Titel:
Fluggastrechte, Ausgleichszahlung, Annullierung, Ersatzbeförderung, Verzug, Anwaltskosten, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Fluggastrechte, Ausgleichszahlung, Annullierung, Ersatzbeförderung, Verzug, Anwaltskosten, Kostenentscheidung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2026 sowie weitere 388,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.05.2026 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen aus einem Betrag von 1.945,11 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 16.03.2026 bis 13.05.2026 zu zahlen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.545,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Mangels Widerspruchs zur teilweisen Erledigungserklärung der Klagepartei vom 15.05.2026, der beklagten Partei zugestellt am gleichen Tage, liegt gemäß § 91a I 2 ZPO eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung i.H.v. 1.945,11 € vor. Insoweit war in der Hauptsache nicht mehr streitig zu entscheiden und es konnte in das vereinfachte Verfahren übergegangen werden, da sich der insoweit maßgebliche Gebührenstreitwert nur noch aus dem Rest der Hauptsache ermittelt (BGH BeckRS 1981, 31070790 = JurBüro 1981, 1489 f.; NJW-RR 1995, 1089 f.; OLG München JurBüro 1994, 745), wobei die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch bei einer Teilerledigung weiterhin in voller Höhe als Nebenforderung i.S.d. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO anzusehen sind (BGH NJW 2013, 2361; MüKoZPO/Wöstmann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 4 Rn. 23).
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Die zulässige Klage ist begründet, weil dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600,00 € gemäß Art. 5 I lit. c, 7 I 1 lit. c VO (EG) 261/2004 sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 388,12 € gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB sowie auf Zahlung ausgerechneter Zinsen i.H.v. 19,71 € gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB zusteht.
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I. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 3 I lit. a, II lit. a VO (EG) 261/2004 eröffnet, da der streitgegenständliche Flug innerhalb der EU starten sollte und der Fluggast über eine bestätigte Flugbuchung verfügte.
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II. Der Kläger hat auch einen Anspruch, da die gebuchten Flüge EY 128 und EY 430 vom 28.02.2026 annulliert wurden.
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III. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich gemäß Art. 7 I S. 1 lit. c, S. 2, IV VO (EG) 261/2004 und beläuft sich vorliegend auf 600,00 €, weil die Großkreisentfernung über 3.500 Kilometer beträgt.
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IV. Die beklagte Partei kann sich vorliegend nicht erfolgreich auf Art. 5 III VO (EG) 261/2004 berufen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnlichen Umständen beruht, denn sie hat jedenfalls nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der Annullierung auszugleichen.
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1. Gemäß Art. 5 III VO (EG) 261/2004 ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) 261/2004 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
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a. Die Zumutbarkeit der zu ergreifenden Maßnahmen ist dabei situationsbedingt zu beurteilen. Das Luftfahrtunternehmen muss alle ihm in der konkreten Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass es infolge des außergewöhnlichen Umstandes zu einer Annullierung oder zu einer großen Verspätung kommt. Die Maßnahmen müssen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-549/07 – NJW 2009, 347). Die Sorgfalt, die von dem Luftfahrtunternehmen verlangt wird, damit es sich von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreien kann, setzt wegen des hohen Schutzniveaus der Fluggastrechteverordnung voraus, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzt, um eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung des Fluggastes an sein Endziel sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-74/19, RRa 2020, 185, 189 Rn. 58; Beschluss vom 14.1.2021 – C-264/20, RRa 2021, 75, 78 Rn. 29). Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die ggf. von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-74/19, RRa 2020, 185, 189 Rn. 59; Beschluss vom 14.1.2021 – C-264/20, RRa 2021, 75, 78 Rn. 30). Erst wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist oder die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung ein nicht tragbares Opfer darstellt, ist davon auszugehen, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt wurden (EuGH, Urteil vom 11.6.2020 – C-74/19, RRa 2020, 185, 189 Rn. 60; Beschluss vom 14.1.2021 – C-264/20, RRa 2021, 75, 78 Rn. 31; wohl auch BGH 10.11.2022 – X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202, 203 Rn. 19). Stehen nicht für sämtliche Fluggäste ausreichend Plätze zur Verfügung, hat das Luftfahrtunternehmen einen Ermessensspielraum, welchen Fluggasten es dann die verfügbaren Plätze anbietet (LG Frankfurt a. M. 27.5.2021 – 2-24 S 208/20).
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Ein Luftfahrtunternehmen, das sich nach Art. 5 III VO (EG) 261/2004 entlasten will, muss zum außergewöhnlichen Umstand substantiiert, d.h. sehr detailliert und präzise und mit den notwendigen Beweisangeboten vortragen.
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b. Insoweit muss vorgetragen und nachgewiesen werden, dass geeignete technische Mittel für die Suche nach der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung im konkreten Fall zum Einsatz kamen und dabei keine schnellere Verbindung gefunden werden konnte. Auch Kombinationen aus Flügen und sonstigen Verkehrsmitteln sind dabei nach der Rechtsprechung des LG Landshut zu berücksichtigen (LG Landshut, Beschluss vom 14. Juni 2024, 12 S 1704/23).
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Mit Urteil vom 22.04.2021 – C-826/19 hat der EuGH entschieden, dass bei Umleitung eines Fluges an einen anderen das Gebiet bedienenden Flughafen das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO (EG) 261/2004 zahlen muss, auch wenn die Strecke zwischen dem Zielflughafen und dem Zielort (ursprünglichen Zielflughafen) mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird und die Ankunft dort nicht mit großer Verspätung erfolgt. Demnach erachtet es der EuGH als zulässig, dass im Rahmen der Entlastung des Art. 5 III VO (EG) 261/2004 Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Daraus folgt im Umkehrschluss und unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 12 und 13 genannten Erfordernisse, dass Ärgernisse und Unannehmlichkeiten der Fluggäste verringert und eine zufriedenstellende anderweitige Beförderung angeboten werden soll, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Suche nach einer anderweitigen Beförderung auch die Bewältigung von Teilstrecken mit anderen zufriedenstellenden Verkehrsmitteln prüfen muss. Es ist davon auszugehen, dass regelmäßig die Fluggäste vorwiegend an der schnellstmöglichen Ersatzbeförderung interessiert sind, um ihre Unannehmlichkeiten zu verringern (LG Landshut, Hinweisbeschluss vom 14. Juni 2024, 12 S 1704/23; RRa 2025, 24).
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c. Erfolgte keine Suche mit geeigneten technischen Mitteln, kann eine Exkulpation nur gelingen, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und ggf. beweist, dass keinerlei frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten (auch nicht unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen) existierten, eine Suche nach Umbuchungsmöglichkeiten also von vornherein sinnlos gewesen wäre. Dies erfordert einzelfallbezogenen Vortrag dazu, ob Beförderungen mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten und – falls bejahend – aus welchen Gründen die Fluggäste nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden.
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2. Anhand dieser Umstände gemessen reicht der Vortrag der beklagten Partei im streitgegenständlichen Einzelfall zu einer Entlastung nicht aus. Sie trägt vor, aufgrund der militärischen Auseinandersetzung zwischen dem Iran und der USA und den damit verbundenen Luftraumsperrungen habe es schlicht keine alternativen Flugverbindungen gegeben.
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Zeitliche Abläufe zum Ergehen der Luftraum- und Flughafensperrungen, der Kenntnis der Beklagten hiervon und ihrer Reaktion hierauf, etwa einer Umplanung, fehlen. Der Vortrag zu den zumutbaren Maßnahmen erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, es habe keine anderen Verbindungen gegeben. Es fehlen Ausführungen dazu, wann der Luftraum wieder freigegeben wurde und warum danach kein Ersatzbeförderungsangebot erfolgte. Auch wenn der Kläger am 1. März die Erstattung der Flugscheinkosten forderte, ist dem Gericht unklar, warum bis zu diesem Zeitpunkt keine – ggf. auch nach dem 1. März erfolgte – Ersatzbeförderung angeboten wurde. Es wurde auch nicht dargetan, wie nach Ersatzverbindungen gesucht wurde. Der in der Folge notwendige einzelfallbezogene Vortrag, ob ersatzweise Beförderungsmöglichkeiten an den Zielort existierten und aus welchen Gründen eine Umbuchung auf diese Alternativen unterblieb, erfolgte nicht. Am 28.02.2026 und in den Folgetagen dürften eine Vielzahl weiterer Flüge an das Endziel des Klägers geplant gewesen sein. Selbst wenn diese infolge der militärischen Auseinandersetzung ebenfalls annulliert worden wären, wäre es möglich gewesen, diese Ersatzverbindungen mit Flugnummer, Abflugdatum sowie planmäßigem Start und planmäßiger Landung zu benennen. Ferner ist auch kein Vortrag dazu erfolgt, ob es möglich war, den Kläger durch Einsatz eines anderen Transportmittels hinsichtlich einer Teilstrecke der Reise an sein Endziel zu befördern.
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V. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus §§ 280 I, II, 286 BGB. Die anwaltliche Beauftragung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte infolge des Ablaufs der vom Kläger selbst gesetzten Zahlungsfrist in Verzug befand. Den Verzug hat die beklagte Partei auch zu vertreten (§ 286 IV BGB). Da die Kosten der Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren sowie durch den Verzug verursacht wurden, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 388,12 €.
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Unter Berücksichtigung des berechtigten Gegenstandswertes von 400,00 Euro errechnen sich die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten wie folgt:
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1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 7008 VV RVG):
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306,15 €
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Auslagenpauschale (Nr. 7001, 7002 VV RVG):
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20,00 €
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19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG):
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61,97 €
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Gesamt:
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388,12 €
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VI. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen aus einem Betrag von 1.945,11 € gründet sich auf §§ 280 I, II, 286 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91a I ZPO.
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I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend erledigt erklärt wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
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Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war. Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.
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II. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.