Inhalt

OLG Nürnberg, Teilurteil v. 06.07.2026 – 8 U 92/26 Ver
Titel:

Rückabwicklung einer Basisrentenversicherung wegen unvollständiger Benennung der fristauslösenden Unterlagen in der Widerrufsbelehrung

Normenketten:
VVG § 9 Abs. 1, § 37 Abs. 2 , § 152 Abs. 2, § 169
BGB § 242, § 357 Abs. 1
ZPO § 301 Abs. 1
VVG § 2 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 5 ( idF bis 12.6.2014)
Leitsätze:
1. Die bei Abschluss eines Versicherungsvertrages erteilte Widerrufsbelehrung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn sie hinsichtlich der fristauslösenden Unterlagen zwar den Versicherungsschein und die Verbraucherinformationen nach § 7 Abs. 2 VVG nennt, nicht aber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anschluss an BGH, NJW 2024, 1108 Rn. 10). (Rn. 24 – 28)
2. Zur Notwendigkeit, hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs auch über die Pflicht zur Rückgewähr der gezogenen Nutzungen zu belehren (Anschluss an BGH, NJW 2024, 65 Rn. 17 ff.). (Rn. 32 – 35)
3. Es stellt kein die Verwirkung des Widerrufsrechts begründendes Umstandsmoment dar, wenn der Versicherungsnehmer eine Zuzahlung zu einem Basisrentenvertrag in einem Zeitpunkt leistet, in dem die Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen sein kann (Abgrenzung von BGH, BeckRS 2024, 29608 Rn. 17). (Rn. 44)
Der Rückgewähranspruch nach Widerruf einer Lebensversicherung ist auf Zahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile gerichtet, dies nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (Anschluss an BGH BeckRS 2023, 29415 Rn. 54) und bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs beim Versicherer (Anschluss an OLG München BeckRS 2009, 7209). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Verwirkung, Auskunftsanspruch, Rückabwicklung, Rückkaufswert, Stufenklage, Basisrentenvertrag, fristauslösende Unterlagen
Vorinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Endurteil vom 19.12.2025 – 11 O 2173/25

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.12.2025, Az. 11 O 2173/25, abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der Versicherung Nr. … Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zum 20.12.2024 zu erteilen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über den Widerruf der Klägerin hinsichtlich des im Jahre 2013 im sog. Policenmodell erfolgten Abschlusses einer Basisrentenversicherung sowie über hieraus folgende Erstattungs- und Auskunftsansprüche.
2
Der maßgebliche Antrag der Klägerin datiert vom 05.12.2013 (Anlage B 3). Diesen nahm die Beklagte an und übersandte der Klägerin mit Begleitschreiben vom 09.12.2013 den Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlagenkonvolut B 4). Vereinbarungsgemäß begann der Versicherungsvertrag am 01.12.2013 und sah eine Laufzeit von 16 Jahren bis zum Beginn der Rentenzahlung vor.
3
Auf Seite 4 des Versicherungsscheins findet sich folgende, durchgehend fett und kursiv gedruckte sowie in einen Rahmen gesetzte Passage:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein und die vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 7 Absatz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: N. L. AG, … N., E-Mail: info@…de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen mindestens den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich aus der Anzahl der Tage, in denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit der Summe der Beiträge für das erste Versicherungsjahr geteilt durch 360 berechnet bzw. für Versicherungen gegen Einmalbeitrag multipliziert mit dem einmaligen Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer geteilt durch 360 und geteilt durch die Anzahl der Versicherungsjahre. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile gemäß §§ 152 und 169 VVG berücksichtigen wir. Die Rückerstattung erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. […]
4
Mit Schreiben vom 16.12.2024 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Erklärung (Anlage K 3). Dies lehnte die Beklagte ab und blieb hierbei auch in der Folgezeit (Anlagen K 4b und B 34).
5
Die Klage war in erster Instanz auf Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals, Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Rückkaufswertes, Zahlung eben jenes (noch unbezifferten) Betrages sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.291,54 € gerichtet. Die Klägerin hat ihr mit der Klage verfolgtes wirtschaftliches Interesse mit 59.423,90 € beziffert.
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Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 19.12.2025 ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Auskunftsantrag zulässig sei, ebenso wie der hiermit als Stufenklage verbundene unbezifferte Zahlungsantrag. Dagegen sei der Feststellungsantrag unzulässig. Die Klägerin habe das Recht auf Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls verwirkt. Daher bestehe der Versicherungsvertrag fort und sei nicht rückabzuwickeln. Folglich schulde die Beklagte auch keine Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals.
8
Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.12.2025 zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung ging am 15.01.2026 beim Oberlandesgericht Nürnberg ein und wurde sogleich begründet (Bl. 1 ff. d. OLG-A.).
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Die Klägerin beantragt im Berufungsrechtszug:
1. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.12.2025 (Az.: 11 O 2173/25) wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird – in 1. Stufe – verurteilt, hinsichtlich der Versicherung Nr. … an die Klägerin Auskunft über die Höhe des ungezillmerten Deckungskapitals ohne Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten zum 20.12.2024 (Zugang des Widerrufs) zu erteilen.
3. Es wird – in 1. Stufe – festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, hinsichtlich der Versicherung Nr. … den Rückkaufswert des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages an die Klägerin zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird – in 2. Stufe – verurteilt, an die Klägerin den sich aus Ziffer 1) ergebenden Betrag, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2025 zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.291,54 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2025 freizustellen.
10
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
11
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Erwiderung vom 17.02.2026 (Bl. 16 ff. d. OLG-A.).
12
Am 23.02.2026 hat der Senat einen Hinweisbeschluss erlassen (Bl. 22 ff. d. OLG-A.). Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.03.2026 Stellung genommen (Bl. 32 ff. d. OLG-A.).
13
Der Senat hat am 01.06.2026 mündlich zur Sache verhandelt (Bl. 56 ff. d. OLG-A.). Beweis wurden bislang nicht erhoben.
II.
14
1. Die zulässige Berufung hat, soweit derzeit über sie zu entscheiden ist, in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.
15
Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen jedoch eine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
16
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Hierüber ist im Rahmen der zulässig erhobenen Stufenklage (§ 254 ZPO; LGU 7/8) durch Teilurteil zu entscheiden (§§ 525, 301 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BeckOK-ZPO/Bacher, § 254 Rn. 17 [Stand: 01.03.2026]).
17
a) Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2024 – IV ZR 306/22, NJW 2024, 1189 Rn. 28 m.w.N.). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14, NJW 2015, 2809 Rn. 24).
18
Der hier der Klägerin dem Grunde nach zustehende Anspruch ist auf die Zahlung des Rückkaufswertes einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG gerichtet (§§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG), dies nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 54; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 380; OLG Köln, BeckRS 2020, 38669) und bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs bei der Beklagten (vgl. OLG München, BeckRS 2009, 7209).
19
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Klägerin im Zeitpunkt des Schreibens vom 16.12.2024 berechtigt, ihre Vertragserklärung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (hier und im Folgenden: in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) zu widerrufen. Die gesetzliche Widerrufsfrist von 30 Tagen (§ 152 Abs. 1 VVG) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen, der Widerruf mithin nicht verfristet.
20
aa) Unstreitig sind der Klägerin mit Begleitschreiben vom 09.12.2013 der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen übermittelt worden. Den Erhalt der Verbraucherinformationen hatte die Klägerin bereits bei Antragstellung auf Seite 7 des Antragsformulars gegen gesonderte Unterschrift bestätigt (Anlage B 1). Daran wurde die Klägerin eingangs des Policenbegleitschreibens vom 09.12.2013 erinnert (Anlagenkonvolut B 4). Ihr lagen daher alle fristauslösenden Unterlagen vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG).
21
bb) Die Klägerin ist auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 09.12.2013 allerdings nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG).
22
(1) Die Belehrung kann auch nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erteilt werden. Ausreichend ist daher eine Belehrung mit Übersendung des Versicherungsscheins, wenn der Versicherer dadurch – wie hier – den Antrag des Kunden annimmt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 32. Aufl., § 8 Rn. 29; HK-VVG/Schimikowski, 5. Aufl., § 8 Rn. 21; Reusch in: Staudinger/ Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl., VVG, § 8 Rn. 34).
23
(2) Die Belehrung war drucktechnisch deutlich gestaltet und genügte unzweifelhaft den formellen Anforderungen. Durch die Kombination von durchgehendem Kursiv- und Fettdruck sowie einem auffälligen Rahmen hob sich die Widerrufsbelehrung vom übrigen Text des Versicherungsscheins ab, konnte durch jeden aufmerksamen Versicherungsnehmer mühelos aufgefunden werden und drohte nicht, in einem Konvolut von Vertragsdokumenten unterzugehen.
24
(3) Inhaltlich entsprach der Text nicht der Musterwiderrufsbelehrung gemäß der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Fassung. Er genügte auch ansonsten nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
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(a) Die Belehrung weist auf die Dauer der Frist und die erforderliche Form sowie auf die zur Fristwahrung genügende rechtzeitige Absendung des Widerrufs hin. Ferner wurden der Name und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten angegeben.
26
(b) Hinsichtlich des Fristbeginns wird auf den Zugang des Versicherungsscheins, der vollständigen Verbraucherinformationen gem. § 7 Abs. 2 VVG sowie der Widerrufsbelehrung hingewiesen. Der für den Fristbeginn außerdem erforderliche Zugang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird hingegen nicht ausdrücklich erwähnt und erschließt sich einem verständigen Versicherungsnehmer auch nicht in der gebotenen Klarheit aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 VVG. In jener Vorschrift werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen lediglich insofern erwähnt, als durch eine Rechtsverordnung festzulegen ist, welche Einzelheiten dem Versicherungsnehmer mitzuteilen sind. Der in der seinerzeit maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung enthaltene Verweis (auch) auf § 7 Abs. 1 VVG – aus dem sich die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergab – fehlt hier.
27
Zwar endet die vorhergehende Seite des Versicherungsscheins mit einer Passage, die im Fettdruck mit „SONSTIGE VERTRAGSINHALTE:“ überschrieben ist und die u.a. die Allgemeinen Bedingungen, die Tarifbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen erwähnt. Diese Zusammenstellung wäre aber nur dann ausreichend, wenn der Belehrungstext hierauf in geeigneter Form Bezug nimmt, z.B. durch die Formulierung „nach Zugang dieser Unterlagen/dieses Schreibens“ oder „nach Überlassung aller Vertragsunterlagen“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 497/14, BeckRS 2015, 14062 Rn. 12 zu § 5a VVG a.F.). Nur dann wäre dem Versicherungsnehmer in unmissverständlicher Weise verdeutlicht worden, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 142/15, BeckRS 2016, 04658 Rn. 12). Zumindest wäre dann ein nur marginaler Begründungsmangel zu diskutieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2024 – IV ZR 19/23, NJW 2024, 965 Rn. 14).
28
Im Streitfall erwähnt die Belehrung hingegen ausdrücklich den Zugang des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformationen gemäß § 7 Abs. 2 VVG. Dadurch wird aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers der unzutreffende Eindruck erweckt, der Fristbeginn werde nur an diese Unterlagen geknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 21.02.2024 – IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 10 und vom 27.04.2016 – IV ZR 200/14, BeckRS 2016, 09341 Rn. 11). Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerrufsbelehrung jedoch klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er widerrufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2023 – IV ZR 40/21, NJW 2023, 1664 Rn. 14 m.w.N.). Er kann hier nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass ihm − wie es nach der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG erforderlich wäre – auch die Versicherungsbedingungen vorliegen müssen, damit die Frist zu laufen beginnt (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2024, 24030 Rn. 15 ff.; OLG Karlsruhe, r+s 2024, 613 Rn. 40 f.). Auch die außerhalb der Belehrung erfolgte Erwähnung unter den „Sonstige(n) Vertragsinhalte(n)“ bietet dem Versicherungsnehmer keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch und gerade der Erhalt der Versicherungsbedingungen für den Fristbeginn maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 11).
29
Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, ob es zu einer gebündelten Versendung aller für den Fristbeginn erforderlichen Dokumente an die Klägerin gekommen ist. Da die Belehrung unvollständig nur einzelne fristauslösende Unterlagen erwähnt und nicht an den „Zugang dieses Schreibens“ o.ä. anknüpft, konnte ein Versicherungsnehmer nicht sicher feststellen, ob es zu einem Auseinanderfallen zwischen dem Erhalt der maßgeblichen Schriftstücke und dem Zugang des Begleitschreibens der Beklagten vom 09.12.2013 gekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2025, 1436 Rn. 62 m.w.N.).
30
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.05.2019 (Az. 17 U 141/17, BeckRS 2019, 9914) betrifft zwar eine Widerrufsbelehrung, die inhaltlich der vorliegenden entspricht, thematisiert aber den Hinweis auf die fristauslösenden Unterlagen mit keiner Silbe.
31
Die unvollständige Benennung der fristauslösenden Unterlagen stellt auch keinen nur marginalen Fehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 – IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 16 m.w.N.). Die – hier fehlende – zutreffende Benennung aller fristauslösenden Umstände wird ebenso wie der Hinweis auf den entsprechenden Fristbeginn in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VVG gefordert und bildet eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2025 – IV ZR 161/23, NJW-RR 2025, 1183 Rn. 13 m.w.N.).
32
(c) Ebenfalls unzureichend ist die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Anderes als in der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung enthält der streitgegenständliche Text keine Belehrung darüber, dass neben den empfangenen Leistungen auch die gezogenen Nutzungen zurückzugewähren sind, wenn die Versicherungsnehmerin einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hat. Dies war hier auch nicht entbehrlich. Zwar war die Klägerin infolge der Angaben im Antragsformular und des policierten Vertragsbeginns mit einem bereits vor Ende der Widerrufsfrist beginnenden Versicherungsschutz einverstanden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2024 – IV ZR 306/22, NJW 2024, 1189 Rn. 14 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2024, 27355 Rn. 22; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 380 Rn. 36). Es stand aber im Zeitpunkt der Belehrung – trotz der erteilten Einzugsermächtigung – noch nicht sicher fest, dass die Klägerin vor Ablauf der Widerrufsfrist auch die Erstprämie leistet (§ 37 Abs. 2 VVG). Etwaige und nicht gänzlich fernliegende Verzögerungen bei der für den 20.12.2013 vorgesehenen Einziehung der Erstprämie hätten sich bspw. durch eine fehlende Kontodeckung oder eine versehentlich falsche Angabe der Kontoverbindung ergeben können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.12.2023 – 20 U 116/22, juris Rn. 17).
33
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine Rückwärtsversicherung, bei der gemäß § 2 Abs. 4 VVG die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VVG nicht gelten würde. Der am 27.11.2013 unterzeichnete Antrag der Klägerin sah einen „Beginn“ zum 01.12.2013 vor (Anlage K 2). Dies ist im Versicherungsschein vom 09.12.2013 auf Seite 2 (Anlagenkonvolut B 2) entsprechend policiert worden. Dort wurde hinsichtlich des „Versicherungsbeginns“ auf § 1 AVB verwiesen. In jener Klausel ist zum einen geregelt, dass der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem vereinbarten, in den allgemeinen Vertragsdaten angegebenen Versicherungsbeginn. Ferner ist in § 1 Abs. 1 AVB geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung entfällt, wobei auf § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 AVB Bezug genommen wird. Dort wiederum ist bestimmt, dass der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu zahlen ist, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Aus § 3 Abs. 2 AVB ergibt sich zudem, dass der Versicherer grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt worden ist. Diese Regelung entspricht § 37 Abs. 2 VVG.
34
Hier enthalten die Vertragsunterlagen also eindeutige Hinweise darauf, dass der Versicherungsschutz erst ab Zustandekommen des Vertrags bestehen soll. Das im Antragsformular und im Versicherungsschein genannte Datum stellt lediglich den sog. technischen Versicherungsbeginn – also den Beginn des prämienrelevanten Zeitraums – dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1984 – IVa ZR 63/82, NJW 1984, 2814, 2815; s. auch Senatsurteil vom 08.02.1990 – 8 U 2247/89, VersR 1990, 1112). Liegt nur der technische, nicht aber der materielle Versicherungsbeginn vor Vertragsschluss, ist keine Rückwärtsversicherung vereinbart worden, sondern eine bloße Rückdatierung (vgl. Ebers in: Schwintowski/​Brömmelmeyer/​Ebers, Praxiskommentar zum VVG, 4. Aufl., § 2 Rn. 6). Mithin hat die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich zum Ausdruck gebracht, keine Rückwärtsversicherung abschließen zu wollen.
35
Folglich war auch über alle Folgen einer Rückabwicklung nach § 357 Abs. 1 BGB a.F., §§ 346 ff. BGB zu belehren, d.h. auch über eine Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Rücktrittsvorschriften (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 41/22, NJW 2024, 65 Rn. 17 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2024, 27355 Rn. 17). Dass dies hier unterblieben ist, stellt keinen nur geringfügigen Belehrungsmangel dar, der gemäß § 242 BGB einem hierauf gestützten Widerruf entgegenstehen könnte (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28 f.). Anhand der aktenkundigen Umstände vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass es sich bei der Geltendmachung des fehlenden Hinweises auf die Nutzungsherausgabe um das rechtsmissbräuchliche Ausnutzen einer lediglich formalen Position ohne schutzwürdiges Eigeninteresse der Versicherungsnehmerin handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.02.2021 – IV ZR 32/20, juris Rn. 17 f.).
36
cc) Anders als das Landgericht meint, rechtfertigen die festgestellten Tatsachen nicht die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts (§ 242 BGB, Verwirkung, LGU 10-13).
37
(1) Eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Versicherungsnehmers kommt in Fällen der nicht ordnungsgemäßen Belehrung von vornherein nur in Ausnahmekonstellationen in Betracht. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer in der Regel nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt hat.
38
Verwirkung ist namentlich denkbar, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt an dem Vertrag festhalten zu wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris Rn. 5 und vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, juris Rn. 16). Die Verwirkung hängt jedoch nicht davon ab, dass der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht kennt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 443/16, juris Rn. 26; OLG Dresden, BeckRS 2020, 37498).
39
Allgemein gültige Maßstäbe können hierzu nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils der Einzelfall zu betrachten und einer tatrichterlichen Gesamtschau zu unterziehen. Stets muss es sich jedoch um gravierende Umstände handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – IV ZR 272/19, juris).
40
Die Tatsache, dass es sich um einen staatlich geförderten Basisrentenvertrag (sog. „Rürup-Rente“) handelt, bei dem das Recht auf Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist und für den steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können, begründet kein besonderes Vertrauen des Versicherers und steht einem unbefristeten Widerrufsrecht nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 10.07.2024 – IV ZR 196/22, NJW 2024, 3226 Rn. 12 f. und vom 09.07.2025 – IV ZR 161/23, NJW-RR 2025, 1183 Rn. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2023 – 18 U 33/22, juris Rn. 45 ff.). Für diese Sichtweise spricht auch die derzeit gültige Fassung des § 7 Abs. 3 Satz 6 AltZertG.
41
(2) Das erforderliche Zeitmoment ist im vorliegenden Fall noch gegeben, wenngleich der zwischen Vertragsschluss und Widerruf vergangene Zeitraum von 11 Jahren nur geringfügig über den in §§ 121 Abs. 2, 124 Abs. 3, 199 Abs. 4 BGB geregelten Höchstfristen liegt (vgl. dazu BeckOGK/ Kähler, BGB, § 242 Rn. 1788 m.w.N. [Stand: 01.01.2026]).
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(3) Jedoch können die im Streitfall vorliegenden Umstände weder für sich allein noch in der erforderlichen Gesamtschau als besonders gravierend in dem eingangs genannten Sinne angesehen werden.
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Die Übermittlungen einer Kopie des Personalausweises (Anlage B 8), der Steuer-Identifikationsnummer (Anlage B 10) und einer geänderten Bankverbindung (Anlage B 12) sind als gewöhnliche Vertragsverwaltung zu bewerten und fallen daher nicht ins Gewicht.
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Auch Zuzahlungen im Rahmen der Vertragsdurchführung stellen in der Regel keine besonders gravierenden Umstände dar, die die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2025 – IV ZR 161/23, NJW-RR 2025, 1183 Rn. 16 m.w.N.). Etwas anderes kann für den hier abgeschlossenen Basisrentenvertrag gelten, wenn die Zuzahlungen erkennbar mit dem Ziel vorgenommen werden, die Höhe der Altersvorsorgezulage zu optimieren. Dieser Umstand kann geeignet sein, gegenüber dem Versicherer den Eindruck zu erwecken, dass der Versicherungsnehmer vom Fortbestand des Versicherungsvertrages ausgeht und dessen Durchführung bis zum Beginn der Auszahlungsphase beabsichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2025 – IV ZR 161/23, NJW-RR 2025, 1183 Rn. 16 und Beschluss vom 04.09.2024 – IV ZR 365/22, BeckRS 2024, 29608 Rn. 17; ferner OLG Hamm, BeckRS 2023, 19927 Rn. 11 und 15). Im vorliegenden Fall allerdings erfolgte die einmalige Sonderzahlung der Klägerin in Höhe von 10.000,00 € bereits am 06.12.2013 (Anlage B 5), mithin bevor die Widerrufsfrist – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – überhaupt angelaufen war. Der Klägerin ging es ersichtlich nicht darum, den Vertrag ungeachtet eines etwa fortbestehenden Vertragslösungsrechts in seinem Bestand zu bestätigen. Vielmehr führte die Sonderzahlung lediglich zu einer nachträglichen Vertragsänderung, hinsichtlich derer ein isoliertes Widerrufsrecht bestand, über das die Beklagte mit Nachtragsversicherungsschein vom 19.12.2013 belehrt hat (Anlagenkonvolut B 6). Folglich kann die Zuzahlung hier nicht als unbedingte Vertragsbestätigung angesehen werden. Dies gilt insbesondere, da hohe Anforderungen an die Umstände zu stellen, aus denen sich nach dem von der Beklagten bemühten Rechtsgedanken des § 144 Abs. 1 BGB der konkludent geäußerte Bestätigungswille ergeben soll (vgl. Beck-OGK/Beurskens, BGB, § 144 Rn. 27 [Stand: 01.02.2026]). Für diese strengen Anforderungen spricht, dass ein Teilnehmer am Rechtsverkehr erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet (vgl. Arnold in: Erman, BGB, 17. Aufl., § 144 Rn. 4).
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Im weiteren Vertragsverlauf hat sich die Klägerin zwar über erneute Zuzahlungen informiert (Anlagen B 21 und B 23), solche aber offenbar nicht vorgenommen.
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Widersprüche gegen die dynamische Prämienanpassung sind als reguläre Vertragsverwaltung anzusehen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2024, 24030 Rn. 31). Gleiches gilt grundsätzlich für die Vereinbarung einer Beitragsreduzierung und die Beitragsfreistellung (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2024 – IV ZR 196/22, NJW 2024, 3226). Denn damit wollte sich die Versicherungsnehmerin gerade eines Teils ihrer vertraglichen Bindung entledigen. Es handelt sich im Regelfall um eine bloße Änderung der Zahlungsmodalitäten. Nach einer Beitragsfreistellung kann ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrags allerdings unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2023 – IV ZR 40/22, NJW-RR 2024, 164 Rn. 21). Hier hatte die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2023 um Beitragsbefreiung „für die längstmögliche Dauer“ und anschließende Reduzierung der Prämie auf monatlich 50,00 € gebeten (Anlage B 17). Dem kam die Beklagte nach (Anlage B 18) und erstellte einen entsprechenden Nachtragsversicherungsschein (Anlage B 24). Die dort für den Zeitraum ab 01.04.2024 ausgewiesene Zahlung eines reduzierten Monatsbeitrags von 50,00 € entsprach dem am 18.09.2023 artikulierten Wunsch der Klägerin und keinem gesonderten Antrag auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages, zumal die Möglichkeit der völligen Beitragsbefreiung vertraglich von vornherein befristet war (§ 4 Abs. 6 AVB). Der Wunsch der Versicherungsnehmerin nach vorübergehender Beitragsbefreiung für mehrere Monate stellte ohnehin kein Umwandlungsverlangen i.S.v. § 165 Abs. 1 VVG dar (vgl. OLG Hamm, BeckRS 2011, 25500). Demgemäß handelte es sich mit Beginn des 01.04.2024 auch nicht um die einem Neuabschluss gleichkommende (Teil-)Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages.
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Nach einer erneut gewährten Beitragsfreistellung zum 01.06.2024 (Anlagen B 25 bis B 27) hat die Klägerin die Prämienzahlung nicht wieder aufgenommen, also auch nicht den Willen erkennen lassen, den Versicherungsvertrag unbedingt fortzusetzen.
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2. Eine Kostenentscheidung ist derzeit nicht veranlasst. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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3. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ob eine Widerrufsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – IV ZR 201/16, r+s 2018, 363 Rn. 9 m.w.N.). Auch die Voraussetzungen einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts sind anhand der Umstände des Einzelfalls durch den Tatrichter zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2018 – IV ZR 304/15, NJW-RR 2018, 1368 Rn. 23). Die dabei anzulegenden Maßstäbe sind seit langem höchstrichterlich geklärt.