Titel:
Freizügigkeitsrecht, Griechischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, Unterbrechung des Aufenthalts nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, Konkrete Wiederholungsgefahr (bejaht), Schwerwiegende Gründe, Verurteilung zu mehreren Freiheitsstrafen, Ausweisungsschutz, Integrationsband, Wiederholungsgefahr, Abwägungsentscheidung, Familienleben, Abschiebung
Normenketten:
FreizügG/EU § 6
FreizügG/EU § 7
Schlagworte:
Freizügigkeitsrecht, Griechischer Staatsangehöriger, Verlustfeststellung, Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, Unterbrechung des Aufenthalts nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, Konkrete Wiederholungsgefahr (bejaht), Schwerwiegende Gründe, Verurteilung zu mehreren Freiheitsstrafen, Ausweisungsschutz, Integrationsband, Wiederholungsgefahr, Abwägungsentscheidung, Familienleben, Abschiebung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Verlust seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (Verlustfeststellung), die Androhung der Abschiebung nach Griechenland und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 7 Jahren.
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Der Kläger wurde 1992 in … geboren und verbrachte sein gesamtes Leben im Bundesgebiet. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss und hat im Schuljahr 2024/2025 den qualifizierenden Mittelschulabschluss erlangt. Zudem wird er im Juli 2026 voraussichtlich den mittleren Bildungsabschluss beenden. Über eine Berufsausbildung verfügt der Kläger nicht. Laut dem Rentenversicherungsverlauf vom 29. Februar 2024 arbeitete der Kläger ausschließlich in kurzzeitigen oder geringfügigen Beschäftigungen. Im Übrigen bezog er Sozialleistungen. In den Jahren 2014 und 2016 wurde er jeweils Vater eines Sohnes. Die Kinder leben bei der Kindsmutter (Frau B.). Der Kläger hat mehrere Geschwister, die ebenfalls im Bundesgebiet leben. Sein Vater ist bereits verstorben. Mit seiner Mutter hat der Kläger schon seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr.
3
Soweit verwertbar trat der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
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1. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 4.3.2009 (1023 Ls 461 Js 300434/08), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten unter anderem wegen Raubes, Körperverletzung und räuberischen Diebstahls.
5
2. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 9.9.2010 (12 Ls 106 Js 5394/10), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren (unter Einbeziehung des Urteils unter 1.) wegen versuchter Erpressung in 2 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit Diebstahl und Körperverletzung.
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3. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 20.7.2011 (1 Ls 402 Js 115353/11), Verurteilung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren (unter Einbeziehung des Urteils unter 1.und des Urteils unter 2.) wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
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4. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 29.7.2014 (833 Ds 253 Js 135138/13), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen des Erschleichens von Leistungen.
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5. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 7.8.2014 (Ds 367 Js 152307/14), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit einer Bewährungszeit von drei Jahren wegen des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln.
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6. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 22.12.2014 (845 Ds 253 Js 189814/14), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen Beleidigung.
10
7. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 13.3.2015 (953 Ds 462 Js 209009/14), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro wegen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit dem vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeuges ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag.
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8. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 29.5.2015 (953 Ds 434 Js 220497/14), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (unter Einbeziehung der Urteile unter 6. und unter 7.) wegen Beleidigung.
12
9. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 4.8.2015 (825 Ds 253 Js 144702/15), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung.
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10. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 21.1.2016 (831 Ds 253 Js 220345/15), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Sachbeschädigung.
14
10. Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 1.3.2016 (814 Cs 254 Js 125329/16), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen des Erschleichens von Leistungen.
15
11. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 21.12.2016 (5 Ds 201 Js 41918/16), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
16
12. Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 21.11.2019 (813 Cs 263 Js 172382/19), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30,00 Euro wegen des Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen.
17
13. Rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 18.8.2020 (823 Cs 273 Js 171746/20), Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro wegen des Erschleichens von Leistungen.
18
14. Rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom 21.7.2021 (3 Ds 1061 Js 10357/19), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen des Erschleichens von Leistungen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
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15. Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts … vom 30.6.2023 (KLs 1061 Js 11348/22), Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und Unterbringung in einer Entzugsanstalt wegen des besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen mit schwerer räuberischer Erpressung.
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Mit Schreiben vom 31. März 2011 und vom 13. Januar 2016 wurde der Kläger infolge der begangenen Straftaten jeweils ausländerrechtlich verwarnt. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde er zur Verlustfeststellung, zur Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie zur geplanten Androhung der Abschiebung angehört.
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Der Kläger befand sich aufgrund der vorgenannten Verurteilungen zunächst vom 5. März 2008 bis zum 4. Juli 2013, sodann vom 22. Oktober 2015 bis zum 19. Januar 2018 und vom 12. April 2021 bis zum 21. Dezember 2021 in Haft. Zuletzt befand er sich im Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 30. Juni 2023 vom 4. Dezember 2022 bis zum 3. Juni 2024 in Haft. Seit dem 4. Juni 2024 ist der Kläger gemäß § 64 StGB in der Klinik für forensische Psychiatrie am Bezirksklinikum … untergebracht und unterzieht sich dort einer Therapie.
22
Der Kläger konsumierte bis zu seiner Inhaftierung am 4. Dezember 2022 über viele Jahre regelmäßig – zum Teil exzessiv – verschiedene Drogen. Bei einer Untersuchung des Klägers am 28. März 2023 kam ein Sachverständiger im Zusammenhang mit dem Strafurteil vom 30. Juni 2023 zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einer Polytoxikomanie leide. Auch die Straftat vom 10. November 2022, die dem Urteil vom 30. Juni 2023 zugrunde lag, beging er maßgeblich zur Geldbeschaffung, um sich Methamphetamin kaufen zu können.
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Laut Auskunft der Justizvollzugsanstalt … vom 6. März 2024, wo der Kläger vom 15. November 2023 bis zum 3. Juni 2024 inhaftiert war, kann eine ausführliche Beurteilung des Vollzugsverhaltens nicht vorgenommen werden, weil der Kläger sich nur für einen kurzen Zeitraum in der Vollzugsanstalt befand.
24
In der Auskunft des Bezirksklinikums … vom 26. September 2024 wurde zunächst angegeben, dass der Kläger am 19. Juli 2024 von einer hochgesicherten Zugangsstation auf die intensivtherapeutische Station verlegt werden konnte. Im Übrigen verhielt er sich gegenüber dem Personal höflich und freundlich. Hinsichtlich der Therapie zeigte er sich motiviert und aufgeschlossen. Die bisher durchgeführten Drogenscreenings ergaben keine Hinweise auf eine Rückfälligkeit. Während seines Aufenthalts in der Klinik gab es hinsichtlich des Klägers vier Ereignismeldungen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 ließ der Kläger mitteilen, dass er sich derzeit in der Lockerungsstufe B befinde und in wenigen Wochen in Lockerungsstufe C überführt werden solle.
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Frau B. wurde mit Schreiben 16. April 2024 zur geplanten Verlustfeststellung und den aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegenüber dem Kläger angehört. Am 19. April 2024 erklärte sie gegenüber der Beklagten, dass der Kläger die Vaterschaft für die beiden Kinder anerkannt und sich an deren Erziehung beteiligt habe und auch in Zukunft beteiligen wolle. Sie erhalte Unterhaltsvorschuss. Aus dem Schreiben des Bezirksklinikums … vom 26. September 2024 geht hervor, dass der Kläger bis dahin drei- bis viermal im Monat Besuch von Frau B. und seinen Kindern bekommen habe.
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2024 (Bescheid) stellte die Beklagte fest, dass der Kläger sein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt verloren hat (Ziffer 1). Außerdem wurde er zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3) und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von sieben Jahren verhängt (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren habe, weil von ihm eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Diese Gefahr ergebe sich daraus, dass der Kläger in der Vergangenheit über einen langen Zeitraum vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dabei habe er insbesondere zuletzt Straftaten begangen, die der Schwerkriminalität zuzuordnen seien und mithin ein Grundinteresse der Gesellschaft beträfen. Aufgrund des vergangenen Verhaltens des Klägers und seiner Polytoxikomanie sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft Straftaten von vergleichbarer Art und Schwere begehen werde. Im Falle des Klägers seien für den Verlust der Freizügigkeit keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlich, weil sich der Kläger nicht zehn Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Aufenthaltszeit sei aufgrund der Inhaftierungen des Klägers unterbrochen worden. Im Übrigen würde aber eine Anwendbarkeit von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU auch nichts an der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung ändern, weil die vom Kläger ausgehende Gefahr auch den Anforderungen aus § 6 Abs. 5 FreizügG/EU genüge.
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Gegen den Bescheid ließ der Kläger am 5. November 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
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den Bescheid aufzuheben.
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Zur Begründung trug der Kläger im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2024 und in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 im Wesentlichen vor, dass die Verlustfeststellung rechtswidrig sei, weil die Beklagte die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet und den fehlenden Bezug zum Aufnahmemitgliedstaat nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem gehe vom Kläger auch keine hinreichende Wiederholungsgefahr für die Begehung weiterer Straftaten aus.
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Der Kläger habe sowohl zu seinen Kindern als auch zu Frau B. ein enges Verhältnis. Nach der Entlassung aus der psychiatrischen Unterbringung plane er, wieder mit den Kindern und Frau B. zusammenzuleben. Die Verlustfeststellung sei insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl unzumutbar. Des Weiteren habe der Kläger keinen Bezug zu Griechenland. Er beherrsche die Sprache nicht und habe bis auf einen Kurzaufenthalt nie in Griechenland gelebt. Er sei im Bundesgebiet geboren und identifiziere sich ausschließlich mit Deutschland. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse sei es nahezu ausgeschlossen, dass sich der Kläger alleine in Griechenland zurecht finden werde. Zuletzt gehe vom Kläger auch keine Gefahr mehr aus, dass er in Zukunft weitere Straftaten begehen werde. Nach erfolgreichem Abschluss der Therapie in der psychiatrischen Unterbringung wolle er ein drogenfreies und gesetzestreues Leben führen. Er wolle eine feste Arbeit finden, sich um seine Familie kümmern und sich sozial engagieren. Erneute Straftaten wolle nicht mehr begehen. Der Therapie laufe sehr erfolgreich.
31
Die Beklagte hat am 3. Juni 2026 die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
34
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Verlustfeststellung aus Ziffer 1. des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht folgt diesbezüglich gem. § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
36
a. Der Kläger kann sich im konkreten Fall nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz aus § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen, weil er nicht vorweisen kann, dass er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren – vor dem Erlass des Bescheides – im Bundesgebiet hatte.
37
Zur Bestimmung, ob der Kläger seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist vom Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung zurückzurechnen. Es kommt daher auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16 – juris Rn. 65, 70). Des Weiteren muss der zehnjährige Aufenthaltszeitraum grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16 – juris Rn. 66). Dabei können auch Haftzeiten des Klägers den zehnjährigen Aufenthalt in einer Weise unterbrechen, die zu einem Abreißen der Integrationsverbindung zum Aufnahmemitgliedstaat führt und einer Anwendbarkeit des erhöhten Ausweisungsschutz aus § 6 Abs. 5 FreizügG/EU entgegensteht. Gleichwohl können die Haftzeiten hierbei aber nicht alleine herangezogen werden. Es müssen auch alle übrigen relevanten Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kläger sich vor der ersten Inhaftierung bereits seit zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Als sonstige Anhaltspunkte sind insbesondere die Stärke der familiären, kulturellen und gesellschaftlichen Integration in den Aufenthaltsstaat zu würdigen. Ebenso sind aber auch die Stärke der Inhaftierung, die Art der verhängten Strafe und das Verhalten während des Vollzugs zu berücksichtigten (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/16 – juris Rn. 70 ff.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger sich im konkreten Fall nicht auf den erhöhten Ausweisungsschutz berufen, da sein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet – zum Zeitpunkt der Ausweisung – unterbrochen und sein Integrationsband zu Deutschland abgebrochen war. Zwar verbrachte der Kläger sein gesamtes Leben im Bundesgebiet und lebte bereits zum Zeitpunkt der ersten Inhaftierung am 5. März 2008 seit mehr als zehn Jahren in Deutschland. Gleichwohl kann auch nach einer Gesamtschau aller Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen erhöhten Ausweisungsschutz erfüllt. Die letzten 15 Jahre vor der Ausweisung waren hinsichtlich des Klägers vor allem durch die Begehung unterschiedlicher Straftaten und dem Absitzen von Haftstrafen geprägt. Der Kläger befand sich vom 5. März 2008 bis 4. Juli 2013, vom 22. Oktober 2015 bis 19. Januar 2018 und vom 12. April 2021 bis zum 21. Dezember 2021 in Haft. Seit dem 4. Dezember 2022 war der Kläger zunächst erneut inhaftiert und wurde anschließend in eine psychiatrische Unterbringung nach § 64 StGB verlegt. Dort befand er sich auch zum Zeitpunkt der Ausweisung. Seine Aufenthaltszeit in Deutschland wurde daher mehrfach im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erheblich unterbrochen. Hinzu kommt, dass der Kläger, obwohl er im Bundesgebiet geboren wurde, kaum Integrationsleistungen erbracht hat. Der Kläger verfügt über keine Berufsausbildung, hat einen Großteil seines Lebens von Sozialleistungen oder kurzzeitigen Beschäftigungen gelebt und hat durch eine Vielzahl an Straftaten über einen langen Zeitraum hinweg gezeigt, dass er nicht dazu in der Lage ist, dauerhaft ein gesetzestreues Leben zu führen. Insgesamt führen daher sowohl die langen Haftzeiten des Klägers als auch die fehlende Integration zu einem Abreißen des Integrationsbandes zu Deutschland und einer hinreichenden Unterbrechung des Aufenthaltszeitraums im Sinne von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU.
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Hieran vermögen auch die familiären Beziehungen des Klägers im Bundesgebiet nichts zu ändern. Der Kläger hatte aufgrund seiner Inhaftierung bzw. Unterbringung in den letzten Jahren nur wenig Kontakt zu seiner Familie. Sowohl seine Kinder als auch Frau B. sind es gewohnt, den Alltag ohne den Kläger zu bestreiten. Außerdem hat der Kläger einen substantiellen Teil seiner Straftaten begangen, nachdem seine Kinder bereits geboren waren. Er hat daher jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass er aufgrund einer Inhaftierung nicht für seine Familie sorgen kann. Letztlich ist die familiäre Integration des Klägers nicht stark genug, um einen erhöhten Ausweisungsschutz im Sinne von § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu begründen.
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2. Da der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet nach § 4a FreizügG/EU erworben hat, darf eine Verlustfeststellung nur nach § 6 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erfolgen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sind im konkreten Fall gegeben, da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Klägers schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Verlustfeststellung gerechtfertigt haben.
41
Bei der Frage, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Verlustfeststellung rechtfertigen, genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU alleine nicht. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
42
Im Hinblick auf § 6 Abs. 4 FreizügG/EU, der vorschreibt, dass die Gründe schwerwiegend sein müssen, ist zu beachten, dass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Ausreichend ist insoweit, dass vom Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr für Verbrechen oder besondere schwere Vergehen ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 32). Dabei ist insbesondere im Rahmen einer Einzelfallwürdigung zu prüfen, ob aus bereits begangenen Straftaten zu schließen ist, dass der Betroffene auch künftig eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2025 – 12 S 903/23 – juris Rn. 20).
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Das Gericht hat hinsichtlich der konkreten Wiederholungsgefahr eine eigene Prognose anzustellen, wobei insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der Straftaten, die Umstände der Begehung, das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, die Persönlichkeiten des Betroffenen und die Entwicklung der Lebensumstände des Betroffenen bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Des Weiteren sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der Gefahrenprognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2024 – 19 ZB 22.1546 – juris Rn. 12).
44
Gemessen an diesen Grundsätzen liegen im Hinblick auf den Kläger schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die eine Verlustfeststellung rechtfertigen, weil vom Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr ausgeht, dass er auch künftig Verbrechen und schwerwiegende Vergehen begehen wird.
45
Zuletzt wurde der Kläger wegen besonders schweren Raubes in zwei tateinheitlichen Fällen mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Diese Straftat zeigt, dass der Kläger auch nicht vor Verbrechen zurückschreckt, die die persönliche Willensfreiheit seiner Opfer erheblich beeinträchtigt. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten verurteilt wurde, wird deutlich, dass im Falle eines Rückfalls des Klägers insbesondere die persönliche Willensfreiheit und die körperliche Unversehrtheit seiner Opfer und damit besonderes schützenwerte Rechtsgüter betroffen wären. Nach der sog. Je-desto-Formel sind daher vorliegend die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseinritts bzw. der Wiederholung von Straftaten herabgesetzt, weil im Falle eines Schadenseintritts die Schäden besonders schwerwiegend wäre.
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Gleichwohl geht vom Kläger im konkreten Fall auch eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Der Kläger ist seit 2008 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und befand sich mehrfach in Haft (s.o.). Vom Kläger geht eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit aus, weil er deutlich gezeigt hat, dass er nicht dazu in der Lage ist, sich an die deutschen Strafgesetze zu halten. Auch zum Teil mehrjährige Hafteindrücke konnten den Kläger nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Des Weiteren leidet der Kläger schon seit einigen Jahren unter einer Polytoxikomanie, die insbesondere auch das Motiv für die letzte Straftat vom 10. November 2022 war. Sofern der Kläger seine Drogensucht nicht bewältigen kann, besteht eine erhebliche Gefahr für erneute Beschaffungskriminalität oder die Begehung von Drogendelikten. Dabei ist zu beachten, dass eine Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die aufgrund einer Drogenproblematik begangen wurden, eine Wiederholungsgefahr nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn sich der Betroffene auch außerhalb des Straf- und Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.216 – juris Rn. 5; B.v. 27.7.2021 – 10 ZB 21.935 – juris Rn. 9). Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung befand sich der Kläger im Rahmen seiner Unterbringung erst in Lockerungsstufe B und konnte sich mithin noch nicht außerhalb des Strafvollzugs bewähren. Es ist offen, ob die Therapie des Klägers erfolgreich verlaufen wird.
47
Im Übrigen vermag auch die familiäre Situation des Klägers nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr zu ändern. Soweit der Kläger angibt, er wolle künftig ein straffreies Leben führen, weil er sich um seine Familie kümmern möchte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger eine Vielzahl an Straftaten und insbesondere die schwerste Straftat vom 10. November 2022, die zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren geführt hatte, nach der Geburt seiner Kinder begangen hat. Der Kläger hat mit diesem Verhalten deutlich gemacht, dass ihn auch die Verantwortung gegenüber seiner Familie nicht von der Begehung von Straftaten abhalten kann.
48
3. Zuletzt ist auch die von der Beklagten vorgenommene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Abwägung sind gem. § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gem. § 114 Satz 1 VwGO lediglich eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere wurden die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet und seine fehlenden Bindungen zum Aufnahmemitgliedsstaat hinreichend berücksichtigt.
49
Die Verlustfeststellung verstößt nicht gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange mit der Folge zurück, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen sich als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris Rn. 6).
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Gemessen an diesen Grundsätzen werden die Rechte des Klägers im Hinblick auf seine familiären Bindungen nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Der Kläger hat jedenfalls seit seiner Inhaftierung am 4. Dezember 2022 nur noch eingeschränkten Kontakt zu seiner Familie. Seine Kinder und Frau B. sind es gewohnt, den Alltag ohne ihn zu bestreiten. Dies zeigt bereits, dass weder die Kinder des Klägers noch Frau B. auf die Lebenshilfe des Klägers angewiesen sind. Des Weiteren hat der Kläger durch die Begehung von weiteren Straftaten – nach der Geburt seiner Kinder – billigend in Kauf genommen, dass er nicht mehr für seine Familie sorgen kann. Im Übrigen kann der Kläger auch nach einer Ausreise nach Griechenland die Beziehung zu seiner Familie durch den Einsatz von modernen Fernkommunikationsmitteln aufrechterhalten. Auch Besuche der Familie in Griechenland sind bspw. während der Schulferien jederzeit problemlos möglich.
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Auch die fehlenden Bindungen des Klägers zum Aufnahmemitgliedstaat wurden hinreichend berücksichtigt und führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verlustfeststellung. Dem Kläger ist es als jungem Mann zuzumuten, sich auch ohne familiäre Bindungen in Griechenland ein neues Leben aufzubauen und sich dort zurecht zu finden. Es handelt sich bei Griechenland um einen EU-Staat, der gute wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Perspektiven bietet. Auch mit dem Einwand, dass der Kläger die griechische Sprache nicht beherrsche, dringt er nicht durch. Dem Kläger ist es zuzumuten, die Sprache des Landes zu lernen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dem Kläger war immer bekannt, dass er nur die griechische Staatsangehörigkeit besitzt. Auch bei der Begehung der Straftaten und insbesondere infolge der ausländerrechtlichen Verwarnungen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die Gefahr besteht, nach Griechenland ausgewiesen zu werden kann.
52
2. Die Festsetzung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Ziffer 2 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Gericht folgt diesbezüglich gem. § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
53
Die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt eine voll überprüfbare gerichtliche Entscheidung dar (vgl. VGH BW, U.v. 15.2.2017 – 11 S 983/16 – juris Rn. 34 m.w.N.). Die Frist ist nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf Grund der auf Tatsachen gestützten Annahme der künftig von einem Aufenthalt der Person innerhalb der europäischen Union ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten.
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Zunächst ist Befristungshöhe von sieben Jahren nach § 6 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU grundsätzlich zulässig, weil das Recht zur Einreise und zum Aufenthalts nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU entzogen wurde und kein Fall von § 2 Abs. 4 FreizügG/EU vorliegt. Im Übrigen hat die Beklagte das Gewicht des Grundes der Verlustfeststellung und den damit verfolgten Zweck sowie die persönlichen Interessen des Klägers, insbesondere seine familiären Bindungen im Bundesgebiet und seine fehlenden Bindungen zum Aufnahmemitgliedsstaat in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.
55
3. Die Androhung der Abschiebung nach Griechenland aus Ziffer 3 des Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere keine familiären Belange entgegen.
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4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.