsrechtlich geschützten Geschäftsdaten der Arbeitgeberin unter Angabe von deren Gegenständen in Verbindung mit der Festlegung des tatrelevanten Zeitraums und der Örtlichkeit der Speicherung reichen aus, um die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten so zu bestimmen, dass die Identität des jeweils gemeinten geschichtlichen Vorgangs hinreichend klargestellt wird und die einzelne Tat sich von anderen unterscheiden lässt. An der Konkretisierung und Individualisierung des geschichtlichen Vorgangs bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte, aufgrund derer unklar wäre, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll, sind nicht vorhanden. Die Anklage ist daher als Voraussetzung für die gerichtliche Untersuchung (§ 151 StPO) wirksam geworden. Die von der Wirtschaftsstrafkammer vermissten Ausführungen zum Schutzstatus der Dateien und zur Zuordnung der Dateien zu dem jeweiligen Schutzstatus waren für eine wirksame Anklageerhebung hingegen nicht erforderlich, weil insoweit nur die Informationsfunktion der Anklage und die Würdigung der Beweise betroffen wäre.
12
g) Soweit die Einstellung des Verfahrens auf Zweifeln am Tatverdacht gründet, rechtfertigen diese nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses keine Einstellung. Die materiellrechtliche Frage der Strafbarkeit des Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat im Sinne von § 264 StPO angeklagt war (BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 – juris Rn. 16). Die Frage, ob das eröffnende Gericht den hinreichenden Tatverdacht zu Recht bejaht hat, wäre auch der Revision nicht zugänglich (vgl. Stuckenberg aaO § 203 StPO Rn. 21).
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h) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der erneuten Verhandlung zu befinden.